{"status":"available","doknr":"OLD313359","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1223.16WX172.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-23","aktenzeichen":"16 WX 172/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß §\n43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässig, insbesondere\nfristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg,\nweil der angefochtene Beschluß nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den\nTeilbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 21.03.1994 - 204 II 262/93\n-, mit der den Antragsgegnern u.a. aufgegeben wurde, unter\nBeseitigung der durch Aushebung eines Grabens und Einbau eines\nvergrößerten Kellerfensters unter dem Balkon der Erdgeschoßwohnung\nveranlaßten baulichen Veränderung den ursprünglichen Zustand\nwiederherzustellen, zurückzuweisen, begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n4\n\nZutreffend sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der\nEinbau des vergrößerten Kellerfensters und der Bodenaushub im\nVorgarten, der u.a. dazu dient, diesem so vergrößerten\nKellerfenster den nötigen Lichteinfall zu gewähren, bauliche\nVeränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellen, die\nüber die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des\ngemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und die grundsätzlich der\neinstimmigen Beschlußfassung der Wohnungseigentümer bedürfen.\nMangels Zustimmung der Antragsteller als Mitglieder der\nWohnungseigentumsgemeinschaft können diese daher gemäß §§ 15 Abs. 3\nWEG, 1004 BGB die Beseitigung dieser Veränderungen und die\nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Dabei\nbeinhaltet die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes\nnatürlich entgegen der Ansicht der Antragsgegner nicht, daß das\nfrühere, nach Behauptung der Antragsgegner morsche und defekte\nHolzfenster wiedereingesetzt wird, sondern lediglich, daß ein dem\nfrüheren in Form und Farbe gleiches Fenster derselben Größe\neingesetzt wird.\n\n5\n\nWie in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts richtig\nerkannt, gilt das Zustimmungserfordernis des §§ 22 Abs. 1 Satz 1\nWEG nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Ziff. 1 WEG nur dann nicht, wenn\ndurch bauliche Veränderungen keinem der anderen Wohnungseigentümer\nüber das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß\nhinaus ein Nachteil erwächst. Dabei ist unter einem Nachteil im\nSinne der zitierten Vorschrift jede nicht ganz unerhebliche\nBeeinträchtigung zu verstehen; diese kann auch in einer - nicht nur\nganz geringfügigen - Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks\nder Wohnanlage liegen (vgl. BayObLGZ 82, 75).\n\n6\n\nDie hierzu vom Landgericht getroffene Feststellung, daß es sich\nbei den Maßnahmen um einen nicht unbedeutenden Eingriff in das\nGemeinschaftseigentum handelt, kann als tatrichterliche\nBeweiswürdigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß §§ 27 Abs. 2\nFGG, 561 Abs. 1 ZPO nur beschränkt daraufhin nachgeprüft werden, ob\nsie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen\nErfahrungssätzen zuwiderläuft, Teile des Beweisergebnisses\nunberücksichtigt läßt oder unter Außerachtlassung von angebotenen\nbzw. sich im Amtsermittlungsverfahren aufdrängenden\nBeweismöglichkeiten zustande gekommen ist. Insoweit läßt der\nangefochtene Beschluß keine Mängel erkennen. Wie durch die zu den\nAkten gereichten Lichtbilder des Ursprungszustands und des jetzigen\nAussehens erkennbar ist, wird durch die Veränderung der\nFensterflächen nicht nur der optische Eindruck der Fassade\nverändert; vielmehr wurde hierdurch auch in Form der Abgrabung eine\nVeränderung der Gartenfläche erforderlich, um dem so vergrößerten\nFenster den nötigen Lichteinfall zu gewähren. Im übrigen wird mit\nder Vergrößerung der Fensterfläche auch die Wohnqualität der seit\nlängerem zu Wohnzwekken genutzten Räumlichkeiten im Souterrain des\nHauses erhöht. Auch dies stellt sich als ein Nachteil für die\nAntragsteller dar, da in der Teilungserklärung vom 4. November 1993\ndie entsprechenden Räumlichkeiten als Kellerraum, Trockenraum und\nTrafostation ausgewiesen sind. Diese Nutzungsbeschreibung ist für\ndie Beteiligten auch gemäß § 10 Abs. 2 WEG bindend.\nTeilungserklärungen, die durch Inbezugnahme gemäß § 7 Abs. 3 WEG\nzum Inhalt des Grundbuches geworden sind, sind nämlich nur nach\nWortlaut und Sinn des im Grundbuch eingetragenen, wie es sich für\nden unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung ergibt,\nauszulegen. Erklärungen bei Weiterveräußerungen und bisherige\nHandhabung durch Wohnungseigentümer müssen angesichts des\nGutglaubensschutzes des Grundbuches außer Betracht bleiben (vgl.\nPalandt, BGB-Kommentar, 52. Aufl. WEG § 10 Rdnr. m.w.N.). Von daher\nist die langjährige, nach Behauptung der Antragsgegner dreißig\nJahre währende Benutzung der Kellerräume als Wohnraum und die\nKenntnis der Antragsteller hiervon bei Erwerb ihres\nWohnungseigentums ohne Bedeutung. Der Umstand, daß innerhalb einer\nWohnungseigentumsanlage Räumlichkeiten, die nach der\nTeilungserklärung nicht zu Wohnraumzwecken bestimmt sind, als\nWohnung genutzt werden, stellt aber regelmäßig für die an dieser\nNutzung nicht partizipierenden Mitglieder der\nWohnungseientumsgemeinschaft einen Nachteil dar, da hierdurch eine\nerhöhte Aus- und damit auch Abnutzung der\nGesamtwohnungseigentumsanlage verbunden ist. Nachteilig ist\ndementsprechend auch die Erhöhung der Wohnqualität für solche\nRäumlichkeiten.\n\n7\n\nNach alledem ist die Wertung des landgerichtlichen Beschlusses,\nwonach es sich bei den beanstandeten Maßnahmen um einen nicht\nunbedeutenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum handelt, nicht\nzu beanstanden. Zuzustimmen ist der angefochtenen Entscheidung auch\ndarin, daß das Begehren der Antragsteller nicht unter dem\nGesichtspunkt des Schikaneverbotes mißbräuchlich ist. Dies folgt\nschon daraus, daß in § 22 Abs. 1, 14 Ziffer 1 WEG eine\nspezialgesetzliche Normierung des Schikaneverbotes erfolgt ist.\nSoweit die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht\nvorliegen, scheidet auch eine Anwendung des § 226 BGB aus.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Wegen der\naußergerichtlichen Kosten entsprach es billigem Ermessen, von der\nGrundregelung im Wohnungseigentumsverfahren, daß jeder Beteiligte\nseine notwendigen Auslagen selbst trägt, abzuweichen und den\nAntragsgegnern die entsprechenden Kosten der Antragsteller im\nRechtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen, da die Antragsgegner mit\nihrer Rechtsverteidigung bereits in beiden Vorinstanzen unterlegen\nwaren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nichts wesentlich Neues\nvorgetragen haben.\n\n9\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 10.000,--\nDM\n\n10\n\nRichterin am OLG Becker ist infolge Urlaubs an der\nUnterzeichnung gehindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-23/16-wx-172-94","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-23/16-wx-172-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313359","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.166845+00:00"}}