{"status":"available","doknr":"OLD313342","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0111.16W73.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-11","aktenzeichen":"16 W 73/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO\nzulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es entspricht\nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes, die Kosten des Rechtsstreits der Antragsstellerin\naufzuerlegen, da diese im Rechtsstreit unterlegen wäre, hätten die\nParteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin begehrte mit ihrer einstweiligen Verfügung\ndie uneingeschränkte Befriedigung ihres Hauptsacheanspruches. Eine\nsolche auf Befriedigung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur\nausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger auf die\n\n5\n\nsofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen ist und\ndie geschuldete Handlung, soll sie ihren Sinn nicht verlieren, so\nkurzfristig zu erbringen ist, daß die Erwirkung eines Titels im\nordentlichen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, §\n940 ZPO Rn. 6). Diese Voraussetzungen waren von der Gläubigerin bis\nzur beiderseitigen Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in\nder Hauptsache nicht einmal hinreichend dargelegt, geschweige denn\nglaubhaft gemacht. Der Umstand, daß die mit den\nRenovierungsarbeiten im Hause der Antragstellerin beauftragten\nFirmen ,nicht mit den Umbauarbeiten fortfahren können, sich\ndemzufolge der gesamte Umbauplan ändert und abzusehen ist, daß der\nUmbau eine unangemessen lange Zeit in Anspruch nehmen wird\" (so Bl.\n6 der Antragsschrift vom 05.10.1994), reicht nicht aus, eine\nBefriedigungsverfügung zu rechtfertigen, da der der Antragstellerin\naus einer verzögerten Räumung drohende Schaden nicht außer\nVerhältnis steht zu dem Schaden, der andererseits den\nAntragsgegnern drohen würde, wenn sie das Ladenlokal sofort räumen\nund ihren Betrieb stillegen würden, bis sie ihn in den eigentlich\nvon ihnen nach dem Vertrag vom 02./06.04.1994 angemieteten Räumen\nuneingeschränkt fortführen könnten.\n\n6\n\nEine derartige Abwägung der beiderseitigen Interessen vor Erlaß\neiner Befriedigungsverfügung hätte nur ausnahmsweise unterbleiben\nkönnen, wenn die Antragsgegner den Besitz an den Räumlichkeiten\ndurch verbotene Eigenmacht erlangt hätten. Dies ist aber nicht der\nFall. Der Besitz ist den Antragsgegnern von der Antragstellerin\nfreiwillig eingeräumt worden, da die eigentlich vermieteten Räume\nnicht rechtzeitig bezugsfertig waren. In der Aufrechterhaltung des\nBesitzes infolge des Streites, ob die neuen Räume nun bezugsfertig\ngeworden sind oder nicht, liegt keine verbotene Eigenmacht.\n\n7\n\nDie von der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvor dem Landgericht gestellten Zeugen B. und Sch., zu deren\nVernehmung es infolge der Erledigungser-\n\n8\n\nklärungen nicht mehr kam, sollten nicht zu Fragen gehört werden,\ndie für die Zulässigkeit einer Befriedigungsverfügung von Bedeutung\nsind. Der Umstand, daß ihre Vernehmung unterblieben ist, kann daher\ndie vom Landgericht vorgenommene Kostenteilung nicht\nrechtfertigen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §\n91 a Abs. 1 ZPO. - 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/16-w-73-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/16-w-73-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313342","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.754497+00:00"}}