{"status":"available","doknr":"OLD313336","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0113.16WX7.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-13","aktenzeichen":"16 Wx 7/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 Ausländergesetz, 27, 29 FGG\nzulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen hat in der\nSache Erfolg.\n\n3\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft gemäß §\n57 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz sind nicht gegeben.\n\n4\n\nDie Feststellung des Landgerichts, es bestehe der begründete\nVerdacht, daß sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will,\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n5\n\nDie Annahme, daß ein Ausländer sich warhrscheinlich der\nAbschiebung entziehen will, muß sich auf konkrete Umstände stützen.\nSolche sind in der Antragsschrift des Beteiligten zu 2) vom\n21.10.1994 nicht dargetan und ergeben sich auch nicht aus dem\nansonsten bekannt gewordenen Verhalten des Betroffenen.\n\n6\n\nDie Weigerung des seit dem 21.04.1994 ausreisepflichtigen\nBetroffenen, sich bei der Botschaft seines Heimatlandes einen\nReispaß bzw. ein Paßersatzpapier ausstellen zu lassen, das\nIgnorieren mehrerer Ausreiseaufforderungen, sein Interesse daran,\nwegen seiner familiären Situation die Bundesrepublik nicht zu\nverlassen, sowie seine Erklärung, nicht nach E. zurück zu wollen,\nreichen nicht aus, um die konkrete Gefahr zu begründen, der\nBetroffene werde untertauchen, um seine Abschiebung zu verhindern.\nHierbei handelt es sich vielmehr nur um solche Umstände, die den\nVerdacht begründen, daß der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung\nfreiwillig nicht nachkommen wird. Damit wird aber lediglich eine\nAbschiebung des Betroffenen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht\ngemäß § 49 Ausländergesetz gerechtfertigt. Da beharrliche\nWeigerung, freiwillig auszureisen, begründet allein noch nicht die\nErforderlichkeit der Haft zu Sicherung der Abschiebung (vgl. BGH\nNJW 1986, 3024, 3025).\n\n7\n\nDemgegenüber sind keine Umstände festgestellt oder vom\nBeteiligten zu 2) geltend gemacht, die die Gefahr begründen, daß\nder Betroffene sich der geplanten Abschiebung durch Flucht oder\nUntertauchen entziehen wird, wie in der Antragsschrift behauptet\nwird. Solche Umstände sind auch aus dem Akteninhalt nicht\nerkennbar.\n\n8\n\nDer Betroffene hat einen festen Wohnsitz. Es ist nicht\nersichtlich, daß er dort für die Ausländerbehörde nicht erreichbar\nwar oder sein wird. Nach der Aufforderung zur Ausreise unter\nAndrohung der Abschiebung und dem rechtskräftigen Abschluß seines\nAsylverfahrens am 21.04.1994 hat der Betroffene mehrfach bei der\nAusländerbehörde vorgesprochen. Er ist auch dann nicht\nuntergetaucht, als sein Antrag auf Verlängerung der\nGrenzübertrittsbescheinigung am 18.10.1994 abgelehnt und ihm\nerklärt worden ist, dies sei die letzte Aufforderung, das\nBundesgebiet freiwillig zu verlassen.\n\n9\n\nDa somit - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des\nBeteiligten zu 2) vom 13.01.1995 - keine konkreten Anhaltspunkte\nfestgestellt werden können, die darauf hindeuten, daß die\nInhaftierung des Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung\nerforderlich war, waren die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts\naufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 2) zurückzuweisen. Ob\neine Abschiebung Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6\nAusländergesetz entgegenstehen, braucht der Senat daher nicht zu\nprüfen.\n\n10\n\nDie notwendigen Auslagen des Betroffenen waren gemäß § 16 FEVG\ndem Beteiligten zu 2) aufzuerlegen, da von vornherein ein\nbegründeter Anlaß zur Stellung des Haftantrags nicht vorlag.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-13/16-wx-7-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-13/16-wx-7-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313336","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.307292+00:00"}}