{"status":"available","doknr":"OLD313269","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0303.6U216.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-03","aktenzeichen":"6 U 216/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung des Antragsgegners ist\nzulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Antragsteller begehrt von dem\nAntragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu\nunterlassen, innerhalb der gesetzlichen Laden-schlußzeiten Blumen\nan Letztverbraucher zu ver-kaufen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nBedenken gegenüber der Zulässigkeit des\nVerfügungs-antrags des Antragstellers bestehen nicht. Insbe-sondere\nist der Antragsteller antragsbefugt i.S.v. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG.\nBei dem Antragsteller handelt es sich um einen rechtsfähigen\nVerband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung und\nWahrung der gewerblichen Interessen der in ihm\nzusammengeschlossenen Floristenbetriebe gehört, wobei er nach\nseinem unbestrittenen Vortrag in dem im Streitfall in erster Linie\nbetroffenen Kölner Raum über fünfzig Mitglieder verfügt. Dem\nAntrag-steller gehören damit, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG\ngefordert, eine erhebliche Zahl von Gewerbe-treibenden an, die\nWaren (im Streitfall Blumen) auf demselben Markt vertreiben wie der\nAntragsgegner. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller aufgrund\nseiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht\nimstande ist, seine zuvor genann-ten satzungsgemäßen Aufgaben\ntatsächlich wahrzuneh-men, sind nicht gegeben, ersichtlich auch\nnicht aus der Sicht des Antragsgegners, der eine entsprechen-de\nAusstattung des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen hat. Die\nVoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, soweit sie für die\nZulässigkeit des Verfügungsantrags des Antragstellers von Bedeutung\nsind, liegen damit vor.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung ist jedoch auch gemäß §§ 1, 13 Abs. 2\nZiff. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 6 Abs. 2 des LSchlG begründet.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Verkauf von Blumen durch\nTankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten stellt einen\nVer-stoß gegen §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG dar. Nach dem Wortlaut des\n§ 6 Abs. 2 LSchlG ist ein derartiger Verkauf nicht gestattet. Die\nvom Antragsgegner zur Rechtfertigung eines derartigen Verkaufs\nange-führten Auslegungsgrundsätze des Bundesverwaltungs-gerichts in\ndessen Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994/1017 f.) zu § 6 Abs. 2\nLSchlG führen zu keiner anderen Beurteilung.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nAusgehend von seiner ständigen\nRechtsprechung, daß für den Zubehörhandel dieselben\nLadenschlußzeiten gelten wie für den Betrieb des Hauptgeschäfts,\nund dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 LSchlG, einem auch während\nder allgemeinen Ladenschlußzei-ten bestehenden besonderen\nVersorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen, hat das\nBundes-verwaltungsgericht den Verkauf von Reisebedarf als Zubehör\nzu den Hauptleistungen der Tankstellen wäh-rend der allgemeinen\nLadenschlußzeiten als zulässig erachtet (NJW 1994, 1017, 1018).\nAuch wenn man dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verständnis\nder Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 LSchlG folgt, ist jedoch dem\nAntragsgegner der Verkauf von Blumen während der Ladenschlußzeiten\nuntersagt. Reisebedarf als Zubehör zu den Hauptleistungen der\nTankstellen umfaßt nach Ansicht des Bundesver-waltungsgerichts (NJW\n1994/1017, 1019) nur solche Gegenstände, die - neben weiteren\nVoraussetzungen - in einem inneren Zusammenhang mit den während der\nLadenschlußzeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen\nstehen, wobei es allerdings ausreichen soll, wenn die\nNebenleistungen dem Kraftfahrer und etwaigen Mitfahrern die\nFortbewegung mit dem Kraft-fahrzeug erleichtern. Der (vom\nBundesverwaltungs-gericht in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 nicht\nangesprochene) Verkauf von Blumen während der La-denschlußzeiten\ngenügt nicht diesen Kriterien, denn anders als die von dem\nBundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht abschließend -\nangeführten Gegen-stände des Reisebedarfs i.S.v. § 6 Abs. 2 LSchlG\nsteht dieser Verkauf in keinem inneren Zusammen-hang mit der\nFortbewegung mit dem Kraftfahrzeug, selbst bei weitester Auslegung\ndieses Begriffs. Der Blumenverkauf ermöglicht weder die Fortsetzung\nder Reise noch erleichtert er diese, weil er anders als die vom\nBundesverwaltungsgericht in dem Urteil genannten Gegenstände des\nReisebedarfs, wie z.B. nichtalkoholische Getränke, Kleinproviant\noder auch Deodorant- und Hygieneartikel, die Reisefähigkeit des\nFahrers und Beifahrers nicht erhält oder wieder herstellt. Blumen\nerfüllen keine derartige Funktion sondern sollen ausschließlich\neinen erst nach Abschluß der Fahrt bestehenden Bedarf decken. Das\nArgument des Antragsgegners, dem Kraftfahrer oder Beifahrer werde\ndie Reise erleichtert, indem sie ihren Blumenbedarf bei\nInanspruchnahme der Haupt-leistungen der Tankstelle ohne\nzusätzliche Umwege und Zeitaufwand decken könnten, vermag\ndemgegenüber nicht zu überzeugen. Mit dieser Begründung wird gerade\nder vom Bundesverwaltungsgericht geforderte innere Zusammenhang\nzwischen Nebenleistung und Hauptleistung der Tankstelle aufgegeben\nund letzt-lich der Verkauf jeder Ware in Tankstellen nach § 6 Abs.\n2 LSchlG zulässig.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAber auch der Hinweis des\nAntragsgegners auf die Verderblichkeit von Blumen streitet nicht\nfür die von ihm geltend gemachte Erstreckung der\nAusnahme-vorschrift des § 6 Abs. 2 LSchlG auf den Blumen-verkauf.\nZu Recht hält das Landgericht in dem ange-fochtenen Urteil diesem\nEinwand des Antragsgegners entgegen, daß Blumen bei entsprechender\nVorsorge ohne weiteres über viele Stunden unbeschadet mit dem\nKraftfahrzeug transportiert werden können.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nOhne Erfolg beruft sich der\nAntragsgegner weiterhin auf den Zubehörbegriff der §§ 8, 9 LSchlG.\nSchon das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26.\nOktober 1993 (NJW 1994, 1017, 1019) aus-geführt, daß ein Rückgriff\nauf die Definition des Zubehörs in den §§ 8, 9 LSchlG im Rahmen des\n§ 6 Abs. 2 LSchlG nicht ohne weiteres möglich ist, u.a. deshalb,\nweil sich die Bedingungen des Bahn-, Flug- und Fährverkehrs von\ndenen des Kraftfahrzeug-verkehrs nicht unerheblich unterscheiden\nmit der Folge, daß Bahn-, Flug- und Fährschiffreisende im\nallgemeinen ein gegenüber den Kraftfahrzeugrei-senden gesteigertes\nBedürfnis haben, Reisebedarf unterwegs auf Bahnhöfen sowie Flug-\nund Fährhäfen zu erwerben. Ein derart gesteigertes Bedürfnis läßt\nsich aber gerade im Hinblick auf den vorstehend angesprochenen\nTransport von Blumen feststellen. Zutreffend hält das Landgericht\ninsoweit dem An-tragsgegner entgegen, daß einem Reisenden, der z.B.\ndie Bahn oder das Flugzeug benutzt, anders als einem Autofahrer\noder seinem Beifahrer wegen der unproblematischen\nTransportmöglichkeiten im Auto nicht ohne weiteres zumutbar ist,\nBlumen, die nach der Ankunft verschenkt werden sollen, mit sich zu\nführen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nSchließlich streitet auch der Grundsatz\nder Wett-bewerbsneutralität, dem das Ladenschlußgesetz u.a. dient\n(vgl. BVerfG NJW 1982, 1509, 1510; BVerwG NJW 1994/1017, 1018)\ngegen die von dem Antragsgegner geltend gemachte Ausdehnung des § 6\nAbs. 2 LSchlG auf den Verkauf von Blumen während der allgemeinen\nLadenschlußzeiten. Eine derartige Ausdehnung würde nämlich die\nBlumenläden benachteiligen, denen nach dem Ladenschlußgesetz\nlediglich ein zweistündiger Verkauf an Sonn- und Feiertagen\ngestattet ist.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer somit vorliegende Verstoß des\nAntragsgegners gegen §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG ist zugleich\nunlau-ter gemäß § 1 UWG. Der Antragsgegner handelt bewußt und\nplanmäßig, denn er will den beanstandeten Blumenverkauf zukünftig\nfortsetzen, obwohl ihm be-reits in dem Abmahnschreiben des\nAntragstellers und zudem im angefochtenen Urteil des Landgerichts\ndie maßgeblichen Umstände genannt worden sind, die im Streitfall\nden Verstoß gegen § 6 Abs. 2 LSchlG be-gründen. Das Verhalten des\nAntragsgegners ist aber ebenfalls geeignet, ihm einen\nungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil vor seinen\ngesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Dies gilt einmal in\nbezug auf die Tankstellen, die freiwillig oder aufgrund der von dem\nAntragsteller unbestritten in der Berufungserwiderung angeführten\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen keine Blumen\nwährend der allgemeinen Ladenschlußzeiten verkau-fen. Der\nAntragsgegner verschafft sich ebenfalls ungerechtfertigte Vorteile\ngegenüber den Floristen und sonstigen Blumeneinzelhändlern, die\n(gemäß § 12 LSchlG i.V.m.d. VO über den Verkauf bestimmter Waren an\nSonn- und Feiertagen vom 21.12.1957, BGBl I S. 1881) ihre\nVerkaufsstelle lediglich während bestimmter Stunden offenhalten\ndürfen. Das gegen die wettbewerbsneutralen Regeln (vgl.\nBaumbach-He-fermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., § 1 LSchlG Rdnr.\n5, Anhang VI zu § 3 UWG) der §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG verstoßende\nVerhalten des Antragsgegners erfüllt damit auch den Tatbestand des\n§ 1 UWG.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Aktivlegitimation des\nAntragstellers zur Gel-tendmachung des danach gemäß § 1 UWG i.V.m.\n§§ 1,3, 6 Abs. 2 LSchlG begründeten Unterlassungs-anspruchs ergibt\nsich aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, denn die beanstandete\nWettbewerbshandlung des Antragsgegners ist geeignet, den Wettbewerb\nauf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der\nstreitgegenständliche Verkauf von Blumen in der Tankstelle des\nAntragsgegners zielt insbesondere auf das für die Blumenhändler\nlukrative Geschäft am Wochenende und an den Feiertagen ab, wo\nbevorzugt Blumen - z.B. als Präsent für Besuche - gekauft werden.\nEs liegt auf der Hand, daß Tankstellen mit ihren langen\nÖffnungszeiten nicht nur aus der Sicht von Kraftfahrern attraktiv\nsind, die am Wochenende Blumen kaufen wollen, sondern ebenfalls für\ndie Anwohner, die damit der Sorge enthoben sind, sich entweder\nschon am Samstagvormittag mit Blumen zu versorgen oder aber diese\nan den Sonn- oder Feier-tagen nur innerhalb weniger Stunden in den\nBlumen-läden kaufen zu können. Zudem ist der beanstandete\nWettbewerbsverstoß des Antragsgegners wegen der da-von ausgehenden\nGefahr der Nachahmung durch andere Wettbewerber als wesentliche\nBeeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer i.S.v. § 13\nAbs. 2 Ziff. UWG zu werten. Daß diese Nachahmungsgefahr beachtlich\nist, zeigt schon die Vielzahl der vom Antragsteller zu den Akten\ngereichten Entscheidun-gen anderer Oberlandesgerichte zu der hier\nstreit-gegenständlichen Frage der Zulässigkeit des Blumen-verkaufs\ndurch Tankstellen während der Ladenschluß-zeiten aus der jüngsten\nZeit.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §\n97 Abs. 1 ZPO.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO\nmit der Verkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-03/6-u-216-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-03/6-u-216-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313269","retrieved":"2026-07-09 03:44:34.981907+00:00"}}