{"status":"available","doknr":"OLD313356","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1228.16W69.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-28","aktenzeichen":"16 W 69/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Beschluß war der Antrag des Beklagten\n,auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\" vom 31.08.1994\nzurückgewiesen worden, zugleich auch der Antrag auf Gewährung von\nProzeßkostenhilfe.\n\n3\n\nNach den in diesem Antrag angekündigten Anträgen zur Sache\nsollte das Wiedereinsetzungsgesuch sich offensichtlich darauf\nbeziehen, daß der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung im\nKindschaftsverfahren am 08.07.1992 keinen Klageabweisungsantrag\ngestellt hatte, so daß am 29.07.1992 ein Urteil gegen ihn verkündet\nwerden konnte. Ein Wiedereinsetzungsgesuch mit dieser Zielsetzung\nist unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in\nder ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln, also der Berufung\ngemäß §§ 511 ff. ZPO oder der Restitutioins- bzw. Nichtigkeitsklage\ngemäß §§ 578 ff. ZPO bzw. § 641 i ZPO angegriffen werden; es kann\naber nicht dadurch nachträglich gegenstandslos werden, daß dem\nUnterlegenen nochmals Gelegenheit eingeräumt wird, weiteren\nSachvortrag in der nämlichen Instanz zu bringen, so, als gäbe es\ndas Urteil nicht.\n\n4\n\nDer Antrag vom 31.08.1994 konnte auch nicht als Restitutions-\noder Nichtigkeitsklage umgedeutet werden. In der Antragsschrift\nsind weder Gründe gemäß § 579 Abs. 1 ZPO noch solche gemäß § 580\nZPO substantiiert dargelegt. Auch die angekündigten Anträge zielen\nnicht in diese Richtung. Sie bezwecken ganz offensichtlich -\nunzulässigerweise - die Fortsetzung des alten Verfahrens.\n\n5\n\nBei der Frage, ob der Beklagte gegen das Urteil vom 29.07.1992\nBerufung einlegt (- eine Umdeutung seines Antrages vom 31.08.1994\nist insoweit nicht möglich, da der Antrag sich allein an das\nerstinstanzliche Gericht wendet -), wird er § 516, 2. Alternative\nZPO zu berücksichtigen haben.\n\n6\n\nDa das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten keinen Erfolg haben\nkann, muß auch sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für dieses\nVerfahren ohne Erfolg bleiben.\n\n7\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte gemäß § 97\nZPO zu tragen. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des\nKinschaftsverfahrens, dessen Fortsetzung der Beklagte erstrebte. -\n2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-28/16-w-69-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-28/16-w-69-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313356","retrieved":"2026-07-09 03:44:42.925424+00:00"}}