{"status":"available","doknr":"OLD313364","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1221.16WX194.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"16 WX 194/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\nBeschluß des Landgerichts Köln vom 19.10.1994 ist gemäß §§ 43 WEG,\n27 Abs. 2 FGG i.V.m. § 20a Abs. 2 FGG unzulässig. Hiernach kann\neine durch das Beschwerdegericht getroffene isolierte\nKostenentscheidung nur dann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen\nwerden, wenn dort erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt\ngetroffen wurde. Vorliegend bezieht sich die angefochtene\nBeschwerdeentscheidung jedoch bereits auf eine nach\nAntragsrücknahme erfolgte isolierte Kostenentscheidung des\nAmtsgerichts als erster Instanz.\n\n3\n\n§ 27 Abs. 2 FGG ist in Wohnungseigentumssachen uneingeschränkt\nanwendbar. Soweit teilweise in der Kommentarliteratur ( Weitnauer,\nWEG-Komm., 7. Aufl., 1988, § 47 Rn. 3; HenkesNiederführ-Schulze,\nWEG-Komm., 2. Auf.., 1993, Rn. 16) noch die weitere Beschwerde\ngegen Entscheidungen, die ausschließlich den Kostenpunkt betreffen,\nuneingeschränkt für statthaft gehalten wird, ist diese\nRechtsmeinung infolge der durch das\nRechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 erfolgten Einfügung\ndes § 27 Abs.2 FGG überholt. Der Anwendung der letztzitierten\nVorschrift steht auch nicht § 45 Abs. 1 WEG entgegen. Diese\nRegelung ist im Verhältnis zu § 27 Abs.2 FGG keine Spezialnorm. Die\ndort enthaltene Begrenzung des Beschwerdewertes für die zweite und\ndie dritte Instanz betrifft lediglich eine weitere Begrenzung der\nRechtsmittelmöglichkeit. Die vom Gesetzgeber im\nRechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17.12.1990 getroffene\nRegelung, daß die Überprüfung selbständiger Kostenentscheidungen im\nVerfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur einer\nRechtsmittelinstanz obliegt, ist von der Beschwerdewertgrenzsetzung\ndes § 45 Abs. 1 WEG nicht berührt.\n\n4\n\nDie hier getroffene Kostenentscheidung des\nRechtbeschwerdeverfahrens beruht auf § 47 WEG. Da das Rechtsmittel\nvon vornherein unzulässig war, entspricht es billigem Ermessen, dem\nAntragsteller die außergerichtlichen Kosten der anderen\nBeteiligten, soweit solche entstanden sind, aufzuerlegen.\n\n5\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Kosteninteresse\ndes Antragstellers in 1. und 2. Instanz. - 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-21/16-wx-194-94","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-21/16-wx-194-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313364","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.589822+00:00"}}