{"status":"available","doknr":"OLD313324","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0124.9U31.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-24","aktenzeichen":"9 U 31/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht\nabge-wiesen. Der Kläger hat wegen des Schadenfalles vom 12.01.1991\naus der abgeschlossenen Kaskoversi-cherung keine Ansprüche gegen\ndie Beklagte. Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung\nfrei, weil der Kläger den Schadenfall grob fahr-lässig\nherbeigeführt hat, § 61 VVG.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n1.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDas Landgericht hat die objektiven und\nsubjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit beim Kläger zu\nRecht bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf\ndie zutreffenden Entscheidungs-gründe des angefochtenen Urteils\nbezug genommen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWer sich - wie hier der Kläger - in\nabsolut fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines\nKraft-fahrzeuges setzt, handelt grundsätzlich auch in subjektiver\nHinsicht grob fahrlässig (BGH r+s 89, 349 = VersR 89, 469; OLG Hamm\nr+s 92, 42 = VersR 92, 818; OLG Köln r+s 93, 286; Prölss-Martin VVG\n25. Auflage Anmerkung 11 b zu § 12 AKB).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSchuldunfähigkeit im Zeitpunkt des\nFahrtantritts hat der Kläger nicht bewiesen. Die Regelung des § 827\nS. 1 BGB ist im Rahmen des § 61 VVG entspre-chend anwendbar, wobei\ndie Beweislast für das Vor-liegen der Voraussetzungen des § 827 BGB\nbeim Ver-sicherungsnehmer liegt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm\na.a.O.).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIm Ausgangspunkt nicht zutreffend geht\ndie Beru-fungsbegründung für den Zeitpunkt des Beginns der\nAlkoholfahrt von einer Blutalkoholkonzentration des Klägers von 3,1\n/ aus. Auch den Schlußfol-gerungen der Berufungsbegründung -\nAufhebung der Steuerungsfähigkeit des Klägers in diesem Zeit-punkt\n- kann nicht gefolgt werden.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nZwar ist richtig, daß bei\nBlutalkoholwerten um 3 / Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen\nist. Andererseits ist bei derartigen Blutalkohol-werten nicht\nzwangsläufig von Schuldunfähigkeit auszugehen. Vielmehr bedarf es\nimmer der konkreten Prüfung des Einzelfalles, ob Schuldunfähigkeit\nbeim Versicherungsnehmer tatsächlich vorgelegen hat (vgl.\nSenatsurteil in r + s 1994, 370, 371; OLG Hamm a.a.O.).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach dem überzeugenden Gutachten des\nvom Senat hinzugezogenen Sachverständigen Professor Dr. Hel-mer ist\ndies im Streitfall jedoch zu verneinen. Der Sachverständige hat für\nden Zeitpunkt des Fahrtantritts gegen 14.30 Uhr eine\nhöchstmögli-che Blutalkoholkonzentration von 2,93 / ermit-telt.\nAusgangspunkt seiner Berechnung ist die bei der Blutentnahme um\n17.55 Uhr festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,05 / . Da es\num die Beurteilung der Schuldunfähigkeit des Klägers geht (anders\nbei Beurteilung von Fahruntüchtigkeit im Rahmen des § 316 StGB),\nhat der Sachverstän-dige zugunsten des Klägers mit einem\nstündlichen Abbauwert von 0,2 / für die volle Zeit bis 14.30 Uhr\nzuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 / zurückgerechnet.\nDies entsplricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der\nObergerichte (vgl. die Nachweise bei Dreher-Trönd-le, StGB, 47.\nAuflage Rdn. 9 f. zu § 20).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDiese ermittelte, maximale\nBlutalkoholkonzentra-tion von 2,93 / läßt sich entgegen der\nAuffas-sung des Klägers im Schriftsatz vom 30.09.1994 nicht zu\nseinen Gunsten \"verbessern\" (im Sin-ne einer noch höheren\nBlutalkoholkonzentration), wenn das Trinkende entsprechend seinem\nVorbringen \"mindestens 1 Stunde vor Fahrtantritt\" gewesen ist.\nHierbei wäre aus medizinischer Sicht zu diskutieren, ob die\nResorption bei Fahrtantritt um 14.30 Uhr überhaupt abgeschlossen\nwar, was bei der Rückrechnung zu einem niedrigeren und damit für\nden Kläger im Rahmen der Schuldunfähigkeitsprüfung ungünstigeren\nBlutalkoholwert führen würde, wie der Sachverständige in seinem\nErgänzungsgutachten vom 29.11.1994 überzeugend nachgewiesen\nhat.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie vom Sachverständigen vorgenommene\nRückrechnung für die volle Zeit bis 14.30 Uhr basiert auf der\nAnnahme, daß die Resorption unabhängig vom Zeitpunkt des Trinkendes\nbereits abgeschlossen war, wodurch der Kläger im Rahmen der Prüfung\nder Schuldunfähigkeit selbstverständlich nicht be-schwert ist. Es\nhat mithin bei dem für ihn gün-stigsten, maximalen Blutalkoholwert\nvon 2,93 / zu verbleiben.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob\ndiese Blutal-koholkonzentration zur Schuldunfähigkeit des Klä-gers\nim Zeitpunkt des Fahrtantritts geführt hat, hat der Sachverständige\nProfessor Dr. H. in die Beurteilung einbezogen, welche körperlichen\nund anamnestischen Voraussetzungen bei dem Kläger gegeben waren,\nwelcher Trinkverlauf dem Blutalko-holwert zugrunde gelegen hat,\nsowie das objektiv feststellbare psycho-physische Leistungsvermögen\ndes Klägers in diesem Zustand. Nach Aktenlage be-stand bei dem\nKläger ein nach Jahren zu bemessen-der Alkoholmißbrauch. Neben den\ndamit verbundenen Schädigungen hat dies jedoch zu einer erheblichen\nAlkoholtoleranz beim Kläger geführt. Trotz des bei der Blutentnahme\nvorhandenen Blutalkoholwerts von 2,05 / wurden bei ihm keine\nAnzeichen alkohol-bedingter psychomotorischer und psychischer\nAus-fallserscheinungen festgestellt. Der nach den ei-genen Angaben\ndes Klägers langanhaltende Trinkver-lauf vor Fahrtantritt führt\nnach den Ausführungen des Sachverständigen zu vergleichsweise nur\nsehr geringen alkoholbedingten Beeinträchtigungen und\nAusfallserscheinungen. Insgesamt war das psycho- physische\nLeistungsvermögen des Klägers zur Zeit des Fahrtantritts nur wenig\nbeeinträchtigt. Obwohl der Kläger für den Fahrtantritt eine\nErinnerungs-lücke angegeben hat, war er in der Lage, den\nzeit-lichen Ablauf und verschiedene seiner Handlungen vor Antritt\nder Fahrt und während der Fahrt zu schildern. So hat er im\neinzelnen angegeben, er habe sich umgezogen, er sei in die Garage\ngelau-fen, er sei auf der Autobahn gefahren, und konnte sogar\nEinzelheiten zum Unfallablauf schildern, so daß die angegebene\nErinnerungslücke für die Beur-teilung der Schuldunfähigkeit nach\nden Ausführun-gen des Sachverständigen keine relevante Bedeutung\nhat.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAußerdem war bei dem Kläger eine zwar\ngestörte, aber dennoch in beträchtlichem Maße erhaltene zeitliche,\nörtliche und situative Orientierung vorhanden. Dies beweist sein\nVerhalten gegenüber den Polizeibeamten, insbesondere was seine\nAngaben und sein Handeln bis zur Herausgabe des Führer-scheins an\ndie Polizeibeamten angeht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist\ndies nicht durch einen \"Ernüchterungsschock\" zu erklären. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen in seinem Ergän-zungsgutachten\nzeigt eine solche Ernüchterung, die sich beispielsweise in\nzielstrebigen und umsichti-gen Handlungen sowie in rational und\nzweckgerich-teten, der Situation angemessenen Äußerungen\ndo-kumentieren mag, vielmehr, daß beim Kläger offen-sichtlich\nerhebliche psycho-physische Leistungsre-serven vorhanden waren, so\ndaß er in zutreffen-der Weise das Ursachen- und Wirkungsgefüge der\nGeschehnisse und seines Handelns im Rahmen des Unfallereignisses\nerkennen, einschätzen und seine Reaktionen und Äußerungen logisch\nund zweckmäßig danach richten konnte. Das offenkundige\nVorhan-densein dieser psycho-physischen Leistungreserven beim\nKläger ist aber nicht mit der Annahme zu ver-einbaren, daß bei ihm\nzuvor eine alkoholbedingte Steuerungsunfähigkeit bestanden hat.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Sachverständige ist in seinem\nErgänzungsgut-achten auch auf die vom Kläger aufgeworfene Fra-ge\ndes Zusammenwirkens einer Partnerschaftsproble-matik mit einem\nbestehenden Alpha- bzw. Gamma-Al-koholismus zum Ausschluß der\nSteuerungsfähigkeit vor und bei Fahrtantritt eingegangen. Nach\nseinen Ausführungen war bei dem Kläger die psychische Belastung der\nPartnerschaftsproblematik einerseits eine wesentliche Teilursache\nfür den Alkoholkon-sum an dem betreffenden Tage; andererseits kann\nder Effekt des sogenannten Erleichterungstrinkens nicht unbeachtet\ngelassen werden, da der Kläger den Alkohol als Stimulanz gebrauchte\nund daher durch seinen Alkoholmißbrauch am Unfalltage seine\npsychische Inanspruchnahme und Belastung gemindert hat. Die Folgen\ndieses Wirkungsgefüges offenbaren sich im vorliegenden Fall in den\nHandlungen und Äußerungen sowie dem Erscheinungsbild des Klägers\nund in den diese Phänomene begleitenden Ereignis-sen des\nvorliegenden Falles. Eine Steuerungsun-fähigkeit ist dabei nach den\nFeststellungen des Sachverständigen nicht zu Tage getreten.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Sachverständige ist in seinem\nErgänzungsgut-achten auch auf die weitere Frage des Klägers im\nSchriftsatz vom 30.09.1994 eingegangen, die die Kritikfähigkeit\neines Alpha- bzw. Gamma-Al-koholikers gegenüber seinem\nAlkoholmißbrauch im allgemeinen und der Fähigkeit rationaler\nUrteils-fähigkeit zum Tatzeitpunkt im besonderen betrifft. Nach den\nAusführungen des Sachverständigen tritt bei der Entwicklung aus dem\nAlpha-Alkoholismus zum Gamma-Alkoholismus zur psychischen\nAbhängig-keit des Betroffenen eine körperliche Abhängigkeit hinzu,\nso daß dem Alkoholiker in dieser Phase eine Kontrolle über seinen\nAlkoholkonsum nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet jedoch nicht\nauto-matisch eine rationale Urteilsunfähigkeit im Rah-men anderer\nSachverhalte. Eine Einschränkung oder Aufhebung des rationalen\nUrteilsvermögens insoweit ist unter anderem davon abhängig, ob und\ninwieweit ein alkohol-toxischer Abbau der Persönlichkeit und des\nübrigen Hirnleistungsvermögens eingetreten sind. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen haben derartige Veränderungen\nbeim Kläger jedoch noch nicht vorgelegen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSchließlich hat auch der beim Kläger\nvorhandene Erregungszustand mit erheblicher affektiver An-spannung\nvor und bei Fahrtantritt nicht zu einer Steuerungsunfähigkeit\ngeführt, da sein Verhalten nach den Ausführungen des\nSachverständigen in wei-ten Teilen rational geprägt war.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nInsgesamt kommt der Sachverständige\nProfessor Dr. H. zu der Beurteilung, daß sich das offen-kundig nur\nwenig beeinträchtigte psycho-physi-sche Leistungsvermögen des\nKlägers zur Zeit des Fahrtantritts nicht mit der Annahme\nvereinbaren läßt, daß er sich für diese Zeit vorübergehend in einem\ndie freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter\nStörung der Geistestätigkeit befunden hat. In vorsichtiger\nFormulierung, in der Sache jedoch eindeutig, distanziert sich der\nSachverständige von dem Begutachtungsergebnis des im Strafverfahren\ngegen den Kläger eingeholten psychiatrischen und des\npsychologischen Gutach-tens, in denen nach seinen Feststellungen\neine Steuerungsunfähigkeit allenfalls im Hinblick aus das\nTrinkverhalten des Klägers anzunehmen ist, daß dieser zeitweise\nnicht mehr kontrollieren konnte. Der Entschluß zur Fahrt und der\nAntritt der Fahrt selbst bieten aber unter Berücksichtigung der\npsychischen Situation und der Vorgeschichte des Klägers im\nZusammenhang mit einer alkoholbe-dingten gelockerten\nKritikfähigkeit lediglich die Voraussetzungen für die Annahme einer\nverminderten Schuldfähigkeit, nicht jedoch der Schuldunfähig-keit\ndes Klägers.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDas Gutachten des rechtsmedizinischen\nSachver-ständigen Professor Dr. H. hat den Senat überzeugt. Ihm ist\nder Vorzug vor dem im Strafver-fahren erstatteten psychiatrischen\nGutachten von Dr. M. und dem psychologischen Gutachten des\nDiplom-Psychologen R. zu geben. Daß diese Gutachter bei der\nRückrechnung abweichend von der BGH-Rechtsprechung nicht von einem\nAbbauwert von 0,2 / pro Stunde, sondern von Abbauwerten von 0,25 /\nbzw. 0,3 / pro Stunde ausgehen, be-darf hier keiner weiteren\nErörterung mehr. Ebenso-wenig besteht angesichts des überzeugenden\nGutach-tens des Sachverständigen Professor Dr. H. An-laß zur\nEinholung eines weiteren Sachverständigen-gutachtens.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n2.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung für das\nBerufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n3.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nFür eine Zulassung der Revision sieht\nder Senat keine Veranlassung, da die gesetzlichen Vorausset-zungen\nhierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche\nBedeutung noch weicht der Senat von einer Entscheidung des\nBundesgerichtsho-fes oder des gemeinsamen Senats der obersten\nGe-richtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 ZPO).\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer des Klägers: 43.180,99 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-24/9-u-31-94","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-24/9-u-31-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313324","retrieved":"2026-07-09 03:44:40.256427+00:00"}}