{"status":"available","doknr":"OLD313283","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0217.19W38.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-17","aktenzeichen":"19 W 38/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach §§ 91 a Abs.2, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige\nBeschwerde ist begründet.\n\n3\n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für\nerledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach § 91 a ZPO nach\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes zu entscheiden. Danach sind der Beklagten die Kosten\naufzuerlegen, denn sie wäre unterlegen gewesen.\n\n4\n\nDer Kläger rügt zu Recht, daß in der angefochtenen Entscheidung\nals unstreitig angenommen worden ist, daß die Einstellung des\nSendebetriebes der Beklagten sicher und endgültig geplant gewesen\nsei. Der Kläger ist zu dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz\nvom 26.08.1994 nicht gehört worden und die Entscheidung ist\nergangen, bevor die vom Kläger angekündigte Stellungnahme\neingegangen war. Das Vorbringen der Beklagten durfte daher nicht\nals unstreitig angesehen werden. Bei richtiger Würdigung des als\nstreitig anzusehenden Vorbringens des Beklagten ergibt sich, daß es\nnicht ausreichte, um ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu\nbegründen. Zwar kann eine nur geplante Betriebsstillegung schon ein\nRecht zur außerordentlichen Kündigung geben, insbesondere wenn die\nordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen ist (BAG NJW\n1985,26O6; Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl.,§ 626 Rn. 55). Auch trifft\nes zu, daß es für die Wirksamkeit der Kündigung darauf ankommt, ob\nbei Zugang der Kündigungserklärung die Kündigungsgründe vorliegen.\nHier fehlt es aber an einer hinreichenden Darlegung der\nStillegungsabsicht durch die Beklagte, die die Kündigungsgründe\ndarlegen und beweisen muß.\n\n5\n\nDer Entschluß zur Betriebsstillegung bedeutet die ernsthafte und\nendgültige Entscheidung, die bisherige wirtschaftliche Betätigung\nund die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes auf Dauer\noder auf nicht unerhebliche Zeit aufzuheben. Eine\nStillegungsabsicht besteht indes noch nicht, solange die Stillegung\nlediglich unter anderen Möglichkeiten für den Fall des Scheiterns\ngeplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist,\njedoch auch noch die Erhaltung des Betriebes angestrebt wird. In\ndiesem Fall erfolgt die Kündigung nur vorsorglich und ist\nunzulässig (vgl. BAG in AP Nr. 36 zu § 613a BGB). Kommt es\ntatsächlich nicht zu einer Betriebsstillegung, sondern wird der\nBetrieb weitergeführt, so muß das zwar einem früheren\nStillegungsbeschluß nicht zwingend entgegenstehen. In diesem Fall\nbesteht aber eine tatsächliche Vermutung dagegen, daß eine\nernsthafte und endgültige Stillegungsabsicht vorgelegen hat\n\n6\n\n( BAG a.a.O.).Hier ist festzustellen, daß der Sendebetrieb und\ndamit die betriebliche Betätigung ununterbrochen weitergegangen\nsind. Der Kläger verweist auf den vom ihm schon mit der\nKlageschrift eingereichten Presseartikel, dessen Richtigkeit die\nBeklagte nicht be- stritten hat. Danach hat der Geschäftsführer der\nBeklagten noch am 5.4.1994 geäußert, daß noch nicht feststehe, ob\nund wann der Sendebetrieb eingestellt werde und man ungeachtet der\nam 1.4.1994 eingeleiteten Liquidation weiterhin Gespräche mit\nInvestoren führe. Das spricht deutlich gegen eine endgültige\nStillegungsabsicht und dafür, daß die unter dem 29.3.1994\nausgesprochene Kündigung vorsorglich erfolgt ist. Um die hier gegen\ndie Beklagte sprechende Vermutung aus- zuräumen, reichte deren\nVorbringen, nach Kündigung aller Gesellschafter habe festgestanden,\ndaß die Gesellschaft in Liquidation gehen würde, nicht aus, um eine\nAbsicht zur Stillegung, das heißt die als sicher feststehende\nEinstellung des Sendebetriebes zu dem im Kündigungsschreiben\nangegebenen Datum (30.6.1994) schlüssig darzulegen. Eine bestimmtes\nDatum für die Einstellung des Sendebetriebes hat die Beklagte nicht\nangegeben und sie behauptete noch nicht ein-mal, daß dies überhaupt\nsicher geplant war. Erforderlich wäre eine substantiierte Darlegung\ndarüber gewesen, welche konkreten und schon greifbaren Planungen\nbestanden, zu dem im Kündigungsschreiben ange- führten Datum den\nSendebetrieb einzustellen und die sachliche und personelle\nBetriebseinheit aufzulösen (vgl. zur Darlegungslast bei Kündigung\nwegen Stillegungsabsicht: BAG in AP Nr.38 zu § 1 KSchG).\n\n7\n\nDanach hätte die Klage ohne die Erledigung der Hauptsache Erfolg\ngehabt, so daß die Beklagte die Kosten zu tragen hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n91 Abs.1 ZPO.\n\n9\n\nBeschwerdewert: bisherige Kosten des Rechtsstreits.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-17/19-w-38-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-17/19-w-38-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313283","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.248796+00:00"}}