{"status":"available","doknr":"OLD313332","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U179.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-18","aktenzeichen":"11 U 179/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist teilweise begründet.\n\n3\n\nDieser kann von der Beklagten die Erstattung seiner Aufwendungen\ngemäß §§ 823 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 223 StGB, § 276 Abs.1\nBGB,§ 81 a BVG verlangen.\n\n4\n\nDer bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeugführer\nW. hat den Unfall vom 4. März 1990 schuldhaft verursacht. Dies\nsteht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme und unter Zugrundelegung des Obduktionsbefundes\nfest.\n\n5\n\nDer Fahrzeugführer W. hat die ihm nach § 276 Abs.1 BGB\nobliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet. Für die Prüfung, ob\nein fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist ein objektivierter\nBeurteilungsmaßstab anzulegen.Es kommt daher darauf an, ob die\nSorgfalt beobachtet wurde, die nach den Erfordernissen des Verkehrs\nin der konkreten Lage erwartet werden muß.Die Sorgfaltspflichten\neines Kraftfahrzeugführers setzen dabei nicht erst bei dem Führen\ndes Fahrzeuges ein, sondern bereits vor Antritt der Fahrt.Ein\nFahrer hat daher stets genau zu prüfen, ob er noch zur sicheren\nFührung eines Kraftfahrzeuges in der Lage ist (vgl.BGH NJW\n1988,909f (910);BGHZ 23,90ff (92)).\n\n6\n\nNach der schriftlichen Aussage des Arztes Dr. T. vom 22.12.1993\nbefand sich Herr W. bereits seit 1980 bei ihm wegen Bluthochdrucks\nin Behandlung .1986 trat nach seinen Angaben eine Angina pectoris\nauf, die zu einer Langzeithandlung mit Digitalis- und\nBluthochdruckpräparaten führte. Wenngleich der Zeuge auch keine\nkonkreten Angaben dazu machen konnte, ob er Herrn W. auf eine\nmögliche Verkehrsuntüchtigkeit hingewiesen hat, so zeigt doch das\nKrankheitsbild, daß nicht lediglich eine vorübergehende\ngeringfügige Erkrankung vorlag.Immerhin führte Herr W. zusätzlich\nständig ein koronarerweiterndes Spray bei sich.Eine solche Maßnahme\nist indes nur veranlaßt, wenn entsprechende gesundheitliche\nBeeinträchtigungen zu befürchten sind.Hinzu kommt, daß nach den\nAngaben des Zeugen Dr. T. nicht nur eine vorübergehende Erkrankung,\nsondern Dauerbeschwerden vorlagen, die entsprechend zu einer\nDauerbehandlung führten.\n\n7\n\nDiese Angaben werden unterstützt durch den Obduktionsbefund vom\n6.März 1990. Danach hatte Herr W. ein stark übergewichtiges Herz.\nEs wurde eine starkgradige stenosierende Arteriosklerose der\nHerzkranzgefäße und Narben in der Muskulatur des vorderen\nSegelstellmuskels festgestellt.Nach diesen Untersuchungen ist davon\nauszugehen, daß bei dem Fahrzeugführer bereits eine\nfortgeschrittene Herzerkrankung bestand, wie dies durch die\nlangjährige ärztliche Behandlung auch dokumentiert ist.\n\n8\n\nAngesichts dieser Umstände lagen für den Kraftfahrzeugführer\ngenügende Anhaltspunkte vor, sich über seine Fähigkeit, auch\nweiterhin ein Fahrzeug zu führen, Gedanken zu machen und von dem\nFühren eines Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen.\n\n9\n\nDer Vorwurf mangelnder Sorgfalt knüpft dabei daran an, daß ein\nFahrer sich ein Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit nicht zu\nBewußtsein bringt, obwohl er es bei sorgfältiger kritischer\nSelbstbeobachtung und -kontrolle hätte bemerken können.Dazu genügt\nes, wenn er bei pflichtgemäß selbstkritischer Prüfung Ausfälle\nerkennen kann, die Anlaß für Zweifel daran geben,ob er den\nAnforderungen an die Führung eines Kraftfahrzeuges gewachsen ist (\nvgl. BGH DAR 1958,194 ). Die bestehende Erkrankung , die zu einer\närztlichen Dauerbehandlung führte, sowie das hohe Alter hätten\nHerrn W. veranlassen müssen, auf das Führen eines Kraftfahrzeuges\nzu verzichten,denn mit Ausfallerscheinungen während einer Fahrt war\nbei ihm erkennbar auch für einen medizinischen Laien zu\nrechnen.\n\n10\n\nDer von ihm verursachte Unfall vom 4.März 1990, der zu den\nVerletzungen seiner Beifahrerin führte, ist daher von ihm zumindest\nfahrlässig verschuldet.\n\n11\n\nDie Pfegebedürftigkeit seiner Beifahrerin ist entgegen der\nAuffassung der Beklagten auch auf den Unfall zurückzuführen. Die\nbereits zuvor bestehende Hüfterkrankung steht dem nicht\nentgegen.Bis zu dem Unfall war Frau W. in der Lage, noch selbst\neinen Haushalt, wenn auch mit Hilfe Dritter, zu führen. Sie war in\nder Lage, sich selbst zu versorgen.Dies geht aus dem\nsozialmedizinischen Gutachten vom 25.1.1991 sowie auch aus den\nAngaben der Zeugen W. ,L. und G. F. hervor, die bekundet haben, daß\nFrau W. einen eigenständigen Haushalt führte.Zweifel an der\nKausalität zwischen ihrer Pflegebedürftigkeit und den Unfallfolgen\nbestehen angesichts dessen nicht.Die Vermutung, daß bei dem\nbestehenden Hüftleiden auf jeden Fall irgendwann eine\nPflegebedürtfigkeit eingetreten wäre, reicht nicht aus, die\nKausalität zu verneinen.\n\n12\n\nSoweit die Höhe der von dem Kläger erbrachten Aufwendungen\nstreitig ist, ist eine weitere Aufklärung notwendig.Der Kläger hat\ndazu bislang lediglich eine Aufstellung über die Einnahmen von Frau\nW. sowie über die Pflegekosten eingereicht. Belege zu den\nEinkünften aus Renten- und Unterhaltszahlungen wurden nicht\nvorgelegt. Ebenso fehlen Rechnungen der Pflegeeinrichtung ,des\nMarienklosters D..Insoweit ist gemäß § 538 Abs.1 Ziffer 3 ZPO das\nVerfahren an das Landgericht zurückzuverweisen, das zur Höhe des\ngeltendgemachten Anspruches noch keine Entscheidung getroffen\nhat.\n\n13\n\nDer Feststellungsantrag ist demgegenüber nicht begründet.Ein\nFeststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ist von dem Kläger nicht\ndargetan.Der Kläger macht Aufwendungen für einen bestimmten\nbegrenzten Zeitraum geltend. Nach dem Hinweis in der\nGesamtaufstellung des Klägers vom 25.Oktober 1993 sollte eine\nnachträgliche Änderung der Pflegekosten noch möglich sein. Dies\nrechtfertigt aber nicht den Feststellungsantrag, denn es ist nicht\nerkennbar, aufgrund welcher konkreten Umstände hier eine\nnachträgliche Änderung eingetreten sein könnte.\n\n14\n\nÜber die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des\nBerufungsverfahrens kann derzeit nicht entschieden werden, da noch\nnicht abzusehen ist, wieweit die Klage auch der Höhe nach Erfolg\nhat. Die Entscheidung ist deshalb dem Landgericht\nvorzubehalten.\n\n15\n\nEine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt\nmangels vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteils.\n\n16\n\nBerufungsstreitwert: für den Klageantrag zu 1. 53.193,10 DM für\nden Klageantrag zu 2. 3.000,-- DM\n\n17\n\nBeschwer für den Kläger: 3.000,-- DM Beschwer für die Beklagte:\n53.193,10 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-18/11-u-179-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-18/11-u-179-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313332","retrieved":"2026-07-09 03:44:40.967824+00:00"}}