{"status":"available","doknr":"OLD313299","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0209.5U61.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-09","aktenzeichen":"5 U 61/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.\nSie führt hinsichtlich der Klage zu einer teilweisen Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils. Hinsichtlich der Widerklage ist die\nBerufung hingegen, abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches,\nunbegründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten aus sogenannter positiver\nVertragsverletzung sowie aus § 823 BGB bzw. gemäß den §§ 823 Abs.\n1, 847 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.590,17\nDM sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,--\nDM, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen.\n\n5\n\nAufgrund der in der Berufungsinstanz durchgeführten\nBeweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die von\ndem Beklagten im Dezember 1990 bei dem Kläger erstellte\nprothetische Versorgung insofern teilweise fehlerhaft dar, als sie\ndie im Unterkiefer des Klägers im Bereich der Zähne 44 auf 47 und\nin seinem Oberkiefer im Bereich der Zähne 15 auf 17 angepaßten\nBrücken betraf. An diesen beiden Brücken standen die Kronenränder\nab, wie die Bekundungen des Zeugen Dr. Dr. M. ergeben haben. Dabei\nstützte sich der Zeuge, der verständlicherweise zum Zeitpunkt\nseiner Vernehmung durch den Senat keine Erinnerungen mehr an\nEinzelheiten hatte, auf seine ihm vorgehaltene schriftliche\nÄußerung vom 22.08.1991 (Bl. 8 im AH), welche nach seiner\nglaubhaften Aussage auf seinen im Zuge der Behandlung des Klägers\ngewonnenen Erkenntnissen fußte. Der Senat hat keinen Zweifel an der\nRichtigkeit dieser Aussage. Denn schon der von der -Krankenkasse im\nVorfeld des Prozesses eingeschaltete Gutachter K. hatte in seinem\nUntersuchungsbericht vom 25.06.1991 (Bl. 53 d.A.) hinsichtlich der\nZähne 15 und 44 \"leicht tastbare\" Kronenränder festgestellt.\n\n6\n\nWie der Sachverständige Dr. S. bei seiner Anhörung durch den\nSenat ausgeführt hat, führt das unzulängliche Anliegen von\nKronenrändern dazu, daß die entsprechenden Kronen allein aus diesem\nGrunde mangelhaft und die beiden Brücken damit erneuerungsbedürftig\nwaren. Diese Beurteilung steht in Einklang mit gutachterlichen\nÄußerungen in früheren Prozessen bei dem Senat, so daß für den\nSenat kein Zweifel daran besteht, daß dem Beklagten insoweit ein\nVerstoß gegen die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zur Last\nfällt.\n\n7\n\nWeitere Behandlungsfehler haben sich indes nicht feststellen\nlassen.\n\n8\n\nIm Zuge der vor dem Senat unter Beteiligung des Zeugen Dr. Dr.\nM. durchgeführten Erörderung hat der Sachverständige Dr. S. an\nseiner schon erstinstanzlich vertretenen Auffassung festgehalten,\ndaß mit den noch vorhandenen Erkenntnisgrundlagen nicht\nfeststellbar sei, daß die prothetische Behandlung auch ansonsten\nnicht nach zahnärztlichen Standard erfolgte.\n\n9\n\nSo hat er darauf hingewiesen, daß die von dem Zeugen Dr. Dr. M.\nin dessen bereits erwähntem Schreiben vom 22.08.1991 enthaltene\nBeanstandung bezüglich zu flacher Höckerneigungen der Brücken 15\nauf 17 und 44 auf 47 unter dem Aspekt betrachtet werden müsse, daß\nes zu der Frage der notwendigen Ausbildung von Kauhöckern im\nBereich der Zahnmedizin verschiedene Lehrmeinungen gebe, die\ngleichrangig für sich Beachtung beanspruchten. An der\nZahnmedizinischen Fakultät der Universität B., an der der Zeuge Dr.\nDr. M. nach eigener Aussage studiert hat, werde eine stärkere\nAusbildung der künstlich nachzuvollziehenden Höcker propagiert als\nan verschiedenen anderen Universitäten. Von daher sei es bis zu\neinem gewissen Grad eine Ermessensfrage, ob eine vorgefundene\nHöckerneigung als zu flach empfunden wird oder nicht. Dafür, daß\nsich der Zeuge Dr. Dr. M. bei seiner Beanstandung durch die von ihm\nübernommene Lehrmeinung hat beeinflussn lassen, spricht nach\nAuffassung des Senats, daß der bereits erwähnte Gutachter K., der\ndie Brücken noch in ihrem ursprünglichem Zustand im Munde des\nKlägers in Augenschein nehmen konnte, die Okklusion für\nordnungsmäßig befunden hat.\n\n10\n\nDie heute einzige Möglichkeit zur Überprüfung, ob auch unter\nBerücksichtigung des Meinungsstreites eine objektiv zu flache\nAusbildung der Kauhöcker bei den beiden Brücken vorlag, wäre, wie\nder Sachverständige Dr. S. deutlich gemacht hat, die Begutachtung\nder von dem Beklagten angefertigten Brücken selbst oder zumindest\neine Rekonstruktion mit Hilfe von Modellen hiervon. Diese\nErkenntnisquelle ist jedoch verschlossen, da weder die Brücken noch\nvon dem Zeugen Dr. Dr. M. angefertigte Modelle vorgelegt werden\nkonnten, wobei offen ist, ob etwa vorhanden gewesene Modelle oder\nOriginalteile bei dem Kläger vernichtet worden sind. Die deshalb\nverbleibenden Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen\nBehauptung, es liege insoweit ein Behandlungsfehler vor, gehen zu\nLasten des hierfür beweispflichtigen Klägers.\n\n11\n\nDie gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf die von dem\nZeugen Dr. Dr. M. unter Punkt 3 seines Schreibens vom 22.08.1991\nerhobene Beanstandung bezüglich der Ausgestaltung der Höhe der\nBrücken und der von ihm festgestellten Stufen zwischen\nverschiedenen Brückengliedern. Insoweit hat der Zeuge bei seiner\nVernehmung durch den Senat eingeräumt, daß die Stufe zwischen Zahn\n43 und Zahn 44 nicht die Höhe überschritten habe, die man auch in\neinem natürlichen Gebiß vorfinden könne, und derlei\nHöhenabweichungen im übrigen auch durch die im Mund des Patienten\nvorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten bedingt sein könnten.\nDies gelte allerdings dann nicht, wenn in einem Arbeitsgang zwei\ngegenüberliegende Prothesen angefertigt würden.\n\n12\n\nAuch dieser Punkt wäre, wie der Sachverständige Dr. S.\nüberzeugend erläutert hat, letztlich nur anhand der Originale oder\nModelle zu klären gewesen. Da der von der -Krankenkasse\neingeschaltete Gutachter K. diesbezüglich keinen Grund zur\nBeanstandung gesehen hat, wie aus seinen gutachterlichen Äußerungen\nvom 11.06.1991 erhellt, sieht sich der Senat nicht in der Lage, aus\nden von dem Zeugen Dr. Dr. M. erhobenen Beanstandungen auf einen\nBehandlungsfehler des Beklagten zu schließen.\n\n13\n\nAuch aus dem von Dr. Dr. M. festgestellten starken Beschleifen\ninsbesondere der Pfeilerzähne 44 und 47 ist dem Beklagten kein\nVorwurf zu machen.\n\n14\n\nMit überzeugender Begründung hat der Sachverständige Dr. S.\ndarauf hingewiesen, daß die ihm bei der Erstellung seines\nerstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachtens vorliegenden\nStumpfmodelle zwar ein starkes Beschleifen der Zähne erkennen\nließen, dieses jedoch nicht als zu stark bezeichnet werden könne.\nInsoweit lieferten die Stumpfmodelle, die im übrigen ebenso wie die\nvon dem Kläger angefertigten Röntgenaufnahmen eine sach- und\nfachgerechte Präparation der Zahnstümpfe erkennen ließen, bessere\nErkenntnisse als die Inaugenscheinnahme der Situation im Mund des\nKlägers nach Entfernung der Brücken durch Dr. Dr. M.. Vor allem\nhätte ein zu starkes Beschleifen der Zähne nach Darstellung des\nSachverständigen zu irrevesiblen Schädigungen der jeweiligen\nZahnnerven geführt. Hierzu ist es eindeutig nicht gekommen, wie\ndaraus zu schließen ist, daß an keinem der im Bereich der Brücken\n15 auf 17 und 44 auf 47 befindlichen Zähne endodontische\nBehandlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.\n\n15\n\nSchließlich lag auch kein Behandlungsfehler darin begründet, daß\nder Beklagte trotz anhaltender Schmerzen des Klägers die Prothesen\nfest einzementierte.\n\n16\n\nWie der Sachverständige Dr. S. überzeugend ausgeführt hat,\nbietet das vorläufige Einsetzen von Prothesen mittels weichen\nZements als Alternative keine Gewähr dafür, daß die Prothetik von\ndem Patienten besser vertragen wird. Im Gegenteil birgt diese\nVorgehensweise auch Gefahren, wie etwa die Möglichkeit, daß beim\nHerausnehmen der Prothesen nach einer vorübergehenden\nProbetragezeit ein Zahn abbricht, was bei seit längerem\nwurzelgefüllten Zähnen - wie hier Zahn 35 - wegen der dadurch\nbedingten Porosität nicht unwahrscheinlich ist. Unter diesen\nUmständen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des behandelnden\nZahnarztes, ob er den Patienten die Prothese zunächst probetragen\nläßt oder sie nach der Präparation sogleich fest einzementiert. Ein\nAnhaltspunkt dafür, daß dieses Ermessen hier von dem Beklagten\noffensichtlich falsch ausgeübt wurde, besteht nicht. Insbesondere\nmußte er nicht mit Rücksicht darauf, daß Zahn 34 von ihm am\n05.12.1990 erst mit einer frischen Wurzelfüllung versehen worden\nwar, mit der endgültigen Einzementierung zuwarten. Die Beschwerden,\ndie an den Zähnen 34 und 35 in der Folgezeit auftraten, lassen sich\nnach der Beurteilung des Sachverständigen mit der Behandlung durch\nden Kläger in keinen ursächlichen Zusammenhang bringen. In seinem\nschriftlichen Gutachten vom 23.02.1993 (Bl. 122 d.A.) hat der\nSachverständige bereits darauf hingewiesen, daß sich an\nwurzelbehandelten Zähnen auch ohne äußere Einflüsse entzündliche\nProzesse bilden können.\n\n17\n\nDie an diesen beiden Zähnen im April 1991 erforderlich\ngewordenen Wurzelspitzenresektionen wären für den Kläger nicht\nweniger unangenehm geworden, wenn die Brücken bis dahin nur\nprovisorisch einzementiert gewesen wären. Denn die Resektion hätte\nin jedem Fall von außen und nicht von oben her durch den Zahn\ndurchgeführt werden müssen, wie der Sachverständige bei seiner\nAnhörung durch den Senat erläutert hat.\n\n18\n\nIn einen ursächlichen Zusammenhang mit der prothetischen\nBehandlung durch den Beklagten, läßt sich auch nicht Die im Sommer\n1992 erfolgte Extraktion der Zähne 34 und 35 durch Dr. Dr. M. und\ndie hierdurch bedingte Anfertigung einer weiteren neuen Brücke läßt\nsich nach allem nicht in einen ursächlichen Zusammenhang mit der\nprothetischen Behandlung durch den Beklagten bringen. Dies ergibt\nsich unter anderem auch daraus, daß der Kläger, wie der Zeuge bei\nseiner Vernehmung durch den Senat bestätigt hat, nach Abschluß der\nprothetischen Neuversorgung der Zähne 15 auf 17 und 44 auf 47 erst\neinmal beschwerdefrei war.\n\n19\n\nZusammenfassend läßt sich damit dem Beklagten - nur - ein\nBehandlungsfehler, nämlich in Bezug auf die nicht lege artis\nhergestellten Kronenränder, anlasten.\n\n20\n\nEine Haftung des Beklagten ist damit sowohl gemäß §§ 823, 847\nBGB als auch - im Hinblick auf den materiellen Schaden - aus sog.\npositiver Vertragsverletzung, betreffend den zwischen den Parteien\nzustandegekommenen Behandlungsvertrag, dem Grunde nach gegeben. Die\nnicht lege artis durchgeführte prothetische Behandlung stellte eine\nvertragliche Pflichtverletzung wie auch eine im Sinne von § 823\nAbs. 1 BGB tatbestandsmäßige Gesundheitsbeeinträchtigung des\nKlägers dar und machte die Anfertigung zweier neuer Prothesen -\nbetreffend Zahn 15 auf 17 und Zahn 44 auf 47 - durch den Zeugen Dr.\nDr. M. erforderlich. Für den hierdurch verursachten materiellen wie\nauch den immateriellen Schaden des Klägers hat der Beklagte, der\nschuldhaft im Sinne leichter Fahrlässigkeit handelte,\naufzukommen.\n\n21\n\nBei der Höhe seiner Ansprüche muß sich der Kläger allerdings\nerhebliche Abstriche gefallen lassen:\n\n22\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch ist\nnur in Höhe von 1.000,00 DM, der auf Ersatz des materiellen\nSchadens gerichtete Anspruch in Höhe von 2.590,17 DM begründet.\n\n23\n\nBemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind in erster Linie\ndas Ausmaß und die Schwere der pysischen und psychischen Störungen,\ndie Stärke, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Umfang etwaiger\nDauerfolgen und der Grad des Verschuldens.\n\n24\n\nVorliegend sind nur die Beschwerden und die Unbill in Betracht\nzu ziehen, die der Kläger infolge der notwendigen Neuanfertigung\nzweier Brücken ertragen mußte. Die Schmerzen, die er seit dem\nBeschleifen der Zähne bis zu der provisorischen Neuversorgung durch\nden Zeugen Dr. Dr. M. im Sommer 1991 erlitten haben will, können\nkeine Berücksichtigung finden, da nicht erwiesen ist, daß diese auf\nBehandlungsfehler des Beklagten zurückgehen. Die Unzulänglichkeit\nder Kronenränder allein war nicht geeignet, Schmerz von dauerhaften\nIntensivität auszulösen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden\nEinschätzungen des Zeugen Dr. Dr. M. und des Sachverständigen Dr.\nS.. Auch der Zeuge hat betont, daß er im Rahmen der Behandlung für\ndie von dem Kläger geschilderten Schmerzen keinen objektivierbaren\nGrund gefunden habe, so daß also die von ihm kritisierten\nEigenschaften der von dem Beklagten angefertigten Prothesen nicht\nUrsache der Schmerzen gewesen sein müssen. Da auch, wie ausgeführt,\ndie im April 1991 durchgeführten Wurzelresektionen nicht durch die\nprothetische Versorgung von seiten des Beklagten verursacht oder\nauch nur erschwert waren, haben die damit verbundenen Schmerzen für\ndie Bemessung des Schmerzensgeldes außer Betracht zu bleiben. Unter\ndiesen Umständen ist nicht nur der jetzt von dem Kläger noch\ngeforderte Betrag von 10.000,00 DM überhöht, sondern es ist auch\nnicht entfernt an ein nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen,\nin denen eine mangelhafte Prothetik zu länger dauernden Schmerzen\noder gar zum Verlust einzelner Zähne führt, im allgemeinen\nzugebilligtes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 3.000,00 DM\nbis 5.000,00 DM zu denken. Angemessen erscheint unter\nBerücksichtigung der Nachteile, Beeinträchtigungen und Beschwerden\ndes Klägers, die mit der Neuanfertigung der beiden Prothesen im\nSommer 1991 verbunden war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00\nDM. Mehr kann dem Kläger auch unter Berücksichtigung der\nGenugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht zugebilligt werden,\nda die Schuld des Beklagten gering ist.\n\n25\n\nAuch der auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtete Anspruch\nist nicht in vollem Umfang begründet. Dem Kläger stehen die in der\nBerufungsinstanz im Wege einer zulässigen Klageänderung geltend\ngemachten Behandlungskosten des Dr. Dr. M. nur in Höhe eines\nBetrages von 2.590,17 DM zu. Hierbei handelt es sich um die Summe\naus den beiden Rechnungen vom 20.08.1991, die ausweislich der von\ndem Zeugen eingereichten Patientenunterlagen (Bl. 1 AH) mit\nRücksicht auf den Eigenanteil des Klägers erstellt wurden.\n\n26\n\nWeitere Behandlungskosten kann der Kläger nicht geltend machen.\nInsbesondere steht ihm kein Ersatz wegen der im Jahre 1992\nerfolgten Neuversorgung der Zähne 34 auf 37 zu, da diese, wie\nausgeführt, nicht ursächlich auf die Behandlung durch den Beklagten\nzurückzuführen ist.\n\n27\n\nEin Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten, zumal nicht\nersichtlich ist, daß die von dem Beklagten vermißte Gelegenheit zur\nNacharbeit an den Prothesen in seiner Praxis hätte verhindern\nkönnen, daß zwei der Brücken neu angefertigt werden mußten. Die\nMängel an den Kronenrändern hätten in jedem Fall eine\nNeuherstellung erforderlich gemacht.\n\n28\n\nZinsen kann der Kläger nur als Rechtshängigkeitszinsen\nverlangen, da ein früherer Verzugsbeginn des Beklagten nicht\ndargetan ist.\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nDie Widerklage ist zulässig und - abgesehen von einem Teil des\nZinsanspruches - auch begründet.\n\n31\n\nZwar lag erstinstanzlich kein zulässiger Beitritt des\nWiderklägers zu 2) vor. Die telefonische Mitteilung des\nBeklagtenvertreters zur Auslegung seines Antrags auf eine\nentsprechende Nachfrage des Landgerichts, noch dazu nach Schluß der\nmündlichen Verhandlung, erfüllte die formellen Voraussetzungen\neines der Sache nach zulässigen Beitritts auf Seiten des Beklagten\nnicht.\n\n32\n\nDieser Mangel ist nunmehr indes behoben, nachdem der Widerkläger\nzu 2) im Senatstermin vom 01.09.1994 eine Beitrittserklärung\nabgegeben und zudem seinen Beitritt nochmals durch förmlich\nzugestellten Schriftsatz vom 25.10.1994 erklärt hat.\n\n33\n\nDas mit der Widerklage geltend gemachte Resthonorar steht den\nWiderklägern, die ihre Praxis in Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nbetreiben, auch zu.\n\n34\n\nIhr Honoraranspruch beruht auf § 611 Abs. 1 BGB.\n\n35\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats, die mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. AHRS Kza 0160/2) in\nEinklang steht, ist der auf eine zahnprothetische Behandlung\ngerichtete Vertrag als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag\nanzusehen mit der Folge, daß das werkvertragliche\nGewährleistungsrecht, von hier nicht einschlägigen Ausnahme\nabgesehen, nicht zur Anwendung kommt. Demgemäß scheidet eine\nMinderung wegen Schlechtleistung aus.\n\n36\n\nAber auch mit einer einredeweisen Geltendmachung eines\nSchadensersatzanspruches wegen schuldhafter Vertragsverletzung\ndringt der Kläger nicht durch. Zwar kann ein Patient nach\ngefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. dazu\nVerR 1987, 620) einen auf Befreiung von der Vergütungsforderung\ngerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Zahnarzt haben, wenn\ndessen Leistung vollends unbrauchbar war. Dies ist vorliegend\nindessen allein schon deshalb nicht der Fall, weil die Brücke 34\nauf 37 ordnungsgemäß erstellt und angepaßt worden ist. Soweit sich\ndie Schadensersatzforderung auf einen Teil der Leistung bezieht,\nsetzt eine hierauf gegründete Befreiung von der Honorarforderung\nvoraus, daß ein entsprechender Anteil hieran abgrenzbar ist.\nAngesichts der Vorgehensweise des Klägers, der mit der Klage die\ndurch die Neuherstellung bedingten Mehrkosten geltend macht, ist\ndies jedoch nicht möglich. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf,\nvon der Honorarforderung freigestellt zu werden und außerdem die\nKosten der Neuherstelllung erstattet zu erhalten. Allenfalls wäre\ndaran zu denken, dem Kläger den Spitzenbetrag zuzubilligen, der\nnach der Differenzmethode bei Gegenüberstellung der jeweiligen\nHonorarforderungen unter Berücksichtigung der Kosten für die\nordnungsgemäße Brücke verbliebe. Hierfür ist jedoch kein Raum, da\nder Kläger die Berechnungsgrundlagen nicht hinreichend mitgeteilt\nhat und sich folglich die Honorarforderungen der Widerkläger\neinerseits und des Zeugen Dr. Dr. M. andererseits einem direkten\nVergleich entziehen.\n\n37\n\nSeine Behauptung, die Honorarforderung des Beklagten sei\nüberhöht, hilft dem Kläger nicht weiter, da diese gänzlich\nunsubstantiiert ist. Daß Dr. Dr. M. niedrigere Gebühren berechnete\n- unter Berücksichtigung der im August 1992 hergestellten Brücke\naber immerhin insgesamt 5.403,98 DM - kann verschiedene Gründe,\nunter anderem in der Abrechnungsweise des Eigenanteils des Klägers,\nhaben und besagt nichts über die Berechtigung des von den\nWiderklägern geforderten Ansatzes.\n\n38\n\nDie hilfsweise erklärte Aufrechnung des Klägers gegenüber der\nWiderklage geht ins Leere, da dem Kläger durch die Behandlung bei\nDr. Dr. M. keine weitergehenden berücksichtungsfähigen Kosten\nentstanden sind, als sie ihm schon auf seine Klage zugesprochen\nsind.\n\n39\n\nTeilweise mit Erfolg bestreitet der Kläger allerdings die\nZinsforderung der Widerkläger. Die Bescheinigung der D. Bank vom\n12.11.1992 (Bl. 104 d.A.) gibt zwar hinreichenden Aufschluß über\neinen bis zu diesem Tag gewährten Kredit und die dafür verlangten\nZinssätze. Für die Zeit danach fehlt es jedoch an einem aktuellen\nNachweis, so daß der Kläger mit Recht einen entsprechenden\nVerzugsschaden der Widerkläger bestreitet. Ab dem 13.11.1992 können\nsie deshalb nur die gesetzlichen Zinsen verlangen.\n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92,\n97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n41\n\nWert des Berufungsverfahrens: 15.258,76 DM\n\n42\n\nBeschwer der Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-09/5-u-61-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-09/5-u-61-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313299","retrieved":"2026-07-09 03:44:37.841587+00:00"}}