{"status":"available","doknr":"OLD313273","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0301.27U97.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-03-01","aktenzeichen":"27 U 97/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagten, ehemalige Eheleute, stammen aus der früheren\nSowjetunion. Sie siedelten im Jahre 1983 über Israel in die\nBundesrepublik Deutschland über. Nachdem sie sich etwa 3 Jahre hier\naufgehalten hatten, beabsichtigte die Beklagte zu 1), eine\nZahnarztpraxis zu übernehmen und zu betreiben. Zu diesem Zweck nahm\nsie bei der Klägerin im Jahre 1986 ein Darlehen in Höhe von\n380.000.- DM auf. Außerdem räumte ihr die Klägerin einen\nÜberziehungskredit von 120.000.- DM ein. Als Sicherheit übereignete\ndie Beklagte zu 1) der Klägerin die Praxiseinrichtung. Außerdem\ntrat sie der Klägerin ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung\nüber 380.000.- DM sowie die Ansprüche gegen die kassenärztliche\nVerrechnungsstelle Nordrhein-Westfalen ab. Ferner übernahm der\ndamals bereits von der Beklagten zu 1) geschiedene Beklagte zu 2)\ndie selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der\nBeklagten zu 1) gegenüber der Klägerin. Im Jahre 1990 gab die\nBeklagte zu 1) aus gesundheitlichen Gründen die Praxis wieder auf\nund zahlte die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten\nnicht mehr. Nach Kündigung der Darlehen verwertete die Klägerin die\nSicherheiten und brachte den Erlös der Beklagten zu 1) gut.\n\n3\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin den noch offenstehenden Rest\nder Kredite, den sie mit 438.257,94 DM errechnet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe die\nKontoabschlüsse erhalten. Sie, die Klägerin, habe die Kredite\nzutreffend nach den getroffenen Vereinbarungen abgerechnet.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu\nverurteilen, an die Klägerin 438.279,27 DM nebst Zinsen in Höhe von\n5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem\n16.August 1991 zu zahlen;\n\n6\n\n2. den Beklagten zu 2) als Bürgen zu verurteilen, an die\nKlägerin 438.279,27 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem 16. August\n1991 zu zahlen;\n\n7\n\n3. der Klägerin nachzulassen, eine ggf. erforderlich werdende\nSicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als\nZoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts zu erbringen.\n\n8\n\nDie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nHinsichtlich eines Teilbetrages von 160.000.- DM haben sie sich\nauf Verjährung berufen. Sie haben den Erhalt der Kontoabschlüsse\nund die Salden teilweise bestritten. Sie haben weiter die\nAuffassung vertreten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren\nErhalt die Beklagte zu 1) ebenfalls bestritten hat, seien\nunwirksam, daher sei auch die Kündigung unwirksam. Sie seien von\nder Klägerin nicht ausreichend beraten worden. Es sei Sache der\nKlägerin gewesen, die Wirtschaftlichkeit der Praxiseröffnung und\nden Kaufpreis für die Praxis auch im Interesse der Beklagten genau\nzu prüfen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, wie der\nVerkaufspreis der Praxis von netto 90.000.- DM zeige. Sie hätte den\nKreditrahmen auf das maximal Notwendige für die Praxisübernahme\nbeschränken müssen. Danach seien 190.000.- DM zuviel als Darlehen\ngewährt worden. Mit dem ihnen nach ihrer Auffassung zustehenden\nSchadensersatzanspruch haben die Beklagten hilfsweise aufgerechnet.\nAuch die Lebensversicherung hätte die Klägerin, so haben sie weiter\nausgeführt, besser als nur mit dem Rückkaufswert verwerten müssen.\nDer Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der\nBürgschaftsvertrag verstoße gegen das AGBG und sei nach der neueren\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\nBundesgerichtshofes als sittenwidrig zu bewerten. Weder sei er über\nsein Risiko aufgeklärt worden, noch habe sich die Klägerin über\nseine finanziellen Verhältnisse informiert. Er habe damals kein\nEinkommen gehabt, und es sei abzusehen gewesen, daß er die\nVerbindlichkeiten niemals habe erfüllen können. Die Klägerin habe\nseine geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt.\n\n10\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.\nWegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug\ngenommen. Gegen das ihm am 20. Juni 1994 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte zu 2) am 20.7.1994 Berufung eingelegt. Antragsgemäß wurde\ndie Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 1994 verlängert\n(Bl. 191 GA). Die dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2)\nübermittelte Abschrift der Verlängerungsverfügung wies dagegen als\nVerlängerungsdatum den 15. Januar 1994 aus, ferner ein unrichtiges\nAktenzeichen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 wies der\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) darauf hin, daß die\nBewilligung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\noffensichtlich einen Schreibfehler enthalte. Er gehe davon aus, daß\ndie Frist bis zum 15. November 1994 verlängert worden sei (Bl. 193\nGA). Hierauf erhielt er keine Antwort, da die Geschäftsstelle des\nSenats das Schreiben nicht vorlegte. Bei einer Vorsprache bei dem\nSenatsvorsitzenden am 18. November 1994 wurde ihm mitgeteilt, daß\neine nachträgliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nabgelehnt und ihm sein weiteres Vorgehen anheimgegeben werde (Bl.\n193 GA). Am 21. November 1994 hat er die Berufung begründet (Bl.\n194 GA).\n\n11\n\nEr ist der Auffassung, bisher sei ihm nicht rechtsverbindlich\nmitgeteilt worden, bis wann die Berufungsbegründungsfrist\nverlängert worden sei. Er habe die Mitteilung so verstehen müssen,\ndaß die Frist bis 15. Januar 1995 verlängert sei. Entsprechend sei\ndie Frist in seinem Büro auf Montag, den 16. Januar 1995 notiert\nworden.\n\n12\n\nMit der Berufung greift er die Rechtsauffassung des Landgerichts\nan, die Bürgschaft sei wirksam. Er rügt insbesondere, daß das\nLandgericht die durch den Bundesgerichtshof zwischenzeitlich\nentwickelte Rechtsprechung zur sittenwidrigen Mithaftung\neinkommens- und vermögensloser Familienangehöriger nicht richtig\nbewertet habe. Dies beruhe u.a. darauf, daß das Landgericht seinem\nBeweisantrag, die Beklagte zu 1) zu seinen finanziellen\nMöglichkeiten bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages zu vernehmen,\nnicht nachgekommen sei. Da weder schriftsätzlich noch mündlich\nvorgetragen worden sei, daß er damals Geschäftsführer einer Firma\nSp. GmbH gewesen sei, müsse diese - im übrigen richtige - Tatsache\nverfahrensfehlerhaft, nämlich durch Kontakte zwischen dem Gericht\nund der Klägerin außerhalb der mündlichen Verhandlung und des\ngewechselten Schriftverkehrs in den Rechtsstreit eingebracht worden\nsein (Bl. 199 GA). Im übrigen wiederholt er seinen Vortrag aus\nerster Instanz.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu 2) persönlich\nvorgetragen, es sei nicht richtig, daß er bereits im Jahre 1986\nGeschäftsführer oder Gesellschafter der Sp. GmbH gewesen sei. Dies\nsei er erst im Jahre 1987 oder 1988 geworden (Bl. 236 GA).\n\n14\n\nDer Beklagte zu 2) beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 17. Mai\n1994 - 27 0 502/92 - die gegen ihn gerichtete Klage in vollem\nUmfang abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil. Sie hält die Berufung wegen der Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist für unzulässig und die Voraussetzungen\nfür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht gegeben.\nSie meint, die Umstände, unter denen der Bürgschaftsvertrag\nzustande gekommen sei, seien mit den Fällen, in denen der\nBundesgerichtshof die Bürgschaft für sittenwidrig angesehen habe,\nnicht zu vergleichen. Der Beklagte zu 2) werfe dem Landgericht zu\nUnrecht Verfahrensfehler vor. Der Vortrag, er habe sich als\nGeschäftsführer der Sp. GmbH vorgestellt, sei im Schriftsatz vom 4.\nFebruar 1994 enthalten.\n\n18\n\nWegen aller übrigen Einzelheiten wird auf den Vortrag der\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die\nSitzungsniederschriften und das angefochtene Urteil Bezug\ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist\nzulässig.\n\n20\n\nDer Beklagte zu 2) hat zwar die Frist zur Einlegung der\nBerufungsbegründung nicht eingehalten. Diese lief gemäß der\nVerlängerungsverfügung vom 17. Oktober 1994 am 15. November 1994 ab\n(Bl. 191 d.A.). Die Berufungsbegründung ist indessen erst am 21.\nNovember 1994 bei Gericht eingegangen. Die Frist wurde durch die\nunrichtige Übermittlung der Verlängerungsverfügung nicht bis zum\n15. Januar 1995 verlängert, da der Schreibfehler in der Kanzlei\nnicht eine Verlängerung über die durch Verfügung des Vorsitzenden\ngetroffene Verlängerung bewirkt.\n\n21\n\nDem Beklagten ist indessen gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren.\nEr war infolge der unrichtigen Übermittlung der\nVerlängerungsverfügung, die zudem ein UF-Aktenzeichen aufwies, und\ndie Nichtbeantwortung des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten\nvom 21. Oktober 1994 ohne sein Verschulden verhindert, die Frist\nzur Begründung der Berufung einzuhalten. Da er die versäumte\nProzeßhandlung innerhalb der Antragsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO\nnachgeholt hat und die Gründe für die Wiedereinsetzung aus den\nAkten ersichtlich sind, ist ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren. II. Die Berufung hat in der Sache\naber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) mit\nRecht im erkannten Umfang verurteilt. 1. Die Bürgschaft ist nicht\nschon mangels hinreichender Bestimmtheit der Hauptschuld unwirksam.\nNach der Bürgschaftsurkunde (Bl. 12 AH) hat der Beklagte zu 2) für\nalle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten -\nAnsprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus der\nGeschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus\nder Gewährung von Krediten jeder Art aus abgetretenen oder kraft\nGesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit\ndiese von Dritten hereingegeben worden sind), die betragsmäßig\nunbegrenzte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der\nSchuldgrund hinreichend bestimmt, wenn auf bestehende und künftige\nForderungen verwiesen wird, die aus einem festgelegten Kreis von\nRechtsbeziehungen entstehen können. Diese ist mit dem Begriff der\nGeschäftsverbindung, die im anschließenden Halbsatz - ,insbesondere\naus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder\nArt\" - näher erläutert wird, genügend konkret beschrieben (BGH ZIP\n1994, 521). Ob die weiteren Teile der Klausel ebenfalls nur die\nbankmäßige Geschäftsverbindung erläutern oder eine darüber\nhinausgehende Verpflichtung ohne jede sachliche Begrenzung\nbegründen sollen, die unwirksam wäre, ist unerheblich. Denn auch im\nletzten Fall bleibt die Bürgschaftsverpflichtung, die sich auf\nVerbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin\nund den Hauptschuldnern bezieht, davon unberührt. Der erste Teil\nder Bestimmung der Hauptschuld läßt sich von den nachfolgenden\nZusätzen inhaltlich und sprachlich trennen; er gibt für sich allein\neinen vollständigen Sinn und bleibt daher gem. § 6 Abs. 1 AGBG\nwirksam (BGH ZIP a.a.O.; ZIP 1994, 614). 2.\n\n22\n\nDer Bürgschaftsvertrag ist auch nicht nach § 138 Abs.1 BGB\nnichtig, da er nicht gegen die guten Sitten verstößt.\n\n23\n\nBei der Frage der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft des Beklagten\nzu 2) geht der Senat von den Grundsätzen des\nBundesverfassungsgerichts (ZIP 1989, 629; 1994, 1516) in der\nAusformung, die sie vom Bundesgerichtshof erfahren haben (ZIP 1994,\n520 und 614), aus. Die Tatsache, daß die Bürgschaft den Beklagten\nzu 2) in erheblichem Umfang belastet, stellt für sich die\nWirksamkeit der Bürgschaft noch nicht in Frage. Eine Bürgschaft ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht bereits\ndeshalb rechtlich zu mißbilligen, weil der Bürge im Zeitpunkt\nseiner Willenserklärung nicht die Einkünfte oder das Vermögen zur\nErfüllung der Verbindlichkeiten hatte, für die er haften soll.\nVerpflichtet sich indessen der Bürge in einem Umfang, der seine\ngegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und\nVermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag\njedoch dann gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Bürge\ndurch weitere Umstände in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise\nzusätzlich erheblich belastet wird, die zu einem unerträglichen\nUngleichgewicht der Vertragspartner führen. Solche Belastungen\nkönnen sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die\ngeschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des\nBürgen ausnutzt oder auf andere Weise ihn in seiner\nEntscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BGH ZIP 1994,521).\nIn besonders gelagerten krassen Ausnahmefällen kann schon der\nUmfangs der Verpflichtung für Sittenwidrigkeit der Bürgschaft\nsprechen. Das kommt dann in Betracht, wenn die Verbindlichkeit, für\ndie der Bürger einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei\nVertragsschluß feststeht, er werde, wenn sich das Risiko\nverwirklicht, auch bei günstigster Prognose mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit die Forderung des Gläubigers nicht\neinmal zu großen Teilen tilgen können. Einer derartigen\nVerpflichtung fehlt von vornherein jeder vernünftige\nwirtschaftliche Sinn, sofern der Bürge nicht einmal an dem Projekt,\ndessen Durchführung das Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und\nHauptschuldner dient, rechtlich oder wirtschaftlich in wesentlichem\nMaße beteiligt ist. In einem solchen Fall droht dem Bürgen eine\nSchuld, von der er sich lebenslang nicht aus eigenen Kräften\nbefreien kann, ohne daß dem wenigstens die Chance gegenübersteht,\nwesentliche Vorteile für die eigene Lebensgestaltung zu gewinnen\n(BGH ZIP 1994, 522).\n\n24\n\nZu dem groben Mißverhältnis zwischen Haftung und\nLeistungsfähigkeit müssen aber auch in diesem Falle als weitere\nVoraussetzungen der Sittenwi-drigkeit Umstände hinzukommen, durch\ndie der Bürge in einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich\nbelastet wird, und die zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der\nVertragspartner führen (BGH ZIP 1994, 522). Über das Mißverhältnis\nhinaus muß das Zustandekommen der Vereinbarung - hier der\nBürgschaft - eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke\nsein. Besondere Umstände, die diese weitere Voraussetzung erfüllen,\nliegen häufig vor, wenn ein Kreditnehmer das zu finanzierende\nGeschäft alleine abschließt, die Bank dann aber als Voraussetzung\nder Kreditgewährung die Mitverpflichtung eines Dritten fordert, der\nmit dem Kreditnehmer eng verwandt oder verheiratet und\nwirtschaftlich von ihm abhängig ist. In solchen Fällen besteht sehr\nhäufig die Gefahr, daß der Angehörige Inhalt, Tragweite und Risiko\nder verlangten Mitverpflichtung infolge mangelnder Erfahrung oder\nverharmlosender Erklärungen der Kreditvertragsparteien nicht klar\ngenug erkennt oder sich nur aufgrund einer seelischen Zwangslage,\ndie sich aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder der\nwirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm ergibt, zu einer\nVerpflichtung verleiten läßt, aus der er sich aus eigener Kraft\nvoraussichtlich kaum befreien kann (BGH NJW 1994, 1728).\n\n25\n\nDer Beklagte zu 2) hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen\nvorgetragen, er sei im Jahre 1983 aus der früheren Sowjetunion\nkommend über Israel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.\nSeine Ausbildung als Zahntechniker, die er in der Sowjetunion\nerworben habe, sei in Deutschland nicht anerkannt worden. Er habe\ndeshalb mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt verdienen\nmüssen. Er habe als Übersetzer, Maler, Künstler, Tapezierer und\nFahrer gearbeitet, bis er im Jahre 1990 eine Tätigkeit bei der Fa.\nSp. GmbH als Techniker angenommen habe. Erst von da an habe er ein\neinigermaßen geregeltes Einkommen erzielt. Daß er erst im Jahre\n1990 oder, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nvorgetragen hat, erst im Jahre 1987 oder 1988 eine Stelle bei der\nFa. Sp. GmbH gefunden habe, widerspricht seinem Vortrag in der\nBerufungsbegründung, er sei bei Eingehung der\nBürgschaftsverpflichtung Geschäftsführer der Sp. GmbH gewesen. Doch\nkommt es hierauf nicht entscheidend an. Nach dem Steuerbescheid vom\n24. Februar 1989 für 1986 (Bl. 42 AH) hat er in diesem Jahr kein zu\nversteuerndes Einkommen erzielt. Unter diesen Umständen war\nabzusehen, daß er nicht einmal die Zinsen für einen Kredit über\n500.000.- DM hätte aufbringen können.\n\n26\n\nEin grobes Mißverhältnis zwischen der Verpflichtung und der\nLeistungsfähigkeit des Bürgen liegt danach vor. Denn bei einer\nVerzinsung von nur 10 % nach Kündigung der Kredite hätte der\nBeklagte zu 2) jährlich 50.000.- DM allein für Zinsen ohne\nTilgungsleistungen aufbringen müssen. Nach seinen wirtschaftlichen\nVerhältnissen bei Eingehung der Bürgschaft erschien dies\nausgeschlossen. Auch heute ist ihm das nicht möglich, da er\nunstreitig jährlich zwischen 60.000.- DM und 70.000.- DM netto\nverdient. Ferner ist zu bedenken, daß das Haftungsrisiko für den\nBeklagten zu 2) schwer abschätzbar war. Eine Haftungshöchstgrenze\nist weder hinsichtlich der Hauptforderung noch hinsichtlich der\nKosten und Zinsen festgelegt. Es fehlt weiter jede Begrenzung der\ngesicherten Geschäftsverbindlichkeiten. Die bürgschaftsrechtlichen\nSchutzbedingungen sind zudem abbedungen. Das grobe Mißverhältnis\nwird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin durch\nanderweitige Sicherheiten abgesichert schien. Die Haftung des\nBeklagten zu 2) sollte die Klägerin gerade für den Fall absichern,\ndaß die übrigen Sicherheiten nicht ausreichend oder werthaltig\nwaren.\n\n27\n\nDer Beklagte zu 2) war an der Praxisübernahme, der das\nRechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1)\ndiente, weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Seiner\nHaftung stand nicht die Chance gegenüber, unmittelbar wesentliche\nVorteile für seine eigene Lebensgestaltung zu gewinnen. Denn er war\nbei Eingehung der Bürgschaft bereits von der Beklagten zu 1)\ngeschieden. Zwar hat er nach seinem Vortrag in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat die Bürgschaft übernommen, weil die\nBeklagte zu 1) ihm gesagt hat, er könne später für sie als\nZahntechniker in der Praxis arbeiten. Hierbei handelt es sich um\neine eher vage Hoffnung, so daß von einem wesentlichen\nEigeninteresse nicht gesprochen werden kann. Dementsprechend hat er\nin erster Instanz vorgetragen, da die Beklagte zu 1) in der\nBundesrepublik Deutschland nur Kontakte zu ihm unterhalten habe und\nsie beide ,im gleichen Boot\" gesessen hätten, habe er sich nach\nkurzem Bitten der Beklagten zu 1) sofort bereit erklärt, die\nBürgschaft zu übernehmen. Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat\nhat er vorgetragen, er habe sich spontan bereit erklärt, die\nBürgschaftserklärung abzugeben, nachdem die Frage der Bürgschaft\nbei der Klägerin erstmals aufgeworfen worden sei. Die Spontaneität\nund die Umstände sprechen eher für eine Gefälligkeit des Beklagten\nzu 2) als für die Bürgschaftsübernahme aus wesentlichem\nEigeninteresse.\n\n28\n\nGleichwohl fehlt es am erforderlichen Ungleichgewicht der\nVertragspartner. Dem Vortrag des Beklagten zu 2) lassen sich\nausreichende Anknüpfungspunkte für dessen geschäftliche\nUnerfahrenheit nicht entnehmen. Sein mutmaßliches Lebensalter, sein\nberuflicher und persönlicher Werdegang und seine vielgestaltigen\nErwerbstätigkeiten lassen eher auf eine reiche Lebenserfahrung\nschließen, sprechen jedenfalls gegen geschäftliche Unerfahrenheit.\nDas gilt erst recht, wenn er - wie er in der Berufungsbegründung\nzugestanden hat - damals Geschäftsführer der Fa. Sp. GmbH war. Aber\nauch wenn das nicht zutreffen sollte, ist nicht von einer\ngeschäftlichen Unerfahrenheit auszugehen, da er anderenfalls nicht\nkurze Zeit nach Eingehung der Bürgschaft zum Geschäftsführer der\nFa.Sp. GmbH bestellt worden wäre. Demgegenüber tritt der Umstand,\ndaß er erst 3 Jahre vor Abgabe der Bürgschaftserklärung aus der\nehemaligen Sowjetunion über Israel in die Bundesrepublik\nDeutschland gekommen ist, zurück. Daraus resultieren möglicherweise\ngewisse Sprach- und Verständnisschwierigkeiten. Sie lassen aber\nnicht ohne weiteres, erst recht unter den gegebenen Umständen\nnicht, auf geschäftliche Unerfahrenheit schließen.\n\n29\n\nDer Beklagte zu 2) meint, durch die Aufnahme der anderen\nSicherheiten in den Darlehensvertrag, wie die Sicherungsübereignung\ndes Praxisinventars, die Abtretung der Ansprüche aus dem\nLebensversicherungsvertrag über 380.000.-DM inclusive der\nBUZ-Jahresrente und der Honorare sei er über das von ihm\neingegangene Risiko im Unklaren gelassen worden. Es mag sein, daß\ner vor allem im Hinblick auf die Lebensversicherung sein\nHaftungsrisiko gering eingeschätzt hat. Das kann er aber nicht der\nKlägerin anlasten, die sich ohne eigenes Verschulden über die\nWerthaltigkeit der Lebensversicherug ebenfalls getäuscht hat. Die\nBeklagte zu 1) hat bei Abschluß des Lebensversicherungsvertrages\neine Vorerkrankung verschwiegen mit der Folge, daß die Versicherung\nvon dem Vertrag zurückgetreten ist (Bl. 22 AH) und lediglich der\nRückkaufswert der Klägerin zugeflossen ist. Im übrigen hat er in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe bei\nUnterzeichnung der Bürgschaftsurkunde von anderweitigen\nSicherheiten keine Kenntnis gehabt. Dann kann er sich über sein\nHaftungsrisiko aber auch nicht geirrt haben.\n\n30\n\nAufgrund der früheren Ehe mit der Beklagten zu 1) befand sich\nder Beklagte zu 2) nicht in einer ähnlichen seelischen Zwangslage\nwie Kinder gegenüber ihren Eltern oder ein Ehepartner gegenüber dem\nanderen. Die Scheidung von der Beklagten zu 1) läßt die Annahme zu,\ndaß er innerlich weitgehend frei war, das Ansinnen der Beklagten zu\n1), der Klägerin seine Bürgschaft zu stellen, abzulehnen.\nJedenfalls läßt sich seinem Vortrag nicht eine solche Zwangslage\nentnehmen.\n\n31\n\nEs fehlt auch am Vortrag, er habe infolge verharmlosender\nErklärungen der Kreditvertragsparteien Inhalt, Tragweite und Risiko\nder Bürgschaft nicht klar genug erkannt. Der Beklagte zu 2) hat\nvielmehr vorgetragen, nach kurzem Bitten der Beklagten zu 1) habe\ner sich sofort bereit erklärt, ,die Formalität\" hinsichtlich eines\nBürgen zu erledigen. Im Hause der Klägerin habe er daraufhin die\nvorbereitete Bürgschaftserklärung innerhalb eines kurzen Termins\nschlicht unterzeichnet, um die Förmlichkeit zu erfüllen. Eine\nBeratung habe nicht stattgefunden, Einkommensnachweise seien nicht\nverlangt worden. Verharmlosende Erklärungen der\nKreditvertragsparteien lassen sich demnach dem Vortrag nicht\nentnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man dem\nVortrag des Beklagten zu 2) über die Eingehung der Bürgschaft\nfolgt, den er in der mündlichen Verhandlung gebracht hat.\n\n32\n\nZu einer besonderen Aufklärung des Beklagten zu 2) über das von\nihm übernommene Risiko, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und des\nWertes der Praxis war die Klägerin nicht verpflichtet (BGH MDR\n1995, 59; Palandt, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 765 Rn.6).\n\n33\n\nZur Höhe der Klageforderung und zur Verjährung nimmt der Senat\nauf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie\nsich zu eigen. Der Beklagte zu 2) führt hiergegen in der\nBerufungsbegründung keine Angriffe. Die Ausführungen lassen auch\nkeinen Fehler erkennen.\n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n35\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten zu\n2): 433.631,96 DM.\n\n36\n\n6 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-01/27-u-97-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-03-01/27-u-97-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313273","retrieved":"2026-07-09 03:44:35.353774+00:00"}}