{"status":"available","doknr":"OLD313358","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16WX197.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-27","aktenzeichen":"16 WX 197/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Die gem. §§ 15 Abs. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch\nim übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2.\ngegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.10.1994, durch den die\nAblehnung des Sachverständigen Dipl.-Psych. W. für unbegründet\nerklärt wird, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Ablehnungsantrag vom 25.7.1994 (Bl. 1259 f. d.A.) ist\nbereits verspätet gestellt worden.\n\n4\n\nFür die Anbringung des Ablehnungsantrages im Verfahren der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend.\nDie Ablehnung hat grundsätzlich vor der Vernehmung des\nSachverständigen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung\noder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung zu erfolgen.\nZu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn\nder Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden\nverhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Wird\nder Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten\nhergeleitet, so ist der Antrag unverzüglich (im Sinne des § 121\nBGB) nach Kenntniserlangung vom Inhalt des Gutachtens zu stellen\n(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 15 FGG Rz. 42 m.w.N.),\nd.h. spätestens alsbald nach einer angemessenen Überlegungszeit\nunabhängig von der Verfahrenslage und dem Erfolg anderer Anträge\n(vgl. OLG Köln MDR 1983, 412).\n\n5\n\nDie Beteiligte zu 2. hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten\nzu dem am 6.4.1994 an sie abgesandten Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Psych. W. vom 31.3.1994 mit Schriftsatz vom\n16.5.1994 (Bl. 1235 ff. d.A.) eingehend Stellung genommen und\nsämtliche Umstände angeführt, mit denen sie später ihren\nAblehnungsantrag vom 25.7.1994 begründet hat. Sie hat ausdrücklich\nerklärt (Bl. 1237 d.A.), den Sachverständigen nicht wegen Besorgnis\nder Befangenheit ablehnen zu wollen, um nicht selbst das Verfahren\nzu verzögern, sofern für die Stellungnahme zu der offen gebliebenen\nBeweisfrage ein anderer Sachverständiger herangezogen werde.\nUnabhängig davon, ob sie mit dieser Erklärung auf die von ihr\nangeführten Ablehnungsgründe verzichtet hat, ist jedenfalls der mit\nSchriftsatz vom 25.7.1994 gestellte Ablehnungsantrag, der sich\nausschließlich auf die im Schriftsatz vom 16.5.1994 im einzelnen\ndargelegten Ablehnungsgründe stützt, nicht ohne schuldhaftes Zögern\nnach Kenntniserlangung von den Ablehnungsgründen und innerhalb\neiner angemessenen Überlegungszeit gestellt worden. Die Verzögerung\nwar auch nicht etwa deshalb unverschuldet, weil die Beteiligte zu\n2. möglicherweise die Stellung des Ablehnungsantrages davon\nabhängig machen wollte, ob das Gericht einen weiteren\nSachverständigen hinzuzog. Ein solcher Vorbehalt wäre unzulässig;\ndie Geltendmachung von Ablehnungsgründen darf nicht von der\njeweiligen Verfahrenslage, dem Erfolg anderer Anträge oder dem\nErgebnis von Zusatzbegutachtungen abhängig gemacht werden (vgl. OLG\nKöln, a.a.O.).\n\n6\n\nIm übrigen würden die vorgetragenen Ablehnungsgründe nach den\nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß eine Ablehnung\ndes Sachverständigen nicht rechtfertigen.\n\n7\n\nII. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung\nihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist\nunzulässig.\n\n8\n\nAnordnungen des Beschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG sind\nnicht anfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, § 24 FGG Rz. 18 mit\nzahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt ebenso für die\nAblehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n(vgl. OLG Köln MDR 1960, 683; BayObLG Rechtspfleger 1975, 176).\n\n9\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2\nFGG.\n\n10\n\nGeschäftswert für die sofortige Beschwerde: 5.000,-- DM\n\n11\n\nGeschäftswert für die Beschwerde: 5.000,-- DM\n\n12\n\n3 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-27/16-wx-197-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-27/16-wx-197-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313358","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.084958+00:00"}}