{"status":"available","doknr":"OLD313289","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0215.26U44.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-15","aktenzeichen":"26 U 44/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin\nbleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu\nRecht abgewiesen hat. Das Vorbringen der Klägerin im\nBerufungsverfahren führt nicht zu einer für sie günstigeren\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage.\n\n3\n\nDazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann die Klageforderung\nnicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden.\n\n6\n\na.\n\n7\n\nSoweit die Klägerin Schmerzensgeld verlangt, kommt eine\nvertragliche Haftung der Beklagten schon aus grundsätzlichen\nErwägungen nicht in Betracht. § 847 BGB sieht einen\nSchmerzensgeldanspruch nur in den Fällen der unerlaubten Handlung\nvor. Die Bestimmung ist auf die Vertragshaftung nicht anwendbar.\nAuch eine analoge Anwendung scheidet wegen des Ausnahmecharakters\nder Vorschrift aus (Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl. 1995, Rdn. 3 zu\n§ 847).\n\n8\n\nb.\n\n9\n\nAuch hinsichtlich der übrigen Schadensersatzforderung ist unter\nden hier gegebenen Umständen ein vertraglicher Anspruch der\nKlägerin gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht\ngegeben.\n\n10\n\nDie Klägerin meint, dadurch, daß der Vermieter die originär ihn\ntreffenden Reinigungs- und Verkehrssicherungspflichten auf die\neinzelnen Mieter des Hauses übertragen habe, habe er zugleich einen\nVertrag zugunsten Dritter (zugunsten der Mieter) geschlossen,\njedenfalls aber einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der\nMieter. Insoweit könne nichts anderes gelten, als wenn der\nVermieter ein gewerbliches Unternehmen mit der Durchführung der\nReinigung beauftragt hätte.\n\n11\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\n12\n\nDie orginäre Reinigungspflicht des Vermieters ist aus § 536 BGB\nherzuleiten, nach welcher Vorschrift der Vermieter die vermietete\nSache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch\ngeeigneten Zustand zu erhalten hat (vgl. Palandt/Putzo, a.a.O.,\nRdn. 9 zu § 536). Wenn der Vermieter ein gewerbliches Unternehmen\nmit der Reinigung betraut, bedient er sich zur Wahrnehmung seiner\nVerpflichtungen eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB.\nFür Schäden, die auf schuldhaftes Verhalten des beauftragten\nUnternehmers zurückzuführen sind, haftet der Vermieter in diesem\nFalle unmittelbar gemäß §§ 538, 278 BGB oder aus positiver\nVertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB. Des Rückgriffs auf\ndie Figur eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte bedarf es in\ndiesem Falle nicht, weil ein unmittelbarer Anspruch des Mieters\ngegen den Vermieter gegeben ist. Ein Vertrag mit Schutzwirkung für\nDritte könnte nur von Bedeutung sein, sofern andere Personen als\ndie Mieter zu Schaden kommen.\n\n13\n\nIm vorliegenden Falle ist ein der vertraglichen Übertragung der\nReinigungspflicht auf gewerbliche Unternehmen vergleichbarer\nSachverhalt nicht gegeben. Vielmehr hat der Vermieter beider\nParteien nicht andere Personen mit der Erfüllung seiner\nVerbindlichkeiten betraut, sondern er hat - was möglich ist (vgl.\ngrundsätzlich dazu Palandt/Putzo, a.a.O., Rdn. 3 zu § 536) - seine\nReinigungsverpflichtung abbedungen, indem er sie auf die einzelnen\nMietparteien überbürdet hat. Daß entsprechende Vereinbarungen mit\ndem Vermieter bestehen, ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl.\n3/46, 47 d.A.). Danach ist der Vermieter den einzelnen Mietern und\ndamit auch den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr\nvertraglich zur Reinigung der Zuwege zum Haus verpflichtet. In der\nÜberbürdung der Reinigungspflicht auf die einzelnen Mieter liegt\nauch nicht gleichzeitig ein Vertrag zugunsten Dritter. Insoweit\nfehlen für einen entsprechenden Vertragswillen konkrete\nAnhaltspunkte.\n\n14\n\nEbensowenig kann die Klägerin sich auf einen Vertrag mit\nSchutzwirkung für Dritte stützen (vgl. dazu allgemein Geiger, Der\nHaftpflichtprozeß, 21. Aufl. 1993, Kapitel 28, Rdn. 160). Wird ein\nHaus von mehreren Mietern bewohnt, so sind die Mitmieter nicht in\nden Schutzbereich der einzelnen Mietverträge einbezogen (Geiger,\na.a.O.; ähnlich Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 30 zu § 328).\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nZutreffend hat das Landgericht entschieden, daß ein nach den\nvorstehenden Ausführungen allein in Betracht kommender Anspruch\nwegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach §§ 823 ff. BGB\nunter den vorliegend gegebenen Umständen im Ergebnis nicht\nbesteht.\n\n17\n\na.\n\n18\n\nAllerdings kann der von der Beklagten in erster Instanz unter\nHinweis auf OLG Nürnberg, NZV 1994, 68 geäußerten Auffassung, eine\ndurch nasses Laub verursachte Rutschgefahr auf einem Gehweg könne\nniemals den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht\nbegründen, in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Dem\nsteht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, der\nkeinen Zweifel daran hat aufkommen lassen, daß in derartigen Fällen\nVerkehrssicherungspflichten betroffen sein können. Hierzu hat der\nBundesgerichtshof u.a. ausgeführt (NJW-RR 1989, 394 f.):\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n\"...Sie (gemeint ist die\nVerkehrssicherungspflicht) schließt, wie keiner näheren Darlegung\nbedarf, die Verpflichtung ein, den Weg von Verunreinigungen\nfreizuhalten, die ihrer Art nach die Gefahr begründen, daß Benutzer\ndes Weges zu Schaden kommen. Von daher war es hier geboten, dafür\nSorge zu tragen, daß sich auf dem Wege keine unfallgefährliche\nSchmierschicht aus nassem und faulendem Laub bildete,....\"\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nb.\n\n24\n\nDanach waren auch die Beklagten während des Zeitraums, in dem\nihnen nach den mietvertraglichen Vereinbarungen die Reinigung des\nGehweges vor dem Grundstück und der Zuwegung zum Haus oblag,\ngehalten, dafür Sorge zu tragen, daß sich auf den Wegen keine\nunfallgefährliche Schmierschicht durch herabgefallenes Laub\nbildete. Das Landgericht hat jedoch zu Recht angenommen, daß den\nBeklagten eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht vorgeworfen\nwerden kann. Grundsätzlich können Verkehrssicherungspflichten\ndelegiert werden mit der Folge, daß sich die\nVerkehrssicherungspflicht des ursprünglich Alleinverantwortlichen\nauf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt ( BGH, a.a.O.,\nS. 395). Im vorliegenden Falle war darüber hinaus ausdrücklich in\nden mietvertraglichen Vereinbarungen vorgesehen, daß im Falle der\nVerhinderung eines reinigungspflichtigen Mieters, zum Beispiel\nwährend des Urlaubs, die Reinigungspflicht einer Ersatzperson\nübertragen werden konnte. Dies ergibt sich aus dem mit der\nKlageschrift vorgelegten Schreiben des Vermieters, des\nBundesvermögensamts K. vom 10. März 1993 (Bl. 9 d.A.). Von daher\nwar es rechtlich unbedenklich, wenn die Beklagten für die Zeit\nihrer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in dem hier fraglichen\nZeitraum die Zeugin V. mit der Wahrnehmung der Reinigungspflicht\nbetrauten.\n\n25\n\nc.\n\n26\n\nEine Haftung der Beklagten könnte danach nur in Betracht kommen,\nwenn die Zeugin V. der ihr übertragenen Reinigungspflicht\nschuldhaft nicht hinreichend genügt hätte und dadurch die Klägerin\nzu Schaden gekommen wäre. Es ist aber schon zweifelhaft, ob am\nUnfalltag und an der behaupteten Unfallstelle (in der Nähe des\nGartentores) Laub und Beerenmatsch in einer Weise auf dem Gehweg\nvorhanden waren, daß dadurch eine Rutsch- und Sturzgefahr für\nFußgänger bestand. Beweisbelastet hierfür ist die Klägerin. Für\neine Unfallgefahr im Sinne des Vorbringens der Klägerin spricht\nzwar die Aussage der Zeugin K.. Dem steht aber die Darstellung der\nZeugin V. entgegen, die zwar am Unfalltage die Zuwegung gereinigt,\nbei dieser Gelegenheit aber nur wenig Laub und Kiefernnadeln\nvorgefunden haben will, so daß eine Sturzgefahr nicht bestanden\nhabe. Welcher der widerstreitenden Aussagen zu folgen ist, mag\nzweifelhaft erscheinen. Bei beiden Zeuginnen ist jeweils die\nfreundschaftliche Beziehung zu einer der Parteien zu\nberücksichtigen, bei der Zeugin V. kommt hinzu, daß sie\nRückgriffsansprüche der Beklagten fürchten muß. Für die\nNotwendigkeit einer Reinigung des Weges am Unfalltage könnte\nschließlich auch sprechen, daß die Zeugin nach ihrer Darstellung\ntatsächlich eine Reinigung vorgenommen hat.\n\n27\n\nAndererseits ist aber aufgrund der durch Fotografien\nverdeutlichten örtlichen Gegebenenheiten eher unwahrscheinlich, daß\nvon der Eberesche heruntergefallene Beeren bis an die beschriebene\nUnfallstelle gelangt sein sollen. Außerdem erscheint zweifelhaft,\ndaß schon im September so erheblicher Blätterfall vorhanden gewesen\nsein soll, daß dadurch eine Rutschgefahr auf dem Gehweg verursacht\nwerden konnte.\n\n28\n\nd.\n\n29\n\nLetztlich kann dies aber dahinstehen, da das Landgericht zu\nRecht angenommen hat, daß die Beklagten sich jedenfalls nach § 831\nAbs. 1 Satz 2 BGB entlastet haben. Da Verkehrssicherungspflichten\nallgemein unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit geeigneter Maßnahmen\nstehen (vgl. u.a. BGH MDR 1994, 673 f.), muß man es bei\nVerkehrssicherungspflichten der vorliegend in Frage stehenden Art\nim Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des eigentlich\nVerkehrssicherungspflichtigen (hier der Beklagten) als ausreichend\nansehen, wenn er bei der Auswahl der Ersatzperson die erforderliche\nSorgfalt walten läßt. Nicht zumutbar erscheint es hingegen, darüber\nhinaus zu verlangen, den Urlaub zwecks Kontrolle und Überwachung\nder Ersatzperson zu unterbrechen. Daß die Beklagten bei der Auswahl\nder Zeugin V. sorgfältig vorgegangen sind, hat das Landgericht mit\nzutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug genommen wird, festgestellt.\n\n30\n\n5.\n\n31\n\nNach alledem war die Berufung mit den prozessualen\nNebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 101 (Kosten) und 708 Nr. 10,\n713 ZPO zurückzuweisen.\n\n32\n\nStreitwert für die Berufung: 14.137,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-15/26-u-44-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-15/26-u-44-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313289","retrieved":"2026-07-09 03:44:36.972870+00:00"}}