{"status":"available","doknr":"OLD313360","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1222.24W33.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-22","aktenzeichen":"24 W 33/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien streiten um die Sicherung eines auf das\nAnfechtungsgesetz gestützten Anspruchs des Antragstellers auf\nRückgewähr von Grundbesitz.\n\n4\n\nDie am 01.03.1993 errichtete und am 20.04.1993 in das\nHandelsregister eingetragene Antragsgegnerin schloß am 21.04.1993\nmit dem Vater ihres Geschäftsführers, Herrn K. W.W. B. (im\nfolgenden: Schuldner) einen Übertragungsvertrag über Grundbesitz in\nH., den der Schuldner ihr lastenfrei und \"als Entschädigung für\nAufwendungen, die der Erwerber in der Vergangenheit mit dem\nvorbezeichneten Grundbesitz gehabt hat\", veräußerte. Ferner stellte\nder Schuldner die Antragsgegnerin von allen öffentlich-rechtlichen\nVerpflichtungen und etwaigen Altlasten frei. Der Schuldner erklärte\ndie Auflassung und bewilligte die Eintragung des Eigentumswechsels\nsowie einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch. Durch weiteren\nVertrag vom 29.06.1993 räumte der Schuldner der Antragsgegnerin\nunter anderem das Recht ein, die Eintragung des Eigentumswechsels\nauch nur bezüglich einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile zu\nbeantragen, ferner erhielt sie ein Rücktrittsrecht. Die Vormerkung\nzur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs wurde im Grundbuch\neingetragen.\n\n5\n\nDer Schuldner hatte diesen Grundbesitz am 15.04.1993 im Wege der\nZwangsversteigerung zu einem Bargebot von 8.780,00 DM erworben. Bei\ndem Gelände handelt es sich um ca. 72 % eines ehemaligen\nBetriebsgrundstückes der 1984 in Konkurs geratenen P.-Ö. GmbH i.L.,\ndas insbesondere durch Altöl belastet war. Ein Großteil des\nGrundstücks war durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt\nvom 18.10.1989 nach § 18 des Gesetzes über die Vermeidung,\nVerminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und die\nSanierung von Altlasten (im folgenden: HAbfAG) zur Altlast erklärt\nworden. Hierauf war der Schuldner im Versteigerungstermin\nhingewiesen worden.\n\n6\n\nAm 01.01.1992 hatte die Hessische I.-M. GmbH (im folgenden: HIM)\nals Altlastensanierungsgesellschaft nach § 22 Abs. 1 HAbfAG die\nSanierung übernommen, weil die P.-Ö. GmbH i.L. wegen\nVermögenslosigkeit nicht heranziehbar war.\n\n7\n\nMit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.05.1993\nerging gegen den Schuldner eine Sanierungsanordnung, die auf seinen\nWiderspruch durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.05.1994\naufgehoben wurde. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die\neinschlägigen Regelungen des HAbfAG ausgeführt, der Schuldner sei\nzwar sanierungspflichtig, gleichwohl aber nicht selbst zur\nSanierung heranzuziehen, weil die Sanierung durch die HIM\nübernommen worden sei und zur Sicherstellung der Durchführung der\nSanierung eine Beendigung ihrer Sanierungsmaßnahmen nicht\nvorgesehen, vielmehr der Schuldner als neuer Eigentümer zur Duldung\nder Maßnahmen verpflichtet sei. Durch Bescheid vom 21.05.1993 war\nder Schuldner zur Duldung der Durchführung der Sanierung\nverpflichtet, ferner durch Bescheid vom 08.06.1993 als\nsanierungspflichtig nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG erklärt worden.\nIn diesem Bescheid wurde der Schuldner unter anderem darauf\nhingewiesen, daß die Sanierungspflichtigkeit die Duldung der\nMaßnahmen und die Übernahme ihrer Kosten, nicht aber die\nDurchführung der Maßnahmen umfasse. Durch Bescheid vom 14.06.1993\nerklärte das Regierungspräsidium weitere Teile des Grundstücks zur\nAltlast. Gegen alle Bescheide erhob der Schuldner Widerspruch.\n\n8\n\nMit Verträgen vom 21. und 25.05.1993 trat die HIM ihre Ansprüche\nnach § 24 HAbfAG gegen den Schuldner an den Antragsteller ab.\n\n9\n\nAm 24.05.1993 erwirkte der Antragsteller gegen den Schuldner\nwegen einer auf § 24 HAbfAG gestützten Forderung von 1 Mio. DM\neinen dinglichen Arrest, der durch Urteil des Amtsgerichts H. vom\n25.06.1993 (33 C 1534/93-13) mangels Arrestanspruchs aufgehoben\nwurde. Im Berufungsverfahren wies das Landgericht H. durch Urteil\nvom 03.09.1993 (2 S 225/93) die Berufung des Antragstellers zurück,\nweil wegen Inlandsvermögens des Schuldners kein Arrestgrund\nbestehe. Das beim Landgericht H. anhängig gemachte\nHauptsacheverfahren wurde durch Beschluß vom 21.01.1994 an das\nVerwaltungsgericht Frankfurt verwiesen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 21.06.1993 kündigte der Antragsteller der\nAntragsgegnerin wegen eines Betrages von 197.563,00 DM für die in\nder Zeit vom 15.04. bis 15.05.1993 angefallenen Sanierungskosten\ndie Anfechtung des Übertragungsvertrages vom 21.04.1993 wegen\nUnentgeltlichkeit der Übertragung an.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat zur Sicherung seines Anspruchs auf\nRückgewähr des übertragenen Grundbesitzes zunächst beantragt, wegen\nseiner Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 197.563,00 DM\nnebst 4 % Zinsen ab 15.05.1993 den dinglichen Arrest in das\nVermögen der Antragsgegnerin anzuordnen. Dem hat das Amtsgericht\nSiegburg durch Beschluß vom 25.06.1993 (9 C 331/93) stattgegeben\nund den Arrestbefehl im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom\n19.11.1993 aufrechterhalten. Auf die Berufung der Antragsgegnerin\nhat das Landgericht Bonn durch Urteil vom 16.06.1994 (8 S 62/94)\nden Arrestbefehl aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung\nüber die im Wege der Klageänderung beantragte einstweilige\nVerfügung an das Landgericht Bonn verwiesen.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein\ndurch einstweilige Verfügung sicherungsfähiger Anfechtungsanspruch\ngegen die Antragsgegnerin zu und den Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung mit dem im Tenor wiedergegebenen Inhalt beantragt.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten, weil es an\nVerfügungsgrund und Verfügungsanspruch und insbesondere an dem nach\n§ 2 Anfechtungsgesetz erforderlichen Titel gegen den Hauptschuldner\nfehle.\n\n14\n\nDas Landgericht Bonn hat durch Beschluß vom 12.08.1994 den\nAntrag zurückgewiesen, weil der Streit um das Bestehen der\nHauptforderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des\nvorliegenden Falles nicht im Verfahren auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung entschieden werden könne.\n\n15\n\nMit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin den\nErlaß der beantragten einstweiligen Verfügung, dem widerspricht die\nAntragsgegnerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen\nRechtsstandpunktes.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDem Antragsteller steht ein Anspruch auf Sicherung seines\nAnfechtungsanspruchs nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 7 AnfG im Wege der\neinstweiligen Verfügung durch Erlaß eines Verfügungsverbotes nach\n§§ 935, 936, 920, 938 ZPO zu.\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nEin besonderer Verfügungsgrund im Sinne von §§ 936, 920 Abs. 2\nZPO ist nicht darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist für den\nErlaß einer einstweiligen Verfügung, die auf Eintragung einer\nVormerkung oder eines Widerspruchs gerichtet ist, durch §§ 885 Abs.\n1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich angeordnet. Diesen\nRegelungen liegt der Rechtsgedanke zugrunde, daß die Rechtsposition\ndes Berechtigten wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs (§\n892 BGB) stets gefährdet erscheint. Der öffentliche Glaube des\nGrundbuchs erstreckt sich nach § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB aber auch\ndarauf, daß eine nicht im Grundbuch eingetragene relative\nVerfügungsbeschränkung nicht existiert (vgl. Staudinger-Gursky, 12.\nAufl., § 892, Rdnr. 191 und § 894 Rdnr. 37). Dies begründet eine\nGefährdungslage und ein Schutzbedürfnis, die demjenigen bei einem\nAnspruch auf Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs\nentsprechen und rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des\nden §§ 885 Abs. 1 Satz 2, 899 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegenden\nRechtsgedankens vom Erfordernis der Darlegung eines\nVerfügungsgrundes abzusehen (vgl. auch OLG Köln NJW 1955, 717). Da\nzugunsten der Antragsgegnerin eine Vormerkung auf Eigentumserwerb\nim Grundbuch eingetragen ist, könnte sie ohne das Verfügungsverbot\nden durch die Vormerkung gesicherten Anspruch, und nach\nEigentumsumschreibung das Eigentum, auf einen gutgläubigen Dritten\nübertragen.\n\n20\n\nEin Verfügungsgrund entfällt nicht ausnahmsweise wegen der von\nder Antragsgegnerin behaupteten Wertlosigkeit des Grundbesitzes.\nWie der Senat in seinem Beschluß vom 18.08.1994 (24 W 26/94, 15 O\n217/94 LG Bonn) betreffend den Streitwert in dem\nHauptsacheverfahren ausgeführt hat, ist wegen des Wertes des nicht\nkontaminierten Teils des Grundbesitzes, den der Schuldner und die\nAntragsgegnerin nach Eigentumsaufgabe der übrigen Grundstücksteile\nbehalten wollen, von einem Wert auszugehen, der den Wert des zu\nsichernden Anspruchs jedenfalls erreicht.\n\n21\n\nVerfügungsgrund und allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den\nErlaß einer einstweiligen Verfügung sind nicht dadurch entfallen,\ndaß die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.06.1994 erklärt hat,\nbis zum rechtkräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens (15 O\n217/94 LG Bonn) weder Verfügungen hinsichtlich der\nAuflassungsvormerkung treffen noch einen Antrag auf\nEigentumsumschreibung stellen zu wollen. Nach Erlaß der begehrten\neinstweiligen Verfügung kann der Antragsteller die Beachtung des\nVerfügungsverbotes sichern, weil dieses Verbot eintragungsfähig ist\n(vgl. § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) und die Eintragung ohne gesonderte\nVerurteilung zu einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO)\naufgrund der einstweiligen Verfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO\nauf Antrag der Antragstellerin (§ 13 GBO) oder Ersuchen des\nGerichts (§ 941 ZPO) erfolgen kann (vgl.\nKuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 22, Rdnr. 55;\nHaegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 1644; vgl.\nauch Staudinger-Gursky, 12. Aufl., § 894, Rdnr. 37).\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDer Anfechtungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 7 AnfG ist\nsicherbar, obwohl die Voraussetzungen zur Durchsetzung des\nRückgewähranspruchs nach § 2 AnfG noch nicht vorliegen.\n\n24\n\nEine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners unterstellt, geht\nder dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zustehende\nRückgewähranspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der\nZwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück. Nach § 2 AnfG\nist dieser Anspruch im Wege der Klage erst verfolgbar, wenn der\nGläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner erlangt\nhat, dieser Hauptanspruch fällig und das Schuldnervermögen\nunzulänglich ist. Der Senat schießt sich der in Rechtsprechung\n(vgl. RG vom 27.02.1886 in Gruchot Band 30, Seite 745; RGZ 41, 87;\nRGZ 57, 102) und Literatur (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, AnfG,\n7. Aufl., § 2 Anm. VII) vertretenen Auffassung an, daß vor\nErlangung eines Titels über den Hauptanspruch und vor dessen\nFälligkeit eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des\nAnfechtungsanspruchs zulässig ist. Wie das Reichsgericht (a.a.O.\nGruchot und RGZ 41) überzeugend dargelegt hat, entsteht der\nAnfechtungsanspruch mit dem Abschluß des anfechtbaren\nRechtsgeschäfts, nur die klageweise Durchsetzung ist durch u.a. die\nVollstreckbarkeit des Hauptanspruchs vorläufig gehindert. Das\nReichsgericht hat gerade deshalb, weil die Hauptklage nicht sofort\nerhoben werden kann, die einstweilige Verfügung als ein besonders\ngeeignetes Mittel angesehen, den Erfolg der künftigen Hauptklage zu\nsichern (a.a.O., Gruchot) und hat auch aus der\nEntstehungsgeschichte die Zulässigkeit einstweiliger\nSicherungsmaßnahmen einleuchtend begründet (a.a.O. RGZ 41). Da\nmithin der zu sichernde Anspruch mit dem anfechtbaren\nRechtsgeschäft entstanden ist, kommt es auf die Anwendbarkeit des §\n916 Abs. 2 ZPO unmittelbar oder analog - auf künftige Ansprüche -\nnicht an. Auch § 926 ZPO steht der einstweiligen Sicherung nicht\nentgegen, da die Hauptsacheklage - Anfechtungsklage - in zulässiger\nWeise erhoben werden kann; die Voraussetzungen des § 2 AnfG müssen\nerst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. RGZ\n41, 87).\n\n25\n\nDie Auffassung der Antragsgegnerin, der Zweck des § 2 AnfG, das\nAnfechtungsverfahren freizuhalten von dem Streit über den Bestand\nder Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, stehe dem Erlaß\neiner einstweiligen Verfügung entgegen, solange ein solcher Titel\nnicht vorliege, überzeugt demgegenüber nicht. Das vom Reichsgericht\nzutreffend hervorgehobene Sicherungsbedürfnis des Gläubigers\nüberwiegt. Den schützenswerten Interessen der Antragsgegnerin im\nVerfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird hinreichend\ndadurch Rechnung getragen, daß der Antragsteller das Bestehen des\nAnspruchs gegen den Schuldner glaubhaft machen muß und die\nAntragsgegnerin nach § 926 ZPO den Fortbestand der einstweiligen\nVerfügung von der Überprüfung im Hauptsacheverfahren abhängig\nmachen kann.\n\n26\n\nSchließlich wird die Sicherungsmöglichkeit für den\nAnfechtungsanspruch nicht dadurch in Frage gestellt, daß unter\nUmständen daneben dem Gläubiger eines Anfechtungsanspruchs auf\nandere Anspruchsgrundlagen hin eine Sicherung etwaiger\nSchadensersatzansprüche durch Arrest oder einstweilige Verfügung\nmöglich sein kann.\n\n27\n\n3.\n\n28\n\nIst mithin das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels gegen den\nHauptschuldner nicht Voraussetzung der Sicherung des\nAnfechtungsrechts, so ist stattdessen zu verlangen, daß der\nGläubiger eine Titulierung des behaupteten Anspruchs gegen den\nSchuldner in die Wege geleitet hat und dieser Anspruch glaubhaft\ngemacht wird. Ferner muß die Unzulänglichkeit des\nSchuldnervermögens im Sinne von § 2 AnfG glaubhaft gemacht sein.\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n29\n\nDer behauptete Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen den\nSchuldner ist nach Verweisung durch das Landgericht H. bei dem\nVerwaltungsgericht Frankfurt rechtshängig. Ein Anspruch in Höhe von\n197.563,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 15.05.1993 nach §§ 398, 256 BGB,\n24, 21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG ist glaubhaft. Der Schuldner ist seit\ndem Eigentumserwerb am 15.04.1993 sanierungsverantwortlich nach §\n21 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG. Zuvor hatte seit dem 01.01.1992 die HIM\nnach § 22 HAbfAG die Durchführung der Sanierung übernommen, weil\ndie Voreigentümerin des Grundstücks wegen Vermögenslosigkeit nicht\nin Anspruch genommen werden konnte. Der Kostenerstattungsanspruch\nnach § 24 HAbfAG entsteht in derartigen Fällen, in denen ein neuer\nSanierungsverantwortlicher hinzukommt, ab dem Zeitpunkt seiner\nSanierungsverantwortlichkeit, das ist nach dem Wortlaut des § 21\nAbs. 1 Nr. 5, da ausschließlich an das Eigentum angeknüpft wird,\nder Eigentumserwerb. Eine Kenntnis von den Voraussetzungen für den\nKostenerstattungsanspruch wird nicht gefordert. § 24 HAbfAG stellt\n- und dies nicht für die Entstehung, sondern für die Geltendmachung\ndes Erstattungsanspruchs (vgl. Bickel, Hessisches\nAbfallwirtschafts- und Altlastengesetz, 4. Aufl., § 24 Rdnrn. 2 und\n3) - nur auf das Entfallen der Hinderungsgründe für eine\nInanspruchnahme des Verantwortlichen ab, dem der Neueintritt des\nweiteren Sanierungsverantwortlichen nach dem Sinnzusammenhang\ngleich zu erachten ist. Ferner setzt § 21 Abs. 1 Nr. 5 nur voraus,\ndaß nicht entkräftet ist, daß der Eigentümer beim Erwerb die\nbestehende Verunreinigung kannte oder kennen mußte, von weiteren\nVoraussetzungen, z.B. Kenntnis einer Sanierungsanordnung oder\nKenntnis der bereits aufgenommenen Sanierungsmaßnahmen ist die\nPflichtigkeit nicht abhängig. Die vom Gesetz bis zum Beweis des\nGegenteils unterstellte Kenntnis des Erwerbers von einer\nVerunreinigung stellt die ausreichende innere Rechtfertigung für\ndie Kostenerstattungspflicht dar, ohne daß es dazu besonderer\nAnordnungen bedürfte. Aus diesem Grunde überzeugt auch nicht die\nAuffassung des Amtsgerichts H. im Urteil vom 25.06.1993, mit der\ndas Berufungsgericht sich nicht befaßt hat (LG H., Urteil vom\n03.09.1993), daß zunächst eine Sanierungsanordnung gegen den\nErwerber ergehen und diesem Gelegenheit zur eigenen Durchführung\nder Sanierung gegeben werden müsse. Dies würde es leicht\nermöglichen, die Zielsetzung des Gesetzes durch Eigentumswechsel zu\nunterlaufen und eine kontinuierliche Sanierungsdurchführung zu\nvereiteln.\n\n30\n\n4.\n\n31\n\nDer Senat hält es für überwiegend wahrscheinlich, daß die\nspätere Vollstreckung gegen den Schuldner nicht zu einer\nBefriedigung des Antragstellers führen wird. Zwar hat die\nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 07.04.1994 behauptet, der\nSchuldner besitze in der Bundesrepublik Deutschland Grundbesitz im\nVerkehrswert von ca. 5,5 Mio. DM und hat sich hierzu auf die\neidesstattliche Versicherung des Schuldners vom 03.09.1993 berufen,\ndie er im Berufungsverfahren betreffend den vom Antragsteller\nbeantragten Arrest vor dem Landgericht H. abgegeben hat. Mit dieser\neidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner erklärt, näher\nbezeichneten Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland im Werte\nvon - nach Abzug der Belastungen - über 3 Mio. DM zu besitzen. Der\nAntragsteller hat im Schriftsatz vom 18.05.1994 im einzelnen\ndargestellt und durch entsprechende Urkunden glaubhaft gemacht, daß\nder behauptete Grundbesitz dem Schuldner nicht gehört (B., B. H.,\nV.) oder die Zwangsversteigerung angeordnet ist (Aegidienberg,\nAltrip). Zu der danach widerlegten eidesstattlichen Versicherung\ndes Schuldners und der Darstellung des Antragstellers, daß der\nSchuldner am 07.10.1988 wegen Betruges und Untreue rechtskräftig\nverurteilt sei, hat die Antragsgegnerin nicht Stellung genommen.\nDer frühere Vortrag der Antragsgegnerin ist daher nicht mehr\nausreichend substantiiert und im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit\nder eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nicht\nglaubhaft.\n\n32\n\n5.\n\n33\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch dargelegt und glaubhaft\ngemacht, daß ein Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG\nvorliegt. Das Amtsgericht Siegburg hat in seinem Urteil vom\n19.11.1993 zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug\ngenommen wird, in der Vereinbarung des Schuldners mit der\nAntragsgegnerin vom 21.04.1993 eine unentgeltliche Verfügung\ngesehen. Das Tatbestandsmerkmal der Verfügung im Sinne von § 3 Abs.\n1 Nr. 3 AnfG erfordert nicht die Vollendung des Rechtserwerbs,\nbereits ein Schenkungsversprechen als solches wird als Verfügung\nangesehen (vgl. Böhle/Stamschräder/Kilger, 7. Aufl., § 3,\nEinleitung; ebenso zu dem identischen Begriff in § 32 Nr. 1 KO\nWarneyer-Bohnenberg, Anfechtungsgesetz, 4. Aufl., § 3 Anm. I;\nKilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., § 32, Anm. 2). Überdies stellt das\naufgrund des Vertrages vom 21.04.1993 und der Eintragung einer\nVormerkung begründete Anwartschaftsrecht der Antragsgegnerin eine\nVerfügung dar. Diese benachteiligt auch den Gläubiger, da ihm, wie\nausgeführt, ein erheblicher Vermögenswert zukommt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. § 281 Abs. 3 Satz 2\nZPO ist jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil keine Mehrkosten\nentstanden sind.\n\n35\n\nGegenstandswert - auch unter Abänderung des Beschlusses des\nLandgerichts Bonn vom 12.07.1994 für das erstinstanzliche Verfahren\n-: 80.000,00 DM (rund 40 % des Wertes des\nHauptsacheverfahrens).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-22/24-w-33-94","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 941","ref_norm":"941","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-22/24-w-33-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313360","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.248267+00:00"}}