{"status":"available","doknr":"OLD313286","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0216.5U42.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-16","aktenzeichen":"5 U 42/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1950 geborene Klägerin wurde am 3. August 1987 zur\nstationären Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1)\naufgenommen. Sie litt unter anlagebedingter Veränderung beider\nHüftgelenke. Am 6. August 1987 wurde ihre linke Hüfte mit einem\nkünstlichen Gelenk versorgt, nachdem eine \"Coxarthrose linke Hüfte\nmit Pfannendysplasie bei kindlicher Hüftluxation beidseits sowie\ndysplasischem Becken- und Oberschenkelknochen\" diagnostiziert\nworden war. Die Operation führte der Beklagte zu 5) unter Assistenz\nder Beklagten zu 3) und 4) durch. Für die Anästhesie war die\nBeklagte zu 2) verantwortlich. Intraoperativ kam es im Zuge der\nProbereposition zum Ausbruch des Trochanter minor mit einem langen\nKeil ohne wesentliche Dislokation. Die Knochenabsprengung wurde mit\nvier Drahtcerclagen fixiert. Am 28.08.1987 wurde die Klägerin aus\nstationärer Behandlung entlassen.\n\n3\n\nIn der Folgezeit litt sie unter einer intraoperativ erfolgten\nSchädigung des Nervus femoralis links, einer Verlängerung sowie\nunzureichender Beuge - und Rotationsfähigkeit des linken Beines.\nAußerdem beklagte sie ständige Schmerzen im linken Hüftgelenk.\n\n4\n\nAm 23. April 1990 wurde im E.-Krankenhaus in K. eine\nRevisionsoperation der linken Hüfte durchgeführt, bei der die\nDrahtcerclagen entfernt wurden. Außerdem wurden ein nahezu\nfaustgroßer entzündeter Schleimbeutel im Bereich der Cerclagen und\nausgetretener Knochenzement entfernt.\n\n5\n\nAm 24. April 1992 wurde der Klägerin im E.-Krankenhaus -\nKrankenhaus auch rechtseitig ein künstliches Hüftgelenk\neingesetzt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, die Operation vom 6.\nAugust 1987 ungenügend vorbereitet und unsachgemäß durchgeführt zu\nhaben. Ferner hat sie unzureichende Risikoaufklärung gerügt.\n\n7\n\nSie hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n20.09.1988 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Klage nach Parteivernehmung zur\nAufklärungsrüge und Verwertung des Bescheids der Gutachterkommision\nfür ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein vom\n19. April 1989 abgewiesen.\n\n13\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie\nbehauptet, Femurschädigung und Knochenabsprengung seien auf\nfehlerhafte Operationstechnik und falsch dimensionierte Prothese\nzurückzuführen. Der Abstand zwischen Trochanter und Pfannendach sei\nzu gering. Aufgrund einer fehlerhaften Protheseneinbringung sei\ninzwischen eine Lockerung eingetreten. Der Trochanter stehe zu\nhoch. Schließlich sei sie entgegen der Annahme des Landgerichts\nnicht hinreichend aufgeklärt worden.\n\n14\n\nDie Berufung bezüglich der Beklagten zu 2) hat sie\nzurückgenommen.\n\n15\n\nSie beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagten zu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n17\n\nan sie ein Schmerzensgeld zu zahlen,\ndaß in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\nmindestens 10.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem\n20.09.1988,\n\n18\n\nferner festzustellen, daß die Beklagten\nzu 1), 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der\nKlägerin sämtlichen Schaden aus der Operation und Behandlung im\nJahre 1987 im städtischen Krankenhaus L. zu ersetzen.\n\n19\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil.\n\n22\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n23\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen\nSachverständigengutachtens des Privatdozenten Dr. med. G. und\nAnhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das\nschriftliche Gutachten vom 24.08.1993 einschließlich der Ergänzung\nvom 22.08.1994 sowie die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 1995\nverwiesen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zulässig. Sie ist sachlich teilweise gerechtfertigt.\n\n26\n\nDie Beklagten zu 1) und 5) haften der Klägerin als\nGesamtschuldner auf Schadensersatz, weil der Beklagte zu 5) der\nKlägerin behandlungsfehlerhaft eine Schaftprothese der Größe 10\nstatt 8 (oder kleiner) in den Oberschenkelknochen implantiert hat.\nDie Haftung der Beklagten zu 1) folgt aus schuldhafter\nVertragsverletzung und unerlaubter Hanldung i.V.m. §§ 278, 831 BGB,\ndiejenige des Beklagten zu 5) als leitenden und ausführenden\nverantwortlichen Operateurs aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 847\nBGB).\n\n27\n\nDer Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten\nals auch in der mündlichen Anhörung dargelegt, daß bei der\nVorbereitung des Prothesenbettes durch Aufbohren des Markraumes\nmöglichst viel Knochensubstanz erhalten bleiben solle. Durch das\nAufbohren des Oberschenkelröhrenknochens werde die Wandstärke des\nKnochens vermindert, was zu einer Schwächung des Knochens führe und\ndie Gefahr eines Bruches erhöhe. Außerdem würden sich die\nBedingungen für einen etwa später notwendig werdenden\nProthesenwechsel in dem Maße verschlechtern wie Knochensubstanz\nfehle. Wieviel Knochensubstanz verloren gehe, hänge vom Durchmesser\nder einzubringenden Prothese ab. Deshalb sei darauf zu achten, eine\nProthese mit möglichst geringem Durchmesser zu wählen. Welche Größe\nin Betracht komme, hänge von den Umständen ab und sei präoperativ\nanhand von Schablonen, die auf die Röntgenbilder des\nOberschenkelknochens gelegt werden müßten, zu ermitteln. Ergäbe\nsich intraoperativ, daß eine größere Prothese als geplant\nerforderlich sei, könne der Operateur den Markraum entsprechend\nweiter aufbohren. Das leuchtet ein. Im Streitfall hat der Beklagte\nzu 5) von vornherein eine Prothese der Größe 10 eingeplant, die er\ndann auch eingesetzt hat. Dafür hat es nach den Feststellungen des\nSachverständigen keinen nachvollziehbaren Grund gegeben. Nach\nseinen Feststellungen hätte eine Prothese höchstens der Größe 8\nverwendet werden können. Das hat er überzeugend vor dem Senat\ndemonstriert, indem er mitgebrachte Schablonen auf die präoperativ\ngefertigen Röntgenbildern gelegt und daran die Größenverhältnisse\nerläutert hat. Weder dem Operationsbericht noch dem prozessualen\nVorbringen der Beklagten ist ein plausibler Grund für die\nAbweichung von dem Prinzip, möglichst viel Knochensubstanz zu\nerhalten, zu entnehmen, so daß nur der Schluß auf ein fehlerhaftes\nVorgehen bleibt. Dafür spricht auch, daß bei der\nHüftgelenksimplantation rechts bei vergleichbaren Verhältnissen\neine Schaftprothese der Größe 7,5 mm verwendet wurde.\n\n28\n\nDer unnötige Verlust von Knochensubstanz hat unmittelbar zu\neinem Schaden geführt. Die Schwächung der Wandstärke des\nRöhrenknochens hat zum Abbruch des Trochanter minor und Splitterung\ndes Femurs geführt. Der Sachverständige hat dies daraus\ngeschlossen, daß es bei der rechten Hüfte bei vergleichbaren\nBedingungen nur zu einer ganz feinen Fissur gekommen sei. Dies und\nder Umstand, daß die Wahrscheinlichkeit eines Bruches mit\nabnehmender Wandstärke des Röhrenknochens steige sowie des\nwissenschaftlichen Erfahrungssatzes, daß es nur in 0,4 bis 3 %\naller Hüftgelenksoperationen zu einem Oberschenkelbruch komme,\nrechtfertige den Schluß auf die Ursächlichkeit. Das ist\nüberzeugungskräftig. Der Beweis ist nicht erst erbracht, wenn eine\nabsolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewißheit gewonnen\nworden ist; es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad\nvon Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig\nauszuschließen (vgl. BGH NJW 1989, 2948), wie er hier gegeben\nist.\n\n29\n\nAllerdings hat der Sachverständige festgestellt, daß der\nKnochenbruch - soweit röntgenologisch verifizierbar - gut verheilt\nist und auch sonst derzeit keine nachteiligen Folgen des unnötigen\nKnochensubstanzverlustes feststellbar sind. Der Sitz der Prothese\nsei korrekt, eine Lockerung nicht festzustellen. Ein materieller\nSchaden ist mithin derzeit nicht gegeben, freilich künftig auch\nnicht auszuschließen; denn ob die Bruchheilung etwa doch durch\neingedrungenen Knochenzement gestört sei oder sich der\nSubstanzverlust bei einem etwaigen späteren Prothesenwechsel\nnachteilig auswirke, erweise sich erst zu einem späteren Zeitpunkt.\nDer Senat ist dieser Sachlage durch den eingeschränkten\nFeststellungsausspruch - wie aus dem Tenor ersichtlich - gerecht\ngeworden.\n\n30\n\nDie Beklagten zu 1) und 5) haben aber den entstandenen\nimmateriellen Schaden (Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB) abzugelten,\nder darin besteht, daß die Klägerin über einen Zeitraum von fast 3\nJahren die Drahtcerclagen erdulden und sich schließlich einer\nRevisionsoperation zur Entfernung der Cerclagen unterziehen mußte.\nFerner ist die latent vorhandene psyschiche Beeinträchtigung zu\nberücksichtigen, die darin besteht, daß spätere Komplikationen\nnicht auszuschließen sind. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung\ndes Alters der Klägerin und ihrer familiären Situation\n(verheiratet, zwei Kinder) in Anbetracht aller Umstände einen\nSchmerzensgeldbetrag von 10.000,00 DM, der aus dem Gesichtspunkt\ndes Verzuges zu verzinsen ist.\n\n31\n\nDie weiteren dem Beklagten zu 5) vorgeworfenen Behandlungsfehler\nsind nicht bewiesen. Der Sachverständige hat weder einen durch ein\nfehlerhaftes Vorgehen bedingten Trochanterhochstand noch ein\nrelevantes Einsinken der Kopfprothese in den Schaft noch einen\nvorwerfbar fehlerhaft herbeigeführten zu geringen Abstand zwischen\nPfannendach und Trochanter festzustellen vermocht. Das verwendete\nImplantat war und ist gebräuchlich und als solches auch konkret\ngeeignet gewesen, den erstrebten Operationserfolg zu erreichen.\nSchließlich war die Beinverlängerung eine durchaus erwünschte\nOperationsfolge. Durch die später erfolgte rechtsseitige\nHüftgelenksimplantation ist die Beinlängendifferenz im übrigen auch\nim wesentlichen beseitigt worden.\n\n32\n\nDer Senat sieht von einer eingehenden Begründung ab, weil die\nKlägerin die Feststellungen des Sachverständigen nach Einholung des\nErgänzungsgutachtens in diesen Punkten nicht mehr angegriffen hat\nund hierauf auch bei der Anhörung des Sachverständigen nicht mehr\nzurückgekommen ist.\n\n33\n\nDie Rüge unzureichender Risikoaufklärung greift ebenfalls nicht\ndurch. Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat\nnimmt hierauf Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO), um unnötige Wiederholungen\nzu vermeiden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer\nweiteren Begründung keinen Anlaß.\n\n34\n\nDie Beklagten zu 3) und 4), die als Assistenz- bzw. Stationsarzt\ndem Beklagten zu 5) assistiert haben, sind für die Entscheidung des\nihnen hierarchisch übergeordneten, die Operation leitenden und\nausführenden Oberarztes, einen Prothesenschaft der Größe 10\neinzusetzen, haftungsrechtlich nicht verantwortlich. Es lagen für\nsie keine besonderen Umstände vor, die konkrete Zweifel an der\nBerechtigung dieses Entschlusses geboten hätten (vgl. dazu Steffen,\nNeue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 5. Auflage, Seite 83). Der Assistenzarzt darf\ngrundsätzlich der größeren Erfahrung und Kompetenz des vorgesetzten\nOberarztes vertrauen, wenngleich er Bedenken auch nicht\nunterdrücken darf, wenn er erkennt, daß jenem offenbar ein Irrtum\nunterlaufen ist oder dies nach Lage der Sache ernsthaft in Betracht\nkommt. Dafür bestehen aber im Streitfall keine durchgreifenden\nAnhaltspunkte.\n\n35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 515 Abs.\n3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n36\n\nWert der Beschwer für sämtliche Parteien: unter 60.000,00\nDM.\n\n37\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 DM, davon 5.000,00\nDM für den Feststellungsanspruch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-16/5-u-42-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-16/5-u-42-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313286","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.711428+00:00"}}