{"status":"available","doknr":"OLD313284","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0216.18U128.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-16","aktenzeichen":"18 U 128/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\nDie Klägerin kann gemäß § 286 Abs. 1 BGB Zahlung von 9,95 % Zinsen\naus 43.000,-- DM für den Zeitraum vom 23. Oktober 1993 bis 22. März\n1994 beanspruchen. Denn zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag\nzustande gekommen, der den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises\nverpflichtete.\n\n3\n\nDen Abschluß eines derartigen Vertrages hat der Beklagte der\nKlägerin mit seiner schriftlichen Bestellung über das Fahrzeug ...\nvom 13. Juli 1993 angeboten. Das Angebot hat die Klägerin\nangenommen. Zwar ist eine schriftliche Annahme entgegen Abschnitt\nI. Nr. 1 der der Bestellung zugrunde liegenden Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen innerhalb der Annahmefrist nicht erfolgt. Die\nvon der Klägerin jedenfalls konkludent erklärte mündliche Annahme\nist gleichwohl wirksam. Denn der Mangel der vereinbarten\nSchriftform hat nur im Zweifel die Nichtigkeit der Erklärung zur\nFolge, § 125 Satz 2 BGB. Das in Abschnitt I Nr. 1 der Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen aufgestelllte Formerfordernis dient\nersichtlich nur Beweiszwecken und soll für beide Vertragspartner\nklarstellen, daß der Vertrag zustande gekommen ist. Das\nSchriftformerfordernis sollte hingegen nicht\nWirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluß sein.\n\n4\n\nDies und die jedenfalls mündlich erklärte Annahme ergeben sich\naus der Bekundung des Zeugen G.. Dieser hat ausgesagt, bereits bei\nder Bestellung des Beklagten am 13. Juli 1993 sei klar gewesen, daß\ndas Fahrzeug wie bestellt geliefert werden würde. Das Fahrzeug habe\nsich im Lieferprogramm des Herstellers befunden, der Preis für das\nFahrzeug und die Sonderausstattung habe aufgrund der vorliegenden\nPreislisten festgestanden. Es habe keinerlei Zweifel über die\nAuslieferung des Fahrzeugs in der von dem Beklagten gewünschten\nAusstattung bestanden.\n\n5\n\nDer Zeuge hat ferner bekundet, der Beklagte habe sich mehrfach\ndurch persönliche Vorsprache und Telefonanrufe nach dem\nLiefertermin erkundigt. Auch das belegt, daß der Beklagte davon\nausging, er habe aufgrund eines bereits bindend abgeschlossenen\nKaufvertrages einen Lieferanspruch. Der Zeuge hat nach seinen\nAngaben auf die Erkundigungen des Beklagten nach dem Liefertermin\nauch nicht erklärt, es stehe noch gar nicht fest, ob das Fahrzeug\nüberhaupt geliefert werde, sondern sich vielmehr zu der Lieferfrist\ngeäußert, soweit das nach seinem jeweiligen Kenntnisstand möglich\nwar.\n\n6\n\nZweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage bestehen insoweit\nnicht. Daß auch der Beklagte von einem wirksam abgeschlossenen\nKaufvertrag ausging, belegt letztlich sein Schreiben vom 16.\nSeptember 1993, in dem er beanstandet, daß das am 13. Juli 1993\nbestellte Fahrzeug nach 10 Wochen noch nicht geliefert worden war\nund weiter erklärt, nach fruchtlosem Ablauf einer Lieferfrist von\n12 Tagen werde er von dem Kaufvertrag Abstand nehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte ist mit Schreiben vom 30. September 1993 jedoch\nnicht wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten.\n\n8\n\nNach Abschnitt IV Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nkann der Käufer 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen\nLiefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen\nangemessener Frist zu liefern. Mit der Mahnung kommt der Verkäufer\nin Verzug. Diese Bestimmung ist wirksam (vgl. BGH NJW 1982, 331 zu\neiner wortgleichen Klausel). Die Meinung der Berufung, dieser\nEntscheidung sei nicht mehr zu folgen, vermag sich der Senat nicht\nanzuschließen. Auch heute sind längere Lieferfristen im Handel mit\nNeufahrzeugen je nach gewünschtem Fahrzeugtyp und individueller\nAusstattungsmerkmale noch gang und gäbe.\n\n9\n\nEntgegen der Meinung der Berufung war der Lieferanspruch des\nBeklagten nicht deshalb mit Vertragsschluß fällig, § 271 Abs. 1\nBGB, weil im Bestellformular in der Vordruckzeile\n\"unverbindlicher/verbindlicher Liefertermin (nicht Zutreffendes\nbitte streichen)\" nichts eingetragen und auch nichts gestrichen\nist. Denn eine sofortige Lieferung konnte der Beklagte beim Kauf\neines Fahrzeugs, das nicht im Betrieb des Verkäufers steht, nicht\nerwarten und hat dies auch nicht erwartet.\n\n10\n\nEinen Liefertermin von 2 Wochen hat der Beklagte nicht bewiesen.\nDas hat der Zeuge G. nicht bestätigt. Auszugehen ist allenfalls von\neiner unverbindlichen Zusage der Klägerin gemäß ihrem Schreiben vom\n20. September 1993, binnen 6 bis 8 Wochen ab Bestellung könne\ngeliefert werden. 6 Wochen ab dem 13. Juli 1993 liefen ab am 24.\nAugust 1993. Nach 6 weiteren Wochen hätte der Beklagte zur\nLieferung binnen angemessener Frist auffordern können. Das wäre\ndann frühestens am 5. Oktober 1993 der Fall gewesen. Das\nMahnschreiben des Beklagten vom 16. September 1993 konnte die\nKlägerin daher mit Zugang bei ihr nicht in Verzug setzen. Wenn man\ndas Schreiben als antizipierte Mahnung auffaßt und auch die darin\ngesetzte Frist von 12 Tagen als angemessen ansieht, mußte die\nKlägerin ab 5. Oktober 1993 gerechnet bis zum 17. Oktober 1993,\neinem Sonntag, liefern. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 14.\nOktober 1993 hat sie ihre Lieferbereitschaft angekündigt und den\nBeklagten aufgefordert, das inzwischen eingetroffene Fahrzeug\nabzuholen. Das hat er nicht getan. Da die Klägerin somit nicht mit\nihrer Lieferpflicht in Verzug geraten ist, stand dem Beklagten ein\nRücktrittsrecht vom Kaufvertrag nicht zu.\n\n11\n\nMit Zugang des anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 14.\nOktober 1993 kam der Beklagte mit Ablauf der darin gesetzten Frist\nfür die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises, 22.\nOktober 1993, in Verzug. Demzufolge muß er den der Klägerin\nentstandenen Verzugsschaden ersetzen.\n\n12\n\nNach Vorlage des Schreibens der Bank ... vom 9. Mai 1994 ist\nunstreitig, daß die Klägerin einen Bankkredit von jedenfalls\n44.700,-- DM in Anspruch genommen hat, für den sie 9,95 % Zinsen zu\nzahlen hatte. Erst mit Zahlung des Kaufpreises am 22. März 1994\nendete der Verzug des Beklagten und damit seine Pflicht zum Ersatz\ndes Zinsschadens.\n\n13\n\nZinsen muß der Beklagte allerdings nur auf einen Betrag von\n43.000,-- DM zahlen, weil ausweislich des Kaufvertrages vereinbart\nwar, daß nur diese Summe bar zu zahlen war, während der Rest von\n1.792,50 DM durch Inzahlunggabe eines Pkw`s getilgt werden sollte.\nNur den von dem Beklagten geschuldeten Barzahlungsbetrag hätte die\nKlägerin mithin sofort zur Rückführung ihres Kontokorrentkredites\nverwenden können.\n\n14\n\nDie Klägerin hat ferner einen Anspruch aus positiver\nVertragsverletzung, der auf Zahlung von 40,-- DM gerichtet ist.\n\n15\n\nDiese Kosten sind entstanden durch die Beauftragung der\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, nachdem der\nBeklagte mit Schreiben vom 30. September 1993 den Rücktritt vom\nKaufvertrag erklärt hatte.\n\n16\n\nBerechnet haben die Anwälte der Klägerin gemäß § 26 BRAGO den\nPauschbetrag von 40,-- DM, den sie zusätzlich noch einmal in ihrem\nKostenfestsetzungsantrag vom 28. Juni 1994 geltend gemacht\nhaben.\n\n17\n\nIm Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung des § 118 Abs. 2 BRAGO\nist die 7,5/10-Gebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO auf die Prozeßgebühr\ndes § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen. In der Kostenfestsetzung\nkonnte deshalb der Pauschbetrag nur aus der Differenz der Gebühren\ndes § 31 BRAGO von insgesamt 1.529,-- DM und 880,50 DM\nGeschäftsgebühr, also von 648,50 DM angesetzt werden. Das sind ohne\nkonkreten Nachweis höchstens 40,-- DM, § 26 BRAGO.\n\n18\n\nDa nur die Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr anzurechnen ist,\nhaben die Anwälte der Klägerin gegen diese einen Anspruch auf\nzweimalige Zahlung des Pauschbetrages, so daß der Beklagte zur\nZahlung von weiteren 40,-- DM zu verurteilen ist, da der\nPauschbetrag im Kostenfestsetzungsverfahren nur einmal\nberücksichtigt worden ist.\n\n19\n\nDer Vortrag des Beklagten zu den behaupteten Mängeln des\nFahrzeugs und zu fehlenden Ausrüstungsgegenständen, insbesondere\ndazu, das Fahrzeug sei entgegen der vertraglichen Vereinbarung\nnicht mit einem Katalysator versehen, berechtigt diesen nicht, den\nKaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder die\nWandlung zu erklären.\n\n20\n\nEine arglistige Täuschung durch die Klägerin bei Abschluß des\nKaufvertrages hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Selbst\nwenn entsprechend seiner Behauptung das erworbene Fahrzeug aus ...\nreimportiert sein soll, läßt sich daraus ein Anfechtungsgrund im\nSinne von § 123 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Denn es ist nicht\nersichtlich, daß für den Kaufentschluß des Beklagten ursächlich\nwar, das Fahrzeug müsse in Deutschland hergestellt werden.\nBekanntlich unterhalten die Werke Produktionsstätten in mehreren\neuropäischen Ländern. Dem Kunden ist es normalerweise gleichgültig,\nwo das von ihm gekaufte Fahrzeug hergestellt wird. Entscheidend ist\nin der Regel allein, daß das Fahrzeug den in der Bundesrepublik\ngeltenden Zulassungsbestimmungen und den kaufvertraglichen\nVereinbarungen entspricht und der Händler die Gewähr dafür leistet,\ndaß das Fahrzeug den jeweiligen Stand der Technik aufweist.\nUnstreitig ist das von dem Beklagten erworbene Fahrzeug für den\nStraßenverkehr zugelassen worden. Die Klägerin hat ferner dem\nBeklagten die im Kraftfahrzeughandel inzwischen übliche\nGewährleistung für die Dauer eines Jahres versprochen, vgl.\nAbschnitt VII Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\n21\n\nDaß das Fahrzeug keinen Katalysator hat und nach der Behauptung\ndes Beklagten auch im übrigen Ausrüstungsgegenstände fehlen und\nMängel vorhanden sind, rechtfertigt nicht die Anfechtung wegen\narglistiger Täuschung, weil nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin\nhierüber bereits bei Vertragsschluß bewußt unrichtige Angaben\ngemacht hat, zumal das Kaufvertragsformular die Ausrüstung des\nFahrzeugs mit einem Katalysator nicht ausweist.\n\n22\n\nFehlende Ausrüstungsgegenstände und Mängel des Fahrzeugs können\nauch jedenfalls derzeit nicht die Wandlung des Kaufvertrages\nrechtfertigen. Insoweit hat der Beklagte - die Richtigkeit seines\nVortrags unterstellt - noch einen Erfüllungsanspruch und\nhinsichtlich der Mängel einen Nachbesserungsanspruch, vgl.\nAbschnitt VII Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.\n\n23\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2,\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert der Berufung gemäß Beschluß vom 10. November 1994:\n1.881,52 DM.\n\n25\n\nBeschwer der Klägerin: 71,51 DM\n\n26\n\nBeschwer des Beklagten: 1.810,01 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-16/18-u-128-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-16/18-u-128-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313284","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.330476+00:00"}}