{"status":"available","doknr":"OLD313341","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0111.11U115.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-11","aktenzeichen":"11 U 115/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Zeuge K.-D. M., Kunde und Schuldner der Klägerin, war\nEigentümer des im Grundbuch von F. Blatt 6955 verzeichneten\nGewerbegrundstücks A.-N.-Straße 2-14 und zugleich Inhaber des an\ndiesem Grundstück bestellten, im Grundbuch von Frechen Blatt 2221\neingetragenen Erbbaurechts. Für die B. K. Landesbank- Girozentrale\n(B.) bestanden mehrere Grundpfandrechte am Grundstück und am\nErbbaurecht. Sie betrieb aufgrund einer im Erbbaugrundbuch Blatt\n2221 unter III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über 2.000.000,00 DM\ndie Zwangsversteigerung des Erbbaurechts (92 K 303/83 des\nAmtsgerichts Köln). Außerdem war die Zwangsverwaltung angeordnet\nund liefen auch Vollstreckungsverfahren wegen des Eigentums.\n\n3\n\nM., der sein Eigentum und das Erbbaurecht erhalten wollte, trat\nwegen eines Kredits zur Ablösung der Grundschuld an die Klägerin\nheran, deren damaliger Vorstand Sch. diesen Wunsch wegen der\nsonstigen Verschuldung von M. ablehnte. In dem Bemühen, dennoch zu\neinem Erfolg zu kommen, wandten M. und der ihn beratende Zeuge\nRechtsanwalt Dr. B. sich an den seit seiner Jugend mit Dr. B.\nbekannten Beklagten, der Angehöriger eines Steuerberatungsbüros\nist. Er wurde dafür gewonnen, bei der Angelegenheit mitzuwirken. Am\n4. November 1987 erörterten die genannten drei Personen die Sache\nbei der Klägerin mit Sch.. Die Einzelheiten sind zum Teil streitig.\nJedenfalls erklärte der Beklagte sich bereit, einen Darlehensantrag\nzu unterzeichnen und die Grundschuld der B. abzulösen.\n\n4\n\nDr. B. faßte die Absprachen in einem Schreiben vom 9. November\n1987 (Anlagenhefter Bl. 8) zusammen.\n\n5\n\nUm dem Beklagten ein Ablösungsrecht nach § 268 BGB zu\nverschaffen, sollte der Beklagte Inhaber der für die Klägerin im\nGrundbuch Blatt 2221 unter III Nr. 8 bzw. im Grundbuch Blatt 6955\nunter III Nr. 9 eingetragenen Grundschuld über 1.000.000,00 DM\nwerden. Gemäß Kaufvertrag vom 4. November 1987 (Anlagenhefter Bl.\n24) verkaufte die Klägerin dem Beklagten die laut ihren Angaben\nnoch in Höhe von 149.580,00 DM zuzüglich Zinsen valutierte\nGrundschuld für 50.000,00 DM. Eine Abtretungserklärung erteilte sie\nam 6. November 1987 (Anlagenhefter Bl. 25).\n\n6\n\nNach dem Darlehensantrag vom 9. November 1987 (Anlagenhefter Bl.\n1) sollte eine Antragsumme von 2.250.000,00 DM zuzüglich 5.000,00\nDM Kosten der Klägerin, 627.833,00 DM Zinsen und 90.200,00 DM\nBearbeitungsgebühr, insgesamt 2.973.033,00 DM, in Höhe von\n114.820,20 DM am 31. März 1988, in Vierteljahresraten von 73.287,50\nDM ab 30. Juni 1988 und in einer restlichen Höhe von 2.345.200,00\nDM am 31. Dezember 1989 zurückgezahlt werden. Die Beteiligten\ngingen jedoch davon aus, daß die Raten aufgrund der\nZwangsverwaltung, die fortdauern sollte, eingehen würden.\n\n7\n\nGemäß der vom Beklagten unterschriebenen Auszahlungsanordnung\nvom 9. November 1987 (Anlagenhefter Bl. 7) sollte die\nDarlehenssumme von 2.250.000,00 DM treuhänderisch an Dr. B.\nausgehändigt werden. Am 9. November 1987 quittierte Dr. B. den\nEmpfang von 30.000,00 DM (Anlagenhefter Bl. 4), am 10. November\n1987 den Erhalt eines Schecks über 2.000.000,00 DM (Anlagenhefter\nBl. 2) und eines weiteren Schecks über die nach Abzug des\nKaufpreises für die Grundschuld verbleibende Restsumme von\n170.000,00 DM (Anlagenhefter Bl. 3). Die 170.000,00 DM erhielt M.\nals angebliche Provision (Anlagenhefter Bl. 37).\n\n8\n\nEbenfalls am 10. November 1987 erschienen M., Dr. B. und der\nBeklagte im Termin des Amtsgerichts Köln (92 K 303/83) zur\nVerkündung des Zuschlages bezüglich der Versteigerung des\nErbbaurechts (vgl. Bl. 42 f. GA). Der Beklagte legitimierte sich\nals Inhaber der Grundschuld III Nr. 8 und überreichte zur Ablösung\ndes Grundpfandrechts Nr. 1 den bestätigten Landeszentralbankscheck\nüber 2.000.000,00 DM und zur Begleichung der Gerichtskosten einen\nBargeldbetrag von 21.500,00 DM. Der B., die am 31. März 1987 das\nMeistgebot abgegeben hatte, wurde daraufhin der Zuschlag\nversagt.\n\n9\n\nDer Beklagte berechnete und quittierte gegenüber M. ein Honorar\nvon 5.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 134 GA).\n\n10\n\nDie Klägerin nahm den Darlehensantrag am 3. Dezember 1987\nformell an (Anlagenhefter Bl. 1) und übersandte dem Beklagten am 9.\nDezember 1987 eine Aufstellung der Auszahlungen und Verrechnungen\n(Bl. 207 GA).\n\n11\n\nEs stellte sich heraus, daß die Einnahmen aus der\nZwangsverwaltung nicht an den Beklagten bzw. an Dr. B. gezahlt und\ndemgemäß nicht an die Klägerin weitergeleitet werden konnten, weil\ndie B. die Grundschuldzinsen an ihre Tochtergesellschaft, die C.\nGrundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, abgetreten und ihrerseits\ndie Zwangsversteigerung nur aufgrund des Grundschuldkapitals\nbetrieben hatte. Dr. B. unterrichtete die Klägerin unter anderem\nmit Schreiben vom 31. März 1988 (Anlagenhefter Bl. 16) über den\nFortgang der Sache. Sein Versuch, im Namen von M. in einem\nRechtsstreit feststellen zu lassen, die Abtretung der\nGrundschuldzinsen sei ein Scheingeschäft, schlug fehl.\n\n12\n\nDie Klägerin stundete durch Schreiben vom 28. April 1988 (Bl. 64\nGA) gegenüber dem Beklagten die Darlehensraten vom 31. März 1988\nund vom 30. Juni 1988 gegen Hingabe eines Wechsels bis zum 30.\nSeptember 1988, wies am 21. September 1988 auf die bevorstehende\nFälligkeit des Wechsels hin (Bl. 65 GA) und erklärte mit Schreiben\nvom 12. Oktober 1988 (Bl. 66 GA), sie habe die fälligen Beträge\nstillschweigend weiter gestundet; es müsse aber bei einer auf den\n17. Oktober 1988 angesetzten Besprechung eine Lösung gefunden\nwerden.\n\n13\n\nAuch darüber hinaus kam es zu einem Schriftverkehr zwischen den\nBeteiligten (vgl. in zeitlicher Reihenfolge Anlagenhefter Bl. 34,\nBl. 20, Bl. 19 sowie Bl. 59, 57 GA).\n\n14\n\nSchließlich übernahm die B. gegen Zahlung von 2.000.000,00 DM im\nJanuar 1989 und von 175.000,00 DM im August 1989 wieder die\nGrundschuld. Die Beträge wurden der Klägerin zugeleitet und mit dem\nDarlehen verrechnet. Auf einem die Aushändigung der Unterlagen\nbezüglich der Grundschuld über 1.000.000,00 DM betreffenden\nSchreiben vom 1. August 1989 (Bl. 48 GA) erklärte der Beklagte sein\nEinverständnis, daß die 175.000,00 DM treuhänderisch durch M. für\ndie Klägerin zugunsten seines Kontos in Empfang genommen\nwurden.\n\n15\n\nDie Klägerin bezifferte in einem Schreiben vom 18. August 1989\n(Anlagenhefter Bl. 5) ihre restlichen Ansprüche nach dem Stande vom\n16. August 1989 auf 559.315,33 DM und setzte dem Beklagten am 6.\nOktober 1988 für die Abklärung eine Frist bis zum 13. Oktober 1989\n(Anlagenhefter Bl. 6). Zu Beginn des Jahres 1990 kam es noch zu\neinem weiteren Schriftwechsel der Parteien wegen des Darlehens\n(Anlagenhefter Bl. 31, 26 und 29).\n\n16\n\nGegen Sch. ist im Jahre 1994 ein umfangreiches Strafverfahren\ndurchgeführt worden, das auch diejenigen Vorgänge betraf, die\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.\n\n17\n\nDie Klägerin errechnet sich jetzt eine Klageforderung von\n558.993,23 DM (vgl. Bl. 24 GA).\n\n18\n\nSie hat vorgetragen, der Beklagte sei nach Maßgabe des Vertrages\nvom 9. November/3. Dezember 1987, der voll wirksam sei, ihr\nDarlehensnehmer. Er sei an dem Erwerb des Objekts interessiert\ngewesen und habe das Konzept zur Ablösung der Grundschuld zusammen\nmit Dr. B. entwickelt. Die Vorgänge seien von Sch. in seiner\nStellungnahme zu Punkt 10 der Anklage (Bl. 79 ff GA) zutreffend\ndargestellt worden.\n\n19\n\nDie Klägerin hat nach Änderung ihrer Zinsforderung\nbeantragt,\n\n20\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 558.993,23 DM nebst\nfolgenden Zinsen zu zahlen:\n\n21\n\n1. aus 468.793,23 DM 13 % vom 16. August bis 30. Dezember\n1989,\n\n22\n\n2. aus 558.993,23 DM 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der\nDeutschen Bundesbank ab dem 31. Dezember 1989.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr hat vorgetragen, der Darlehensvertrag sei nur zum Schein\nabgeschlossen worden. Er habe als Strohmann der Klägerin die\nGrundschuld der B. abgelöst. M. habe die Immobilie behalten wollen,\nder Klägerin sei es auf die aus den Mieteinnahmen zu leistenden\nZinsen angekommen. Sie habe nicht selbst gegenüber der B. als\nablösende Gläubigerin auftreten wollen. Er selbst habe an der\nAngelegenheit kein eigenes Interesse gehabt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils vom 22. April 1994 Bezug genommen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nM. und Dr. B.. Ihre Aussagen ergeben sich aus der\nVernehmungsniederschrift vom 4. März 1994 (Bl. 95 f GA). Der Zeuge\nSch. hat im Hinblick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren die\nAussage verweigert (Bl. 94 GA).\n\n28\n\nDas Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß\nder vom Beklagten unterzeichnete Darlehensvertrag ein\nStrohmanngeschäft sei, aus welchem er nach der Vereinbarung der\nParteien nicht habe in Anspruch genommen werden sollen (§ 117 BGB).\nAuf den weiteren Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 5. Mai 1994 zugestellte Urteil\nam 20. Mai 1994 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel nach\nVerlängerungen der Begründungsfrist bis zum 4. Oktober 1994 an\ndiesem Tage begründet.\n\n30\n\nSie trägt vor, der Darlehensvertrag sei kein Scheingeschäft. Die\nBegründung des Landgerichts sei widersprüchlich, da es ein\nStrohmanngeschäft und ein Scheingeschäft gleichsetze.\n\n31\n\nDie Initiative zu dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten sei\njedenfalls nicht von ihr ausgegangen, sondern entweder von M. oder,\nwas eher wahrscheinlich sei, von dem mit dem Beklagten besser\nbekannten Dr. B.. Der Beklagte habe ein eigenes Interesse an der\nSache gehabt, denn über ein Honorar von 5.000,00 DM hinaus wären\nihm aufgrund der Grundschuld von den Einkünften aus der\nZwangsverwaltung 40.000,00 DM pro Jahr verblieben. M. wären die\nüber die Grundschuld hinausgehenden Mieteinnahmen zugeflossen.\n\n32\n\nSie selbst habe Vorteile aus dem Verkauf einer wertlosen\nGrundschuld und aufgrund der Differenz zwischen den Darlehenszinsen\nund der Refinanzierung gehabt. Dr. B. stelle seine Mitwirkung\nfälschlich als uneigennützig dar.\n\n33\n\nSie, die Klägerin, müsse weiterhin davon ausgehen, daß der\nBeklagte den Grundbesitz in Kooperation mit M. habe erwerben\nwollen.\n\n34\n\nBei der Bewertung der Aussage von Dr. B. dürfe nicht außer\nBetracht bleiben, daß dieser als Prozeßbevollmächtigter des\nBeklagten vorgetragen habe, der Beklagte habe die Kreditmittel\nnicht erhalten, daß er auf Verlangen von Sch. als Treuhänder tätig\ngewesen sei und daß er sich haftbar gemacht haben könnte, weil er\nnicht festgestellt gehabt habe, daß die Grundschuldzinsen\nabgetreten gewesen seien.\n\n35\n\nDas Landgericht habe ferner nicht hinreichend gewürdigt, daß sie\nam 9. Dezember 1987 gegenüber dem Beklagten über die\nDarlehensgewährung abgerechnet, ihm Stundungen bewilligt und ihn\nauch sonst durchgehend als ihren Schuldner behandelt habe, ohne daß\ner dem widersprochen habe. Es sei nicht davon die Rede gewesen, daß\ner aus dem Vertrag nicht verpflichtet sei. Er sei sogar eine\nWechselverbindlichkeit eingegangen.\n\n36\n\nZu beachten sei auch, daß er mit Schreiben vom 2. November 1988\n(Anlagenhefter Bl. 20) gegenüber der B. erklärt habe, er habe seine\nurpsrüngliche Intention, das Objekt zu ersteigern,\nfallengelassen.\n\n37\n\nDie Rechtslage sei einfach: Es bestehe ein Anspruch aus § 607\nBGB. Der Vertrag sei kein Scheingeschäft. Die Gesamtheit der\nAbsprachen sei nur im Falle der Wirksamkeit durchführbar\ngewesen.\n\n38\n\nDas Risiko des Geschäfts habe nicht sie, die Klägerin, tragen\nsollen; sie habe ein typisches Bankgeschäft abgeschlossen. Der\nBeklagte erkenne an, daß ihr Hauptsumme und Zinsen zugestanden\nhätten, wenn der Plan hätte durchgeführt werden können. Tatsächlich\nsei eine zuvor nicht bedachte Situation eingetreten, was an der\nHaftung des Beklagten nichts ändere.\n\n39\n\nUnterstelle man, daß Sch. erklärt habe, dem Beklagten passiere\nnichts, sie, die Klägerin sei ja durch die Grundschuld gesichert,\nso setze das das Bestehen der persönlichen Forderung als\nRechtsgrund für die Inanspruchnahme der Grundschuld voraus.\n\n40\n\nEs sei nicht gerechtfertigt, der Aussage von Dr. B. den Vorzug\nvor der von M. zu geben. Sch. werde erneut als Zeuge dafür benannt,\ndaß er nicht erklärt habe, sie werde den Beklagten nicht in\nAnspruch nehmen, und daß er stets der Auffassung gewesen sei, die\nRestforderung müsse vom Beklagten erfüllt werden. Sch. habe kein\nZeugnisverweigerungsrecht mehr, da der Anklagepunkt 10 gemäß § 154\na StPO eingestellt worden sei. Auf § 384 Nr. 1 ZPO könne er sich\ngemäß § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen.\n\n41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n42\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihm zu gestatten,\nzulässige oder erforderliche Sicherheiten auch durch Bürgschaft\neiner im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n45\n\nEr erwidert, zutreffend habe das Landgericht angenommen, daß ein\nScheingeschäft vorliege, aus dem er nach den Vereinbarungen der\nParteien nicht habe in Anspruch genommen werden sollen.\n\n46\n\nEr habe sich nur zur Verfügung gestellt, um M. zu helfen. Auf\ndie Gestaltung habe er keinen Einfluß gehabt, während die Klägerin\ndaran interessiert gewesen sei, ihre nachrangige Grundschuld zu\nverwerten. Sie habe sich seinen Bedenken nicht verschließen können,\nweshalb Sch. zugesichert habe, er werde nicht in Anspruch genommen\nwerden.\n\n47\n\nSch. sei peinlich darauf bedacht gewesen, daß er, der Beklagte,\nkeinen Zugriff auf die Darlehenssumme oder auf die Einnahmen aus\nder Zwangsverwaltung erhielte. Aus diesem Grund sei es zu den von\nDr. B. am 9. November 1987 wiedergegebenen Absprachen gekommen.\n\n48\n\nDer Scheincharakter des Geschäfts trete auch in der\nungewöhnlichen Abwicklung und unzulänglichen Absicherung der\nKlägerin zu Tage.\n\n49\n\nEr hätte sich nicht zur Verfügung gestellt, wenn er nicht darauf\nvertraut hätte, daß Dr. B. darüber wachen werde, daß ihm keine\nNachteile oder Verpflichtungen entständen, aber auch nicht, wenn\nSch. ihm nicht die Zusicherung gegeben hätte.\n\n50\n\nÜberdies habe er die Darlehensvaluta nicht erhalten. Dr. B. habe\nsie als Treuhänder der Klägerin entgegengenommen.\n\n51\n\nZu dem Scheincharakter des Geschäfts habe es gehören müssen, daß\ndie Klägerin ihn wie einen Darlehensschuldner behandelte. Sch. habe\nsich vor allem bankintern absichern müssen.\n\n52\n\nDie Rechtslage habe das Landgericht richtig gesehen: Der\nDarlehensvertrag sei nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig.\n\n53\n\nNur M. und die Klägerin hätten an der Ablösung der B. verdienen\nwollen und können. Die Klägerin habe nur nicht nach außen in\nErscheinung treten wollen. Wirtschaftlich sei die Durchführung aber\neiner Ablösung der Grundschuld durch sie gleichgekommen.\n\n54\n\nFortsetzung: 11 U 115/94A Datensatznummer: 1339","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/11-u-115-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 385","ref_norm":"385","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-11/11-u-115-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313341","retrieved":"2026-07-09 03:44:41.666616+00:00"}}