{"status":"available","doknr":"OLD313314","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0126.5U137.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-26","aktenzeichen":"5 U 137/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Die Beklagte ist hinsichtlich des Unfallereignisses vom\n28.12.1991 gegenüber dem Kläger gem. § 2 Ziff I (2 + 1) AUB 88\nleistungsfrei, weil nach dieser Bestimmung nicht unter den\nVersicherungsschutz Unfälle durch Geistes- oder\nBewußtseinsstörungen fallen, auch soweit diese auf Trunkenheit\nberuhen.\n\n3\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.\n\n4\n\nBei absoluter Fahruntüchtigkeit eines Kraftradfahrers liegt der\nRisikoausschluß der Bewußtseinstörung im Sinn der vorgenannten\nBestimmung ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises grundsätzlich\nstets vor.\n\n5\n\nDie Grenze von der relativen zur absoluten Fahruntüchtigkeit\nliegt bei Kraftradfahrern ebenso wie bei PKW-Fahrern bei\n1,1°/oo.\n\n6\n\nDaß dieser Grenzwert beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits\ngegeben bzw. überschritten war, steht zwar vorliegend nicht fest;\ndie insoweit erforderliche Rückrechnung von Zeitpunkt der\nBlutentnahme zum Unfallzeitpunkt setzt nach der einschlägigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Zeit von 2 Stunden\nzwischen Trinkende und Unfallereignis voraus. Soweit die Beklagte\ninsoweit von einem Trinkende von spätestens 22.30 Uhr ausgeht, ist\ndiese Annahme jedoch völlig ungesichert und ergibt sich\ninsbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen Z. bei der\nBlutennahme (Bl. 8 der Ermittlungsakte).\n\n7\n\nAuch der Unfallzeitpunkt steht nicht definitiv fest. Die von der\nBerufungsbegründung angenommene Unfallzeit für die Kollision der\nbeiden Fahrzeuge um 0.50 Uhr ist nicht bewiesen. In der\nBerufungsbegründung findet sich hierzu auch kein Beweisantritt. In\nder Ermittlungsakte findet sich (Bl.1 und 8) als Unfallzeitpunkt\ndie Angabe 1.10 Uhr. In der Unfallanzeige des Klägers ist die\nUnfallzeit mit ca. 1.00 Uhr angegeben. Die Beklagte hat im\nSchriftsatz vom 06.12.1993 selbst ausdrücklich vorgetragen, \"der\nUnfall ereignete sich gegen 1.10 Uhr\". Dies hat das Landgericht zu\ndem Hinweis veranlaßt, daß die Rückrechnung der bei der\nBlutentnahme um 2.17 Uhr ermittelten BAK VON 0,6°/oo für 1.10 Uhr\nden Wert von 1,1°/oo zwar nur knapp verfehle, jedoch nicht\nerreiche. Da nach der einschlägigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes nur mit einem Wert von 0,1°/oo pro Stunde\nzurückgerechnet werden kann, ergibt sich bei einer Rückrechnung für\ndie Zeit zwischen 2.17 Uhr und 1.10 Uhr lediglich ein\nRückrechnungswert von 0,1166, was zu einer BAK um 1.10 Uhr von etwa\n1,0717°/oo führt. Für eine angenonmmene Unfallzeit um 1.00 Uhr wäre\nder Grenzwert von 1,1°/oo ebenfalls nicht erreicht. Die\nRückrechnung ergäbe für 1 Stunde und 17 Minuten lediglich einen\nRückrechnungswert von 0,283, was um 1.00 Uhr zu einer BAK von\n1,0883°/oo beim Kläger geführt hätte. Der Grenzwert von 1,1°/oo\nwürde erst bei einer Unfallzeit um 0.53 Uhr erreicht werden, welche\njedoch nicht als gesichert festgestellt werden kann, ebensowenig\nwie das bereits vorerwähnte Trinkende.\n\n8\n\nEs kann deshalb - nur - von einem Blutalkoholgehalt zum\nUnfallzeitpunkt von 1,07°/oo - 1,085°/oo ausgegangen werden.\n\n9\n\nAuch bei relativer Fahruntüchtigkeit kann jedoch eine\nBewußtseinsstörung angenommen werden, allerdings reicht allein der\nknapp unter 1,1°/oo liegende Blutalkoholwert nicht aus. Es müssen\nvielmehr alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler\nfestgestellt werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem zu\nberücksichtigen sind das Verhalten des Versicherten vor dem Unfall\nund der Unfallhergang selbst, sowie sonstige individuelle\nAnhaltspunkte.\n\n10\n\nDas Blutentnahmeprotokoll (Bl. 7 R der Ermittlungsakte) gibt für\nAusfallerscheinungen im vorgenannten Sinn nichts her, weil die\neinschlägigen Versuche mit dem schwerverletzten Kläger seinerzeit\nnicht durchgeführt werden konnten. Auch das\nSachverständigengutachten in der Ermittlungsakte weist keinen\nalkoholbedingten Fahrfehler des Klägers nach.\n\n11\n\nJedoch sieht es der Senat nach der Aussage des Zeugen Z. als\nerwiesen an, daß ein trunkenheitsbedingtes Fehlverhalten des\nKlägers schon den ersten Zusammenstoß (Zusammenstoß der beiden\nKrafträder) ausgelöst hat.\n\n12\n\nDer Zeuge hat das Gesamtgeschehen - trotz Betonung einiger\n\"Filmrisse\" in seiner Erinnerung - recht anschaulich\ngeschildert.\n\n13\n\nSo hat er dargelegt, man habe sich bis gegen Mitternacht oder\nkurz danach mit ca. 100 Leuten in dem in einer Scheune befindlichen\nJugendclub aufgehalten und dabei - auch - Alkohol konsumiert. Dann\nseien er und der Kläger zusammen weggefahren. Es sei \"stockfinster\"\ngewesen. Man sei zunächst ein kurzes Stück nebeneinander her auf\ndem parallel zur Straße verlaufenden Feldweg gefahren, auf dem man\nauch auf dem Hinweg zu dem Jugendclub gefahren sei. Sodann sei man\nauf die Fahrstraße eingebogen. Vor dem Unfall sei man mit 50 bis 60\nkm/h gefahren (nach dem Gutachten P. im Ermittlungsfahren muß das\nKrad des Klägers wesentlich schneller als das des Zeugen Z. im\nZeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren sein). Er und der Kläger\nhätten zwar auch über den Feldweg zurückfahren können, aber man\nhabe sich für eine Rückfahrt über die Fahrstraße entschieden, wohl\num sich \" einen Spaß zu machen\". Nach Durchfahren des Dorfes sei es\nabsolut stockfinster gewesen. Man habe die Hand nicht vor den Augen\nsehen können. Er, der Zeuge Z., sei auf seiner Fahrerseite mittig\ngefahren. Das \"Aneinandergeraten\" der Räder könne er sich nur damit\nerklären, daß es zu dunkel gewesen sei und er und der Kläger ohne\nLicht gefahren seien. Er erinnere sich noch, daß er mit der\nMaschine nach rechts in den Graben geflogen sei.\n\n14\n\nDieser von dem Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar geschilderte\nGeschehensablauf beinhaltet eine Vielzahl von Indizien für eine\nalkoholbedingte Enthemmung der jugendlichen Fahrer und ein hierauf\nberuhendes Unfallgeschehen, wenn er denn nicht sogar schon den\nunmittelbaren und direkten Nachweis für ein trunkenheitsbedingtes\nFehlverhalten erbringt.\n\n15\n\nDie gesamte Verhaltensweise der beiden jugendlichen\nKraftradfahrer zeigt mit Deutlichkeit, daß sie aufgrund\nvorausgegangenen Alkoholkonsums jegliche vernunftsorientierte\nVerhaltensweise aufgaben um \" zum Spaß\" eine gemeinsame Fahrt über\ndie nächtliche Straße zu absolvieren, obwohl alle akuten Umstände\nfür einen einigermaßen klar denkenden Menschen gegen ein solches\nUnternehmen sprachen.\n\n16\n\nSo wiedersprach es schon vernünftiger Vorgehensweise, die Straße\nzu benutzen, statt wie die Hinfahrt, auch die Rückfahrt über den\nweit ungefährlicheren Feldweg zu absolvieren, obwohl nach eigener\nErklärung des Zeugen Z. dies nicht etwa einen Umweg bedeutet\nhätte.\n\n17\n\nSodann machte die nach wiederholter Bekundung des Zeugen\nherrschende \"Stockfinsternis\", die einen nicht einmal die Hand vor\nden Augen erkennen ließ, die Fahrt über die Straße (dazu noch mit\ndem zügigen Tempo von über 60 km/h (siehe Gutachten P. ohne eigene\nBeleuchtung der Räder zu einem derart widersinnigen, riskanten und\nleichtfertigen Unterfangen, daß sich praktisch der Entschluß hierzu\nnur mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklären läßt.\n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ergibt sich dann auch die geradezu\nzwingende Schlußfolgerung, daß - entsprechend der sachgerechten\nErklärung des Zeugen Z. - der Unfall dadurch verursacht worden ist,\ndaß beim Nebeneinanderherfahren (auch das hat der Zeuge als\nziemlich gesicherte Erinnerung bekundet) oder auch bei einem\nÜberholversuch wegen der herrschenden Stockfinsternis und der damit\nohnehin schon verbundenen außerordentlichen Schwierigkeitkeit, beim\nFahren die Geradeausrichtung beizubehalten, der Kläger dies eben\nwegen seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung, die jedenfalls\nschon beträchtlich nahe am Grenzwert von 1,1°/oo lag, nicht\ngeschafft hat, sondern gegen das Rad des Zeugen gefahren ist,\nwodurch dieser laut seine Bekundung mit dem Rad nach rechts\nwegflog; dafür spricht auch das Gutachten P., wonach das Krad\nYamaha 250 des Zeugen Z. zum Kollisionszeitpunkt in einer Position\nschräg zur Längsachse der Fahrbahn war. Dies macht nachvollziehbar,\ndaß der von rechts mit höherer Geschwindigkeit herankommende Kläger\nin die Maschine des Z. hineingefahren ist.\n\n19\n\nAnders als mit einer alkoholbedingten Bewußtseinstrübung kann\ndas Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles und davor\nschlechterdings nicht erklärt werden. Ein nüchterner Fahrer wäre -\nwenn schon mit unbeleuchtetem Krad - entweder über den Feldweg\ngefahren oder aber auf der Straße am äußersten rechten Fahrbahnrand\nund nicht nebeneinander, sondern hintereinander mit einigem\nSicherheitsabstand, dazu mit sehr mäßiger Geschwindigkeit, da jede\noptische Wahrnehmung unmöglich war. Dabei hätte sich ein Fahrer mit\n\"klarem\" Kopf auch durch Gespräche oder Zurufe vergewissert, daß\nsein Begleiter auf dem zweiten Krad im gesicherten Abstand\nblieb.\n\n20\n\nAlle diese sich nach der Gesamtsituation aufdrängenden\nSicherheitsmaßnahmen hat der Kläger unterlassen. Dies kann nicht\nanders als mit alkoholbedingter Bewußtseinstrübung erklärt werden,\nebenso wie das plötzliche das Krad des Zeugen.\n\n21\n\nDem läßt sich auch nicht mit Überzeugungskraft entgegenhalten,\nauch Z., bei dem nur eine Blutalkoholkonzentration von 0,42 °/oo\nfestgestellt worden ist, habe sich ähnlich \"unvernünftig\"\nverhalten.\n\n22\n\nVielmehr erweist dies gerade im Gegenteil einmal mehr, daß in\nder konkreten Situation sogar schon der Genuß kleinerer\nAlkoholmengen enthemmend wirkte, umso mehr demzufolge der Konsum\neiner Alkoholmenge, die zu einem nur knapp unter der Grenze zur\nabsoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert führt.\n\n23\n\nFerner sind die Auswirkungen voraufgegangenen Alkoholgenusses\nindividuell unterschiedlich. Beim Kläger ist jedenfalls nach den\nvorstehend dargelegten Kriterien eine alkoholbedingte\nBewußtseinsbeeinträchtigung festzustellen. Ein nüchterner Fahrer\nhätte sich wegen des sich aufdrängenden Gefahrenrisikos nicht so\nverhalten wie der Kläger.\n\n24\n\nEine Leistungspflicht der Beklagten entfällt deshalb schon aus\ndiesem Grund. Sie entfällt außerdem auch gemäß § 2, T 2 AUB 88. Das\nFahren mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Fahrzeug\nunterfällt dem Straftatbestand des § 6 Pfl.VersG. Daß das Fahren\nmit einem unbeleuchteten Fahrzeug bei \"Stockfinsternis\" ursächlich\nfür das Unfallgeschehen war, hat die eingehend dargestellte Aussage\nZ. zur Genüge ergeben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n27\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 29.875,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-26/5-u-137-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-26/5-u-137-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313314","retrieved":"2026-07-09 03:44:39.474098+00:00"}}