{"status":"available","doknr":"OLD313291","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0214.9U298.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-14","aktenzeichen":"9 U 298/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht\nbegründet. Der Klägerin stehen wegen des Schadensereignisses von\nMai 1992 keine Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen\nHausratversicherung zu. Die Beklagte ist wegen\nObliegenheitsverletzung durch die Klägerin gemäß § 21 Nr. 1 b und\nNr. 3 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen\nHausratversicherungsbedingungen (VHB 84) in Verbindung mit § 6 Abs.\n3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) leistungsfrei.\n\n4\n\nNach § 21 Nr. 1 b VHB 84 hat der Versicherungsnehmer bei\nEintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich einen Schaden der\nzuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser ein\nVerzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Letzteres\nhat die Klägerin nicht befolgt. Unstreitig ist ein solches\nVerzeichnis, eine sogenannte ,Stehlgutliste\", erstmals ca. 2 Monate\nnach dem Einbruchdiebstahl bei der Polizei eingereicht worden, und\ndamit nicht ,unverzüglich\" im Sinne der genannten Vorschrift. Diese\nobjektiv gegebene Verletzung der Obliegenheit führt im Streitfall\nzur Leistungsfreiheit.\n\n5\n\nGemäß der Bestimmung des § 6 Abs. 3 VVG, auf die § 21 Nr. 3 VHB\n84 verweist (die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 6\nAbs. 2 VVG gilt dagegen nicht; sie ist nur bei Obliegenheiten vor\ndem Versicherungsfall anwendbar), tritt Leistungsfreiheit\nallerdings dann nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz\nnoch auf grober Fahrlässigkeit beruht, was von der Klägerin\ndarzulegen und zu beweisen gewesen wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG,\n25. Aufl., Anm. 14 zu § 6). Diesen Beweis hat sie aber nicht\nerbracht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe sich\ndamals in N. aufgehalten, sei dann erst am 31.05.1992 zurückgekehrt\nund bereits am Tage nach der Rückkehr überfallen und\nzusammengeschlagen worden, so daß sie drei Wochen im Krankenhaus\ngelegen habe, hat diese Einlassung schon das Landgericht zu Recht\nnicht gelten lassen. Seine Auffassung, die Klägerin hätte am\nWochenende nach dem Einbruchdiebstahl ihren N.er Aufenthalt\nunterbrechen müssen, um ihren Pflichten als Versicherungsnehmerin\nordnungsgemäß nachkommen zu können, ist zutreffend. Die Klägerin\nhat nicht substantiiert dargelegt, daß sie auch am Wochenende in N.\nunabkömmlich war. Sie hielt sich dort in erster Linie wegen einer\ndamals gegen ihren Ehemann stattfindenden Hauptverhandlung in einem\nStrafverfahren auf. Da aber am Wochenende in einem Strafverfahren\nnicht verhandelt wird, ist nicht einzusehen, warum es ihr nicht\nmöglich gewesen sein soll, vorübergehend zu ihrer Wohnung\nzurückzukehren und die sogenannte Stehlgutliste zu erstellen. Im\nübrigen hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nangegeben, daß die Strafverhandlungstermine nicht kontinuierlich\naufeinander folgten. Ihre in dieser Verhandlung erstmals\nvorgebrachte Entschuldigung, sie habe sich damals in einer\nfinanziellen Notlage befunden und kein Geld gehabt, zwischendurch\nnach A. und zurück zu fahren, kann ihr gleichfalls nicht als\nplausible Rechtfertigung für die nicht unverzügliche Einreichung\nder Stehlgutliste abgenommen werden. Insoweit muß sie sich\nentgegenhalten lassen, daß sie sich gerade zu jener Zeit mit der\nAbsicht trug, ein Fahrzeug zu erwerben. Nach dem Vorbringen im\nSchriftsatz ihrer erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 25.02.1994\nwar sie dieserhalb auf dem Weg nach N. in K. bei einem Autohaus\nvorbeigefahren und hatte sich mit dem Verkaufsleiter über den\nAnkauf eines Fahrzeugs unterhalten (vgl. Bl. 121). Zudem hat sie\nnach eigenen Angaben während ihres Aufenthaltes in N. als\nProstituierte gearbeitet, so daß es schon einer näheren Erläuterung\nzum Fehlen der finanziellen Mittel für eine Fahrt nach A. und\nzurück bedurft hätte.\n\n6\n\nDie Klägerin wußte auch, daß sie der Polizei eine Stehlgutliste\neinreichen sollte. Im Schriftsatz vom 20.12.1993 (dort Seite 5 =\nBl. 44 d.A.) hat sie eingeräumt, von der Polizei dazu aufgefordert\nworden zu sein. Wenn sie in diesem Zusammenhang behauptet, die\nVorlage der Liste sei für einen Zeitpunkt nach der Rückkehr aus N.\nvereinbart worden, ist sie nähere Angaben, mit wem eine solche\nVereinbarung getroffen worden sein soll, schuldig geblieben; sie\nhat insoweit auch keinerlei Beweis angetreten. Schließlich\nüberzeugt auch nicht das weitere Vorbringen der Klägerin, sie habe\ngeglaubt, sie müsse einer Stehlgutliste Belege beifügen, die sie\nerst habe besorgen müssen. Für jeden vernünftig denkenden\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer dürfte es auf der Hand\nliegen, daß die Stehlgutliste in erster Linie der Polizei eine\nrasche und erfolgversprechende Fahndung nach den gestohlenen\nGegenständen ermöglichen soll. Dazu bedarf es aber lediglich einer\nmöglichst genauen Beschreibung der Gegenstände, nicht aber des\nNachweises ihres Vorhandenseins im Diebstahlszeitpunkt durch\nBelege; diese können daher auch durchaus nachgereicht werden. Es\ndürfte auch für die Klägerin einsichtig sein, daß eine zeitnahe\npolizeiliche Fahndung verhindert wird und etwaige Fahndungserfolge\nvöllig zunichte gemacht werden, wenn erst einmal Belege gesucht\noder beschafft werden, ehe die Stehlgutliste eingereicht wird. Ihr\ndiesbezügliches Vorbringen ist daher schlechterdings nicht\nglaubhaft. Das Vorbringen mag für die dem Versicherer vorzulegende\nSchadensaufstellung zutreffen, da es hier maßgeblich um den\nNachweis des Schadens geht. Dementsprechend hatte die Klägerin auch\nin der Klageschrift ihren Einwand, sie habe erst Belege beschaffen\nmüssen, nur auf die der Beklagten einzureichende\nSchadensaufstellung bezogen (vgl. Seite 10 Mitte der Klageschrift);\nerst später hat sie sich mit diesem Einwand auch gegenüber dem\nVorwurf der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der\nPolizei verteidigt (Seite 6 oben des Schriftsatzes vom 20.12.1993 =\nBl. 45).\n\n7\n\nDie bei objektiv gegebener Obliegenheitsverletzung nach dem\nWortlaut und der Fassung des § 6 Abs. 3 VVG bestehende\nVorsatzvermutung ist nach alledem von der Klägerin nicht widerlegt\nworden.\n\n8\n\nLeistungsfreiheit tritt bei vorsätzlichen\nObliegenheitsverletzungen, solange sie ohne Nachteile für den\nVersicherer geblieben sind, wie es hier der Fall ist, da die\nBeklagte noch keine Leistungen aus der Hausratversicherung erbracht\nhat, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der\nSenat folgt, allerdings nur dann ein, wenn die\nObliegenheitsverletzung ,relevant\" war (vgl. zur\nRelevanzrechtsprechung des BGH, der im übrigen in § 21 Nr. 4 VHB 84\nRechnung getragen wurde, insbesondere die Nachweise bei\nPrölss/Martin, Anm. 9 C a zu § 6). Relevanz ist gegeben, wenn die\nVerletzung der Obliegenheit generell geeignet war, die Interessen\ndes Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer\nein erhebliches Verschulden trifft, wobei auch hier, wie\ngleichfalls aus § 21 Nr. 4 VHB 84 hervorgeht, der\nVersicherungsnehmer das Gegenteil beweisen muß.\n\n9\n\nWas das erhebliche Verschulden betrifft, ist bereits oben im\nZusammenhang mit der Frage des Vorsatzes im einzelnen ausgeführt\nworden, daß die Entschuldigungsgründe der Klägerin nicht\nüberzeugen. Sie geben nicht einmal Anlaß, ihr Verhalten bezüglich\nder Schwere des Verschuldens in einem etwas milderen Lichte zu\nsehen. Ihre Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung ihrer\nPflichten als Versicherungsnehmerin und die deutliche\nInteressenlosigkeit, bei der Aufklärung des Einbruchdiebstahls und\netwaigen Fahndungsmaßnahmen der Polizei durch eine vorübergehende\nRückkehr in ihre vom Schaden betroffene Wohnung mitzuhelfen, wiegen\nim Gegenteil so schwer, daß dem Verhalten kein Verständnis\nentgegengebracht werden kann.\n\n10\n\nAuch das zweite Relevanzerfordernis, die generelle Eignung der\nObliegenheitsverletzung, die berechtigten Interessen der Beklagten\nernsthaft zu gefährden, ist gegeben. Die Pflicht zur unverzüglichen\nEinreichung einer Stehlgutliste soll, wie oben schon erwähnt, zum\neinen der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den\nentwendeten Sachen ermöglichen, um den vom Versicherer\ngegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu vermindern; sie soll zum\nanderen aber auch den Versicherungsnehmer veranlassen, den\neingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit\nfrühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte\nSchäden und nachträgliche Aufbauschungen des Schadens zu erhöhen\n(vgl. Prölss/Martin, Anm. 1 zu § 21 VHB 84). Diese berechtigten\nInteressen der Beklagten an der unverzüglichen Einreichung einer\nStehlgutliste bei der Polizei konnten im Streitfall aufgrund des\nVerhaltens der Klägerin ernsthaft gefährdet sein (ob sie letztlich\ntatsächlich gefährdet worden sind, kann dahinstehen, da es im\nRahmen der Relevanz nur auf die generelle Eignung zur\nInteressengefährdung ankommt). Ein möglicher Fahndungserfolg der\nPolizei bei rechtzeitiger Vorlage der Stehlgutliste war vorliegend\nnicht schon deshalb völlig unwahrscheinlich und nach der\nLebenserfahrung nicht zu erwarten, weil es sich bei den gestohlenen\nSachen um Massenware des alltäglichen Lebensbedarfs gehandelt\nhätte, die, wenn sie im Zuge der polizeilichen Fahndung entdeckt\nworden wären, dem konkreten Diebstahl nicht hätten zugeordnet\nwerden können und bei denen auch nicht aufgrund irgendwelcher\nindividueller Merkmale nachzuweisen gewesen wäre, daß sie der\nKlägerin gehörten. Angesichts der Hochwertigkeit und teilweise\nsogar Exklusivität der abhanden gekommenen Sachen, unter denen sich\nauch Kleidungsstücke bekannter Modehäuser befanden, wäre eine\nZuordnung zum hier in Rede stehenden Einbruchdiebstahl, wenn die\nGegenstände zeitnah entdeckt worden wären, durchaus nicht\nausgeschlossen gewesen, da es völlig unwahrscheinlich wäre, wenn\netwa zu gleicher Zeit bei einer anderen Straftat ähnliche\nGegenständen gestohlen würden. Was den zweiten Interessenbereich\nder Beklagten angeht, nämlich die frühzeitige Festlegung des\nSchadens durch den Versicherungsnehmer, war die fehlende\nfrühzeitige Schadensaufstellung in Form einer Stehlgutliste\ninsofern nicht ohne Bedeutung für die Interessen der Beklagten, als\njetzt tatsächlich Streit über die Höhe des Schadens herrscht, bei\ndem die Position der Beklagten beeinträchtigt ist, weil sie nicht\nauf eine - von späteren Forderungen abweichende - frühzeitige\nZusammenstellung der entwendeten Sachen verweisen kann. Dabei macht\nes keinen Unterschied, ob, wie hier, die zuletzt geltend gemachte\nGesamtforderung höher ist oder niedriger als frühere Forderungen.\nEs reicht für die generelle Möglichkeit einer Interessengefährdung\naus, daß später Gegenstände als entwendet angegeben werden können,\ndie in einer zeitnah erstellten Stehlgutliste möglicherweise nicht\naufgetaucht wären. So wird es nicht selten vorkommen, daß\nVersicherungsnehmer, um sich die Beweisführung zu erleichtern, das\ndem Versicherer gemeldete Stehlgut den vorhandenen\nAnschaffungsbelegen über nicht entwendete Sachen anpassen. Ob dies\nauch im vorliegenden Fall so war, kann dahinstehen. Es soll\nallerdings nicht unerwähnt bleiben, daß in der Schadensaufstellung\nder Klageschrift unter den Positionsnummern 2 (ein Encrier der\nFirma C.) sowie 11 und 12 (Kleidung gemäß Rechnungen der Firma F.\nin K.) Gegenstände auftauchen, die in der mit dem\nSchadensregulierer der Beklagten am 14.07.1992 erstellten Liste\nnicht enthalten sind. Zwar sind auch dort unter den Positionen 19\nbis 24 Kleidungsstücke erwähnt, die bei der Firma F. gekauft worden\nsein sollen und hinsichtlich derer Rechnungen folgen sollten; es\nhandelt sich aber der Beschreibung nach um ganz andere Sachen als\nin Position 11 und 12 der Klageschrift genannt und in den\nKaufbestätigungen der Firma F. (,Rechnungskopien\" vom 16.07.1992 =\nBl. 20 und 21 d.A.) aufgeführt sind. Deshalb ist es nicht einmal\nabwegig anzunehmen, daß hier zum Teil Stehlgut den vorhandenen oder\nbeschaffbaren Anschaffungsbelegen angepaßt wurde, ohne daß es sich\naber tatsächlich um entwendete Gegenstände handelt.\n\n11\n\nDemnach sind auch in bezug auf die ,Relevanz\" der\nObliegenheitsverletzung die Voraussetzungen für den Eintritt von\nLeistungsfreiheit gegeben.\n\n12\n\nSoweit in Fällen der Verletzung von Aufklärungs- und\nAuskunftsobliegenheiten zusätzlich noch eine Belehrung des\nVersicherungsnehmers über den Eintritt der Leistungsfreiheit\ngefordert wird (vgl. dazu Prölss/Martin, Anm. 3 C zu § 34), ist das\nfür den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Obliegenheit zur\nunverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste konkret in § 21 Nr. 1\nb VHB 84 festgelegt ist und vom Versicherungsnehmer daher bei\nEintritt des Versicherungsfalles ohne eine vorherige Aufforderung\ndurch den Versicherer mit entsprechender Belehrung zu erfüllen\nist.\n\n13\n\nDie Beklagte hat auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht\ndadurch stillschweigend auf den\n\n14\n\nEinwand der Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit\nzur Einreichung der Stehlgutliste verzichtet, daß ihr\nSchadensregulierer, Herr R., am 14.07.1992 zusammen mit der\nKlägerin eine Stehlgutliste erstellt und eine Kopie davon der\nPolizei von sich aus eingereicht hat. Ein Schadensregulierer hat\nzum einen im allgemeinen schon keine Vollmachten, einen Verzicht\nauszusprechen, zum anderen ging es bei der gemeinsamen Erstellung\nder Schadensliste gar nicht um die Nachholung der Obliegenheit zur\nEinreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei, sondern um die\nSchadensfeststellung von seiten der Beklagten zu ihren eigenen\nZwecken. Zudem hat der Schadensregulierer die Verletzung der\nObliegenheit zur Einreichung der Stehlgutliste gemäß § 21 Nr. 1 b\nVHB 84 sogar ausdrücklich in einem Bericht vom 20.07.1992\nfestgehalten (vgl. Bl. 26 der Beiakte). Die Beklagte hat sich\ndarüber hinaus nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift\n(dort Seite 8 unten) auch schon in ihrem Ablehnungsschreiben vom\n26.04.1993 ausdrücklich auf die Verletzung der Obliegenheit nach §\n21 Nr. 1 b VHB 84 berufen, was ebenfalls gegen einen\nstillschweigenden Verzicht auf den entsprechenden Einwand der\nLeistungsfreiheit spricht.\n\n15\n\nDa die Beklagte somit leistungsfrei ist, war die Klage auf ihre\nBerufung hin unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung\nabzuweisen.\n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin: 27.188,00 DM.\n\n18\n\n8 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-14/9-u-298-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-14/9-u-298-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313291","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.134510+00:00"}}