{"status":"available","doknr":"OLD313315","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0126.5U40.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-26","aktenzeichen":"5 U 40/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Beklagte war als Belegarzt Leiter\nder gynäko- logischen Abteilung des S.-Krankenhauses in H.-H. Die\n1954 geborene Mutter des Klägers begab sich am 28. Mai 1987 um 9\nUhr in Begleitung ihres Ehemannes mit Wehen zum Zwecke der\nEntbindung des Klägers zur stationären Aufnahme in die Gynäkolo-gie\ndes S.-Krankenhauses. Sie hatte zuvor bereits 5 Kinder vaginal\nentbunden. Die Aufnahmeuntersu-chung wurde von der anwesenden\nHebamme, der Zeugin A.-J., durchgeführt. Diese stellte einen\nweichen, 1 - 2 cm weiten Muttermund, positive Herzaktionen und eine\nBeckenendlage des Kindes fest. Der Blut-druck der Mutter betrug\n140/95, die Temperatur 36,5 Grad, der Puls 80. Um 9.10 Uhr wurde\nein CTG angelegt. Sodann informierte sie den Beklagten, der etwa 3\nMinuten benötigt, um von seiner Praxis in das Krankenhaus zu\ngelangen. Um 9.45 Uhr war der Muttermund 3 - 4 cm weit, um 10.15\nUhr fast vollständig. Um 10.30 Uhr traf der Beklagte ein und\nübernahm die Geburtsleitung. Es wurde eine Infusion mit 500 ml\nLaevulose 5 % gelegt. Um 10.50 Uhr war der Muttermund laut\nGeburtsprotokoll vollständig, die Wehentätigkeit gut. Um 10.52 Uhr\nkam es zum spontanten Blasensprung und Abgang von grünem\nFruchtwasser. Im Geburtsprotokoll ist des-weiteren\nfestgehalten:\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"10.55 Uhr LA und Epis, Spontangeburt\naus Fußlage.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n11.38 Uhr folgt spontan die\nvollständige Plazenta Naht der Epis in LA.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDas Kind wird intubiert von Frau Dr. A.\nund wird untersucht von Dr. St. (Uni-Kinderklinik) und\nverlegt.\"\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDas Geburtsgewicht des Klägers ist mit\n3.700 g, seine Länge mit 54 cm und der Kopfumfang mit 38 cm\nangegeben.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nWährend des Geburtsvorgangs war ein\nStillstand eingetreten, weil sich der Kopf des Klägers nicht\nentwickeln ließ. Der Kläger erwies sich nach der Geburt schwerst\nasphyktisch und beatmungsbe-dürftig. Er hat eine schwere\nHirnschädigung davon getragen. Er leidet unter einer ausgeprägten\nParaspastik der unteren Extremitäten. Sein linker Arm ist infolge\neiner postpartalen Plexusschädi-gung funktionell unbrauchbar. Er\nist fast blind und mental stark retardiert. Es besteht eine\nEpi-lepsie.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte\nhabe ihn mittel Kaiserschnitts entbinden müssen. Dies habe sein\nVater auch vom Beklagten verlangt. Darüber hinaus sei die\nGeburtsleitung in mehrfacher Hin-sicht fehlerhaft gewesen. Dadurch\nsei es zu einer Unterbrechung der Sauerstoffversorgung gekommen,\ndie vermeidbar gewesen wäre. Er hat beantragt,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn zu\nHänden seiner gesetzlichen Vertreter ein Schmerzensgeld in Höhe von\n100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nfestzustellen,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, ihm\nsämtlichen zukünftigen materiellen Scha-den, soweit er nicht von\nDritten zu tra-gen oder auf Sozialversicherungsträger übergegangen\nist, zu ersetzen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nEr hat behauptet, die Mutter des\nKlägers nach sei-nem Eintreffen in der Klinik untersucht zu haben.\nDabei habe er das Becken ausgetastet und dieses normal entwickelt\nvorgefunden. Es habe auch nichts auf eine Übergröße des Kindes\nhingedeutet. Da auch die CTG-Aufzeichnung keine Gefährdung des\nKindes gezeigt und die Mutter bereits 5 Kinder spontan vaginal\nentbunden gehabt habe, sei eine vaginale Entbindung auch des\nKlägers die Methode der Wahl gewesen. Nach allem habe keine\nIndikation für eine Schnittentbindung bestanden. Er habe den Kläger\nfachgerecht nach \"Veit-Smellie\" entwickelt. Die eingetretene\nKomplikation sei unvorhersehbar gewe-sen und ihm nicht\nanzulasten.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, der Klage stattgegeben, weil der Beklagte den Kläger ohne\nEinwilligung seiner Mutter vaginal entbunden habe. Er habe die\nMutter des Klägers über Vorteile und Risiken der vaginalen\nEntbindung einerseits und einer Schnittentbindung andererseits\naufklären und deren Entschließung abwarten müssen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit\nseiner Beru-fung. Er meint, er habe die Eltern des Klägers nicht\nüber die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufzuklären brauchen,\nweil die vaginale Entbindung die Methode der Wahl gewesen sei.\nAußerdem sei we-gen der Verständigungsschwierigkeiten eine\numfas-sende Aufklärung in der Kürze der Zeit nicht mög-lich\ngewesen. Schließlich sei die Mutter des Klä-gers von ihrem Hausarzt\nbereits aufgeklärt worden. Gleichwohl sei sie mit der vaginalen\nEntbindung einverstanden gewesen. Eine Schnittentbindung sei nicht\ngefordert worden.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nSchadensursächliche Behandlungsfehler\nseien ihm nicht unterlaufen. Wegen der grünlichen Verfärbung des\nFruchtwassers müsse im übrigen behauptet wer-den, daß die\nSchädigung des Klägers bereits vorge-burtlich eingetreten sei. Er\nbeantragt,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUr-teils die Klage abzuweisen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDer Kläger beantragt,\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nund im Wege der unselbständigen\nAnschlußberufung,\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\nein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 14. Juli 1990 zu zahlen und\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nver-pflichtet ist, ihm auch sämtlichen zu-künftigen immateriellen\nSchaden zu er-setzen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nEr tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, dem Beklagten seien\nvor und während der Entbindung grobe Behandlungs-fehler\nunterlaufen, ferner sei die Dokumentation völlig unzureichend.\nSeine Eltern seien nicht vom Hausarzt über die Möglichkeit einer\nSchnittentbin-dung aufgeklärt worden.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDer Beklagte bittet um Zurückweisung\nder Anschluß-berufung und erhebt die Einrede der Verjährung.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreit-stands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils und die im Berufungs-rechtszug gewechselten\nSchriftsätze verwiesen.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.\nB., dessen Anhörung sowie Vernehmung der Zeugin A.-J.. Wegen des\nErgebnisses wird auf das schrift-liche Gutachten vom 22. August\n1994 und die Sit-zungsniederschrift vom 8. Dezember 1994\nverwiesen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nI.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und\nbegründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist\nsachlich jedoch nicht gerecht-fertigt.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\n1.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten\nein Schmer-zensgeld- und Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 847\nBGB zu. Das Landgericht hat mit Recht angenom-men, daß die vaginale\nEntbindung des Klägers nicht von einer wirksamen Einwilligung\nseiner Mutter getragen und deshalb rechtswidrig war, so daß der\nBeklagte für die infolge der Entbindung beim Klä-ger eingetretenen\nGesundheitsschäden einzustehen hat.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDie Entscheidung des die Geburt\nleitenden Arztes, ob diese vaginal oder mittels Kaiserschnitt\ndurch-geführt werden soll, ist eine ärztliche Maßnahme, die der\nEinwilligung der Schwangeren bedarf, die dann vorher über die\nAlternativen aufzuklären ist (vgl. BGH AHRS 5000/28 Seite 54), wenn\nim Falle der vaginalen Geburt dem Kind ernst zu nehmende Gefahren\ndrohen und gewichtige Gründe für einen Kaiserschnitt sprechen (vgl.\nBGH AHRS 5000/30). Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung\nüber das ärztliche Vorgehen primär Sache des Arztes ist, der in\neiner normalen Entbindungs-situation deshalb auch nicht von sich\naus die Möglichkeit einer Schnittentbindung zur Sprache zu bringen\nbraucht. Anders ist dies indessen, wenn gewichtige Gründe für eine\nSchnittentbindung spre-chen, diese sich als echte Alternative\ndarstellt und medizinisch indiziert ist (vgl. OLG Braun-schweig\nAHRS 5000/16; OLG Köln 5000/29). So liegt es im Streitfall. Dabei\nkann dahinstehen, ob die Alternativität im Falle einer\nBeckenendlage grund-sätzlich besteht, wie das OLG Braunschweig\na.a.O. - vom BGH gebilligt - angenommen hat; jedenfalls gilt dies,\nwenn die Beckenendlage zusätzlich des-halb weiter\nkomplikationsträchtig ist, weil sich das Kind in Fußlage befindet.\nDer Sachverständige hat im Senatstermin dargelegt, daß bei einer\nFußlage, die beim Kläger gegeben war, (sogar) die Indikation für\neine primäre Sektio besteht, \"die man den Eltern ganz eindringlich\nhätte vortragen müssen\". Werden Kinder aus einer solchen Lage\nent-bunden, besteht das erhöhte Risiko eines zeitwei-ligen\nGeburtsstillstands, weil sich der Kopf nicht entwickeln läßt\n(\"stecken bleibt\"). Dies birgt die Gefahr, daß es infolge\nAbklemmens der Nabelschnur zu einer Sauerstoffunterversorgung des\nkindlichen Gehirns kommt. Daneben können mechanisch bedingte\nSchäden (Armplexusschädigung) unvermeidbar sein. Diese Risiken\nkönnen sich nach den Darlegungen des Sachverständigen auch\nverwirklichen, wenn keine absolute Beckenenge bei der Mutter\nvorliegt und das Kind weder überdurchschnittlich schwer/groß ist\nnoch einen (zu) großen Kopfumfang besitzt, weil sich der Kopf -\nanders als bei der normalen Schädellage - nicht durch Verformung\nden Verhält-nissen des Geburtskanals anpaßt. In dieser Hin-sicht\nist es auch unerheblich, ob die Schwangere vorher schon mehrfach\ngeboren hat. Ein solcher Um-stand ist eher risikobehafteter, weil\ndie Weitung der Weichteile den Ablauf der Geburt beschleunigt, was\nkeineswegs einen Vorteil darstellt. Die Nach-teile einer Sektio\nbestehen für das Kind in erster Linie in der Gefahr, Fruchtwasser\nin die Lunge zu bekommen und von der Narkose beeinflußt zu werden,\nfür die Mutter in den nachoperativen Risiken und erhöhten Risiken\nfür nachfolgende Schwanger-schaften.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n2.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDer Beklagte hat die Mutter des Klägers\nunstreitig nicht aufgeklärt und deren Entschließung abgewar-tet.\nEine anderweitige Aufklärung durch den nie-dergelassenen\nGynäkologen, der die Mutter des Klä-gers während der\nSchwangerschaft betreut hat, ist nicht bewiesen. Es fehlt schon an\neinem geeigneten Beweisantritt des beweispflichtigen Beklagten. Ob\ndie Mutter hinreichend der deutschen Sprache mäch-tig war, einem\nAufklärungsgespräch zu folgen, kann offenbleiben. Insoweit hat der\nVater als Ansprech-partner zur Verfügung gestanden.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\n3.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nEs entlastet den Beklagten auch nicht,\ndaß mögli-cherweise zum Zeitpunkt seines Eintreffens in der Klinik\nwegen des Geburtsfortschritts eine Schnitt-entbindung nicht mehr in\nBetracht kam. Diesen Umstand hat er selbst zu vertreten. Er hätte\nsich sofort in die Klinik begeben müssen, nachdem die Zeugin A.-J.\nihn von der Aufnahme einer Becken-endlage-Schwangeren unterrichtet\nhatte, um nach gründlicher Anamnese und Untersuchung sowohl\nkli-nisch als auch mittels Ultraschalls eine Entbin-dungsstrategie\nzu entwickeln und mit den Eltern des Klägers zu besprechen. Es sind\nkeine Grün-de ersichtlich, die dem entgegengestanden haben\nkönnten.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDer Sachverständige Prof. B. hat in\nÜbereinstim-mung mit dem Gutachter der Gutachterkommission für\närztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein Prof. M.\ndargelegt, daß es sich bei einer Beckenendlage stets um eine\nRisikogeburt handele, die es notwendig mache, daß der Arzt die\nSchwangere in der Eröffnungsperiode selbst unter-suche, um die\nGrößenverhältnisse des Kindes und dessen genaue Lage sowie die\nBeckenverhältnisse der Mutter festzustellen. Der Beklagte durfte\ndies nicht der Hebamme überlassen, zumal er die Mutter des Klägers\nwährend der Schwangerschaft nicht selbst betreut hatte und auch\nsonst über keine weiteren Informationen hinsichtlich des\nSchwan-gerschaftsverlaufs verfügte. Er durfte sich vor allem auch\nnicht auf die Angaben der Hebamme und deren Einschätzung des\nmöglichen Geburtsverlaufs verlassen. Die Beweisaufnahme hat\nergeben, daß die Zeugin A.-J. eher \"unbedarft\" war, wie der\nSach-verständige, der der Zeugenvernehmung beigewohnt hat,\ndargelegt hat. Sie hat sich nicht in der Lage gezeigt,\nunterschiedliche Steißlagen zu erklären. Ihrer Auffassung, es habe\nsich bei der Schwan-gerschaft um eine \"ganz normale Beckenendlage\"\ngehandelt, hat sich denn auch als unzutreffend er-wiesen.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\n4.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nEs ist nicht bewiesen, daß sich die\nMutter des Klägers im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung für\neine vaginale Entbindung entschieden hätte. Der Kläger hat das\nbestritten. Der Beklagte hat für seine gegenteilige Behauptung\nkeinen Beweis angeboten. Daß sich die Mutter des Klägers im Fal-le\neiner gehörigen Aufklärung in einem wirklichen\nEntscheidungskonflikt befunden hätte, liegt auf der Hand. In ihrer\ngesundheitlichen Konstitution waren damals keine Besonderheiten zu\nverzeichnen, die es hätten angeraten lassen erscheinen können, die\nmit einer Schnittentbindung für sie gewöhlich verbundenen Risiken\nunbedingt zu vermeiden. Auf der anderen Seite waren die erheblich\nerhöhten Ri-siken für ihr Kind evident. Sie hatte bisher auch noch\nkein gesundes Kind aus Beckenendlage geboren. Ausweislich des\nvorgelegten Mutterpasses war viel-mehr ein in der Türkei aus\nFußlage entwickeltes Kind kurze Zeit nach der Geburt\nverstorben.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\n5.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDer Körperschaden des Klägers beruht\nauf dem während der Entwicklung des Kopfes eingetretenen\nGeburtsstillstand. Der Sachverständige Prof. B. hat dargelegt, daß\ndie massive Hirnschädigung des Klägers nicht über die aus dem CTG\nerkennbare leichte Tachykardie oder das grüne Fruchtwasser zu\nerklären sei. Die Hirnschädigung erkläre sich dagegen \"mühelos\"\ndurch die Entwicklungsschwie-rigkeiten während der\nAustreibungsphase. Da die Entwicklung des Kindes mindestens 20\nMinuten in Anspruch genommen habe und die Nabelschnur während\ndieser Zeit mehr oder weniger komprimiert gewesen sei, habe dies\nzwangsläufig eine Unterversorgung des kindlichen Gehirns bewirkt.\nDas überzeugt. Die Schwangerschaft war komplikationslos verlaufen.\nDie Geburt hat zum errechneten Termin stattgefun-den, der Kläger\nhat sich nach der Geburt in einem normalen Reifezustand gezeigt.\nDanach kommt man-gels anderer Anhaltspunkte nur der zeitweilige\nGe-burtsstillstand als Schadensursache in Betracht.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n6.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDa das Landgericht das zuerkannte\nSchmerzensgeld - wie noch darzulegen sein wird - nicht zum\nNach-teil des Beklagten zu hoch bemessen hat und auch kein Zweifel\nbesteht, daß materielle Schäden dro-hen, erweist sich die Berufung\ndes Klägers inge-samt als unbegründet, ohne daß es darauf ankommt,\nob ihm auch schadensursächliche Behandlungsfehler bei der\nGeburtsleitung unterlaufen sind.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nII.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDie Anschlußberufung des Klägers ist\nbegründet, soweit er einen weiteren Schmerzensgeldbetrag von\n70.000,00 DM verlangt. Zwar ist der Kläger inzwi-schen in der Lage,\nsich sprachlich zu artikulie-ren; er kann auch kurze Sätze in\ntürkischer Spra-che bilden; auch kann er Hinweise und Mitteilungen\nanderer aufnehmen und verarbeiten. Abgesehen davon ist er aber auf\nDauer schwerstgeschädigt und nicht imstande, ein nur einigermaßen\nselbständiges Leben zu führen. Er ist nahezu blind, kann sich nicht\nselbständig fortbewegen und benötigt ständige Pflege. Das cerebrale\nAnfallsleiden, die cerebra-len Bewegungsstörungen, seine\nUnfähigkeit, selb-ständig frei zu sitzen, zu gehen oder zu stehen\nsowie die ausgeprägte Hirnleistungsschwäche lassen ein\nSchmerzensgeld von 170.000,00 DM als ange-messen erscheinen. Eines\nweiteren immateriellen Vorbehalts bedarf es allerdings nicht, weil\nder Zustand des Klägers im wesentlichen einen Endpunkt erreicht\nhat, der sich allenfalls noch leicht bessern kann, wie sich aus der\nvon ihm inzwischen erworbenen Fähigkeit ergibt, sich sprachlich zu\nartikulieren. Gewöhnliche Unwägbarkeiten, die sich aus dem weiteren\nKrankheitsverlauf ergeben können, sind mit dem zuerkannten\nKapitalbetrag abgegolten. Sollten sich später unvorhersehbare\nGesundheits-schäden zeigen, bleibt es dem Kläger unbenommen,\ndeswegen eine weitere Entschädigung zu verlangen.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nDer Schmerzensgeldanspruch ist nicht\n(teilweise) verjährt. Der Kläger hat durch Darlegung des ge-samten\nanspruchsbegründen Sachverhalts einschließ-lich der Grundlagen für\ndie Bemessung des Schmer-zensgeldes den gesamten Anspruch geltend\ngemacht und damit die Verjährung auch für den gesamten Anspruch\nunterbrochen (vgl. insoweit BGH ZZP 1989, 199). Soweit er den\nSchmerzensgeldanspruch in sei-nem Klageantrag ursprünglich mit\n100.000,00 DM be-ziffert hat, wertet der Senat dies nur als Angabe\neines Mindestbetrags, auch wenn dies nicht aus-drücklich so zum\nAusdruck gekommen ist.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das teilweise\nUn-terliegen des Klägers ist geringfügig und hat kei-ne besonderen\nKosten verursacht.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nWert der Beschwer:\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nfür den Beklagten über 60.000,00 DM,\nfür den Kläger unter 60.000,00 DM.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nGegenstandswert des\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nBerufungsverfahrens: 205.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-26/5-u-40-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-26/5-u-40-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313315","retrieved":"2026-07-09 03:44:39.560851+00:00"}}