{"status":"available","doknr":"OLD313343","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0111.18W42.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-11","aktenzeichen":"18 W 42/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nSachverhalt:\n\n2\n\nDie Klägerin hat 3 Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Vor der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit eines der Beklagten angeordnet und allen Beklagten die Zahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben. Der von der Beweiserhebung betroffene Beklagte hat den Vorschuß gezahlt. Nach Erstattung des Gutachtens hat die Klägerin die Klage gegen diesen Beklagten zurückgenommen. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Mit der Beschwerde hat der Beklagte begehrt, die Klägerin auch zur Tragung der von ihm eingezahlten Sachverständigenkosten zu verpflichten. Die Beschwerde hatte Erfolg.\n\n3\n\nG r ü n d e\n\n4\n\nDie gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\ndes Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das\nLandgericht in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin nur die\nVerpflichtung auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des\nBeklagten zu 2. zu tragen.\n\n5\n\nBei einer teilweisen Klagerücknahme ist die Kostenentscheidung\ngrundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Denn eine dazu\nregelmäßig notwendige Quotelung der Kosten, bezogen auf die\nGesamtkosten des Rechtsstreits, ist erst möglich, wenn insgesamt\nfeststeht, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits\nin der jeweiligen Instanz obsiegt haben.\n\n6\n\nDas ist dann anders, wenn einer von mehreren Beklagten gänzlich\naus dem Rechtsstreit ausscheidet, weil gegen ihn die Klage wirksam\nzurückgenommen worden ist. Denn aufgrund des § 269 Abs. 3 Satz 2\nZPO steht dann fest, daß jedenfalls dessen außergerichtliche Kosten\nohne Rücksicht auf das Schicksal der Klage gegen die anderen\nBeklagten dem Kläger zur Last fallen. Da diese Kosten auch ohne\nweiteres von den übrigen Kosten des Rechtsstreits, über die\ngrundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist, getrennt werden\nkönnen, hat der infolge Klagerücknahme ausscheidende Beklagte einen\nAnspruch auf einen sofortigen Kostentitel, in dem die Verpflichtung\ndes Klägers zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten\nausgesprochen wird.\n\n7\n\nDas gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der\nausscheidende Beklagte bereits Auslagenvorschüsse für eine\nBeweisaufnahme eingezahlt hat.\n\n8\n\nDie Kammer hat gemäß §§ 379, 402 ZPO die Einholung eines\nSachverständigengutachtens von der Zahlung eines\nAuslagenvorschusses abhängig gemacht. Diesen Auslagenvorschuß hat\nallein der Beklagte zu 2. eingezahlt. Die dem Sachverständigen\ngezahlte Entschädigung für die Erstellung seines Gutachtens, § 3\nZSEG, gehört als Auslagen zu den Kosten des Rechtsstreits, § 1\nGKG.\n\n9\n\nInfolge der Klagerücknahme steht fest, daß die Klägerin die dem\nBeklagten zu 2. insoweit erwachsenen Kosten - unabhängig von dem\nAusgang des Rechtsstreits im übrigen - zu erstatten hat. Es ist\nkein Grund ersichtlich, der den Beklagten zu 2. dazu zwingen\nkönnte, mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin bis zum\nAusgang des Rechtsstreits vor der Kammer zu warten. Normalerweise\nist ein Beklagter mit Gerichtskosten nicht belastet, vgl. § 49 GKG.\nDas ist hier ausnahmsweise anders, weil er zur Vorschußzahlung\naufgefordert worden und dem nachgekommen ist. Die\nKostenerstattungspflicht der Klägerin steht insoweit fest und ist\nvon dem Ausgang des Rechtsstreits im übrigen unabhängig.\n\n10\n\nWird sie verpflichtet, auch die von dem Beklagten zu 2. bereits\ngezahlten Auslagen zu erstatten, wird dadurch nicht in unzulässiger\nWeise die Quotierung der Kosten vorweggenommen oder in das\nKostenfestsetzungsverfahren verlagert. Die Klägerin kann vielmehr -\nnach Erstattung der Auslagen an den Beklagten zu 2. - den an diesen\ngezahlten Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren anmelden, sofern\nsie mit der Klage gegen die übrigen Beklagten ganz oder teilweise\nobsiegt und sofern die Beweiserhebung auch für diese Entscheidung\nrechtlich von Bedeutung ist. Sollte letzteres nicht der Fall sein,\nsind die verbleibenden Beklagten auch im Falle ihrer Verurteilung\nohnehin nicht verpflichtet, die Kosten einer Beweiserhebung, die\nnur für die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage von\nBedeutung war, zu tragen, so daß die Klägerin die hierdurch\nentstandenen Kosten in jedem Falle allein tragen muß.\n\n11\n\nDaraus wird deutlich, daß kein Grund besteht, dem Beklagten zu\n2. einen Kostentitel auch für die von ihm gezahlten\nAuslagenvorschüsse zu versagen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert der Beschwerde: 2.712,80 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/18-w-42-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/18-w-42-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313343","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.835147+00:00"}}