{"status":"available","doknr":"OLD313346","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0109.16WX167.94.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-09","aktenzeichen":"16 Wx 167/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\nDie gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27,\n29 FGG zu-lässige sofortige weitere Beschwerde der Antrags-gegnerin\nhat in der Sache Erfolg.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist nicht\nverpflichtet, an die Antragsteller Fehlbeträge aus den früher\nbeschlos-senen Jahresabrechnungen 1987 bis 1989 in Höhe von\n7.016,99 DM zu zahlen.\n\n7\n\n \n\n8\n\nAls Grundlage für den Zahlungsantrag\nkommt nur § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. mit einem Beschluß der\nWohnungseigentümerversammlung über die Zahlungs-pflicht der\nAntragsgegnerin in Betracht.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDer Erwerber von Wohnungseigentum\nhaftet für Rück-stände des Voreigentümers auf Kosten und Lasten,\ndie anteilig auf sein Sondereigentum entfallen, wenn der die\nNachforderungen begründende Eigentü-merbeschluß nach dem\nEigentumserwerb gefaßt worden ist (vgl. BGH NJW 1988, 1910). Dies\ngilt auch für den Fall des Erwerbs in der Zwangsversteigerung.\n\n11\n\n \n\n12\n\nAmts- und Landgericht gehen davon aus,\ndaß die Wohnungseigentümer in ihrer Versammlung vom 20.07.1991\neinen entsprechenden Beschluß zu Lasten der Antragsgegnerin gefaßt\nhaben. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n13\n\n \n\n14\n\nNach den verfahrensfehlerfrei\ngetroffenen Fest-stellungen des Landgerichts umfaßt der Beschluß\nvom 20.07.1991 nicht nur die Jahresgesamtabrech-nung 1990, sondern\nauch die Einzelabrechnungen und damit auch die Einzelabrechnung zu\nLasten der An-tragsgegnerin.\n\n15\n\n \n\n16\n\nDas Landgericht weist auch zutreffend\ndarauf hin, daß das Abrechnungsergebnis eines Vorjahres nicht\nGegenstand der Jahresabrechnung eines nachfolgen-den Jahres sein\ndarf, weil es sich hierbei weder um Einnahmen noch um Ausgaben im\nabzurechnenden Wirtschaftsjahr handelt, die allein in die\nJah-resabrechnung einzustellen sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1990,\n1107, 1108), daß jedoch, falls ein Fehl-betrag aus einem Vorjahr\nzum Gegenstand der Be-schlußfassung gemacht wird, dieser Beschluß\nGrund-lage für eine Zahlungsverpflichtung sein kann, wenn er nicht\nfür ungültig erklärt wird.\n\n17\n\n \n\n18\n\nEntgegen der Auffassung von Amts- und\nLandgericht endet die für die Antragsgegnerin geltende\nEinzel-abrechnung (Bl. 32 d.A.) mit der Angabe des Saldos in Höhe\nvon 2.183,36 DM - der von der Antragsgeg-nerin beglichen worden ist\n- und ist die nachfol-gende Kontostandsmitteilung nicht Gegenstand\nder Jahresabrechnung und der Beschlußfassung hierüber geworden.\n\n19\n\n \n\n20\n\nBei der sich an die Saldoangabe\nanschließenden \"Kontoabrechnung\", die als \"Abrechnungsergebnis\"\neinen Saldo von 7.144,00 DM und als \"Ergebnis Abrechnung\" eine\nNachzahlung von 9.327,36 DM mit-teilt, handelt es sich um eine\nKontostandsmit-teilung, die grundsätzlich nicht Gegenstand der\nJahresabrechnung und der Beschlußfassung hierüber sein kann und es\nauch vorliegend nicht geworden ist.\n\n21\n\n \n\n22\n\nDer Wortlaut des Eigentümerbeschlusses\nvom 20.07.1991 verhält sich nach dem Protokoll über die\n\"Jahresabrechnung für 1990\" und \"Gutha-ben/Fehlbeträge aus diesen\nEinzelabrechnungen\". Mit der Beschlußfassung sind folglich nur die\nJah-resgesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen ge-billigt\nworden. Da sich die Jahresabrechnung nicht auf die\nKontostandsmitteilung unter der Über-schrift \"Ihre Kontoabrechnung\"\nerstreckt, wäre das Abrechnungsergebnis nur dann in die\nBeschlußfas-sung einbezogen worden, wenn dies ausdrücklich\nge-schehen wäre oder wenn sich zumindest aus dem Pro-tokoll über\ndie Wohnungseigentümerversammlung vom 20.07.1991 eindeutige\nAnhaltspunkte dafür ergäben, daß die Wohnungseigentümer auch\nhierüber beschlie-ßen wollten. Beides ist indes nicht der Fall.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Auslegung von\nWohnungseigentümerbeschlüssen ist zwar grundsätzlich Sache des\nTatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt,\nd.h. auf Rechtsfehler, nachgeprüft werden. Ein solcher liegt hier\nallerdings vor, weil die Aus-führungen des Landgerichts nicht\nberücksichtigen, daß für die Auslegung von Beschlüssen der\nWoh-nungseigentümer - ebenso wie von im Grundbuch ein-getragenen\nVereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 WEG - wegen ihrer Drittwirkung\ngemäß § 10 Abs. 3, 4 WEG maßgeblich allein der protokollierte\nWortlaut und der Sinn ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als\nnächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. BGH NJW 1993, 1329, 1330 für\ndie Gemeinschaftsord-nung).\n\n25\n\n \n\n26\n\nAus dem Protokoll über die\nBeschlußfassung ergibt sich aber keinerlei Anhalt dafür, daß die\nWoh-nungseigentümer über die Billigung der Jahresab-rechnung 1990\nund die Begründung entsprechender Zahlungsverpflichtungen für die\nWohnungseigentümer hinaus eine weitere Zahlungspflicht der\nAntrags-gegnerin für Fehlbeträge aus bereits in früheren Jahren\nbeschlossenen Jahresabrechnungen begründen wollten.\n\n27\n\n \n\n28\n\nIm vorliegenden Fall unterscheidet sich\ndie Jahresabrechnung in einem wesentlichen Punkt von derjenigen,\ndie Gegenstand der Entscheidung des BayObLG vom 23.05.1990 (NJW-RR\n1990, 1107) war: Dort war der Vorjahressaldo in die notwendigen\nBestandteile der Jahresabrechnung einbezogen, da die\nWohngeldvorauszahlungen erst in der \"Kontoab-rechnung\" den auf den\neinzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Ausgaben gegenüber\ngestellt wurden. Hingegen endet vorliegend - wie ausgeführt - die\nEinzelabrechnung für die Antragsgegnerin mit dem sich aus den\ngegenübergestellten Ausgaben und Ein-nahmen ergebenden Saldo von\n2.183,36 DM.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDaher war unter Abänderung des amts-\nund landge-richtlichen Beschlusses der Zahlungsantrag der\nAn-tragsteller zurückzuweisen.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 47\nWEG.\n\n33\n\n \n\n34\n\nEs erscheint angemessen, den\nunterliegenden An-tragstellern die gesamten Gerichtskosten der 2.\nund 3. Instanz aufzuerlegen. Im Hinblick auf die divergierenden\nEntscheidungen in den Instanzen sieht der Senat hingegen keinen\nAnlaß, von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Beteiligten ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.\n\n35\n\n \n\n36\n\nGeschäftswert für das\nRechtsbeschwerdeverfahren: 7.016,99 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-09/16-wx-167-94","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-09/16-wx-167-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313346","retrieved":"2026-07-09 03:44:42.183068+00:00"}}