{"status":"available","doknr":"OLD313367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1220.22U133.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-20","aktenzeichen":"22 U 133/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg und führt zur\nvollständigen Abweisung der Klage.\n\n3\n\nDie Klägerin kann den Beklagten nicht auf Zahlung des\nKaufpreises für den von ihm gekauften Bausatz einer Heizungsanlage\nin Anspruch nehmen, da der Beklagte den Kaufvertrag nach den\nVorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften\n(HausTWG) wirksam widerrufen hat.\n\n4\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG wird ein Kaufvertrag, der\nanläßlich einer von der anderen Vertragspartei durchgeführten\nFreizeitveranstaltung geschlossen worden ist, erst wirksam, wenn\nder Käufer seine Kauferklärung nicht binnen einer Frist von einer\nWoche schriftlich widerruft. Unter einer Freizeitveranstaltung ist\neine gewerblich oder gewerblich motivierte Veranstaltung zu\nverstehen, deren Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht und\nbei der Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch\nso miteinander verbunden sind, daß der Kunde in freizeitlich\nunbeschwerte Stimmung versetzt wird (BGH, NJW 1992, 1989;\nPalandt-Putzo, BGB, 53. Auflage, § 1 HausTWG Randnummer 10).\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kaufvertrag über\ndie Heizungsanlage ist sonntags auf einer von der Klägerin\norganisierten sogenannten Baustellenaktion geschlossen worden, auf\nder es nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten Würstchen,\nBier und Kaffee gab und auf der außerdem gegrillt wurde. Hierdurch\nerhielt die Veranstaltung einen typischen Freizeitcharakter. Da die\nKlägerin die Baustellenaktion veranstaltete, war auch davon\nauszugehen, daß die Speisen und Getränke von ihr gestellt wurden.\nEtwas anderes hat die Klägerin im übrigen auch nicht dargelegt.\nDurch die angebotenen Speisen und auch alkoholischen Getränke\nwurden die teilnehmenden Kaufinteressenten in die freizeitlich\nunbeschwerte Stimmung versetzt, die erfahrungsgemäß Anlaß zu einer\nübereilten Kaufentscheidung sein kann. Gerade hiervor will das\nHausTWG den Verbraucher durch Einräumung eines Widerrufsrechts\nschützen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat den Widerruf rechtzeitig ausgesprochen, so daß\nder Kaufvertrag vom 14.06.1992 nicht wirksam geworden ist. Das Wort\n,Widerruf\" mußte in der Erklärung nicht ausdrücklich gebraucht\nwerden; die Verwendung sinnentsprechender Begriffe (hier:\nstornieren/kündigen) genügte (PalandtPutzo, a.a.O., § 2 HausTWG\nRandnummer 3).\n\n7\n\nDie Klägerin wendet zu Unrecht ein, daß der Kaufvertrag noch\nnicht am 14.06.1992, sondern erst am 17.06.1992 auf der Messe\ngeschlossen worden sei. Nach dem eindeutigen Inhalt der\nKaufvertragsurkunde vom 14.06.1992 ist das Kaufvertragsformular\nbereits am 14.06.1992 auf der Baustellenaktion ausgefüllt und von\nbeiden Seiten unterschrieben worden. Damit war der Kaufvertrag an\ndiesem Tag zustandegekommen. Soweit dieser Kaufvertrag auf dem\nMessebesuch am 17.06.1992 noch in einem Punkt ergänzt worden ist\n(eventueller Wegfall der Fußbodenheizung), ändert dies nichts an\nder Tatsache, daß der Kaufvertrag bereits am 14.06.1992 geschlossen\nwar. Durch eine bloße Vertragsergänzung wurde das bereits\nentstandene Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG nicht\naufgehoben, was im übrigen auch nach § 5 HausTWG (Umgehungsverbot)\nrechtlich nicht möglich gewesen wäre.\n\n8\n\nEbensowenig wird die Anwendung des § 1 HausTWG dadurch berührt,\ndaß die Parteien am 14.06.1992 ein vertragliches Rücktrittsrecht\ndes Beklagten bis zum Messebesuch am 17.06.1992 vereinbart haben.\nDiese Rücktrittsklausel war nach Wortlaut und Sinn nicht dazu\nbestimmt, ein bereits kraft Gesetzes bestehendes Widerrufsrecht des\nBeklagten auszuschließen. Im übrigen stünde einem solchen\nVertragsverständnis auch das Umgehungsverbot des § 5 HausTWG\nentgegen.\n\n9\n\nDie Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen,\ndaß die Kausalität ihrer Baustellenaktion für den Kaufentschluß des\nBeklagten dadurch wieder entfallen sei, daß der Beklagte bei seinem\nBesuch auf der Messe den geschlossenen Kaufvertrag bestätigt habe.\nDie Freizeitveranstaltung der Klägerin vom 14.06.1992 war vielmehr\nschon deshalb weiterhin für den Kaufabschluß ursächlich, weil es\nohne diese Veranstaltung nicht zu dem Messebesuch des Beklagten\ngekommen wäre.\n\n10\n\nDie Klage war daher abzuweisen. Auf den weiteren Vortrag des\nBeklagten, daß ihm auf der Baustellenaktion unzutreffende\nZusicherungen und Auskünfte gegeben worden seien, kommt es nicht\nan.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n12\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.1994\ngab keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung.\n\n13\n\nEine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hier\nzu beurteilenden Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung\nsind und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des\nBundesgerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten\nGerichtshöfe des Bundes abweicht.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 21.312,40 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-20/22-u-133-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-20/22-u-133-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313367","retrieved":"2026-07-09 03:44:43.848827+00:00"}}