{"status":"available","doknr":"OLD313295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0213.16WX18.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-13","aktenzeichen":"16 WX 18/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den\nBeschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.1993 -\n1 T 552/93 - wird verworfen\n\n2\n\nGründe :\n\n3\n\nDas Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Köln begann am\n6.3.1993 mit Ermittlungen zu der Frage, ob und inwieweit die für\nden Betroffenen nach seiner Entmündigung angeordnete Vormundschaft\nin eine Betreuung übergeleitet werden muß. Der Beteiligte zu 3.\nwurde durch Beschluß vom 6.5.1993 zum Verfahrenspfleger des\nBetroffenen in diesem Überprüfungsverfahren bestellt. Der\nVerfahrenspfleger ist bei dem zu 4. beteiligten Verein beschäftigt.\nDas Amtsgericht ordnete mit Entscheidung vom 11.6.1993 für den\nBetroffenen eine Betreuung an. Der Beteiligte zu 2. wurde Betreuer\nfür die in diesem Beschluß genannten Aufgabenkreise.\n\n4\n\nHiernach stellte der Verfahrenspfleger am 17.6.1993 den Antrag,\ndie durch die übertragene Aufgabe angefallenen Aufwendungen und\nKosten in Höhe von 270,96\n\n5\n\nDM gegen die Staatskasse festzusetzen. Die Rechtspflegerin des\nVormundschaftsgerichtes entsprach dem Antrag zum Teil. Sie setzte\nfür die Tätigkeit des Verfahrenspflegers einen Erstattungsbetrag in\nHöhe von 183,46 DM fest. Gegen diese Entscheidung legte der\nVertreter der Landeskasse unter dem 10.8.1993 Erinnerung ein. Zur\nBegründung ist im wesentlichen darauf hingewiesen, daß der\nVerfahrenspfleger das ausgeübte Amt im Rahmen seiner dienstlichen\nAufgabenstellung beim beteiligten Betreuungsverein übernommen habe.\nFür diesen Fall sei ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse\nnicht vorgesehen. Die\n\n6\n\nBeteiligten zu 3. und 4. haben am 10.9.1993 ebenfalls Erinnerung\neingelegt und die Kürzung ihrer angemeldeten Kosten und\nAufwendungen beanstandet. Die Rechtspflegerin und der\nAbteilungsrichter haben diesen Rechtsbehelfen jeweils nicht\nabgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Köln zur Entscheidung\nvorgelegt. Das Landgericht hat die nunmehr als Beschwerde\nanzusehende Erinnerung des Vertreters der Landeskasse als begründet\nangesehen und den Vergütungsantrag des Verfahrenspflegers durch\nBeschluß vom 30. 11.1993 abgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten\nzu 4 wurde als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung haben\ndie Beteiligten zu 3. und 4. am 18.1.1995 weitere Beschwerde\nerhoben.\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den\nBeschluß des\n\n8\n\nLandgerichts Köln vom 30.11.1993 ist nicht statthaft und deshalb\nals unzulässig zu verwerfen. Den Festsetzungsantrag der beiden\nvorgenannten Beteiligten vom 17.6.1993 haben das Amts- und das\nLandgericht übereinstimmend dahin verstanden, daß für die Tätigkeit\ndes Verfahrenspflegers pauschal berechneter Stundenaufwand sowie\nkonkret genannte Kosten gegen die Staatskasse festgesetzt werden\nsollen, da der Betroffene selbst vermögenslos ist und die\nangefallenen Beträge nicht aus eigenen Mitteln tragen kann. Dieses\nVerständnis ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen die\nEntscheidung des Landgerichts vom 30.11.1993, diesen Antrag\nabzuweisen, ist ein weiteres Rechtsmittel jedoch nicht gegeben\n\n9\n\nRechtsgrundlage für den möglichen Anspruch des\nVerfahrenspflegers im Betreuungsverfahren auf Zahlung einer gegen\ndie Staatskasse festzusetzenden\n\n10\n\nVergütung ist die Regelung des § 1908i Abs.1 Satz 1 BGB in\nVerbindung mit § 1836 Abs. 2 BGB, der in Satz 4 auf § 1835 Abs. 4\nBGB verweist. Hiernach gelten die Vorschriften über das Verfahren\nbei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen\nsinngemäß, also die Bestimmungen des Gesetzes über die\nEntschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom\n1.10.1969 ( ZSEG ). Eine weitere Beschwerde ist für den\nAnwendungsbereich des ZSEG ausgeschlossen. Nach § 16 Abs. 2 ZSEG\nist gegen den Festsetzungsbeschluß unter den dort genannten\nVorraussetzungen nur die Erstbeschwerde statthaft. Die Verweisung\nauf das ZSEG in den §§ 1835, 1836 BGB will nicht nur die nähere\nBemessung der Vergütung regeln, sondern hat auch zur Folge, daß\nsich der Rechtsmittelzug gegen den gerichtlichen\nFestsetzungsbeschluß nach den Vorschriften des ZSEG richtet. Diese\nRechtswegbeschränkung war bereits zu der vor dem Inkrafttreten des\nBetreuungsgesetzes vom 12.9.1990 geltenden Fassung der §§ 1835,\n1836 BGB ganz herrschende Meinung ( vgl. Meyer-Höfer, ZSEG, 18.\nAufl. 1992, § 16 , Rdnr. 35, BayObLG, Rechtspfleger 1984, 270; je\nm.w.N. ). Sie wird auch nach der Neufassung der angesprochenen\nVorschriften überwiegend vertreten ( vgl. BayObLG, JurBüro 1993,\n285 m.w.N. ). Der Senat hat sich dieser Auffassung in nunmehr\nständiger Rechtsprechung angeschlossen ( vgl. Beschlüsse vom\n17.9.1993, 16 Wx 128/93; und vom 3.1.1994, 16 Wx 214/93; 16 Wx\n224/93 ). Die vorliegende Fallgestaltung gibt keinen Anlaß,\nabweichend davon zu entscheiden.\n\n11\n\nDie Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kann nicht aus § 27 FGG\nhergeleitet werden. Diese Vorschrift gilt nur, soweit nicht\nspezielle Normen bereits eine Regelung enthalten. Eine solche\nSpezialvorschrift ist mit der Verweisung in §§ 1836 Abs. 2, 1835\nAbs. 4 BGB auf das ZSEG jedoch gegeben. Aus diesem Grund schließt\nsich der Senat auch nicht den gegenteiligen Erwägungen des OLG\nCelle im Beschluß vom\n\n12\n\n19.5.1992 an ( vgl. BtPrax 1992, 109 ), unabhängig davon, daß im\nHinblick auf eine neuere Entscheidung bezweifelt werden muß, ob das\nOLG Celle die bisherige Rechtsauffassung aufrecht erhält ( vgl. OLG\nCelle, Beschluß vom 15.2.1994, 12 W 1/94, in OLG-Report 9/94 ). Der\nSenat verkennt nicht, daß sich die hier zitierten Entscheidungen\nmit den Vergütungsansprüchen eines gerichtlich bestellten Vormundes\noder eines Betreuers befassen. Doch es gibt keinen Grund, die dazu\ngegebene\n\n13\n\nBegründung nicht auf den hier zur Entscheidung gestellten\nAnspruch eines Verfahrenspflegers zu übertragen.\n\n14\n\nDas Betreuungsgesetz hat für die Entschädigung des nach § 67 FGG\nbestellten\n\n15\n\nVerfahrenspflegers keine eigenständige Vergütungsregelung\ngetroffen, so daß auf allgemeine Verweisungen des Gesetzes\nzurückgegriffen werden muß. Hier kommt § 1915 BGB zur Anwendung.\nDie Anforderungen an den Verfahrenspfleger entsprechen denjenigen\ndes Pflegers in den Vorschriften der §§ 1909 BGB ff ( vgl. Jürgens\nu.a., Das neue Betreuungsrecht, Rdnr. 360 ). § 1915 BGB führt zu\nAnsprüchen des Verfahrenspflegers nach den §§ 1835 bis 1836 a BGB,\nalso auch zu dem angesprochenen eingeschränkten\nRechtsmittelzug.\n\n16\n\nDie Zulässigkeit der weiteren Beschwerde kann entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführer nicht aus dem Beschluß des 2.\nZivilsenates des OLG Köln vom 22.4.1994 hergeleitet werden. Diese\nEntscheidung beruht auf einem anderen Sachverhalt und nicht auf\neiner abweichenden Beurteilung der hier maßgebenden Rechtsfrage.\nDer 2. Zivilsenat hat sich in erster Linie mit der Frage befaßt, ob\ndem Beschwerdeführer ein Vergütungsanspruch aus dem Vermögen des\nBetroffenen zusteht. Hier geht es jedoch darum, ob und inwieweit\ndem Beschwerdeführern ein Vergütungs- und Aufwendungsersatz aus der\nStaatskasse zugebilligt werden kann, nachdem Mittellosigkeit des\nBetroffenen angenommen werden muß. Auch wenn man die der\nEntscheidung des 2. Zivilsenates zugrundeliegende Fallgestaltung\nmit der vorliegenden Situation als gleichartig ansieht, bleibt es\nbei der dargelegten Rechtswegbeschränkung. Diese erfaßt nach dem\nunmißverständlichen Wortlaut in § 16 Abs. 2 ZSEG das gesamte\nFestsetzungsverfahren, mithin alle Einwendungen zur\n\n17\n\nGrundlage und zur Höhe eines Aufwendungsersatzanspruchs. Die in\nder Entscheidung des 2. Zivilsenates vorgenommene Beschränkung in\nder Anwendung von § 16 Abs. 2 ZSEG auf Einwendungen gegen die Höhe\nder Festsetzung findet im Wortlaut der\n\n18\n\nRegelung keine Stütze. Trotz dieser Divergenz zu der\nEntscheidung des 2. Zivilsenates besteht kein Anlaß, das Verfahren\ngemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Eine\nVorlagepflicht besteht nur, wenn beabsichtigt ist, von der\n\n19\n\nRechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen.\nHier erfolgt eine Abweichung von einer Entscheidung desselben\nGerichtes. Das ist kein Vorlagegrund ( vgl. Keidel/ Kuntze/\nWinkler, FGG, 13. Aufl., § 28 Rdnr. 21 ).\n\n20\n\nDie Rechtswegbeschränkung kommt im gegenständlichen Fall zum\nTragen. Das Beschwerdeverfahren ist eingeleitet worden, als der\nBeteiligte zu 5 gegen die überwiegend antragsgemäß festgesetzte\nVergütung Einnerung eingelegt hatte. Nachdem das Landgericht durch\nBeschluß vom 30.11.1993 den Vergütungsantrag abschließend\nzurückgewiesen hatte, ist der Rechtsmittelweg erschöpft.\n\n21\n\nSelbst wenn im gegenständlichen Verfahren die weitere Beschwerde\nzulässig wäre, könnte den Sachanträgen der Beschwerdeführer nicht\nentsprochen werden. Für die von ihnen erstrebte Festsetzung der\nAufwendungen des Beteiligten zu 3 als Mitarbeiter des beteiligten\nVereins fehlt eine rechtliche Grundlage. Dem tätig gewordenen\nSozialarbeiter kann ein eigenständiger Anspruch auf Vergütung oder\nAufwendungsersatz schon wegen § 1908e Abs. 2 BGB nicht zugebilligt\nwerden. Die Regelung schließt die genannten Ansprüche in eigener\nPerson aus. Mit Recht hat das Landgericht davon abgesehen, sich\nüber diesen unmißverständlichen rechtlichen Ausgangspunkt\nhinwegzusetzen und für den Festsetzungsantrag der Beschwerdeführer\ndie §§ 1908e Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB anzuwenden. Im übrigen gehört\nder Beteiligte zu 3. nicht zu der von dieser Vorschrift erfaßten\nBerufsgruppe. Zu Gunsten des Anliegens der Beschwerdeführer ist\nzwar zu berücksichtigen, daß § 1836 Abs. 2 BGB den\nVergütungsanspruch nicht für bestimmte Berufsgruppen reserviert (\nvgl. PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage, § 1836, Rdnr. 13 ).\nDoch entscheidend tritt hinzu, daß der Regelungsbereich des § 1836\nAbs. 2 BGB auf Betreungspersonen beschränkt ist, die ihr Amt nicht\nim Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben. Dies ergibt die\namtliche Begründung zum Betreungsgesetz, worin mit § 1836 Abs. 2\nBGB die ausdrückliche Hoffnung verbunden wird, daß sich\ninsbesondere Sozialarbeiter\n\n22\n\nselbständig machen und verstärkt dieser Aufgabe widmen ( vgl.\nPalandt, a.a.O. ). Bei dieser Absicht des Gesetzgebers kann § 1836\nAbs. 2 BGB für Beschäftigte eines Betreungsvereins weder direkt\nnoch in entsprechender Anwendung Berücksichtigung finden, wenn sie\nwie hier Verfahrenspflegschaften übernommen haben.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. und 4. steht ein\nAnspruch auf\n\n24\n\nVergütung und Aufwendungsersatz auch dem beteiligten\nBetreuungsverein nicht zu. Die für eine Betreuung bestehende\nGesetzeslage ermöglicht Aufwendungsersatz nur eingeschränkt, eine\nVergütung oder eine Aufwandspauschale kann gar nicht verlangt\nwerden, § 1836 Abs. 4 BGB. § 1908e Abs. 1 BGB läßt einen\nAufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch zu Gunsten eines Vereins\nzu, wenn ein Vereinsbetreuer bestellt ist. Doch der wörtliche\nHinweis auf die Tätigkeit eines Betreuers verhindert die direkte\nAnwendung der Vorschrift auf den hier strittigen Vergütungsanspruch\neines Vereinsverfahrenspflegers. Eine entsprechende Anwendung der\nRegelung ist gleichfalls nicht möglich. Zu Recht hat das\nLandgericht darauf hingewiesen, daß § 1908e BGB eine\nAusnahmeregelung ist, die wegen ihrer Spezialität nicht weiter\nausgedehnt werden kann. Wie unterschiedlich die Aufgabenstellungen\ndes Betreuers und des Verfahrenspflegers sind, und wie wenig\nanalogiefähig die Vergütungsregelung in § 1908e BGB deshalb ist,\nzeigt letztendlich die Formulierung im Bestellungsbeschluß des\nVerfahrenspflegers. In der Entscheidung des Amtsgerichts heißt es\nunmißverständlich, daß der Verfahrenspfleger den Betreuer nicht\nersetzt, sondern neben diesen tritt. Dann gibt es aber auch keinen\nGrund, die Vergütungsregelungen der Betreuung entsprechend\nanzuwenden. Dies gilt umsomehr, wenn man die Unterschiedlichkeit in\nder rechtlichen Ausgestaltung der Aufgabenstellung des Betreuers\nund des Verfahrenspflegers mit einbezieht. So ist die Bestellung\neines Verfahrenspflegers - im Gegensatz zum Betreuer -\nunanfechtbar. Die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67\nFGG stellt keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar,\nvielmehr soll nur der Fortgang des Verfahrens gefördert werden.\nAnordnung und Bestellung eines Verfahrenspflegers sind nur\nZwischenentscheidungen, die alleine für das jeweilige Verfahren und\nfür eine Instanz gilt, § 67 Abs. 2 FGG. Bei diesen Unterschieden\nwäre es systemwidrig, nur bei der Vergütungsregelung einen\nGleichklang zwischen der Rechtsstellung des Betreuers und des\nVerfahrenspflegers herzustellen. Auch § 13 a FGG bietet keine\nrechtliche Grundlage für die von den Beschwerdeführern erstrebte\nKostenfestsetzung aus der Staatskasse ( vgl dazu LG Heilbronn, MDR\n1993, 449 ). Diese Regelung ist lediglich eine Verfahrensvorschrift\nund nicht geeignet, der oben dargestellten materiellrechtlichen\nKostenregelung in den §§ 1908e, 1836, 1835 BGB die beschriebenen\nAuswirkungen für die vorliegende Fallgestaltung zu nehmen.\n\n25\n\nEs mag gute rechtspolitische Gründe geben, die Leistungen eines\nVereinsverfahrenspflegers ebenso zu bezahlen wie beim\nVereinsbetreuer. So bestehen sicher keine Einwände dagegen, die bei\nden Mitarbeitern der Betreuungsvereine vorhandenen besonderen\nFähigkeiten im Umgang mit psychisch kranken oder körperlich,\ngeistig, oder seelisch behinderten Menschen auch für\nVerfahrenspflegschaften zu nutzen. Selbstverständlich ist auch, daß\ndie Betreuungsvereine nur dann geneigt sein werden, die Übernahme\nvon Verfahrenspflegschaften anzubieten, wenn sie für ihre\nAufwendungen einen kalkulierbaren Ausgleich erhalten können. Darauf\nsind die Betreuungsvereine\n\n26\n\nangewiesen, da sie außer Zuschüssen in aller Regel keine\nweiteren Einnahmen haben. ( vgl. dazu Griep, Anspruch der\nBetreuungsvereine auf Vergütung für Vereinsbetreuer, FamRZ 1994,\n350 ). Sicher ist letztendlich ebenfalls, daß es den Grundzielen\ndes Gesetzgebers entspricht, wenn für alle im Betreuungsverfahren\nanfallenden Aufgaben möglichst viele Personen zur Verfügung stehen\nund durch das Vormundschaftsgericht die in jedem Einzelfall am\nbesten geeignete Person ausgewählt werden kann. Selbst wenn man\ndiesen Überlegungen uneingeschränkt beitritt und daraus die\nNotwendigkeit ableitet, den Vereinsverfahrenspfleger gleich dem\nVereinsbetreuer zu vergüten, ist für dieses von den\nBeschwerdeführern erstrebte Ziel nichts gewonnen. Rechtspolitische\nGründe können eine fehlende rechtliche Grundlage nicht ersetzen.\nDie hier genannten Gesichtspunkte sind allenfalls geeignet, beim\nGesetzgeber die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden\nGesetzeslage anzumelden. Mit einer richterlichen Rechtfortbildung\nist das genannte Ziel aus den oben erörterten Gründen nicht zu\nerreichen.\n\n27\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden\nnicht erstattet. Der Gegenstandswert wird auf 5000 DM festgesetzt,\n§§ 16 Abs. 5 ZSEG, 30 Abs. 2, 3 KostO.\n\n28\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-13/16-wx-18-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":5}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-13/16-wx-18-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313295","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.480839+00:00"}}