{"status":"available","doknr":"OLD313292","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0214.9U98.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-14","aktenzeichen":"9 U 98/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Klägerin steht gegenüber der\nBeklagten wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des Fahrzeugs\nN., amtliches Kennzeichen A., kein Anspruch auf Entschädigung aus\nder für dieses Fahrzeug bei der Beklagten abgeschlossenen\nKaskoversicherung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist\neine nach den Versicherungsbedingungen zu entschädigen-de\nFahrzeugentwendung nicht bewiesen. Allerdings ist das Landgericht\nzutreffend davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der auch der Senat folgt, in Fällen der\nvorliegenden Art der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur ein\näußeres Bild beweisen muß, dem ein versicherter Fahrzeugdiebstahl\nmit hinreichender Wahrschein-lichkeit entnommen werden kann, da es\nin aller Regel keine unmittelbaren Tatzeugen gibt und die\nDiebstahlversicherung in den meisten Fällen wert-los wäre. Anders\nist es aber, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist,\ndie eine Vortäu-schung des Versicherungsfalles mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit nahelegen. Dies ist hier, bezo-gen auf den\nEhemann der Klägerin, nach Ansicht des Senats der Fall. Es liegen\nUmstände vor, die eine bloße Vortäuschung der Entwendung des N.\ndurch ihn erheblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wobei sich\ndie Klägerin das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen muß,\nweil er, der unstreitig das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt\nhat - die Klägerin ist lediglich wegen eines höheren\nSchadenfreiheitsrabattes Versicherungsnehmerin ge-worden -,\nsogenannter \"Repräsentant\" im versiche-rungsrechtlichen Sinne ist\n(vgl. zum Repräsentan-tenbegriff insbesondere BGH VersR 1993, 828\nff. = r + s 1993, 321 ff.).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAuf eine Vortäuschung des\nVersicherungsfalles deu-tet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in\nerster Linie die Tatsache hin, daß nach den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen W. in seinem Schlüsselgutachten\nvom 04.11.1991 und bei seiner Erläuterung vor dem Senat von dem in\nständigem Besitz des Ehemannes der Klägerin befindlichen\nHauptfahrzeugschlüssel unmittelbar vor dem behaup-teten Diebstahl\noder jedenfalls kurze Zeit davor eine Kopie angefertigt worden ist\nund dies nach Lage der Dinge nur von dem Ehemann der Klägerin\nveranlaßt worden sein kann. Der Sachverständige W., gegen dessen\nSachkunde und Objektivität trotz des Umstands, daß er vorprozessual\nvon der Beklagten mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt\nworden war, keinerlei Zweifel bestehen, hat festgestellt, daß an\ndemjenigen der beiden von ihm untersuchten und auch nach dem\nVorbringen der Klägerin zu dem N. gehörenden Fahrzeugschlüs-sel\n(vgl. Schriftsatz vom 09.09.1992, Bl. 68 und vom 26.03.1993, Bl.\n120), der wesentlich stärkere Gebrauchsspuren aufweist, ausgeprägte\nSpuren vom Duplizieren des Schlüssels in einer Kopierfräs-maschine\nvorhanden sind, die von Gebrauchsspuren nicht überlagert sind (vgl.\nS. 3 oben des Gut-achtens vom 04.11.1991 = Bl. 63 d.A.; soweit die\nKlägerin im Schriftsatz vom 06.05.1993, Bl. 133, und auch das\nLandgericht im angefochtenen Urteil, dort S. 5, diese\nFeststellungen des Sachverständi-gen dem Schlüssel mit den geringen\nGebrauchsspuren zuordnet, ist das unzutreffend). Dieses Spurenbild\nbedeutet aber nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen,\ndaß der betreffende Schlüssel nach dem Duplizieren entweder\nüberhaupt nicht mehr benutzt worden ist oder nur noch zu einigen\nwenigen Schließbetätigungen (S. 4 des Gutachtens =Bl. 64 und S.\n10/11 des Sitzungsprotokolls vom 10.01.1995). Da nun aber der Zeuge\nJ. nach eigenem Bekunden (vgl. S. 7 oben des Sitzungsprotokolls vom\n10.01.1995) diesen Schlüssel auch vor dem behaupteten Diebstahl des\nFahrzeugs benutzt hatte und sich in keiner Weise daran erinnern\nkonnte, daß er ihn an irgendjemanden aus der Hand gegeben hatte,\nmuß davon ausgegangen werden, daß er selbst die Duplizierung des\nSchlüssels veranlaßt hat, und dies nach Sachlage zu dem Zweck, das\nFahrzeug durch einen Dritten mittels des Nachschlüssels wegfahren\nzu lassen und gegenüber der Beklagten einen Versicherungsfall\nvorzutäuschen. Der vorlie-gende Fall liegt insofern grundlegend\nanders als der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall (VersR 1991,\n1047 f. = r + s 1991, 294), auf den das Landgericht abgehoben hat.\nDort war dem Spurenbild am kopierten Fahrzeugschlüssel gerade nicht\nanzu-sehen, wann in Bezug auf das Diebstahlereignis die Kopie\nhergestellt worden war, so daß auch keine Schlüsse darauf gezogen\nwerden konnten, daß der Versicherungsnehmer selbst oder sein\nRepräsentant die Kopie veranlaßt haben mußte. Auch konnte\nan-gesichts der ungewissen zeitlichen Abläufe nichts dazu gesagt\nwerden, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Verwendung des\nNachschlüssels bei dem behaup-teten Diebstahl angenommen werden\nkonnte. Anders liegt es aber hier. Aufgrund der fehlenden\nÜberla-gerung der Kopierspuren durch Gebrauchsspuren und der\nTatsache, daß der kopierte Schlüssel ständig benutzt und nicht aus\nder Hand gegeben wurde, steht mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlich-keit fest, daß die Kopie erst unmittelbar vor dem\nbehaupteten Diebstahl angefertigt wurde, und zwar gerade zum Zwecke\nder Verwendung bei der Tat. Ferner ist zumindest erheblich\nwahrscheinlich, daß der Zeuge J. als ständiger und vor dem\n\"Diebstahl\" auch alleiniger Benutzer des Schlüssels die Kopie und\ndie Diebstahlsvortäuschung veranlaßt hat.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Zeuge J. bestreitet dies zwar\nheftigst; eine plausible Erklärung, auf welche andere Art und Weise\nunmittelbar vor dem behaupteten Diebstahl Kopierspuren an den von\nihm ständig benutzten Fahrzeugschlüssel gelangt sein können, hat er\naber nicht. Der Senat vermag seinen Aussagen auch keinen Glauben zu\nschenken, auch wenn er vor dem Landgericht den Eid geleistet hat.\nSie sind zum Teil widersprüchlich und auch nachweislich falsch. So\nhat er vor dem Landgericht zunächst bestätigt, daß er sich bereits\nca. einen Monat nach dem behaupteten Diebstahlereignis trotz\nzugestandener finanzieller Schwierigkeiten entsprechend dem von der\nBeklagten vorgelegten Kaufvertrag zwischen einem Herrn R. aus\nMönchengladbach und ihm (vgl. Bl. 34 d.A.) einen M. zum Preis von\n50.000,00 DM gekauft hatte und dieser Betrag, den er von seinem\nVideogroßhändler H. geliehen bekommen habe, \"tat-sächlich bar\ngeflossen ist\"; nunmehr stellt sich der Kauf des M. aber ganz\nanders dar. Nach der Aussage des Zeugen H. und der zweiten Aussage\ndes Zeugen J. vor dem Senat soll es sich um ein Fahr-zeug des\nZeugen H. gehandelt haben, das der Zeuge J. von diesem erworben\nhat; und der Kaufpreis von 50.000,00 DM soll auch nicht \"bar\ngeflossen\" sein, sondern in monatlichen Raten von 2.000,00 DM\nentrichtet worden sein. Von einem Herrn R. ist jetzt überhaupt\nnicht mehr die Rede. Auffällig ist zudem, daß es laut einem\nSchreiben des Zeugen H. vom 20.01.1994 (Bl. 300) ein M. gewesen\nsein soll, der veräußert wurde, was allerdings, wenn man der\ndiesbezüglichen Erklärung des Zeugen H. vor dem Senat glauben will,\ndarauf zurückzuführen sein soll, daß der Wagen auf der Heckseite\ndie falsche Aufschrift gehabt und seine Sekretärin deshalb diese\nBezeichnung in das Schreiben vom 20.01.1994 aufgenommen habe, was\nvon ihm dann beim Unterschreiben nicht bemerkt worden sei.\nBerück-sichtigt man nun, daß angesichts der finanziellen\nSchwierigkeiten des Zeugen J. die Frage, mit wel-chen Mitteln er\nsich schon einen Monat später nach dem behaupteten Diebstahl ein\nrelativ teures Fahr-zeug hatte leisten können, für die Beurteilung\ndes Versicherungsfalles von erheblicher Bedeutung ist, weil die\nMittel durchaus auch aus einer Veräuße-rung des als gestohlen\ngemeldeten Fahrzeugs stam-men können, fallen die widersprüchlichen\nDarstel-lungen, von denen eine falsch sein muß, ganz be-sonders ins\nGewicht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDaß dem Zeugen J. nicht geglaubt werden\nkann, folgt auch noch aus weiteren Widersprüchen in seinen\nAussagen. So hat er vor dem Landgericht bekundet, er habe bisher\nstets Kraftfahrzeuge auf seinen Namen angemeldet und versichert;\nlediglich weil er \"in den Prozenten gestiegen\" war, hätten sie den\nN. auf seine Frau versichert. Mit dieser Aussage wollte der Zeuge\nJ. seinerzeit plausibel machen, warum er sich gegenüber der Polizei\nfälschlicherweise als Versicherungsnehmer und Ei-gentümer des\nWagens ausgegeben hatte (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom\n14.12.1992, Bl. 98 d.A.). Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat\nder Zeuge J. dagegen bekundet, seine Frau sei eigent-lich immer\nHalterin der Fahrzeuge gewesen; auf ihn sei nur ein einziges Mal\nein Fahrzeug zugelassen worden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nAuch in Bezug auf die Verwendung der\nbeiden Fahr-zeugschlüssel für den N. mußte der Zeuge J. seine\nerstinstanzliche Aussage richtigstellen. Hatte er dort noch\nerklärt, daß auch dann, wenn seine Ehe-frau oder der Zeuge Sch.\neinmal mit dem Wagen fuh-ren, der von ihm gebrauchte\nFahrzeugschlüssel be-nutzt worden sei, nicht aber der\nReserveschlüssel, vermochte er bei seiner Vernehmung vor dem Senat\nnicht mehr auszuschließen, daß der Reserveschlüs-sel hin und wieder\ndoch von seiner Frau oder Herrn Sch. benutzt worden ist.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDiese Unrichtigkeiten und Widersprüche\nin den Angaben des Zeugen J. machen ihn unglaubwürdig und\nverstärken den Verdacht einer Vortäuschung des Versicherungsfalles\ndurch ihn in einem Maße, daß diese mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit nahe-liegt.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDemnach wäre die Klägerin gehalten\ngewesen, den von ihr behaupteten Fahrzeugdiebstahl voll zu\nbeweisen, etwa durch unmittelbare Tatzeugen oder Geständnisse der\nTäter, was aber nicht geschehen ist.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nAuf die Berufung der Beklagten war nach\nalledem das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nüber die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf\nden §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für die Klägerin: 42.600,88 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-14/9-u-98-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-14/9-u-98-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313292","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.222898+00:00"}}