{"status":"available","doknr":"OLD313357","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16W66.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-27","aktenzeichen":"16 W 66/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 46 Abs. 2 ZPO\nzulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, hat aber in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem angefochtenen Beschluß ist darin zu folgen, daß das\nBefangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln, das infolge Beschränkung der Beschwerde nur noch\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, unbegründet ist.\n\n4\n\nAls Gründe, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, kommen nur\nobjektive Gründe in Frage, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus\nbei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der\nRichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht\nunparteiisch gegenüber. Eine verfahrensleitende Maßnahme, wie die\nBescheidung eines Antrages auf Terminsverlegung, bietet\ngrundsätzlich keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit des Richters zu\nzweifeln. Termine zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, ist\nSache des Richters. Das Interesse an einer raschen und zügigen\nVerfahrensabwicklung und an Vermeidung unnötiger zusätzlicher\nBelastungen für alle Verfahrensbeteiligten gebietet es,\nTerminsverlegungen möglichst zu vermeiden. Es gilt insbesondere\ndann, wenn die Beteiligten zu einem Termin bereits geladen sind.\nDie Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann daher nur im\nAusnahmefall ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, insbesondere\nwenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und\nwillkürlich sowie von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint,\nso daß sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer\nsachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung\naufdrängt.\n\n5\n\nVorliegend war die Bitte um Terminsverlegung damit begründet,\ndaß dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen eines\nlangfristig anderweitig anberaumten Termins eine Terminswahrnehmung\nzum 25.10.1994 nicht möglich war. Der abgelehnte Kammervorsitzende\nhat demgegenüber ausweislich seiner dienstlichen Äußerung vom\n25.10.1994 in einem Telefongespräch mit dem Prozeßbevollmächtigten\nder Beklagten eine Verlegung der Terminsstunde angeboten, eine\nVerlegung des Termines selbst jedoch mit der Maßgabe abgelehnt, die\nbestehende prozessuale Lage sei dadurch gekennzeichnet, daß die\nEinspruchsbegründungsfrist weit überschritten sei und die Beklagten\nmit einer Zurückweisung ihres Verteidigungsvorbringens rechnen\nmüßten; eine Terminsverlegung würde die bestehende prozessuale Lage\nzum Nachteil des Klägers verändern und sei daher mit seinen\nInteressen nicht vereinbar.\n\n6\n\nDiese Entscheidung ist sachgerecht und erscheint keinesfalls\nwillkürlich. Bei prozeßleitenden Verfügungen hat ein Richter\ngrundsätzlich die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.\nSoweit infolge des Verhaltens der einen Partei zum Vorteil der\nanderen Partei sich die Anwendung von Verspätungsreglungen anzeigt\noder auch nur in Betracht kommt, entspricht es billigem Ermessen,\nTerminsverlegungsanträgen der benachteiligten Partei nicht\nnachzukommen, zumal die Verhinderung eines Prozeßbevollmächtigten\nin der Regel keine Verkürzung des rechtlichen Gehörs beinhaltet, da\nder entsprechende Termin durch einen Unterbevollmächtigten nach\nentsprechender Einarbeitung ohne weiteres wahrgenommen werden kann.\nKosteninteressen haben dahinter zurückzustehen.\n\n7\n\nNach alledem beruht die Ablehnung des Terminsverlegungswunsches\nauch auf einer sachgemäßen und nachvollziehbaren\nErmessensentscheidung und stellt sich keinesfalls auch aus Sicht\nder benachteiligten Partei als Willkürmaßnahme dar.\n\n8\n\nSoweit die Beklagten und Beschwerdeführer sich zur Begründung\nder Beschwerde weiterhin darauf berufen, daß am 25.10.1994 trotz\ndes zu diesem Zeitpunkt dem Gericht bereits vorliegenden\nAblehnungsantrages einseitig zur Sache verhandelt wurde unter\nVerstoß gegen § 47 ZPO, ist dies im Beschwerdeverfahren nicht\nberücksichtigungsfähig. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens\nkönnen lediglich die im ursprünglichen Gesuch vorgetragenen\nAblehnungsgründe sein. Mit der Beschwerde können keine neuen\nAblehnungsgründe geltendgemacht werden (BayObLGZ 85, 307, 313).\nSofern diese nicht bereits ohnehin nach § 43 ZPO ausgeschlossen\nsind, können sie nur mit einem neuen Ablehnungsantrag\ngeltendgemacht werden. Hinsichtlich des Beschlusses des\nLandgerichts Köln vom 22. November 1994 - 3 O 91/94 - mit dem die\nerwähnten, neuerlich geltendgemachten Ablehnungsgründe abschlägig\nbeschieden wurden, ist jedoch keine Beschwerde eingelegt.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 22.596,91 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-27/16-w-66-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-27/16-w-66-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313357","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.003343+00:00"}}