{"status":"available","doknr":"OLD313331","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0118.11U173.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-18","aktenzeichen":"11 U 173/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe von 774,88 DM\nbegründet und im übrigen zurückzuweisen. Ihr stehen Ersatzansprüche\nnur unter Zugrundelegung des Wochenpauschaltarifs der Firma B. und\ngemäß folgender Abrechnung zu:\n\n3\n\nErste Mietwoche 1.320,17 DM 14 Verlängerungstage je 188,60 DM\n2.640,40 DM 21 Tage Haftungsbefreiung je 24,56 DM 515,76 DM\n-----------4.476,33 DM abzüglich 15% Eigenersparnis 671,45 DM\n----------3.804,88 DM abzüglich Zahlungen 3.030,00 DM\n----------774,88 DM\n\n4\n\nDie Klägerin ist nicht berechtigt, Mietwagenkosten entsprechend\ndem Unfallersatztarif der Firma B. erstattet zuverlangen, denn nach\n§ 249 S. 2 BGB sind nur die erforderlichen Kosten zu ersetzen. Das\nist nicht eine Frage der Schadensminderungspflicht und des\nMitverschuldens, sondern der vorrangig zu beurteilenden\nSchadensbemessung. Die Erforderlichkeit richtet sich danach, wie\nsich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer\nin der Lage des Geschädigten angesichts seines zu erwartenden\nErsatzbedarfs und der Marktsituation verhalten hätte (vgl. BGH NJW\n1985/793). Dabei wird dem Geschädigten abverlangt, daß er sich nach\nunterschiedlichen Tarifen erkundigt und die Preise von einigen\nMietwagenunternehmen vergleicht (BGH a.a.O.).\n\n5\n\nDiese Prüfung, die die Klägerin unterlassen hat, hätte zumindest\ndazu führen müssen, daß sie keinen ungünstigeren Tarif vereinbarte\nals die Wochenpauschale der Firma B..\n\n6\n\nDem kann sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, der vereinbarte\nUnfallersatztarif stimme mit der damals geltenden HUK-Empfehlung\n(vgl. VersR 1991/1114 f.) überein. Ihr ist zuzugeben, daß die an\ndie Mitglieder des H.Verbandes gerichtete Empfehlung dem Eindruck\nzu erwecken vermag, sie sei gerade auf die Bedürfnisse der\nBeteiligten eines Haftpflichtfalles zugeschnitten und wahre\ninsbesondere auch die Interessen der Haftpflichtversicherer.\n\n7\n\nDas ist aber jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht\nbestimmend für die Erkundigungspflicht. Es ist unstreitig, daß eine\nFahrleistung von fast 5000 km pro Woche schon zur Zeit der\nAnmietung des Fahrzeuges erwartet wurde, woraus sich bei einem\nKilometersatz von 0,76 DM über den Grundpreis hinaus ein Mietanteil\nvon fast 3.800,00 DM ergibt, und es liegt auf der Hand, daß die in\nden Empfehlungen enthaltene Pauschalierung so außergewöhnlichen\nUmständen nicht Rechnung trägt. Hier kann zwischen dem\nTagesgrundpreis und dem Kilometersatz kein ausgewogenes Verhältnis\nmehr bestehen. Dem entspricht es, daß z. B. die Tagespauschale der\nFirma B. ab einer wöchentlichen Fahrstrecke von etwa 1900 Kilometer\nund die Wochenpauschale ab etwa 920 Kilometer günstiger ist als der\nUnfallersatztarif.\n\n8\n\nWenn, wie die Klägerin behauptet, in einem Haftpflichtfall dem\nKunden zunächst der Unfallersatztarif genannt wird, so bedeutet das\nnicht, daß angenommen werden könnte, auf Nachfrage würde das\nBestehen anderer Tarife verneint. Die Klägerin hat es gar nicht\nerst versucht, Preisvergleiche anzustellen.\n\n9\n\nDer gewählte Tarif kann ferner nicht damit gerechtfertigt\nwerden, ein geschädigter Fahrzeugeigentümer brauche sich nicht auf\nVereinbarungen einzulassen, die ihn zu Vorauszahlungen\nverpflichten.\n\n10\n\nGanz abgesehen davon, daß die Klägerin vorträgt, eine Abwägung\nnicht vorgenommen zu haben, könnte eine derartige Entscheidung auch\nnicht als sachgerecht bezeichnet werden, wenn die Kreditierung des\nMietzinses durch den Vermieter dazu führt, daß sich der Preis etwa\nverdreifacht. Wenn die Klägerin statt dessen ein Bankdarlehen hätte\nin Anspruch nehmen müssen, so wären statt Mehrkosten von etwa 9.000\nDM unter Berücksichtigung der Zahlungen des Beklagten Zinsen in\nHöhe von allenfalls wenigen hundert DM angefallen.\n\n11\n\nEs ist der Wochentarif und nicht der Tagestarif zugrundezulegen,\ndenn es ist unstreitig, daß von vorneherein feststand, daß der\nMietwagen für mehr als eine Woche benötigt wurde. Die Klägerin lief\nnicht Gefahr, am Ende auf jeden Fall unabhängig von der\nerforderlichen Nutzungszeit noch den Preis für eine volle Woche\nbezahlen zu müssen, denn bei der Firma B. sind nach der ersten\nWoche einzelne Verlängerungstage vorgesehen.\n\n12\n\nUnter Anwendung von § 287 ZPO wird der Wochentarif der Firma B.\nübernommen, ohne daß Feststellungen darüber getroffen werden, ob\ndie Klägerin möglicherweise bei einem Konkurenzunternehmen ein noch\ngünstigeres Angebot hätte wählen können. Die Wochenpauschale ist\nzumindest nicht auffällig überhöht. Der Beklagte nennt zwar etwas\ngeringere Sätze anderer Firmen, trägt aber nichts dazu vor, ob\ndiese in der Nähe eine Filiale besaßen und ob einzelne\nVerlängerungstage vereinbart werden konnten.\n\n13\n\nWeitere Aufklärungsversuche würden unter diesen Umständen außer\nVerhältnis zu der oben bezeichneten Urteilssumme stehen.\n\n14\n\nVon dem hyothetischen Rechnungsbetrag sind noch 15% wegen\nEigenersparnis abzusetzen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob\ndie Klägerin diesen Abzug durch Anmietung eines kleineren Fahrzeugs\nhätte vermeiden können, denn der GolfMietwagen gehört, wie auch auf\ndem Vertrag vermerkt ist, ebenso wie der zerstörte Opel-Kadett\nDiesel der Gruppe 3 der H.-Empfehlungen an.\n\n15\n\nBei einem Abzug von 15% bleibt es trotz der großen Fahrleistung,\ndenn es ist nicht ersichtlich, daß diese übliche Pauschalierung der\nEigenersparnis so verfehlt wäre, daß eine konkrete Berechnung\nstattfinden müßte. Insbesondere ist nicht bekannt, bis zu welcher\nGesamtkilometerleistung die Klägerin ihre Fahrzeuge nutzt.\n\n16\n\nDer Zinsanspruch der Firma B. ab 10. Juli 1992 ergibt sich aus\n§§ 284, 286 BGB, ist jedoch der Höhe nach nur nach Maßgabe der in\nder Bankbescheinigung vom 2. Dezember 1994 genannten Zinssätze\nbegründet.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 10.152,56 DM Beschwer für\nden Beklagten: 774,88 DM Beschwer für die Klägerin ca. 9.400,00\nDM\n\n19\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-18/11-u-173-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-18/11-u-173-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313331","retrieved":"2026-07-09 03:44:40.887243+00:00"}}