{"status":"available","doknr":"OLD313354","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1229.16W57.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-29","aktenzeichen":"16 W 57/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie gemäß § 793 Abs. 1 ZPO zulässige,\ninsbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des\nAn-tragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergeb-nis zu\nRecht sind mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge des\nAntragstellers vom 9. Januar 1994 und 7. März 1994 auf Festsetzung\nvon Ordnungsgeld wegen Verstosses gegen die durch einstweilige\nVerfügung des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1993 - 3 0 599/93\n- angeordnete Unterlassungsverfügung zurückgewiesen worden.\n\n4\n\nDie Ordnungsgeldanträge sind\nunzulässig, weil es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.\nDies ergibt sich schon daraus, daß angesichts des Zeitablaufes seit\nEröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und\ndes Erlasses der einstwei-ligen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt,\nwie auch vom Antragsteller eingeräumt wird, keine Gefahr mehr\nbesteht, daß die Antragsgegnerin entgegen der\nUnterlassungsverfügung aus den von ihr zum Nachteil der\nGemeinschuldnerin ausgebrachten vorläufigen Zah-lungsverboten die\nZwangsvollstreckung weiter betrieben kann. Alle\nVollstreckungsorgane müßten den Zeitablauf von Amts wegen\nberücksichtigen. Die Rechtsfrage, ob Ordnungsmittel wegen\nZuwiderhandlung gegen Unterlas-sungsgebote nicht mehr verhängt\nwerden dürfen, wenn mit weiteren Verstößen nicht mehr zu rechnen\nist, ist in Rechtsprechung und Lehre höchst strittig. Während die\neine Meinung davon ausgeht, daß Ordnungsmittel nach § 890 ZPO dem\ndoppelten Zweck der Beugung des Schuldners und der Sanktion für\nbegangene Zuwiderhandlungen dienen und demzufolge eine\nOrdnungsmaßnahme wegen Zuwiderhand-lung auch dann für zulässig\nhält, wenn sicher ist, daß ein weiterer Verstoß nicht mehr in\nBetracht kommen kann (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 1086;\nZöller/Stöber, ZPO-Kommentar, 19. Aufl., § 890 Rn. 10, jeweils mit\nzahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literatur-nachweisen),\nvertritt die Gegenmeinung die Auffassung, die Zwangsvollstreckung\naus einem titulierten Unterlas-sungsanspruch solle nur die noch\nausstehende Erfüllung des Anspruches sichern und dementsprechend\nseien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 890 ZPO nicht mehr\nzulässig, wenn eine Unterlassungsverpflichtung z.B. durch\nZeitablauf gegenstandslos geworden ist (OLG Düs-seldorf NJW-RR\n1988, 510; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, §\n890, Rn. 19; Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO,\n3. Aufl., S. 12 f., 71 - 84, 121 - 130, 228 - 240, ebenfalls\njeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und\nRechtsprechung).\n\n5\n\nDer Senat schließt sich der\nletztgenannten Meinung an. Ebenso wie der Unterlassungstitel selbst\nsoll auch die darauf beruhende Vollstreckungsmaßnahme ein künftiges\nVerhalten des Schuldners beeinflussen und seinen Willen für die\nZukunft beugen. Wenn feststeht, daß eine Gefahr der Wiederholung\ndes zu unterlassenen Tuns nicht mehr besteht, würde die Verhängung\nvon Ordnungsmitteln ausschließlich auf eine Bestrafung für\nvergangenes Tun hinauslaufen, während der Zweck der\nZwangsvollstrek-kung, die noch ausstehende Erfüllung des Anspruchs\nzu sichern, nicht mehr erreicht werden kann (Schuschke, a.a.0.).\nEin solcher Vollstreckungszweck ist aber dem Zivilverfahren fremd.\nDies muß auch unter Berücksich-tung des Umstandes gelten, daß unter\nZugrundelegung dieser Rechtsauffassung die Vollstreckung von\nTiteln, die nur ein einmaliges Tun beinhaltende\nUnterlassungs-ansprüche betreffen, erschwert bzw. unmöglich gemacht\nwird. Hier verbleibt dem Gläubiger nämlich immer noch der\nregelmäßig eingreifende Schadensersatzanspruch. Im übrigen dürften\nFälle, in denen dem Schuldner eine Wiederholung der Zuwiderhandlung\nnicht möglich ist, so selten sein, daß sie die Außerkraftsetzung\nder allge-meinen vollstreckungsrechtlichen Regeln nicht\nrechtfer-tigen können (Schuschke, a.a.0.).\n\n6\n\nNachdem der Senat auf seine\nRechtsansicht hingewiesen und dem Antragsteller ergebnislos\nGelegenheit gegeben hat, das Vollstreckungsverfahren in der\nHauptsache für erledigt zu erklären, verblieb nur, die Beschwerde\nzu-rückzuweisen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO.\n\n8\n\nGegenstandwert des\nBeschwerdeverfahrens: 1.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-29/16-w-57-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-29/16-w-57-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313354","retrieved":"2026-07-09 03:44:42.749352+00:00"}}