{"status":"available","doknr":"OLD313344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0111.19W15.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-11","aktenzeichen":"19 W 15/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nGründe\n\n2\n\nDie gemäß § 25 II GKG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der\nKläger hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das Landgericht hat bei\nder Festsetzung des Streitwertes die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG\nnicht richtig angewandt und hat den Akteninhalt außer Betracht\ngelassen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG erhöht sich der\nStreitwert insoweit um den Wert der zur Aufrechnung gestellten\nGegenforderungen, als die Aufrechnung hilfsweise geltend gemacht\nwird. Dagegen macht eine Hauptaufrechnung die Bestimmung des § 19\nAbs. 3 GKG vom Zeit- punkt ihrer Erklärung unanwendbar (Hartmann,\nKostG, 22. Aufl., § 19 GKG Anm. 4 b). Die Beantwortung der Frage,\nob die Beklagten eine Haupt- oder eine Hilfsaufrechnung erklärt\nhaben, ergibt sich aus deren letztem Schriftsatz vom 05.11.1993\n(Bl. 60 d.A.). Dort haben die Beklagten ausgeführt, daß sie wegen\nder ihnen angeblich zustehender Schadensersatzansprüche wegen der\nKosten zur Beseitigung der Dachgauben in Höhe von 5.055,40 DM,\nwegen eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 1.500,00 DM und\nwegen zu erwartenden Zinsverlustes in Höhe von 90.000,00 DM die\nAufrechnung erklären. Bezüglich der ersten beiden Ansprüche handelt\nes sich um eine Hauptaufrechnung, bezüglich des Anspruchs auf\nErsatz von Zinsverlust ist eine Haupt- und eine Hilfsaufrechnung\ngemeint. Dies ergibt sich auf Grund folgender Überlegungen:\n\n3\n\nDie Auslegung dieser Erklärung der Beklagten ergibt, daß es sich\num eine echte Aufrechnung handelt und nicht etwa nur um eine\nVerrechnung in einem Abrechnungsverhältnis, was nicht zu einer\nErhöhung des Streitwertes führen würde. Beide Parteien machen\nnämlich einander widersprechende Ansprüche geltend, die nicht\ndenselben Streitgegenstand betreffen; eine Nämlichkeit der\nAnsprüche ist nicht gegeben. Die Kläger machen Ansprüche aus\nungerechtfertigter Bereicherung geltend, die Beklagten dagegen\nverlangen Schadensersatz unter verschiedenen rechtlichen\nGesichtspunkten. Daraus folgt, daß die Nämlichkeit des\nStreitgegenstandes fehlt.\n\n4\n\nSoweit die Klageforderung unstreitig ist, ergibt die Auslegung\nder Erklärung der Beklagten, daß keine Hilfsaufrechnung, sondern\neine Hauptaufrechnung erklärt worden ist. Eine Gegenforderung kann\nnämlich nur dann zur Hilfsaufrechnung gestellt werden, wenn die\nHauptforderung (hier: die Klageforderung) streitig ist (Hartmann,\nKostG, 22. Aufl., § 19 Anm. 4 c). Die Klageforderung war in Höhe\nvon 32.610,66 DM unstreitig. Die Kläger haben den Antrag\nangekündigt, die Beklagten zur Zahlung von 52.710,66 DM zu\nverurteilen. Diesen Anspruch haben die Beklagten in Höhe von\n15.000,00 DM - Zahlung der Kläger an die Beklagten - nicht\nbestritten, so daß der von den Beklagten angekündigte Antrag, die\nKlage insgesamt abzuweisen, nur dann sinnvoll war, wenn dieser\nTeilanspruch der Kläger durch Aufrechnung erlöschen würde.\nDarüberhinaus haben die Beklagten den Anspruch der Kläger auf\nErstattung der gezahlten Miete für September 1992 bis Februar 1993\nin Höhe von insgesamt 5.100,00 DM unzulässigerweise mit Nichtwissen\nbestritten; auch dieser Teilanspruch der Kläger ist damit\nunstreitig. Die Klageforderung war damit nur in Höhe von (52.710,66\n./. 15.000,00 DM ./. 5.100,00 DM =) 32.610,66 DM streitig. Nur\ngegen diese streitige Forderung haben die Beklagten die\nHilfsaufrechnung mit einem Teil der ebenfalls streitigen\nGegenforderung von 90.000,00 DM erklärt. Die Hauptaufrechnung mit\nden beiden kleineren Beträgen führt daher nicht zu einer Erhöhung\ndes Streitwertes. Dagegen ist die Aufrechnung mit dem\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 90.000,00 DM differenziert zu\nbeurteilen. Soweit die Aufrechnung den unstreitigen Teil der\nKlageforderung betrifft (15.000,00 DM + 5.100,00 DM = 20.100,00 DM)\nführt die Aufrechnung nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes,\nweil es sich insoweit um eine Hauptaufrechnung handelt.\nDarüberhinaus wollten die Beklagten mit der Aufrechnungserklärung\nden streitigen Anspruch der Kläger durch Aufrechnung mit dem\nebenfalls bestrittenen Schadensersatzanspruch zum Erlöschen\nbringen. Insoweit (32.610,66 DM) liegt also eine Hilfsaufrechnung\nvor, über die im Falle einer Entscheidung mit Rechtskraft erkannt\nworden wäre, so daß sich der Streitwert der Klage in Höhe von\n52.710,66 DM um 32.610,66 DM auf 85.321,32 DM erhöht.\n\n5\n\nDer Streitwert war nicht - wie von den Klägern beantragt- auf\nden Betrag von 52.710,66 DM zu beschränken. Dies wäre nur in\nBetracht gekommen, wenn die Aufrechnung unzulässig gewesen wäre,\nweil das Vorbringen der Beklagten zum Schadensersatzanspruch wegen\ndes Zinsverlustes so unsubstantiiert gewesen wäre, daß eine darauf\ngerichtete Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Das ist\nindessen nicht der Fall. Zwar würde der Vortrag der Beklagten zu\ndem geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht ausreichen,\neiner entsprechenden Klage stattzugeben, der Streitgegenstand ist\naber soweit bestimmt, daß der Anspruch rechtskräftig hätte\naberkannt werden können und müssen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/19-w-15-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/19-w-15-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313344","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.957378+00:00"}}