{"status":"available","doknr":"OLD313312","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0127.16WX170.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-27","aktenzeichen":"16 WX 170/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig\nund hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen\nfehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen\ndurfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf\ndie der Senat Bezug nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen\nAuslagenvorschuß vom Antragsteller eingefordert. Es entsprach auch\npflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des beantragten Geschäfts von\nder Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8 Abs. 2 KostO).\nDas Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse\nder übrigen Beteiligten - der Verwalterin und der übrigen\nWohnungseigentümer - an einer beschleunigten Entscheidung über die\nEinsichtnahme des Antragstellers in Verwaltungsunterlagen und über\neine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht ersichtlich\nwar.\n\n4\n\nJedoch ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO nicht, daß ein\nAntrag wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses zurückzuweisen ist,\nsondern lediglich, daß das beantragte Geschäft so lange\nunterbleibt, daß also das Verfahren so lange ruht, wie der Vorschuß\nnicht gezahlt ist (vgl. BVerfG E 10, 264, 269; BayObLGZ 1971, 289,\n292; Palandt-Bassenge, § 48 WEG Rz. 1). Die Zurückweisung eines\nAntrags wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses ist nur dann\ngerechtfertigt, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein\nRuhen des Verfahrens verbietet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch\nnicht vor.\n\n5\n\nDie Beschlüsse des Amts- und Landgerichts waren daher\naufzuheben, weil sie auf demselben Rechtsverstoß beruhen. Da es\nkeiner weiteren Sachaufklärung bedarf, konnte der Senat selbst das\nRuhen des Verfahrens anordnen.\n\n6\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die Entscheidung\nlöst keine Gerichtsgebühren aus. Eine Erstattung außergerichtlicher\nKosten findet nicht statt. Es bestand kein Anlaß, von dem sich aus\n§ 47 Satz 2 WEG ergebenden Grundsatz abzuweichen, daß die\nBeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhaben.\n\n7\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM.\n\n8\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-27/16-wx-170-94","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-27/16-wx-170-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313312","retrieved":"2026-07-09 03:44:39.298523+00:00"}}