{"status":"available","doknr":"OLD313296","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0213.16WX26.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-13","aktenzeichen":"16 WX 26/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1995 - 6 T 260/94 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt :\n\n \n\nDer Beschluß des Amtsgerichts Bergheim vom 30.6.1994 - 71 XVII 1143 - wird \n\n \n\naufgehoben. \n\n \n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe :\n\n2\n\nDer Beteiligte zu 3. beantragte beim Amtsgericht Bergheim am\n30.6.1994, für den Betroffenen eine Betreuung anzuordnen. Zur\nBegründung wies er darauf hin, der Betroffene sei manisch depressiv\nund krankheitsuneinsichtig. Er könne für die Bereiche\n\n3\n\nAufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge seine\nAngelegenheiten nicht mehr ohne die Hilfe eines Betreuers besorgen.\nNach persönlicher Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht\nBergheim mit Beschluß vom 13.7.1994 eine vorläufige Betreuung an.\nDer Beteiligte zu 2. wurde zum Betreuer bestellt. In einem zur\nNotwendigkeit der Betreuung eingeholten Sachverständigengutachten\nheißt es, bezüglich seines Gesundheitszustandes sei der Betroffene\nerheblich in seiner Kritikfähigkeit gemindert, anscheinend nicht\nimstande, den Ernst der Situation einzusehen, obwohl dringend\nbehandlungsbedürftige internistische Erkrankungen bestünden. Die\nEinrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der\nGesunheitsfürsorge sei erforderlich. Ein darüberhinausgehender\nHandlungsbedarf sei momentan nicht sicher absehbar. Gegen die\nAnordnung der vorläufigen Betreuung legte der Betroffene durch\neinen von ihm beauftragten Rechtsanwalt Beschwerde ein. In der\nBegründung des Rechtsmittels führte der Betroffene im einzelnen\naus, weshalb für ihn eine Betreuung nicht erforderlich sei. Das\nAmtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, und das Verfahren\ndem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom\n12.10.1994 ordnete das Landgericht eine erneute Begutachtung des\nGesundheitszustandes des Betroffenen an, nachdem der vorläufige\nBetreuer dies angeregt hatte. Ein Gutachten wurde nicht erstellt.\nDas Landgericht wies die Beschwerde durch Beschluß vom 26.1.1995\nkostenpflichtig zurück. In der Begründung der Entscheidung wird\ndarauf abgestellt, der Betroffene sei ohne akzeptierbare\nEntschuldigung der angeordneten Begutachtung nicht nachgekommen.\nDies müsse als Bestätigung dafür gesehen werden, daß die\neinstweilige Anordnung des Amtsgerichts berechtigt war. Gegen diese\nEntscheidung hat der Betroffene am 6.2.1995 weitere Beschwerde\neingelegt.\n\n4\n\nDas Rechtsmittel des Betroffenen ist statthaft, form-sowie\nfristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Die\nangefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen beinhalten den Erlaß\neiner einstweiligen Anordnung nach § 69 f FGG, durch die ein\nvorläufiger Betreuer bestellt wurde. Entscheidungen dieser Art sind\nmit einfacher weiterer Beschwerde nach den §§ 27-29 FGG anfechtbar.\nVon dem Grundsatz, daß in Betreungssachen, im Interesse einer\nschnellen und problemlosen Reaktion auf geänderte Verhältnisse,\nregelmäßig die unbefristete einfache Beschwerde eingelegt werden\nkann, ist nur für den klein gehaltenen Kreis der in § 69 g Abs. 4\nFGG aufgezählten Angelegenheiten abgewichen worden. Das vorliegende\nVerfahren kann keinem dieser Bereiche zugeordnet werden. Die\nUnzulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der im\nAusgangsbeschluß festgesetzten und jetzt abgelaufenen Frist\n15.1.1995. Zwar kann sich im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit die Hauptsache erledigen, wenn eine Entscheidung\ndurch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, was wiederum zur\nFolge hätte, daß ein Rechtsmittel mangels Rechtsschutzbedürfnisses\nunzulässig wird ( vgl. BayOblG in FamRZ 1993, 720 ). Aber die vom\nAmtsgericht gesetzte Frist ist keine zeitliche Beschränkung der\nGültigkeitsdauer der vorläufigen Betreuung. Die Frist enthält nur\neinen Hinweis darauf, wann das Amtsgericht in der Sache weiter\nentscheiden wird. In der Sache selbst ist die weitere Beschwerde\nbegründet. Die Entscheidung der Vorinstanz beruht auf einer\nVerletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG in Verbindung mit 550 ZPO. Der\nangefochtene Beschluß des Landgerichts enthält Verfahrensfehler,\nferner ist die für die Gültigkeit einer einstweiligen Anordnung\nbestehende zeitliche Höchstgrenze in § 69 f Abs. 2 FGG nicht\nbeachtet.\n\n5\n\nGemäß §§ 69 f FGG, 1896 BGB darf durch einstweilige Anordnung\nein vorläufiger Betreuer bestellt werden, wenn dringende Gründe für\ndie Annahme bestehen, daß die Vorrausetzungen für die dauerhafte\nBestellung eines Betreuers gegeben sind, jedoch ein Abwarten bis\nzum Abschluß der dazu notwendigen Ermittlungen nicht vertreten\nwerden kann, weil dies mit einer Gefährdung des Betroffenen\nverbunden wäre. Darüberhinaus muß ein ärztliches Zeugnis über den\nZustand des Betroffenen vorliegen. Schließlich ist dieser\npersönlich zu hören, §§ 69 f Abs. 1, Ziffer 2-4 FGG. Die genannten\nVorraussetzungen gelten für das Erstgericht, wie für das\nBeschwerdeverfahren gleichermaßen, § 69 g Abs. 5 FGG. Die\nangefochtene Entscheidung entspricht diesen rechtlichen\nErfordernissen nicht. Das Landgericht zog schon aus dem Fernbleiben\ndes Betroffenen von der angeordneten Begutachtung den Schluß, bei\ndiesem Verhalten beständen dringende Gründe für die Notwendigkeit,\ndie vorläufige Maßnahme des Amtsgerichts beizubehalten. Diese\nSchlußfolgerung ist unzulässig. Sie läßt die erforderlichen und\nmöglichen eigenen Aufklärungsmaßnahmen außer Acht und wird zudem\nvom bisherigen Ermittlungsergebnis nicht getragen.\n\n6\n\nEine Betreuung darf gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Dauer nur\nangeordnet werden, wenn ein Volljähriger auf Grund einer\npsychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder\nseelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise\nnicht selbst besorgen kann. Dieser Wortlaut des Gesetzes führt\nzwingend zu der Schlußfolgerung, daß eine medizinische Problemlage\nalleine für die Anordnung einer Betreuung nicht genügt. Vielmehr\nmuß eine der im Gesetz genannten medizinischen Beeinträchtigungen\ngerade zur Folge haben, daß der Betreffende seine Angelegenheiten\nganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann ( vgl.\nPalandt-Diederichsen, BGB, 54. Aufl. , § 1896 Rdnr. 3, 4 ). Für das\neinstweilige Anordnungsverfahren nach § 69 f FGG muß diese\nSituation noch nicht endgültig eingetreten, aber beim Fortbestand\nder gegebenen Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nsein. Diese Vorraussetzungen sind in der angefochtenen Entscheidung\nnicht festgestellt.\n\n7\n\nDie medizinische Erforderlichkeit einer Betreuung ist\nzweifelhaft. Aus den Angaben des Antragstellers ergibt sich noch\nkeine hohe Wahrscheinlichkeit, daß für den Betroffenen eine\nBetreuung eingerichtet werden muß. Der Antragsteller bezeichnet\nseinen Vater im Antrag vom 30.6.1994 als manisch depressiv und\nschildert damit ein Krankheitsbild des Vaters, das allenfalls einen\nersten Hinweis auf die Notwendigkeit einer Betreuung gibt. Doch\ndieser erste Hinweis wird durch das vom Amtsgericht eingeholte\nSachverständigengutachten eher relativiert als verstärkt. Die\nGutachterin hat dem Betroffenen ein grob unvernünftiges Umgehen mit\nder eigenen Gesundheit attestiert, aber gleichzeitig zum Ausdruck\ngebracht, daß der Betroffene seine Angelegenheiten nach einer\närztlichen Behandlung durchaus wieder selbst besorgen könne. Eine\nBetreuung sei deshalb allenfalls für den Bereich der\nGesundheitsfürsorge nötig. Diese Einschätzung der Gutachterin läßt\ndiagnostische Unsicherheit ebenso wie das Bestreben zu Tage treten,\neine Betreung im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen trotz\nder wenig deutlichen Diagnostik eher anzuordnen, als davon Abstand\nzu nehmen. Insbesondere für die notwendige Antwort auf die Frage,\nob Gefahr im Verzug ist und eine Eilmaßnahme notwendig wird, ist\ndaraus nichts zu gewinnen. Die durch das Gutachten der\nSachverständigen entstandene Skepsis wird bestätigt und untermauert\ndurch die Hinweise des vorläufigen Betreuers, daß er nach seinen\nGesprächen mit dem Betroffenen die Angaben des Antragstellers, wie\nauch die Schlußfolgerung der Sachverständigen als ungesichert\nansieht. Mit dem Schreiben des vorläufigen Betreuers vom 21.7.1994\nkann auch keine hohe\n\n8\n\nWahrscheinlichkeit für die oben dargelegte weitere\nVorraussetzung zur Anordnung einer Betreuung angenommen werden. Der\nBetreuer spricht davon, daß der Betroffene seine Angelegenheiten\nihm gegenüber voll orientiert und bewußtseinsklar vertrat. Dies\nführt zunächst zu dem naheliegenden Schluß, daß der Betroffene eine\nBetreuung nicht benötigt. Bestätigt wird diese Überlegung\nletztendlich auch dadurch, daß der Betroffene in der Lage war, sich\nzur Abwehr der vorläufigen Betreuung anwaltlicher Hilfe zu\nbedienen.\n\n9\n\nWenn das bisherige Ermittlungsergebnis auch den Fortbestand der\nvorläufigen Betreuung nicht rechtfertigt, so bietet es noch keine\nBasis für die endgültige Ablehnung der beantragten Betreuung. Der\nbis jetzt festgestellte Sachverhalt gibt vielmehr Anlaß für weitere\nErmittlungen. Das Verfahren in Betreuungssachen wird nach der\nVerfahrensordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt. Diese\nbestimmt in § 12 FGG den Grundsatz der Amtsermittlung. Anders als\nim Zivilprozeß bleibt das Gericht danach nicht auf die\nvorgetragenen Behauptungen und Beweisangebote beschränkt.\nInsbesondere gelten die im Zivilprozeß möglichen Grundsätze der\nBeweisvereitelung nicht. Das Gericht kann und muß eigene\nNachforschungen anstellen. Der gebotene Umfang der Ermittlungen ist\nmit dem in § 12 FGG genannten Wort erforderlich vorgegeben, wobei\ndies in jedem Einzelfall neu konkretisiert und bestimmt werden muß\n( vgl. OLG Köln, OLGZ 1989, 144/147 ). Der Maßstab dieser\nKonkretisierung ergibt sich aus den Voraussetzungen des in Frage\nstehenden materiellen Rechtes ( vgl. OLG Köln a.a.O. ). Für das\nhier zu beurteilende Geschehen bedeuten diese Grundsätze, daß alle\nErmittlungen durchgeführt sein müssen, die zur Feststellung der\nErforderlichkeit einer Betreuung führen können. In Betreuungssachen\nist dieser Ausgangspunkt in den §§ 65 ff FGG weiter konkretisiert.\nDabei zeigen die Vorschriften der §§ 65 ff FGG auch, daß Umfang und\nMaß der Ermittlung sich ebenso wie der Einsatz von Zwangsmitteln am\nPrinzip der Verhältnismäßigkeit ausrichten muß. Die\nAmtsermittlungspflicht des Vormundschaftsgerichts in\nBetreuungssachen ist nach dieser Regelung nur dann erfüllt, wenn\nvor der Anordnung einer vorläufigen Betreuung, oder vor deren\nBestätigung in der Beschwerdeinstanz , ein Verfahrenspfleger\nbestellt, ein ärztliches Zeugnis eingeholt, und der Betroffene dazu\nin Anwesenheit seines Verfahrenspflegers persönlich gehört wird.\nBei Gefahr im Verzug sind diese Ermittlungen ohne Zögern\nnachzuholen. Ein Sachverständigengutachten kann eine sinnvolle\nErgänzung der erstgenannten Ermittlungen sein. Die Erstellung des\nGutachtens darf mit Hilfe der in § 68b FGG vorgesehenen\nZwangsmittel sichergestellt werden. Diese Möglichkeiten sind von\nder Vorinstanz nicht gesehen und nicht genutzt worden.\n\n10\n\nDas Landgericht hat lediglich zur gesundheitlichen Situation des\nBetroffenen Begutachtung angeordnet und aus der fehlenden\nMitwirkung darauf geschlossen, daß dieser weiterhin krank ist. So\nist unberücksichtigt, daß nach § 68b Abs. 3 FGG angeordnet werden\nkann, den Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens untersuchen\nund durch die zuständige Betreuungsbehörde zu dieser Untersuchung\nvorführen zu lassen. Das Gesetz will damit erreichen, daß ein\nerforderliches Gutachten auch erstellt werden kann. Weshalb das\nLandgericht diese Möglichkeit nicht nutzte, ist nicht erkennbar.\nDarüberhinaus stand dem Landgericht die Regelung des § 68b Abs. 4\nFGG zur Verfügung. Hiernach kann das Gericht nach Anhörung eines\nSachverständigen und des Betroffenen selbst anordnen, daß der\nBetroffene auf bestimmte Zeit untergebracht und beobachtet wird,\nsoweit dies zur Erstellung des Gutachtens geboten erscheint. Auch\ninsoweit ist nicht erkennbar, weshalb diese gesetzlich vorgesehene\nAufklärungsmöglichkeit unterblieb. Entscheidend tritt hinzu, daß\nvor der angefochtenen Entscheidung die in aller Regel mögliche\npersönliche Anhörung des Betroffenen nicht vorgenommen wurde. Die\npersönliche Anhörung ist vor Erlaß und entsprechender Bestätigung\neiner vorläufigen Betreuung in § 69 f FGG zwingend vorgeschrieben.\nVon ihr kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die hier\noffensichtlich nicht gegeben sind, § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG.\nUnabhängig davon ist ebenfalls unerfindlich, weshalb das\nLandgericht das vom Beschwerdeführer mehrfach angebotene aktuelle\närztliche Zeugnis zur\n\n11\n\ngesundheitlichen Situation des Betroffenen nicht zunächst\nanforderte. Ein solches Zeugnis muß vor der Bestätigung einer\nvorläufigen Betreuung vorliegen, § 69 f Abs. 1 Ziffer 2 FGG.\n\n12\n\nDie vorliegende Situation berührt im Kern einen Bereich, der\nauch durch die Regelungen in §§ 68b Abs. 3 und 4 FGG nicht\nabschließend geklärt wurde. Die genannten Vorschriften entscheiden\nlediglich, unter welchen Vorraussetzungen jemand zu einer\nBegutachtung gebracht werden kann. Offen bleibt damit die Frage, ob\nund inwieweit ein Betroffener dann an der Erstellung der\nBegutachtung mitwirken muß. Hierzu besteht kein vernünftiger\nZweifel, daß körperliche Eingriffe gegen den Willen des Betroffenen\nebensowenig erlaubt sind, wie die zwangsweise Mitwirkung bei Tests\ndurchgesetzt werden kann. Aus einer Weigerung, an der Begutachtung\nmitzuwirken darf nichts hergeleitet werden. Die ermittelnden\nPersonen sind vielmehr auf ihre darüberhinaus bestehenden\nErmittlungsmöglichkeiten verwiesen. Dann kann im gegenständlichen\nFall, wenn jemand zur Begutachtung erst gar nicht erscheint nichts\nAnderes gelten. Aus seiner Weigerung darf nichts Nachteiliges\ngeschlußfolgert werden. Insbesondere können die zivilprozessualen\nGrundsätze der Beweisvereitelung nicht zur Anwendung kommen,\nsolange noch Ermittlungsmöglichkeiten bestehen und diese ungenutzt\nblieben.\n\n13\n\nDie dargestellten Verfahrensfehler der Vorinstanz führen zur\nAufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung . Eine\nZurückverweisung unterbleibt, weil der Senat jedenfalls für das\neinstweilige Anordnungsverfahren abschließend entscheiden kann. Das\nLandgericht hätte die vorläufige Anordnung des Amtsgerichts schon\ndeshalb nicht mehr aufrechterhalten dürfen, weil solche Maßnahmen\nnach § 69 f Abs. 2 FGG die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten\nkönnen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Entscheidung des\nLandgerichts abgelaufen.\n\n14\n\nNach der Aufhebung der vorläufigen Betreuung wird das\nAmtsgericht nunmehr zu entscheiden haben, ob die weitere\nzwischenzeitliche Entwicklung eine endgültige Betreuung\nrechtfertigt.\n\n15\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs.\n3 KostO, 13 a FGG. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren\nund das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf je 5000 DM\nfestgesetzt ( § 30 Abs. 2 und 3 KostO ).\n\n16\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-13/16-wx-26-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-13/16-wx-26-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313296","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.571983+00:00"}}