{"status":"available","doknr":"OLD313352","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1995:0104.27W20.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1995-01-04","aktenzeichen":"27 W 20/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDer Kläger erhält wegen der Versäumung der Beschwerde- frist\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233, 238 ZPO). Die Frist\nvon zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß §\n91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO war nach der am 10. November 1994\nvorgenommenen Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 24.\nNovem- ber 1994 abgelaufen. Die Beschwerdeschrift von diesem Tage\nist jedoch erst am 25. November 1994 bei Gericht eingegangen. Daß\ndie Beschwerde dem Gericht noch rechtzeitig am 24. November 1994\ndurch eine Fernkopie übermittelt worden ist, kann nicht\nfestgestellt werden. Ein entsprechendes Telefax befindet sich nicht\nbei den Gerichtsakten. Die Vorlage eines auf den 24. November 1994\ndatierten Sendeberichts mit der Rufnummer der Gerichtsbehörde\nreicht zum Nachweis des Zugangs der Fernkopie nicht aus. Wegen des\nRisikos von technisch bedingten Übertragungsfehlern, die sich nicht\nim Sende- protokoll niederschlagen, bringt der Sendebericht eines\nTelefaxgerätes über die Absendung keinen Beweis für den Zugang der\nMitteilung beim Empfänger (OLG München NJW 1993, 2447; KG NJW 1994,\n3172). Der Gegenansicht, die den Beweis des ersten Anscheins für\nden Zugang der Mitteilung befürwortet (so OLG München in NJW 1994,\n527), vermag der Senat nicht zu folgen. Überdies steht der\nAnwendung des Anscheinsbeweises hier schon entge- gen, daß dem\nSendebericht nicht zu entnehmen ist, auf welches Verfahren sich die\nÜbermittlung der Fernkopie durch das Anwaltsbüro des\nProzeßbevollmächtigten des Klägers, von welchem an dem betreffenden\nTag eine Mehr- zahl von Telefaxübersendungen an das Gericht in Köln\ngetätigt worden ist, bezieht.\n\n3\n\nIndessen hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß er ohne sein\nVerschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die\nBüroangestellte T. seines Prozeßbe- vollmächtigten hat an Eides\nstatt versichert, die zwei- seitige Beschwerdeschrift in der\nvorliegenden Sache am 24. November 1994 zwischen 18.01 Uhr und\n18.02 Uhr an das Gericht unter dessen Anschlußnummer übermittelt\nund einen Sendebericht über die ordnungsgemäße Übertragung erhalten\nzu haben. Unter diesen Umständen trifft den Prozeßbevollmächtigten\ndes Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist kein\nVerschulden.\n\n4\n\nDie Beschwerde ist teilweise begründet. Nachdem die Parteien den\nRechtsstreit in der Hauptsache überein- stimmend für erledigt\nerklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des\nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu\nentscheiden (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Welche der Parteien bei einer\nFortsetzung des Rechtsstreits obsiegt hätte, ist nach dem Sach- und\nStreitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache ungewiß. Der\nKläger hat den geltend ge- machten Anspruch auf Unterlassung und\nWiderruf (§§ 823, 1004 BGB entsprechend) schlüssig dargetan. Sein\nVortrag zu der von ihm angegebenen unwahren Tatsachenbehauptung des\nBeklagten, er - der Kläger - sei zur Räumung des Geschäftslokals\nverurteilt worden, ist in hinreichendem Maße substantiiert. Das\ngilt sowohl für die Äußerungen des Beklagten gegenüber der Firma M.\nund P. als auch gegenüber der Firma O., der Firma S., der Dresdner\nBank L. und den Herren K. und Kh.. Der Kläger hat nicht nur\nvorgetragen, der Beklagte habe gegenüber verschiedenen Unternehmen\nunwahre Tatsachenbehauptungen über ihn auf- gestellt, sondern durch\ndie Benennung von Zeugen klar- gestellt, welche den genannten\nFirmen zuzuordnende Per- sonen jeweils Adressaten der Äußerungen\ndes Beklagten waren. Diese Angaben genügen als Grundlage einer Be-\nweiserhebung, die angesichts des Bestreitens durch den Beklagten\nhätte durchgeführt werden müssen, falls sich der Rechtsstreit nicht\nin der Hauptsache erledigt hät- te. Da das Ergebnis der\nhypothetischen Beweisaufnahme nicht vorhersehbar ist, entspricht es\nbilligem Ermes- sen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander\naufzu- heben.\n\n5\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah- rens\nberuht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 4.300,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-04/27-w-20-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1995-01-04/27-w-20-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313352","retrieved":"2026-07-09 03:44:42.585981+00:00"}}