{"status":"available","doknr":"OLD313325","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0123.17W366.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-23","aktenzeichen":"17 W 366/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den\nSenat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), ist\nformell bedenkenfrei, in der Sache jedoch nur zu einem geringen\nTeil begründet; dagegen hat das als Anschlußbeschwerde zulässige\nRechtsmittel der Klägerin auch nicht teilweise Erfolg. Entgegen der\nAnsicht der Klägerin sind die ihr durch die Mitwirkung des\nRechtsanwalts Dr. K. aus F. als Korrespondenzanwalt in erster\nInstanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen Kosten nicht\nüber die von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1.272,-- DM\nhinaus erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die streitigen\nVerkehrsanwaltskosten im Gegenteil mit einem um 100,-- DM zu hohen\nBetrag in die Kostenfestsetzung eingestellt. Insoweit ist daher dem\nRechtsmittelbegehren der Beklagten zu entsprechen, so daß der auf\n6.695,-- DM festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf\n6.595,-- DM herabzusetzen ist.\n\n3\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Senats (z.B. JurBüro 1986,\n1092) richtet sich die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten\nausländischer Parteien für inländische Prozesse nach denselben aus\n§ 91 ZPO abgeleiteten Kriterien wie bei inländischen Beteiligten,\nnämlich danach, ob die Zuziehung des weiteren Anwalts zur\nVermittlung des Informationsverkehrs der Partei mit dem beim\nProzeßgericht zugelassenen Anwalt zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Diese\nNotwendigkeit ist nur gegeben, wenn im Einzelfall der direkte\nInformationsverkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten nicht\nmöglich, nicht zumutbar oder nicht ausreichend gewesen wäre oder\nwenn die Partei nach der im Zeitpunkt der Beauftragung des\nVerkehrsanwalts gegebenen Sachlage davon ausgehen konnte, daß\ndessen Vergütung den notwendigen Aufwand unmittelbarer\nInformationserteilung nicht oder nur unwesentich übersteigen werde.\nDiese Voraussetzungen, unter denen die Zuziehung eines\nVerkehrsanwalts als notwendig angesehen werden kann, mögen zwar bei\neiner ausländischen Prozeßpartei eher als bei einer inländischen\nerfüllt sein. Das ändert indessen nichts daran, daß auch die\nausländische Partei unter Kostengesichtspunkten grundsätzlich\ngehalten ist, ihren Prozeßbevollmächtigten selbst zu informieren.\nDer ausländischen Prozeßpartei ist es deshalb aus\nerstattungsrechtlicher Sicht wie in der Regel jeder im Inland\nprozessierenden Partei verwehrt, sich für die Erteilung der\nInformationen an den Prozeßbevollmächtigten eines bestimmten\nAnwalts, der sie auch sonst berät und in den in der Bundesrepublik\nDeutschland anzuwickelnden Rechtsangelegenheiten ständig vertritt,\nzu Lasten des Prozeßgegners zu bedienen. Das gilt insbesondere für\neine ausländische Firma, die, wie die Klägerin, wirtschaftliche\nInteressen in der Bundesrepublik verfolgt und Geschäftsbeziehungen\nzu einem im Inland geschäftsansässigen Unternehmen unterhält. Von\neinem Unternehmen, das seine Produkte im Inland vertreibt und von\neinem inländischen Geschäftspartner vermarkten läßt, kann und muß\ndie Fähigkeit erwartet werden, in hieraus entstehenden und im\nInland zu führenden Rechtsstreitigkeiten den zu bestellenden\nProzeßbevollmächtigten unmittelbar über den Sach- und Streitstand\nzu unterrichten.\n\n4\n\nIm hier zu entscheidenden Fall kann nicht als hinreichend\nglaubhaft gemacht angesehen werden, daß die in den USA\ngeschäftsansässige Klägerin des Beistands eines F.er Rechtsanwalts\nbedurfte, um ihre K.er Prozeßbevollmächtigten sach- und\ninteressengerecht über den maßgeblichen Sachverhalt ins Bild zu\nsetzen. Wenn auch der Streitstoff als solcher aus dem Rahmen fiel,\nso vermag er doch die Annahme, daß die Klägerin mit der\nunmittelbaren Unterrichtung eines beim Landgericht Köln\npostulationsfähigen Anwalts überfordert gewesen wäre und den Prozeß\nnur mit Hilfe ihres F,er Vertrauensanwalts sachgerecht zu führen in\nder Lage war, nicht zu rechtfertigen. Ebenso, wie die Klägerin\nihren F.er Rechtsanwalt über den Tatsachenstoff informiert hat,\nhätte sie auch einen K.er Anwalt unterrichten können, der die\nenglische Sprache beherrscht. Solche Anwälte sind und waren beim\nLandgericht Köln zugelassen.\n\n5\n\nDie Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als\nVerkehrsanwalt kann auch nicht etwa deshalb als notwendig angesehen\nwerden, weil dieser bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit\nbefaßt war und für die Klägerin die vorgerichtliche Korrespondenz\nmit der Beklagten geführt hat. Für die Erstattungsfähigkeit der\nKorrespondenzgebühr nach § 52 BRAGO ist es unerheblich, ob dem als\nVerkehrsanwalt eingeschalteten Anwalt wegen seiner in derselben\nAngelegenheit vorprozessul entfalteten Tätigkeit eine gemäß § 118\nAbs.2 BRAGO auf die im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene\nKorrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr erwachsen ist.\nDenn Gegenstand der Kostenfestsetzung können nur solche Kosten\nsein, die durch die Führung des Prozesses verursacht worden sind.\nDie Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO knüpft\ndemgegenüber an eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an;\nsie kann daher nur in besonders gelagerten, hier nicht in Betracht\nkommenden Ausnahmefällen den Prozeßkosten zugerechnet werden. Die\ndavon unabhängige Frage, ob eine Korrespondenzgebühr zu den\nnotwendigen Kosten der Prozeßführung gehört und damit der\nKostenerstattung durch den kostenpflichtigen Gegner unterliegt,\nbeurteilt sich ausschließlich nach der bei Beauftragung des\nVerkehrsanwalts gegebenen Sachlage, nämlich danach, ob die\nInanspruchnahme des vorprozessual tätig gewesenen Anwalts zur\nVermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem auswärtigen\nProzeßanwalt aus der konkret prozeßbezogenen Sicht der betreffenden\nProzeßpartei bei Anlegung objektiver Maßstäbe erforderlich war, um\ndas im Streit befindliche Recht gerichtlich durchzusetzen oder zu\nverteidigen (vgl. Senat, JurBüro 1981, 1025). Das aber ist\nvorliegend zu verneinen. Der Klägerin wird es sicherlich zweckmäßig\nerschienen sein, ihren aufgrund seiner vorgerichtlichen Tätigkeit\nschon weitgehend in den Streitstoff eingearbeiteten F.er\nRechtsanwalt auch mit der Übermittlung der Informationen an die\nK.er Prozeßbevollmächtigten zu betrauen. Notwendig im Sinne des §\n91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht. Keine Partei darf allein\ndeswegen die Hilfe eines zweiten Anwalts bei der\nInformationserteilung in Anspruch nehmen, weil dieser mit der\nMaterie des zu führenden Prozesses bereits vertraut ist und darüber\nhinaus das persönliche Vertrauen der Partei genießt. Überwindbare\nErschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des\nProzeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Prozeßpartei im\nInteresse einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung zugemutet\nwerden. Soweit es zur sachgerechten Prozeßführung etwa weiterer\nInformationen aus der zuvor von Rechtsanwalt Dr. K. für die\nKlägerin entfalteten Tätigkeit bedurfte, rechtfertigt dies unter\nKostengesichtspunkten ebensowenig dessen Einschaltung als\nVerkehrsanwalt. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung des\nMandatsverhältnisses obliegenden Pflichten gehört auch, seinem\nAuftraggeber noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon der\nlaufenden Information umfaßten Tatsachen zu erteilen und solche aus\nder Ausführung des Auftrags gewonnenen Kenntnisse zu vermitteln,\ndie der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung durch einen\nanderen Anwalt benötigt.\n\n6\n\nDie Klägerin hatte für den alternativen Fall unmittelbarer\nBeauftragung und Information ihrer erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten auch nicht mit anderweitigen Kosten in der\nGrößenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu rechnen. Zu erwarten\nwaren lediglich die Kosten für einen vorprozessualen Anwaltsrat\ndarüber, ob und wie man gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen\nsolle. Zu diesem Zweck durfte sich die nicht im Bezirk des\nProzeßgerichts geschäftsansässige Klägerin auch eines Anwalts ihres\nVertrauens an einem dritten Ort bedienen, ohne deswegen\nerstattungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Denn die\nauswärtige Partei verhält sich insoweit - was die Ratgebühr angeht\n- kosteneutral, wenn sie sich von einem andernorts praktizierenden\nAnwalt über die Aussichten der Rechtsverfolgung und die\neinzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens beraten läßt\n(vgl. Senat in OLGR Köln, 1992, 94 = JurBüro 1992, 336). Daß es\n\"nach dem Recht des Staates New York....keine Erstattung von\nAnwaltsgebühren....gibt\", steht einer Einbeziehung der Kosten einer\nprozeßbezogenen Beratung der Klägerin in die vergleichende\nKostenbetrachtung nicht entgegen. Die Beklagte verkennt, daß sich\ndie Frage, inwieweit die einer im Ausland (geschäfts-) ansässigen\nPartei durch die Führung eines Rechtsstreits vor einem deutschen\nGericht erwachsenen Kosten als notwendige Kosten der\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, nach\ndeutschem Verfahrensrecht beurteilt. Zu den danach zu erstattenden\nKosten aber gehören - von hier nicht in Betracht kommenden\nAusnahmefällen wie Routineprozessen abgesehen - auch die Kosten\neiner umfassenden prozeßbezogenen Beratung vor Beschreiten des\nRechtsweges, mögen sie nun durch die Konsultation eines\nausländischen oder eines deutschen Rechtsanwalts zur Entstehung\ngelangt sein. Die Rechtspflegerin hat für eine anwaltliche Beratung\nder Klägerin eine 5/10-Gebühr (nach einem Gegenstandswert von mehr\nals 170.000,-- DM) veranschlagt. Das erscheint sachgerecht. Umfang\nund Schwierigkeit einer sachgemäßen prozeßbezogenen anwaltlichen\nBeratung in dieser Angelegenheit sind zwar im Vergleich zur Masse\nlandgerichtlicher Streitigkeiten als überdurchschnittlich\neinzustufen, gehen aber nicht erkennbar über die anwaltliche\nMühewaltung hinaus, die insoweit in allein vergleichbaren\nStreitigkeiten mit ähnlich hohen Gegenstandswerten erbracht werden\nmuß und erbracht wird. Eine auf die Erfolgsaussichten der\nRechtsverfolgung bezogene Beratung der Klägerin durch einen nicht\nschon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt würde\ndeshalb unter Berücksichtigung aller sonstigen nach § 12 BRAGO für\ndie Bemessung einer Rahmengebühr maßgeblichen Umstände lediglich\nden Ansatz einer im mittleren Bereich des Gebührenrahmens des § 20\nBRAGO liegenden Gebühr gerechtfertigt haben. Für diesen Bereich hat\nsich in der Praxis die 5/10-Gebühr als Regelgebühr durchgesetzt. Es\nbegegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß die\nRechtspflegerin die auf seiten der Klägerin zu berücksichtigenden\nBeratungskosten auf der Grundlage einer 5/10-Ratgebühr ermittelt\nund insoweit 1.172,-- DM in die Vergeichsrechnung eingestellt\nhat.\n\n7\n\nInformationsreisekosten waren dagegen nicht zu erwarten. Die\nKlägerin trägt selbst vor, daß ihr damaliger Verkaufsleiter mit\nRechtsanwalt Dr. K. Mitte 1993 und demnach erst zu einem Zeitpunkt\nzusammengetroffen ist, als das erstinstanzliche Verfahren kurz vor\ndem Abschluß stand. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen\nwerden, daß die Klägerin es jedenfalls zunächst als ausreichend\nangesehen hat, ihren F.er Verkehrsanwalt auf dem Postwege über den\nSach- und Streitstand zu unterrichten. Eine Partei, die sich auf\nschriftliche und/oder fernmündliche Fühlungnahmen mit ihrem\nVerkehrsanwalt beschränkt, aber muß sich auch im Verhältnis zu\nihrem Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Das gilt\nauch dann, wenn die Partei ihrem Verkehrsanwalt am dritten Ort\nbesonderes Vertrauen entgegenbringt. Die Inanspruchnahme des\nVertrauensanwalts als Verkehrsanwalt kann nicht als hinreichendes\nIndiz dafür gewertet werden, daß die Partei ohne die Mitwirkung\ndieses Anwalts zum Zwecke einer persönlichen Besprechung der\nAngelegenheit mit dem Prozeßbevollmächtigten eigens eine (oder gar\nmehrere) Informationsreise(n) unternommen hätte. Ein im allgemeinen\nauch unter Erstattunsgesichtspunkten anzuerkennendes Bedürfnis der\nPartei, wenigstens einmal mit ihrem Prozeßbevollmächtigten\npersönlich zusammenzutreffen, um so die Grundlage für eine\ngedeihliche Zusammenarbeit im Mandatsverhältnis zu schaffen,\nbesteht dann nicht, wenn die Partei durch die Einschaltung eines\nKorrespondenzanwalts zu erkennen gegeben hat, daß es ihr auf eine\npersönliche Fühlungnahme mit dem Prozeßanwalt nicht ankommt, und\nsie auch den Verkehrsanwalt nicht anders denn schriftlich und\nfernmündlich unterrichtet hat. Die Auffassung, daß das\nVertrauensverhältnis zu einem bestimmten Anwalt und dessen\nVertrautheit mit dem Geschäftsbetrieb der Partei eine sonst\nerforderliche Informationsreise ersetze, vermag der Senat in dieser\nAllgemeinheit nicht zu teilen (vgl. OLGR Köln, 1993, 267 = JurBüro\n1993, 682). Es müssen schon konrete prozeßbezogene Tatsachen\ndargetan und glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen,\ndaß die Partei, obwohl sie in der Angelegenheit ein persönliches\nInformationsgespräch mit ihrem Verkehrsanwalt nicht für\nerforderlich gehalten hat, für den alternativen Fall einer\nunmittelbaren Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten gleichwohl\neine Informationsreise unternommen hätte. Dafür bietet hier weder\nder Prozeßstoff einen Anhalt noch macht die Klägerin solche\nUmstände glaubhaft. Der bloße Umstand, daß die Klägerin ihren F.er\nRechtsanwalt seit vielen Jahren kennt, rechtfertigt nicht die\nAnnahme, daß sie bei ausschließlich unmittelbarem\nInformationsverkehr einen ihrer Mitarbeiter zur Unterrichtung der\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Köln entsandt\nhätte.\n\n8\n\nAus alledem folgt, daß die streitigen Verkehrsanwaltskosten nur\ninsoweit zu erstatten sind, als die Klägerin durch die Einschaltung\nihres F.er Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug\nandere notwendige Kosten tatsächlich erspart hat. Zu den durch die\nKorrespondenztätigkeit des Rechtsanwalts Dr. K. ersparten Kosten\ngehören jedoch lediglich die Kosten einer anwaltlichen Beratung der\nKlägerin, die im angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.172,-- DM\nangesetzt sind. Dagegen sieht der Senat nicht als glaubhaft gemacht\nan, daß die Mitwirkung des F.er Vertrauensanwalts der Klägerin als\nKorrespondenzanwalt zu einer Einsparung sonst notwendiger\nInformationskosten geführt hat. Als durch die\nKorrespondenztätigkeit eines andernorts praktizierenden\nRechtsanwalts erspart kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in\nAnsatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der\ndurch die Unterrichtung des Verkehrsanwalts tatsächlich\nentstandenen Aufwendungen mit den - fiktiven - Kosten ergibt, die\nder Partei erwachsen wären, wenn sie von der Einschaltung eines\nAnwalts am dritten Ort abgesehen und ihren Prozeßanwalt unmittelbar\nbeauftragt und über den Sach- und Streitstand unterrichtet hätte.\nDer mit einer unmittelbaren Unterrichtung der Kölner\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin verbundene Aufwand aber wäre\nnicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von der in den\nUSA geschäftsansässigen Klägerin zur entsprechenden Information\nihres F.er Rechtsanwalts tatsächlich aufgewandt worden sind.\n\n9\n\nDie Verkehrsanwaltskosten der Klägerin können folglich nur in\nHöhe von 1.172,-- DM als erstattbar anerkannt werden. Zusammen mit\nden Gebühren und Auslagen der Kölner Prozeßanwälte der Klägerin,\ndie sich auf 4.568,-- DM belaufen, und den von der Klägerin\nvorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 855,-- DM ergeben sich\nmithin 6.595,-- DM die als zu erstattende erstinstanzliche\nProzeßkosten der Klägerin gegen die Beklagte festzusetzen sind.\nDementsprechend ist der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung\ndes Rechtsmittels der Klägerin und der weitergehenden\nErinnerungsbeschwerde der Beklagten zu ändern.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\n11\n\nStreitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 2.304,--\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-23/17-w-366-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-23/17-w-366-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313325","retrieved":"2026-07-09 03:44:40.341053+00:00"}}