{"status":"available","doknr":"OLD313330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0119.18U143.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-19","aktenzeichen":"18 U 143/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten sowie die - unselbständige -\nAnschlußberufung der Kläger sind zulässig. Beide Rechtsmittel\nbleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDen Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus positiver\nForderungsverletzung auf Ersatz der Schäden zu, die ihnen dadurch\nentstanden sind, daß die Bescheide des Finanzamts D. vom\n30.08.1989, durch die gegen die Kläger Steuernachzahlungen für das\nJahr 1985 festgesetzt wurden, nicht im Rechtsmittelverfahren\naufgehoben wurden.\n\n4\n\nDer Beklagte hat seine den Klägern gegenüber obliegenden\nPflichten aus dem Steuerberatungsvertrag dadurch verletzt, daß er\nes versäumt hat, gegen die genannten Bescheide rechtzeitig\nEinspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist endete am 02.10.1989, die\nvom Beklagten gefertigten Einspruchsschriften gingen jedoch, wie\nder Eingangsstempel des Finanzamts D. beweist (§ 415 ZPO), erst am\n03.10.1989 dort ein.\n\n5\n\nDemgegenüber ist es dem Beklagten nicht gelungen, nachzuweisen,\ndaß er die Rechtsbehelfe fristwahrend noch am Abend des 02.10.1989\nin den Briefkasten des Finanzamts D. eingeworfen hat.\n\n6\n\nDie erstinstanzlich hierzu vernommenen Zeuginnen N. und Sch.\nhaben diese Behauptung des Beklagten nicht bestätigt.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für die Vernehmung des Beklagten selbst als\nPartei zu dieser Behauptung liegen nicht vor.\n\n8\n\nDie Kläger haben hierin nicht gemäß § 447 ZPO eingewilligt und\nes ist auch nicht einiger Beweis im Sinne des § 448 ZPO für diese\nBehauptung des Beklagten erbracht. Es kann insoweit lediglich\nfestgestellt werden, daß ausweislich des Postausgangsbuches des\nBeklagten die entsprechenden Einsprüche noch am 02.10.1989\nversandfertig gemacht wurden. Allein daraus läßt sich aber nicht\nmit erhöhter Wahrscheinlichkeit schließen, daß diese Schriftstücke\ndann tatsächlich auch am selben Abend noch vom Beklagten\nmitgenommen und in den Briefkasten des Finanzamtes eingeworfen\nwurden.\n\n9\n\nDiese jedenfalls fahrlässige Fristversäumung durch den Beklagten\nist auch für den eingetretenen Schaden der Kläger kausal geworden.\nUnstreitig wäre bei rechtzeitigem Einspruch eine Aufhebung der\nentsprechenden Steuerbescheide erfolgt, da sich im weiteren Verlauf\nherausstellte, daß die vom Finanzamt vorgenommenen Zuschätzungen zu\nUnrecht erfolgt waren.\n\n10\n\nDie Höhe des hierdurch eingetretenen Schadens ist zwischen den\nParteien unstreitig - die ungerechtfertigte Steuernachzahlung\nbetrug für die Klägerin zu 1) 12.640,00 DM und für den Kläger zu 2)\n13.901,00 DM.\n\n11\n\nDie Schadensersatzansprüche der Kläger sind auch nicht\nverjährt.\n\n12\n\nGemäß § 68 Steuerberatungsgesetz verjähren\nSchadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater\naus dem Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\ndem der Schaden entstanden ist.\n\n13\n\nDiese Frist beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach\nerwachsen und eine Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten\nist, ohne daß allerdings die Endgültigkeit dieses Schadens\nfeststehen muß (BGH NJW 91, 2828, 2829 m.w.N.; Gehre,\nSteuerberatungsgesetz, 2. Aufl., zu § 68 Rdnr. 7).\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen waren nach Auffassung des Senats\nvorliegend nicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im\nFinanzgerichtsverfahren vom 02.11.1991, mit dem die Klage, durch\ndie die Kläger die Verwerfung ihrer Einsprüche als unzulässig\nangefochten hatten, zurückgewiesen wurde, erfüllt. Erst hierdurch\nwurde nämlich eine Pflichtverletzung des Beklagten als\nVoraussetzung für den Eintritt eines Schadens der Kläger\nfestgestellt.\n\n15\n\nVorliegend handelt es sich nicht um einen Fall, in dem die\nVerjährung bereits mit dem Ablauf der durch den Steuerberater\nversäumten Frist beginnt (vgl. hierzu: Gehre a.a.O. Rdnr. 8 m.w.N.;\nKolbeck/Peter/Ranald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, zu § 68\nRdnr. 43).\n\n16\n\nMit dem Fristablauf selbst tritt nämlich nur dann schon eine\nkonkrete Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein,\nwenn zu diesem Zeitpunkt die Fristversäumung und damit die\nPflichtwidrigkeit des Steuerberaters objektiv feststehen. In\nsolchen Fällen können die Folgen der Fristversäumung nur noch\nnachträglich - etwa durch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand\n- geheilt werden. Diese Möglichkeit schiebt aber in der Tat den\nVerjährungsbeginn nicht auf (Kolbeck/Peter/Ranald a.a.O.).\n\n17\n\nEine solche Konstellation ist hier aber gerade nicht gegeben:\nDer Beklagte hat vielmehr stets behauptet - und hält dies bis zum\njetzigen Zeitpunkt aufrecht -, daß er die Einspruchsfrist für die\nbeiden erwähnten Steuerbescheide in Wahrheit gar nicht versäumt,\nsondern die Rechtsbehelfe rechtzeitig in den Hausbriefkasten des\nFinanzamtes eingeworfen habe. Unter diesen Umständen ist aber im\nZeitpunkt des Fristablaufs noch völlig offen, ob in diesem\nZusammenhang ein Schaden des Auftraggebers erwachsen wird, so daß\nfür diesen auch noch kein Anlaß besteht, die Inanspruchnahme des\nSteuerberaters für eventuelle Schäden in Betracht zu ziehen.\n\n18\n\nDie für den Verjährungsbeginn notwendige objektive\nVerschlechterung der Vermögenslage der Kläger trat vielmehr\nfrühestens ein, nachdem durch das erstinstanzliche Urteil des\nFinanzgerichts die Verwerfung des Einspruchs durch das Finanzamt\nDüren bestätigt und damit die Fristversäumnis festgestellt wurde.\nDie Frage, ob insoweit sogar erst die rechtskräftige Entscheidung\ndie Verjährungsfrist des § 68 Steuerberatungsgesetz in Gang setzt,\nbedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn das Urteil des\nFinanzgerichts Köln datiert vom 26.11.1991, die Klage im\nvorliegenden Verfahren wurde dem Beklagten aber bereits am\n26.01.1994 zugestellt, so daß die Verjährung jedenfalls innerhalb\nder Frist des § 68 Steuerberatergesetz gemäß § 209 Abs. 2 Ziffer 1\nBGB unterbrochen wurde.\n\n19\n\nDer Zinsanspruch der Kläger in Höhe von 4 % folgt aus § 291\nBGB.\n\n20\n\nDen Klägern steht kein Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden\nZinsschadens in Höhe von insgesamt 13 % gemäß § 286 BGB zu. Ihre\nhierauf gestützte Anschlußberufung bleibt ohne Erfolg.\n\n21\n\nDie Behauptung der Kläger, sie hätten zur Finanzierung der\nSteuernachzahlungen ein Darlehen in Höhe von 31.000,00 DM bei der\nSportcenter M. GmbH aufgenommen, das mit 12 % zu verzinsen sei, ist\ngemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen.\n\n22\n\nBei Beachtung der allgemeinen Prozeßförderungspflicht gemäß §\n282 Abs. 1 ZPO hätte dies bereits in erster Instanz von den Klägern\nvorgetragen werden können, da der Beklagte bereits in der\nKlageerwiderung den Zinsanspruch - der ursprünglich mit der\nInanspruchnahme von Bankkredit begründet worden war - dem Grunde\nund der Höhe nach bestritten hatte.\n\n23\n\nDie Berücksichtigung dieses neuen - erst mit Schriftsatz vom\n25.11.1994 - eingegangen am 28.11.1994 - eingeführten\nTatsachenvortrags würde auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits\nführen, denn der Beklagte hat in dem ihm hierauf gemäß § 283 ZPO\nnachgelassenen Schriftsatz unter anderem auch die Auszahlung dieses\nDarlehens an die Kläger bestritten.\n\n24\n\nHierfür haben die Kläger bisher jedoch keinen Beweis angetreten.\nAllein die Vorlage des Darlehensvertrages zwischen ihnen und der\nSportcenter M. GmbH vom 23.08.1993 beweist die Auszahlung der\nDarlehensvaluta nicht. Auch aufgrund sonstiger Umstände kann nicht\ndarauf geschlossen werden, daß die Kläger dieses Darlehen\ntatsächlich vereinbarungsgemäß erhalten haben. So haben sie\nausweislich ihres eigenen Vortrags die Steuernachzahlungen erst\nAnfang 1994 geleistet, das Darlehen zur Finanzierung dieses\nDarlehens aber bereits im Sommer 1993 aufgenommen. Auch die über\ndie angebliche Refinanzierung der GmbH vorgelegten Unterlagen\nstützten die Behauptung der Kläger nicht. So fällt zum einen auf,\ndaß der Kreditvertrag zwischen der Sportcenter M. GmbH und der\nVolksbank D. nicht datiert und auf Seiten der Bank nicht\nunterzeichnet ist und außerdem lediglich einen Zinssatz von 10,75 %\nper annum ausweist. Zum anderen ist unter diesen Umständen nicht\nverständlich, warum die Kläger die Steuernachzahlungen nicht selbst\nunmittelbar bei der Bank - zu diesen günstigeren Konditionen -\nfinanziert haben.\n\n25\n\nUm den Klägern nunmehr Gelegenheit zu einem entsprechenden\nBeweisantritt zu geben, müßte die mündliche Verhandlung\nwiedereröffnet werden, so daß bei Berücksichtigung dieses neuen\nVorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde.\n\n26\n\nDie Einführung dieses Vorbringens erstmals im Berufungsverfahren\nberuht nach Überzeugung des Senats auch auf grober Nachlässigkeit\nder Kläger. Nachdem, wie bereits ausgeführt, der Zinsanspruch\nseitens des Beklagten von Anfang an bestritten worden war und der\nDarlehensvertrag zwischen den Klägern und der Sportcenter M. GmbH\nbereits von August 1993 datierte und somit jederzeit während des\nRechtsstreits vorgelegt werden konnte, muß der Umstand, daß die\nKläger ihren Zinsanspruch erstmals im Berufungsverfahren in dieser\nWeise begründet haben, als sorglos und als grober Verstoß gegen die\nProzeßförderungspflicht bezeichnet werden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 31.283,00 DM. Der mit der\nAnschlußberufung geltendgemachte weitergehende Zinsanspruch erhöht\nden Berufungsstreitwert nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 12\nAbs. 1 GKG).\n\n29\n\n5 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-19/18-u-143-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-19/18-u-143-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313330","retrieved":"2026-07-09 03:44:40.801978+00:00"}}