{"status":"available","doknr":"OLD313304","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0207.22U246.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-02-07","aktenzeichen":"22 U 246/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.7.1994 - 7 0 96/94 - teilweise wie folgt abgeändert:\n\n \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den in erster Instanz zugesprochenen Betrag hinaus DM 53.458,05 nebst 12 % Zinsen seit dem 2.12.1993 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 9 %, die Beklagten zu 91 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nI. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner\naus der Übernahme der Bürgschaft gemäß § 765 BGB iVm dem\nLeasingvertrag ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten und\nSchadensersatz wegen der Kündigung des Leasingvertrages mit dem\nLeasingnehmer K. in Höhe von insgesamt DM 53.458,05 zu.\n\n4\n\n1. Der Anspruch ist nicht gemäß § 776 BGB , soweit die Klägerin\nSchadensersatzansprüche wegen des Untergangs des Fahrzeugs\nverlangt, wegen Aufgabe einer Sicherheit durch die Klägerin\naufgrund der Beendigung der Vollkaskoversicherung\nausgeschlossen.\n\n5\n\n§ 776 BGB greift bereits seinem Wortlaut nach nicht ein. Die\nVollkaskoversicherung des Fahrzeugs, die zugunsten der Klägerin als\nEigentümerin abgeschlossen werden sollte, stellt keines der in §\n776 BGB aufgezählten Sicherungs- und Vorzugsrechte dar. Sie stellte\nnicht den Regreß der Bürgen nach § 774 BGB sicher, wie § 776 BGB\nvoraussetzt.\n\n6\n\nAuch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Hinblick\ndarauf, daß der Abschluß der Kaskoversicherung auch das Risiko des\nBürgen im Ergebnis beschränkt, kommt nicht in Betracht. Die\nKlägerin hat nämlich jedenfalls den Versicherungsschutz nicht durch\neigenes Tun aufgegeben. Vielmehr hat allein der Zahlungsverzug des\nHauptschuldners zur Kündigung des Versicherungsvertrages geführt.\nFür die Klägerin bestand keine Pflicht zur Weiterführung bzw zum\nNeuabschluß der Versicherung; nach dem Leasingvertrag war vielmehr\nallein der Hauptschuldner zum Abschluß der Versicherung\nverpflichtet. Die bloße Untätigkeit der Klägerin kann nicht als\nAufgeben einer Sicherheit iS des § 776 BGB gewertet werden.\n\n7\n\n2. Die Geltendmachung der gegen den Leasingnehmer Kokkinidis\nbegründeten Ansprüche gegen die Beklagten aus der von diesen\nübernommenen Bürgschaft verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben\nnach § 242 BGB. Die Geltendmachung des Anspruchs aus der Bürgschaft\nist nicht unter dem Gesichtspunkt treuwidrig und eine unzulässige\nRechtsausübung, daß die Klägerin die Beklagten vor der Kündigung\ndes Leasingvertrages weder auf den Verzug des Leasingnehmers mit\nder Zahlung der Leasingraten noch auf die Kündigung der\nabgeschlossenen Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug durch die\nVersicherungsgesellschaft hingewiesen hatte. Der Klägerin oblag\nnämlich aus dem Bürgschaftsverhältnis zu den Beklagten keine\nVerpflichtung, diese auf die genannten Umstände hinzuweisen.\n\n8\n\na) Die Bürgschaft ist nach dem Gesetz als einseitig\nverpflichtender Vertrag ausgestaltet, der den Gläubiger lediglich\nrechtlich begünstigt. Grundsätzlich hat der Bürge daher selbst\nseine Interessen zu wahren. Dementsprechend hat der\nBürgschaftsgläubiger grundsätzlich keine besonderen Warn- oder\nHinweispflichten gegenüber dem Bürgen (BGH ZIP 1987, 564, 565; BGH\nWM 1976, 108, 110). Gerade der selbstschuldnerisch haftende Bürge\nmuß jederzeit damit rechnen, vom Gläubiger wegen der\nVerpflichtungen des Hauptschuldners in Anspruch genommen zu werden.\nUmstände, wie etwa der Verzug mit der Erfüllung von\nZahlungsverpflichtungen, die eine Nichterfüllung der\nVerbindlichkeit durch den Hauptschuldner befürchten lassen, sind\ngerade typisch für die Einstandspflicht des Bürgen und vom\nBürgschaftsrisiko erfaßt. Es ist daher mit dem Wesen der Bürgschaft\nunvereinbar, dem Gläubiger generell die Pflicht aufzuerlegen, den\nBürgen zu informieren, wenn Umstände eintreten, die eine\nNichterfüllung der Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner\nbesorgen lassen. Die Auferlegung so weitgehender\nInformationspflichten hätte zur Folge, daß die Bürgschaft als\nSicherungsmittel entwertet würde, wenn der Gläubiger bereits durch\neine fahrlässige Versäumung der Weitergabe von Informationen den\nAusschluß seines Anspruchs zu befürchten hätte. Es obliegt daher\ngrundsätzlich dem Bürgen, sich selbst durch Nachfragen beim\nGläubiger oder die Anforderung entsprechender Nachweise beim\nHauptschuldner über die bisherige Erfüllung der Verpflichtungen zu\ninformieren, um einen etwaigen Befreiungsanpruch diesem gegenüber\nzu realisieren. Nur wenn sich der Gläubiger besonders schwerer\nVerstöße gegen die Belange des Bürgen schuldig gemacht und\narglistig gehandelt hat, kann daher der Anspruch des Gläubigers\ngegen den Bürgen nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein (BGH WM\n1959, 1079; BGH BB 1960, 70; BGH WM 1963, ; BGH WM 1967,367).\nUmstände, die ein arglistiges Verhalten der Klägerin begründen\nkönnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daß etwa die\nKlägerin die Beklagten bewußt nicht von der Kündigung der\nVersicherung oder dem Eintritt des Zahlungsverzuges in Kenntnis\ngesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Daß insbesondere die Klägerin\ndavon ausgehen mußte, aufgrund ihres Zuwartens werde der Rückgriff\nder Beklagten gegen den Hauptschuldner verhindert oder wesentlich\nerschwert, ist nicht erkennbar. Alleine der Ratenverzug des\nLeasingnehmers ließ ebenso wenig wie die Kündigung der Versicherung\neinen allgemeinen Vermögensverfall des Schuldners im Vergleich zu\nseinen vorherigen Vermögensverhältnissen erkennen.Sich hierüber zu\ninformieren, war vielmehr eigene Obliegenheit der Bürgen, die bei\nder Übernahme der Bürgschaft das hierdurch eingegangene Risko\nselbst abzuschätzen hatten. Den Bürgen vor den vertragstypischen\nübernommenen Risiken zu schützen, ist jedenfalls nicht Aufgabe des\nGläubigers, dessen Obliegenheit ist es allenfalls, die\nRückgriffsmöglichkeiten des Bürgen nicht in schwerwiegender Weise\nund bewußt zu erschweren.\n\n9\n\nb) Eine Informationspflicht der Klägerin gegenüber den Beklagten\nals Bürgen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der\nBehauptung der Beklagten, die Klägerin habe sie in der\nVergangenheit bei Übernahme einer Bürgschaft stets auf den Verzug\ndes Leasingnehmers hingewiesen.\n\n10\n\nUnabhängig davon, ob sich im Einzelfall aus der Abwicklung einer\nlaufenden Geschäftsbeziehung Hinweispflichten im Sinne einer\nvertraglichen Nebenverpflichtung für den Gläubiger gegenüber dem\nBürgen ergeben können, wäre hierfür jedenfalls Voraussetzung, daß\nunter Berücksichtigung sämtlicher\n\n11\n\nUmstände durch das bisherige Verhalten der Klägerin das\nberechtigte Vertrauen der Beklagten als Bürgen geweckt wurde, sie\nwürden stets über die genannten Umstände unverzüglich unterrichtet.\nBereits hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagten haben\nentsprechende Schreiben der Klägerin nur aus der Zeit nach der\nInanspruchnahme aus der hier in Rede stehenden Bürgschaft\nvorgelegt. Es ist nicht feststellbar, wann, über welchen Zeitraum\nhinweg und in welcher Häufigkeit die Klägerin den Beklagten etwa\nvom Eintritt eines Zahlungsverzuges beim Leasingnehmer Mitteilung\ngemacht haben soll.\n\n12\n\nc) Selbst wenn man eine Hinweispflicht der Klägerin annähme, ist\nim übrigen nicht ersichtlich, daß die Beklagten die Inanspruchnahme\ndurch die Klägerin hätten abwenden können bzw. erfolgreich\nabgewendet hätte.\n\n13\n\nHinsichtlich der ausstehenden Raten war ihnen eine Abwendung der\nZahlungsverpflichtung nicht möglich. Hätte sie bei Mitteilung vom\nVerzug des Hauptschuldners die Raten gezahlt, hätte ihnen\nallenfalls ein Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner\nzugestanden. Daß ihnen bei früherer Kenntnis ein entsprechender\nRückgriff auf das Vermögen des Hauptschuldners möglich gewesen\nwäre, ist gleichfalls nicht ersichtlich.\n\n14\n\nSoweit die Beklagten meinen, sie hätten bei rechtzeitiger\nKenntnis vom Verzug des Hauptschuldners und von der Kündigung des\nVersicherungsverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht an dem Anfang\n1992 in ihrer Werkstatt befindlichen Pkw ausüben können, stand\nweder ihr noch der Klägerin vor Kündigung des Leasingvertrages ein\nVerwertungsrecht hinsichtlich des Pkw zu. Ob und wann die Klägerin\ndiesen Vertrag kündigte, war allein ihre Entscheidung, sie war\nnicht etwa, wie die Beklagten meinen, aufgrund des eingetretenen\nVerzuges zur Kündigung im Interesse der Beklagten verpflichtet.\n\n15\n\nAuch ein Anspruch der Beklagten aus § 775 BGB gegen den\nHauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung, der\nbereits daran scheitert, daß die Bürgschaft nicht im Auftrag oder\nin berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schuldner,\nsondern im Auftrag der Klägerin als Leasinggeberin und im Interesse\nder Beklagten zu 3), die das Fahrzeug an die Klägerin veräußern\nwollte, übernommen wurde, hätte die Beklagte nicht berechtigt, den\nPkw zu verwerten oder ihn zwecks Verwertung der Klägerin zur\nVerfügung zu stellen.\n\n16\n\nSchließlich ist zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug sich Anfang\n1992 bei der Beklagten befand und die Raten für die Monate Dezember\n1991 und Januar 1992 durch den Schuldner, wenn auch verspätet,\ngezahlt worden sind. Jedenfalls zum Zeitpunkt des\nWerkstattaufenthalts hatte die Beklagte daher keine Forderungen\ngegen den Hauptschuldner, deretwegen ihr auch nur ein\nZurückbehaltungsrecht hätte zustehen können.\n\n17\n\nIm übrigen ist auch weder ersichtlich, daß die Beklagten die\nausstehenden Raten selbst bezahlt hätten noch daß sie die Beiträge\nzur Vollkaskoversicherung für den Hauptschuldner geleistet hätten.\nAngesichts der Tatsache, daß die Beklagte zu 3) sich mit den\nRatenzahlungen aus dem mit ihr abgeschlossenen Leasingvertrag in\nVerzug befand und die Beklagten zu 1) und 2) hierfür nicht\neingetreten sind, war auch die Vollkaskoversicherung für das von\nihr selbst geleaste Fahrzeug mangels Zahlung der\nVersicherungsbeiträge gekündigt worden. Die Annahme, die Beklagten\nhätten die Verpflichtungen des Leasingnehmers K. erfüllt, entbehrt\nangesichts dessen jeder Grundlage.\n\n18\n\n3. Der Anspruch der Klägerin gegen den Leasingnehmer, für den\ndie Beklagten aus der Bürgschaft haften, besteht in Höhe von\n53.458,05.\n\n19\n\na) Die Höhe der ausstehenden Leasingraten beträgt unstreitig bis\nJanuar 1993 einschließlich 12.850,30 DM.\n\n20\n\nb) Der Klägerin steht auf diesen Betrag ein Anspruch auf\nVerzugszinsen für die Zeit von Anfang Februar 1993 bis Dezember\n1993 in Höhe von 1.285,03 DM aus § 286 BGB in Verbindung mit § 8 I\nder Leasingbedingungen zu.\n\n21\n\nc) Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages steht der\nKlägerin weiter ein Anspruch entsprechend § 554 BGB auf\nSchadensersatz in Höhe des Betrages zu, den der Leasingnehmer bei\nungestörter Abwicklung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der\nunkündbaren Vertragszeit unter Abzug der ersparten Aufwendungen und\nder anderen infolge der Kündigung erwachsenen Vorteile des\nLeasinggebers hätte zahlen müssen (vgl. BGH NJW 1987, 1690).\n\n22\n\nDie Summe der Netto-Leasingraten für Februar 1993 bis Juli 1994\n(18 x 1.067,87 DM) ergibt den Bertrag von 19.221,66 DM. Hiervon\nabzuziehen ist der Zinsvorteil, den die Klägerin dadurch erlangt,\ndaß sie die erst in Zukunft zu leistenden Raten bereits im\nZeitpunkt der Kündigung erhält (vgl. OLG Köln NJW RR 1993, 1016).\nDer Senat hat die Abzinsung mit Hilfe der von Nack entwickelten\nComputerformel \"Leasing\" unter Zugrundelegung der anerkannten\nBarwertformel mit dem unstreitigen Refinanzierungszinssatz von 7,9\n% errechnet. Danach ergab sich jedenfalls der von der Klägerin\ninsoweit verlangte Betrag in Höhe von 17.703,15 DM.\n\n23\n\nDer Klägerin steht weiter der Barwert des kalkulierten Restwerts\nzu. Bei Anwendung der entsprechenden Barwertformel ergab sich\nallerdings nur ein Betrag in Höhe von 18.317,59 DM, den die\nKlägerin ersetzt verlangen kann.\n\n24\n\n4. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz des\nVerzugsschadens hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aufgrund\nder Kündigung gemäß § 286 I BGB für den Zeitraum vom 18.2.1993 bis\nzum 2.12.1993 in Höhe von 12 % aus dem Betrag von 36.020,74 DM zu.\nDies ergibt jedenfalls den geltendgemachten Betrag in Höhe von\n3.301,98 DM.\n\n25\n\n5. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus § 286 BGB in\nder geltendgemachten, insoweit unstreitigen Höhe.\n\n26\n\nII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97,\n708 Nr.10, 711, 713 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 54.126,- DM Wert der\nBeschwer: unter 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-07/22-u-246-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-02-07/22-u-246-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313304","retrieved":"2026-07-09 03:44:38.266102+00:00"}}