{"status":"available","doknr":"OLD313335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0116.16WX9.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-16","aktenzeichen":"16 WX 9/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Betroffenen gegen den Prozeßkostenhilfe\nverweigernden Beschluß des Landgerichts ist nicht statthaft, da das\nLandgericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als\nBeschwerdegericht über ein Prozeßkostenhilfegesuch entschieden\nhat.\n\n3\n\nFür das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch\ndas Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft gehört (§§\n103 Abs. 2 AuslG, 3 FEVG), finden die Vorschriften der\nZivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende\nAnwendung (§ 14 FGG). Nach der Streichung des § 127 Abs. 2 Satz 2\nZPO in der bis 31. März 1991 geltenden Fassung durch das\nRechtspflegevereinfachungsgesetz gilt auch für Beschwerden im\nProzeßkostenhilfeverfahren die Bestimmung des § 567 Abs. 3 n.F.\nZPO. Hiernach ist - abgesehen von bestimmten Ausnahmen, zu denen\ndas Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gehört, - gegen Entscheidungen\ndes Landgerichts im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren eine\nBeschwerde nicht zulässig.\n\n4\n\nVon der Verweisung in § 14 FGG werden auch diejenigen\nVorschriften der Zivilprozeßordnung erfaßt, welche die\nStatthaftigkeit der Rechtsmittel im Prozeßkostenhilfeverfahren\nregeln, also § 567 Abs. 3 ZPO. Damit ist im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerde gegen die Verweigerung\nder Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unstatthaft (vgl.\nBayObLG Rpfl. 1992, 165 unter Aufgabe seiner früheren\nRechtsprechung; OLG Zweibrücken Rpfl. 1992, 166; Zöller/Philippi, §\n127 ZPO Rdz. 21; Keidel/Kuntze/Winkler, § 14 FGG Rdz. 34 mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen).\n\n5\n\nEs ist auch sachgerecht, die (Erst-)Beschwerde gegen\nEntscheidungen des Landgerichts zur Prozeßkostenhilfe, die dieses\nim Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beschwerdegericht\ntrifft, nicht zuzulassen, da andernfalls die Prüfung durch das\nübergeordnete Gericht über die in der Hauptsache selbst mögliche\nrechtliche Überprüfung hinausgehen müßte. Bei Zulassung der\nBeschwerde wäre das übergeordnete Gericht nicht - wie im Fall der\nHauptsachenentscheidung - auf die Rechtskontrolle beschränkt (§ 27\nAbs. 1 FGG), sondern müßte die Prüfung der Erfolgsaussichten (§§ 14\nFGG, 114 ZPO) auch auf tatsächliche Fragen erstrecken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-16/16-wx-9-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-16/16-wx-9-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313335","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.227362+00:00"}}