{"status":"available","doknr":"OLD313280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0220.27WF5.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-20","aktenzeichen":"27 WF 5/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde der\nVerfahrensbevollmächtigten der Beklagten führt zu einer Erhöhung\nder Wertfestsetzung.\n\n3\n\nBei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist die\nWertfestsetzung nach § 20 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem\nErmessen vorzunehmen. Maßgebend ist das Interesse an der\neinstweiligen Regelung, das in der Regel mit einem Bruchteil des\nHauptsachewertes zu bemessen ist.\n\n4\n\nIn der Hauptsache wird ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach §\n1368 BGB zugunsten des früheren Eigentümers geltend gemacht. Die\nZustimmung zur Grundbuchberichtigung ist wiederum nach § 3 ZPO zu\nbewerten. Maßgebend ist danach das Interesse des Klägers, das sich\nregelmäßig mit dem Recht deckt, das sich für den Kläger aus der\nBerichtigung ergibt.\n\n5\n\nSoll die Berichtigungsklage aber - wie hier - gleichzeitig die\numstrittenen Eigentumsverhältnisse klären und feststellen, so geht\nes um das gesamte Grundstück, so daß auch dessen voller\nVerkehrswert und nicht das dahinter stehende wirtschaftliche\nInteresse für die Bezifferung maßgebend ist. Dabei sind\nGrundpfandrechte nicht wertmindern zu berücksichtigen (Schneider,\nStreitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 2256 ff., 2260, 2295). Eine\nandere Betrachtung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die\nGrundbuchberichtigung nur zugunsten des Ehegatten als Eigentümer\ndes Grundstücks verlangt werden kann. Die Stellung des nicht\nverfügenden Ehegatten ist deshalb nicht der eines Vorbehalts- oder\nSicherungseigentümers oder der eines Pfandgläubigers vergleichbar.\nDer Berichtigungsanspruch steht dem nicht verfügenden Ehegatten in\neigenem Namen, auch nach der Scheidung, und unabhängig davon zu,\nwelches wirtschaftliche Interesse er mit der Klage verfolgt. Allein\ndie Tatsache, daß dem Dritten weder im Hinblick auf den gezahlten\nKaufpreis noch auf etwaige Schadensersatzansprüche ein\nZurückbehaltungsrecht zusteht, zeigt die starke Stellung des nicht\nverfügenden Ehegatten über das gesamte Grundstück. In einem solchen\nFall sind daher nach Auffassung des Senats die Erwägungen in dem\nBeschluß des OLG Köln vom 14. Juni 1994 - 14 WF 89/94 - nicht\neinschlägig. Auf das wirtschaftlich mit der Klage verfolgte Ziel\nkann daher nicht abgestellt werden.\n\n6\n\nDer Verkehrswert des Grundstücks ist nach dem Gutachten des\nSachverständigen Sch. mit 680.000,00 DM anzusetzen. Für das hier\nvorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind hiervon\n1/3, also 227.000,00 DM anzusetzen.\n\n7\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-20/27-wf-5-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1368","ref_norm":"1368","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-20/27-wf-5-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313280","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.006182+00:00"}}