{"status":"available","doknr":"OLD313353","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1230.6U118.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-30","aktenzeichen":"6 U 118/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. Der Sache nach ist\nihr allerdings der Erfolg zu versagen.\n\n3\n\nDer nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugte Kläger, dem nach\nseinem unbestrittenen Vortrag eine erhebliche Anzahl von auch im\nKölner Raum tätigen Fahrzeughändlern angehört und der - wie\ngerichtsbekannt ist - in ausreichendem Maß finanziell, sachlich und\npersonell ausgestattet ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben, zu\ndenen auch, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, die Verfolgung von\nWettbewerbsverstößen der vorliegenden Art - auch vor Gericht -\ngehört, kann vom Beklagten Unterlassung der verfahrensbetroffenen\nWerbung verlangen.\n\n4\n\nDabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob die unter\nHervorhebung des Spitzenanrechnungspreises von 6.500,-- DM für beim\nErwerb von Gebrauchtfahrzeugen in Zahlung genommene Trabant,\nWartburg und ,alle Ex-DDR-Fahrzeuge\" gestaltete Werbeanzeige als\nirreführende Werbung i.S. des § 3 UWG zu qualifizieren, daher aus\ndiesem Grund zu unterlassen ist. Selbst wenn nämlich - etwa mangels\neiner unmittelbar durch die Angaben in der Werbung selbst\nhervorgerufene Fehlvorstellung betreffend die Erzielbarkeit des\nausgelobten Spitzenanrechnungspreises für aus der Produktion der\nehemaligen DDR stammende Fahrzeuge - keine für § 3 UWG relevante\nIrreführung anzunehmen wäre, so stellt sich die beanstandete\nWerbung unter Würdigung des gesamten Lebenssachverhalts, zu dem sie\nin Bezug gesetzt ist, in ihrer Gesamtwirkung jedenfalls als ein\nnach § 1 UWG zu unterlassendes sittenwidriges übertriebenes\nAnlocken dar.\n\n5\n\nGrundsätzlich verstößt es zwar nicht gegen die guten\nwettbewerblichen Sitten, sondern ist Element jeder Werbung, wenn\nder Werbende die Aufmerksamkeit des umworbenen Publikums durch das\nAnpreisen der Qualität oder Preiswürdigkeit der eigenen Ware oder\nLeistung auf sich lenkt, um hierdurch einen Anreizeffekt zu\nschaffen, der die Umworbenen veranlaßt, in unmittelbaren Kontakt\nmit ihm - dem Werbenden - zu treten (Baumbach-Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdn. 90 zu § 1 UWG). Beeinflussen\ndiese vom Werbenden gewählten Anreize die Umworbenen allerdings in\neinem Maße unsachlich, nämlich derart, daß diese ihre Entscheidung\nnicht mehr im Hinblick auf die Qualität und Preiswürdigkeit der\nWare unter Vergleich der verschiedenen Angebote, sondern vor allem\nim Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil treffen, ergibt\nsich daraus eine Kollision mit den guten Sitten des Wettbewerbs:\nDer solcherart angelockte Umworbene unterliegt der übermäßigen\nAnziehungskraft der Werbung, so daß er sich nicht mit den Angeboten\nder Mitbewerber befaßt, sondern gleichsam ,magnetisch\" in das\nGeschäftslokal des Werbenden gezogen und damit in eine Situation\ngebracht wird, in der sich die Aussichten auf Geschäftsabschlüsse\nerhöhen. Selbst wenn auf den Umworbenen kein psychologischer Kauf -\noder Bestellzwang ausgeübt wird, sprechen ihn die zum Verkauf\nausgestellten Waren unmittelbar an oder er erliegt - u.U. bereits\naus Bequemlichkeit - der so geschaffenen Gelegenheit zum\nGeschäftsabschluß. Ob sich ein Werbemittel als übertriebenes, das\njeder Werbung immanente Maß übersteigende Anlocken darstellt,\nwelches geeignet ist, den Kunden ,einzufangen\", kann dabei nur im\nEinzelfall unter Würdigung des Gesamtcharakters des Werbeverhaltens\nbei gleichzeitigem Einbezug des Inhalts, des Zwecks, des\nBeweggrunds und der Auswirkungen der konkreten Werbung sowohl nach\nder Stärke und der Reizwirkung des ,Lockmittels\" als auch nach dem\nAusmaß der Verstrickung des Umworbenen in eine leicht zum\nGeschäftsabschluß führende Situation beurteilt werden\n(Baumbach-Hefermehl, a.a.O., Rdn. 91 zu § 1 UWG; v. Gamm, UWG, 3.\nAufl., Rdn. 37 zu § 1). Ergibt sich danach, daß der als Lockmittel\ngewählte Anreiz für das Aufsuchen des Geschäftslokals seinen\nAuswirkungen nach unter Abwägung der Interessen der Mitbewerber und\nKunden sowie der Allgemeinheit unverhältnismäßig ist, ist die\nGrenze zum zulässigen Anlocken überschritten und das Verhalten des\nWerbenden als ,unlauter\" i.S. des § 1 UWG zu qualifizieren.\n\n6\n\nSo liegt der Fall hier:\n\n7\n\nDer in der Anzeige blickfangmäßig herausgestellte Betrag von ,\n... bis zu 6.500,-- DM\" für in Zahlung gegebene Fahrzeuge der\nMarken Trabant, Wartburg und alle ,Ex-DDRFahrzeuge\" stellt auch\nnach den Darlegungen des Beklagten einen nur für wenige dieser\nFahrzeuge als realistisch in Betracht zu ziehenden Spitzenwert dar.\nDem sind auf der anderen Seite - was die zum Verkauf beworbenen\nFahrzeuge des Beklagten angeht - Niedrigpreise gegenübergestellt,\ndie zudem durch Fettdruck hervorgehoben sind. Beim durchschnittlich\ninformierten flüchtigen Leser dieser Werbeanzeige wird hierdurch\nder realisierbare Eindruck erweckt, für seinen alten ,Ex-DDR-Wagen\"\n- gleich welchen Typs - bei der Inzahlungnahme einen besonders\ngünstigen Preis erzielen zu können, der wiederum den für die\nbeklagtenseits beworbenen Fahrzeuge im Ergebnis zu zahlenden Preis\nunter den bei anderen KFZ-Händlern geforderten Preis für\nvergleichbare Fahrzeuge drücken werde, daher besonders attraktiv\nsei. Der Beklagte hat sich mit dieser Anzeige sonach als insgesamt\nbesonders preisgünstiges Unternehmen präsentiert. Durch das\nsuggestive Herausstellen des bei Inzahlungnahme gebrauchter\nFahrzeuge in Ansatz gebrachten Spitzenbetrags von 6.500,-- DM wird\nnämlich bei den Umworbenen die Vorstellung erweckt, es handele sich\nhierbei generell um den Betrag, der für gut erhaltene, aus der\nProduktion der ehemaligen DDR stammende Fahrzeuge der gehobenen\nKlasse angerechnet werde. Andernfalls wäre diese Hervorhebung\nüberflüssig. Hätte sich der Beklagte bei der Bewertung der in\nZahlung genommenen ,Ex-DDR-Fahrzeuge\" an dem marktüblichen Preis\nbzw. am handelsüblichen Verkehrswert orientieren wollen, hätte es\nder besonderen betragsmäßigen Angabe der Obergrenze von 6.500,-- DM\nnicht bedurft. Dies macht vielmehr nur dann Sinn, wenn der Beklagte\nsich selbst an diesen von ihm angegebenen Betrag bei der\nInzahlungnahme von ,Ex-DDRFahrzeugen\" der gehobenen Klasse als\ngenerellen Maßstab binden läßt.\n\n8\n\nDa diese Bewertung der in Zahlung gegebenen Fahrzeuge realiter\nallerdings nur für ganz wenige der aus DDRProduktionen stammende\nFahrzeuge erzielbar ist, erliegen die Umworbenen einer\nFehleinschätzung.\n\n9\n\nSelbst nach der vom Beklagten vorgelegten Super-SchwackeListe\n(Ausgabe 12/93) ist ein dem Betrag von 6.500,-- DM annähernd\nentsprechender Preis nur für zwei von insgesamt zehn dort\nausgewiesene Wartburg-Modelle angesetzt, die ausschließlich den\nletzten Baujahren (1989/1990) entstammen (Wartburg 1.3. Kombi: 1989\n- 6.600,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM; Wartburg 1.3. S Kombi: 1989 -\n5.800,-- DM; 1990 - 6.900,-- DM). Die für die älteren\nBaualtersklassen und übrigen Wartburg-Modelle, erst recht für die\nTrabantModelle angegebenen Preise liegen hingegen ausnahmslos weit\ndarunter und variieren im Bereich zwischen 100,-- DM (Trabant P\n601, Baujahr 1984) bis 4.850,-- DM (Wartburg 1.3. S Kombi, Baujahr\n1988).\n\n10\n\nZwar ist es richtig, daß die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen\nPreise nur durchschnittliche Werte sind und nicht ohne weiteres den\nhandelsüblichen Verkehrswerten in jedem Fall gleichgesetzt werden\nkönnen. Im Einzelfall hängt der Preis für einen Gebrauchtwagen und\ndamit auch der bei der Inzahlungnahme dieses Fahrzeugs anzusetzende\nAnrechnungspreis vielmehr vom individuellen Erhaltungszustand sowie\nbesonderen Ausstattungsmerkmalen ab, so daß sich Abweichungen nach\noben und unten von dem in der Schwacke-Liste eingetragenen Preis\nergeben können. Gleichwohl stellen die in der Schwacke-Liste\nausgewiesenen Preise nach der Vorstellung des betroffenen Publikums\ndie ganz maßgebliche Orientierung bei der Einschätzung des Wertes\ndes in Zahlung zu gebenden eigenen Pkw`s dar. In aller Regel\nverfügt der Eigentümer eines gebrauchten Fahrzeugs nämlich über\nkeine besonderen Marktkenntnisse, die ihm als weitere Faktoren bei\nder Vorstellung über den Wert seines Fahrzeugs nähere Aufschlüsse\ngeben könnten. Nach den in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werten\nist aber der in der Anzeige angegebene Spitzenbetrag von 6.500,--\nDM für die ganz überwiegende Anzahl der Wartburg- und\nTrabant-Modelle unrealistisch. Hieran ändert der Umstand nichts,\ndaß der bei der Inzahlungnahme erzielbare Anrechnungspreis durch\nden Zusatz ,bis ...\" als Höchstpreis angegeben ist. Gerade an\ndiesem Spitzenpreis orientiert der Umworbene seine Vorstellung über\ndie Preisbemessung des Beklagten, die ihm daher als gegenüber den\nüblichen Preisen besonders attraktive Preise erscheinen.\n\n11\n\nSoweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Liste des\nSachverständigenbüros D. ##blob##amp; W. aus Dresden sowie ein in der\nSächsischen Zeitung veröffentlichtes Kleininserat einwendet, auch\nfür Fahrzeuge der Marke Trabant - Baujahre 1990 und 1991 - würden\nPreise von 5.000,-- DM bis zu 5.900,-- DM erzielt, führt das zu\nkeiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, daß die\nBewertungsgrundlagen des vorbezeichneten Sachverständigenbüros\nnicht nachvollziehbar gemacht sind und dessen Verwertung schon aus\ndiesem Grund Bedenken begegnet, wird hieraus auch nicht\nersichtlich, inwiefern die darin genannten Werte Repräsentanz in\nBezug auf die marktüblichen Preise für sich beanspruchen können.\nDies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß die in der genannten\nListe angegebenen Werte selbst gegenüber dem hochwertigen Modell\nTrabant P 601 Universal de luxe Kombi/3 - Baujahr 1990 -, das in\nder Schwacke-Liste mit 1.250,-- DM ausgewiesen ist, ein Mehrfaches\nbetragen (4.400,-- DM und 5.900,-- DM). Darüber hinaus ergibt sich\naus der Sachverständigen-Liste, daß für die Zeit nach 10/89 nur\neine geringe Menge von dort aufgeführten Trabant-Fahrzeugen\nproduziert worden bzw. noch in Umlauf ist. Dies wiederum läßt den\nRückschluß darauf zu, daß die überwiegende Anzahl der noch auf dem\nMarkt befindlichen Trabant-Fahrzeuge in den davorliegenden Jahren\nproduziert wurde und daß diese Fahrzeuge entscheidend die\nMarktverhältnisse bestimmen und prägen. Selbst wenn danach\ntatsächlich einzelne Trabant-Modelle der Höchstklasse neueren\nBaujahrs zu dem vom Beklagten ausgelobten höchsten Anrechnungspreis\nverkäuflich sein sollten, ändert dies nichts daran, daß der ganz\nüberwiegende Teil der angesprochenen ,Trabant\"-Besitzer in seiner\ndurch die Werbeanzeige veranlaßten Vorstellung hinsichtlich des\nAnrechnungspreises enttäuscht wird.\n\n12\n\nEntsprechendes gilt weiterhin angesichts der in der Sächsischen\nZeitung veröffentlichten Anzeige, wonach ein ,Trabant 1.1. Mod. 90\"\nzu einem Preis von 6.900,-- DM angeboten wird. Unabhängig davon,\ndaß der danach verlangte Preis nicht ohne weiteres auch auf die\nRealisierbarkeit dieser Preisvorstellung schließen läßt, zählt das\ndarin ausgeschriebene Modell auch gerade zu den nur in geringem\nBestand auf den Markt gebrachten Trabant-Fahrzeugen, die daher\nnicht marktbestimmed sind.\n\n13\n\nEs besteht dabei auch kein Anlaß, das vom Beklagten zum Beweis\nfür die ,fachgerechte Feststellung der Preise\" angebotene\nSachverständigengutachten einzuholen.\n\n14\n\nDieses Beweisangebot bezieht sich offenkundig auf die\nFeststellung der in der vorgenannten Sachverständigen-Liste\nausgewiesenen Werte. Mangels konkreter Darlegung der Kriterien, die\ndas Sachverständigenbüro Dombrowski ##blob##amp; Warnecke bei der\nWertermittlung zugrundegelegt hat (wie viele KFZ Trabant welchen\ngenauen Typs wurden in welchem Zeitraum zu welchen Einzelpreisen\nauf welchem Markt verkauft und wie wurden diese Daten erhoben?),\nkann nicht beurteilt werden, ob diese Daten den Anforderungen an\neine fachgerechte Vorgehensweise grundsätzlich entsprechen; das\nSachverständigengutachten, das die von dem Sachverständigenbüro D.\n##blob##amp; W. eingeschlagene Vorgehensweise erst erfragen müßte, liefen\nbei dieser Sachlage auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis\nhinaus.\n\n15\n\nAuch dem zu der Behauptung des Beklagten, bei den in die\nSachverständigen-Liste eingestellten Trabant-Fahrzeugen handele es\nsich um das ,Gros\" der ,Ex-DDR-Fahrzeuge\" vorgebrachten\nBeweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist\nnicht nachzukommen. Bereits aus der Sachverständigen-Liste selbst\ngeht hervor, daß von den darin genannten Trabant-Modellen ab 10/89\nnur ein geringer Bestand vorhanden ist. Mit seiner Behauptung,\ndiese Modelle machten das ,Gros\" der auf dem Markt befindlichen\nTrabantModelle aus, setzt sich der Beklagte in Widerspruch zu der\nvon ihm selbst vorgelegten Liste. Seine Behauptung ist daher\nersichtlich ,in's Blaue\" hinein erfolgt, was es rechtfertigt, sie\nals unsubstantiiert, mithin unbeachtlich einzuordnen.\n\n16\n\nUnbeachtlich ist weiter der Einwand des Beklagten, auch in einer\nunbeanstandet gebliebenen Werbeanzeige der Firma Ford sei ein\nAnrechnungspreis von ,... bis zu 3.000,-- DM\" für die\nInzahlungnahme des alten Fahrzeugs ausgewiesen. Zum einen läßt der\nUmstand, daß die Anzeige der Firma Ford möglicherweise\nunbeanstandet geblieben ist, nicht den Rückschluß darauf zu, daß\ndie verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten unter\nwettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist. Zum anderen\nunterscheidet sich diese zum Vergleich herangezogene Anzeige auch\ndadurch von derjenigen des Beklagten, daß der Anrechnungspreis\nnicht - suggestiv - blickfangmäßig herausgestellt, sondern in den\nFließtext eingearbeitet ist.\n\n17\n\nDie nach alledem auf der Grundlage der Werbeanzeige gebildete\nVorstellung, daß es sich beim Beklagten - gegenüber anderen\nMitkonkurrenten - um einen in der Preisgestaltung ungewöhnlich\ngünstigen Anbieter handele, übt, was die Mitglieder des Senats als\nTeil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde zu\nbeurteilen vermögen, auf einen nicht unerheblichen Teil der\nUmworbenen einen Anlockeffekt dahin aus, das Geschäftslokal des\nBeklagten in Bergisch-Gladbach wegen dessen vermeintlichen\nPreisgünstigkeit aufzusuchen, wobei diese Wirkung durch den in der\nWerbeanzeige enthaltenen zusätzlichen Hinweis: ,Dieser Weg lohnt\nsich\" noch unterstützt wird. Unter Berücksichtigung des\nhauptsächlichen Verbreitungsgebiets der Mitteldeutschen Zeitung, in\nwelcher die verfahrensbetroffene Werbeanzeige des Beklagten\nveröffentlicht wurde, geht dies für die Mehrzahl der Umworbenen\neinen nicht unbeträchtlichen Reiseweg und dem hiermit verbundenen\nAufwand einher. Wenn sich dann - am Ziel der Reise angelangt - im\nGeschäftslokal des Beklagten die Vorstellung eines besonders\ngünstigen Anrechnungspreises für das konkrete ,Ex-DDR-Fahrzeug\"\ntatsächlich als unrealistische Fehleinschätzung herausstellt, wird\nder Interessent gleichwohl zu einem - ungünstigeren - Abschluß\ngeneigt bzw. bereit sein, und zwar schon allein deshalb, damit der\nin Kauf genommene weite Anreiseweg und der damit verbundene Aufwand\nsich im Nachhinein nicht als nutzlos erweisen. Der vom Inhalt der\nWerbeanzeige ausgehende Anreiz führt in seinen Auswirkungen auf\ndiese Weise zu einer mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs\nnicht mehr zu vereinbarenden Verstrickung der Umworbenen und ist\nals solcher als übertriebenes, mit den guten wettbewerblichen\nSitten daher unvereinbares Anlocken zu qualifizieren.\n\n18\n\nDieses Werbeverhalten des Beklagten, das geeignet ist, ihm\ngegenüber seinen Mitkonkurrenten einen deutlichen Vorsprung\neinzuräumen, stellt sich schließlich nicht lediglich als\nBagatellverstoß dar, sondern führt zu einer wesentlichen, nicht\nhinnehmbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem hier\nrelevanten Markt für Gebrauchtfahrzeuge, auf dem zahlreiche\nAnbieter hart konkurrieren (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).\n\n19\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Beschwer des Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO\nfestzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens des\nBeklagten im vorliegenden Rechtsstreit. Es bestand kein Anlaß, die\nRevision zuzulassen, da weder eine Rechtssache von grundsätzlicher\nBedeutung (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch ein die Zulassung der\nRevision rechtfertigender Fall des § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO\nvorliegt.\n\n22\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-30/6-u-118-94","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-30/6-u-118-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313353","retrieved":"2026-07-09 03:44:42.666447+00:00"}}