{"status":"available","doknr":"OLD313372","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1216.20U116.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-16","aktenzeichen":"20 U 116/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht\nnicht zu beanstanden. In der Sache mußte sie erfolglos bleiben. Das\nLandgericht hat der Klage zu Recht nur in dem erkannten Umfang\nentsprochen.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten\nnicht den Ersatz der Schäden verlangen, die ihr durch den Sturz am\n1. September 1989 und den dabei erlitte-nen pertrochanteren\nOberschenkelschaftbruch ent-standen sind. Sie hat nicht beweisen\nkönnen, daß dieses Schadensereignis auf ihren Unfall vom 15. August\n1986 zurückzuführen ist. Aufgrund des Beweisergebnisses läßt sich\nein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Schadensfällen\nnicht feststellen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach dem Gutachten des vom Landgericht\nhinzuge-zogenen Sachverständigen Dr. Sch. vom 17. Novem-ber 1992\nhandelt es sich bei beiden Schadensereig-nissen um separate,\nadäquate Traumen, die nichts miteinander zutun haben. Insbesondere\nwar der von der Klägerin am 1. September 1989 erlittene\nOberschenkelschaftbruch keine Refraktur des linken Oberschenkels,\nweil dieser Bruch in einem anderen Bereich des Oberschenkelschaftes\nentstanden ist. Bei dem Unfall am 15. August 1986 hat die Klägerin\neinen medialen Schenkelhalsbruch erlitten. Dagegen hat sie sich bei\ndem Sturz am 1. September 1989 einen hüftgelenknahen Trümmerbruch\nin Form eines sogenannten pertrochanteren Oberschenkelschaft-bruch\nes zugezogen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAus den Röntgenaufnahmen, die am 1.\nSeptember 1989 im St. A.-Krankenhaus in H. angefertigt wurden, ist\naußer dem Oberschenkelschaftbruch, den die Klägerin an diesem Tag\nerlitten hat, auch noch der Verlauf der Schenkelhalsfraktur vom 15.\nAu-gust 1986 in Form einer Verdichtungslinie in der Nähe der Kopf-\nHalsgrenze zu sehen. Der Abstand zwischen beiden Bruchstellen\nbeträgt etwa 5 cm, wie Prof. Dr. H. bei der Befundung der\nvorerwähn-ten Röntgenaufnahmen festgestellt hat.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAus den Röntgenaufnahmen vom 1.\nSeptember 1989 ergibt sich außerdem, daß keine nennenswerten\nVerschleißerscheinungen im Bereich beider Hüftge-lenke bestanden.\nDer mediale Schenkelhalsbruch vom 15. August 1986 war zum damaligen\nZeitpunkt in idealer, leichter Valgus-Stellung knöchern fest\ndurchbaut. Eine wesentliche Fehlstellung aufgrund des Unfalls vom\nAugust 1986 konnte nicht festge-stellt werden. Der röntgenologische\nBefund vom 1. September 1989, wonach der mediale\nOberschenk-halsbruch vom 15. August 1986 fest verheilt war, ergab\nsich auch aus den röntgenologischen Unter-suchungen, die der\ngerichtliche Sachverständige Dr. Sch. im November 1992 durchgeführt\nhat. Die insoweit vom Sachverständigen getroffenen, durch\nRöntgenaufnahmen belegten Feststellungen hat auch Dr. A.-W., der\ndie Klägerin behandelnde Orthopäde, in seiner schriftlichen Aussage\nvom 24. Mai 1993 bestätigt. Danach muß das Ergebnis der Operation\nnach dem ersten Unfall als sehr gut betrachtet werden.\n\n12\n\n \n\n13\n\nNach den Feststellungen des\nSachverständigen Dr. Sch. hat der mediale Schenkelhalsbruch vom 15.\nAugust 1986 zu keiner Nekrose des Schenkelkop-fes geführt, wie sie\nbei einer derartigen Fraktur eintreten kann, wenn es dabei durch\nGefäßverlet-zungen zu einer Unterversorgung der Durchblutung des\nSchenkelkopfes kommt. Die Folge einer solchen Kopfnekrose ist im\nungünstigsten Fall, daß der Schenkelkopf unter Belastung\nzusammenbricht.\n\n14\n\n \n\n15\n\nErfahrungsgemäß zeigt sich eine solche\nSchenkel-kopfnekrose in den allermeisten Fällen innerhalb der\nersten zwei Jahre nach dem Bruch. Bei der Klä-gerin gibt es bis\nheute röntgenologisch und kli-nisch keine Anzeichen für eine\nSchenkelkopfnekro-se. Eine solche ist auch nicht mehr zu\nbefürchten, weil seit dem Unfall vom 15. August 1986 inzwi-schen\nmehr als acht Jahre vergangen sind.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAuch Prof. Dr. H. hat ausweislich\nseines ärztli-chen Berichtes vom 7. November 1988 bereits am 18.\nFebruar 1988 festgestellt, daß der Schenkel-halsbruch knöchern fest\nverheilt war. Bei seinen weiteren Untersuchungen der Klägerin am 6.\nJu-ni 1988 und 25. Oktober 1988 konnte von ihm ein eindeutig\nkrankhafter Befund an der linken Hüfte nicht erhoben werden.\nUnfallunabhängig bestand lediglich eine schmerzhafte\nBewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk.\nVerschleißerscheinungen im Sinne einer Sekundärarthrose waren nicht\nnachweis-bar. Es gab auch keinen Anhalt für eine Hüftkopf-nekrose.\nDie von Klägerin geklagten Schmerzen lie-ßen sich durch eine\nMyalgie der Glutaen erklären.\n\n18\n\n \n\n19\n\nAuch Dr. A.-W. hat in seiner\nschriftlichen Aussage vom 24. Mai 1993 bestätigt, daß es infolge\ndes Un-falls vom 15. August 1986 zu keiner Hüftkopfnekro-se\ngekommen ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nFerner ist der Sachverständige Dr. Sch.\nbereits aufgrund der von ihm am 10. November 1992 erhobe-nen\nröntgenologischen Befunde (Beckenübersicht, Hüftgelenke in\nseitlicher Richtung), bei denen beide Hüftgelenke mit Schenkelhals\nund Schen-kelkopf sowie der körpernahe Schenkelanteil zur\nDarstellung gekommen sind, zu der Feststellung gelangt, daß es sich\num ein vollkommen gesundes Skelett handelt, und daß keine diffuse\nKalksalz-minderung besteht. Schon dieser Befund erlaub-te nach\nAuffassung des Sachverständigen bereits Rückschlüsse auf den\nZustand im Jahre 1989, vor allem in Bezug auf eine Osteoporose.\nDenn da eine solche eine progrediente Erscheinung ist, kann sie im\nJahre 1989 nicht stärker gewesen sein als bei der Untersuchung der\nKlägerin durch den Sach-verständigen am 10. November 1992. Zudem\nliegen die beiden Schadensereignisse vom August 1986 und September\n1989 gut drei Jahre auseinander, so daß der Sachverständige schon\nam 10. November 1992 zu der Auffassung gelangt ist, daß zum\nZeitpunkt des zweiten Unfalls eine Kalksalzminderung aufgrund des\nersten Unfalls als äußerst unwahrscheinlich anzusehen ist. In\ndieser Meinung sieht sich der Sachverständige nach Vorlage der\nRöntgenbilder vom 1. September 1989 bestätigt, denn diese zeigen\nkeine nennenswerten Verschleißerscheinungen im Be-reich beider\nHüftgelenke. Die Röntgenbilder zeigen zwar den Zustand nach einer\nOsteosynthese des lin-ken Schenkelhalses nach dem medialen\nSchenkelhals-bruch im Jahre 1986. Insoweit sind auch noch die\nSchraubenlager angedeutet sichtbar. Der ehemalige Bruch ist aber -\nwie bereits ausgeführt - in idea-ler, leichter Valgus-Stellung\nknöchern fest durch-baut und im Bereich des Beckens und beider\nHüft-gelenke einschließlich der Schenkelhälse und des oberen\nAnteils des Oberschenkelschaftes gibt es nach der Beurteilung des\nSachverständigen röntge-nologisch keinerlei Hinweise auf eine\nOsteoporose. Danach scheidet eine durch den Unfall vom 15. Au-gust\n1986 bedingte Kalksalzminderung am linken Oberschenkelknochen als\nUrsache oder Mitursache für den Sturz am 1. September 1989 aus. Dem\nsteht nicht entgegen, daß Prof. Dr. H. anhand einer\nBek-kenübersichtsaufnahme des St. A.-Krankenhauses in H. vom 1.\nSeptember 1989 diagnostitiert hat, daß als Folge des Unfalls vom\n15. August 1986 der Kalksalzgehalt des linken oberen\nOberschenkelen-des im Vergleich zur rechten Seite am 1. Septem-ber\n1989 geringfügig reduziert war.\n\n22\n\n \n\n23\n\nZunächst ist schon nicht sicher, ob der\nBefund von Prof. Dr. H. zur Kalksalzminderung wirklich zutrifft. Im\nGegensatz zu ihm hat nämlich der Sachverständige Dr. Sch. anhand\ndes Röntgenbildes aus dem St.-A.-Krankenhaus in H. im Bereich des\nBeckens und beider Hüftgelenke einschließlich der Schenkelhälse und\ndes oberen Anteils des Schen-kelschaftes keinerlei Hinweise für\neine Osteopo-rose gefunden. Die sich insoweit wiedersprechen-den\nBefunde zweier kompetenter Fachleute lassen es zumindest fraglich\nerscheinen, ob am 1. Sep-tember 1989 wirklich eine durch den Unfall\nvom 15. August 1986 bedingte geringfügige Kalksalzmin-derung am\nlinken oberen Oberschenkelende bestand. Selbst wenn das aber der\nFall gewesen sein sollte, ist nicht bewiesen, daß diese Minderung\ndes Kalk-salzgehaltes für die Folgen des Sturzes der Kläge-rin am\n1. September 1989 mitursächlich war.\n\n24\n\n \n\n25\n\nNach der Meinung von Prof. Dr. H. hat\ndie von ihm diagnostizierte Kalksalzminderung die Folge des Sturzes\nam 1. September 1989, nämlich die Ober-schenkelschaftfraktur\nbegünstigt, wobei das Frak-turrisiko infolge der Kalksalzminderung\num etwa 1/4 vermehrt gewesen sein soll.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDem ist entgegenzuhalten, daß die\nUrsache für den Oberschenkelschaftbruch der Sturz der Klägerin auf\nihre linke Hüfte war. Dadurch ist es zu der Frak-tur gekommen. Daß\ndie Klägerin auf ihre linke Hüf-te gefallen ist, hat sie dem\nSachverständigen Sch. am 10. November 1992 selbst erklärt. Hinzu\nkommt, daß bei einem solchen Sturz der von der Klägerin erlittene\nOberschenkelschaftbruch in ihrem Alter typisch ist. Darauf hat\nProf. Dr. H. selbst hinge-wiesen. Unter diesen Umständen hätte die\nKlägerin im einzelnen darlegen müssen, inwiefern die von Prof. Dr.\nH. diagnostizierte Kalksalzminderung die von ihr erlittene\nOberschenkelschaftfraktur begün-stigt hat. Ob es etwa bei\nausreichendem Kalksalz-gehalt am linken oberen Oberschenkelende\nnicht zu dem Oberschenkelschaftbruch gekommen oder die Art des\nBruches anders, vor allem nicht so schwer-wiegend gewesen wäre.\nDazu hat die Klägerin aber keine Tatsachen vorgetragen. Auch Prof.\nDr. H. hat nicht aufzuzeigen vermocht, auf welche Weise die von ihm\ndiagnostizierte Kalksalzminderung am linken oberen Oberschenkelende\nden Oberschenkel-schaftbruch begünstigt hat. Gleiches gilt für Dr.\nA.-W.. Seine diesbezügliche schriftliche Aus-sage vom 24. Mai 1993\nist sogar widersprüchlich. Denn während er einerseits ausführt, daß\ndie Verletzungen des Unfalls von 1986 nicht ursächlich\nverantwortlich zu machen sind für den zweiten Unfall, behauptet er\nanschließend, daß jedoch die Gesamtfolge mit der Kalksalzminderung\ndes über Jahre nicht vollbelasteten Beines, die Restkon-traktur mit\ndiskreter Verkürzung und somit die unmittelbare Folge des Unfalls\nin einem hohen Pro-zentsatz von etwa 30 % mitverantwortlich für den\nUnfallzusammenhang zu machen sei. Wegen dieser Wi-dersprüchlichkeit\nist diese Aussage keine brauch-bare Entscheidungsgrundlage. Danach\nkann nicht festgestellt werden, daß sich das von Prof. Dr. H. wegen\nder Kalksalzminderung angenommene, erhöhte Frakturrisiko bei dem\nSchadensereignis am 1. Sep-tember 1989 in irgendeiner Weise\nrealisiert, ins-besondere den Oberschenkelschaftbruch der Klägerin\nbegünstigt hat.\n\n28\n\n \n\n29\n\nHinzu kommt, daß die Auffassung von\nProf. Dr. Hak-kenbroch zu der Kalksalzminderung und ihren\nAus-wirkungen von dem Sachverständigen Dr. Sch. nicht geteilt wird.\nDieser vermag nicht der Ansicht von Prof. Dr. H. zu folgen, daß die\n(angeblich bestandene) Kalksalzminderung das Risiko etwas erhöht\nhat, daß es bei dem Sturz der Klägerin am 1. September 1989 zu\neinem Oberschenkelschaftbruch kommen konnte. Ebenso hat der\nSachverständige jeg-liche Bemessung des in Rede stehenden Risikos\nim Sinne einer quantitativen Einschätzung abgelehnt.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEs kann auch nicht für bewiesen\nangesehen werden, daß der Sturz der Klägerin am 1. September 1989\nauf eine durch den Unfall vom 15. August 1986 bedingte Muskel- und\nSehnenschwäche zurückzuführen ist. Ihre entsprechende Behauptung\nstützt die Klä-gerin auf den ärztlichen Bericht von Prof. Dr. H.\nvom 7. November 1988 und dessen schriftliche Aus-sage vom 15. März\n1993 sowie auf die fachärztliche Bescheinigung von Dr. A.-W. vom 7.\nNovember 1988. Außerdem stellt sie ihre Behauptung, daß infolge des\nUnfalls im Jahre 1986 die Stabilität ihres linken Beines, der\nMuskulatur und der Sehnen noch drei Jahre danach in einer Weise\neingeschränkt war, daß sie nur langsam gehen konnte, um nicht mit\ndem linken Bein einzuknicken, durch ihren Ehemann und eine Frau K.\nunter Beweis. Auf diese Beweismittel stützt sich die Klägerin\nindessen er-folglos.\n\n32\n\n \n\n33\n\nIn seinem Bericht vom 7. November 1988\nhat Prof. Dr. H. der Klägerin keine durch den Unfall vom 15. August\n1986 bedingte Muskel- und Sehnen-schwäche des linken Beines\nattestiert, die nur eine eingeschränkte Bewegung erlaubte. Im\nein-zelnen gibt der Bericht die Untersuchungsbefunde vom 18.\nFebruar 1988, 6. Juni 1988 und 25. Okto-ber 1988 wieder. Danach war\nder Schenkelhalsbruch vom 15. August 1986 bereits am 18. Februar\n1988 knöchern fest verheilt. Die vor der Operation bereits\nvorhanden gewesene geringe Valgusfehlstel-lung hatte sich nicht\nverändert. Die Metallimplan-tate lagen reizlos. Auffällig war\nlediglich eine noch deutliche Bewegungseinschränkung.\n\n34\n\n \n\n35\n\nBei der Untersuchung am 6. Juni 1988\nwurde von der Klägerin zwar noch über belastungsabhängige Schmerzen\nin der linken Leiste geklagt. Ein ein-deutig kranhafter Befund\nkonnte aber an der linken Hüfte nicht erhoben werden. Die\nOperationsnarbe war reizlos verheilt. Unfallunabhängig bestand\nei-ne schmerzhafte Bewegungseinschränkung am rechten\nKniegelenk.\n\n36\n\n \n\n37\n\nBei der Untersuchung am 25. Oktober\n1988 hat die Klägerin über Schmerzen in der linken Hüfte bei den\nersten Schritten nach Sitzen oder Liegen geklagt. Die\nBewegungsuntersuchung des verletzten linken Hüftgelenkes war\nindessen unauffällig. Röntgenologisch war die Schenkelhalsfraktur\nwei-terhin in leichter Kopf-in-Nackenlage stabil ver-heilt.\nVerschleißerscheinungen im Sinne einer Se-kundärarthrose waren\nnicht nachweisbar. Es bestand auch kein Anhalt für eine\nHüftkopfnekrose. Viel-mehr ließen sich die Schmerzen durch eine\nMyalgie der Glutaen erklären. Im Anschluß an diese Unter-suchung\nwurde die unfallbedingte Behandlung durch Prof. Dr. H. vorläufig\nabgeschlossen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nMit den vorstehend geschilderten\nBefunden vom 6. Juni 1988 und 25. Oktober 1988 ist die\nschrift-liche Aussage von Prof. Dr. H. vom 25. März 1993 nicht zu\nvereinbaren, wonach im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch eine aus\ndem Unfall vom 15. August 1986 resultierende, restliche\nFunk-tionsstörung des linken Beines vorgelegen haben soll. Denn es\nist nicht nachvollziebar, wieso eine derartige Funktionsstörung im\nZeitpunkt des zwei-ten Unfall vorgelegen haben soll, nachdem\nbereits die Untersuchung am 25. Oktober 1988 ergeben hat-te, daß\ndie Schenkelhalsfraktur stabil verheilt, die Bewegungsuntersuchung\ndes verletzten linken Hüftgelenks unauffällig war und\nVerschleißerschei-nungen im Sinne einer Sekundärarthrose nicht\nnach-weisbar waren und wegen dieser Befunde die unfall-bedingte\nBehandlung zunächst abgeschlossen wurde.\n\n40\n\n \n\n41\n\nHinzu kommt, daß Prof. Dr. H. in seiner\nschriftli-chen Aussage vom 15. März 1993 auch keine objekti-ven\nTatsachen aufgezeigt hat, die seine Auffassung stützen, daß im\nZeitpunkt des zweiten Unfalls der Klägerin eine restliche\nFunktionsstörung des linken Beines vorgelegen haben soll. Aus\nseinen Ausführungen ergibt sich vielmehr, daß er auf eine solche\nFunktionsstörung glaubte schließen zu können, weil ihm die Klägerin\nam 12. April 1990 erklärt hatte, daß sie an sich vor dem zweiten\nUnfall habe sehr gut gehen können, aber noch immer etwas unsicher\nauf dem linken Bein gewesen sei und sich deshalb immer besonders in\nAcht genommen habe. Die daraus gezogene Schlußfolgerung auf eine\nFunktionsstörung des linken Beines ist indessen nicht überzeugend,\nweil nicht gesichert ist, ob wirklich eine Funktionsstörung, worin\ndiese auch immer bestanden haben mag, oder einfach die Angst der\nKlägerin vor einem ähnlichen Sturz wie am 15. August 1986 der Grund\nfür ihre Unsicherheit war.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Bescheinigung von Dr. A.-W. vom 7.\nNovem-ber 1988 besagt nichts über eine auf den ersten Unfall vom\n15. August 1986 zurückzuführende Funk-tionsstörung des linken\nBeines im Zeitpunkt des zweiten Unfalls am 1. September 1989.\nVielmehr ist dort als Unfallfolge nur von einem diskre-ten\nDrehfehler bei einem vitalen Hüftkopf die Rede. Im übrigen heißt es\nin der Bescheinigung, daß das Metall (zwei Spongiosa-Zugschrauben)\nam 14. April 1988 entfernt werden konnte, ohne daß ein Verlust der\nStabilität eingetreten und eine weitere Vollbelastung möglich sei.\nAußerdem ist noch die Rede davon, in welchem Umfang die\nErwerbsfähigkeit der Klägerin seit dem Unfalltag gemindert war,\nwobei seit dem 15. August 1988 eine 10 %ige Erwerbsminderung als\nDauerschaden atte-stiert wurde.\n\n44\n\n \n\n45\n\nAuch aus der schriftlichen Aussage von\nDr. A.-W. vom 24. Mai 1993 ergibt sich nicht, daß bei der Klägerin\nam 1. September 1989 eine auf den er-sten Unfall zurückzuführende\nFunktionsstörung des linken Beines bestand. Soweit es in der\nAussage heißt, \"wenn auch die Verletzungen des Unfalls von 1986\nnicht ursächlich für den zweiten Unfall verantwortlich zu machen\nsind, ist doch die Ge-samtfolge mit der Kalksalzminderung des über\nJahre nicht vollbelasteten Beines, die Restkontraktur mit diskreter\nVerkürzung und somit die unmittelba-re Folge des Unfalls in einem\nhohen Prozentsatz von etwa 30 % mit verantwortlich für den\nUnfallzu-sammenhang zu machen\", wurde bereits ausgeführt, daß diese\nAussage in sich widersprüchlich ist und deshalb keinen Beweiswert\nhat.\n\n46\n\n \n\n47\n\nSoweit im Rahmen der weiteren Aussage\nvon Dr. A.-W. aufgrund der vorhandenen Unterlagen der Befund vom\n17. Januar 1989 dokumentiert wird, ent-hält auch diese\nDokumentation keinen Hinweis auf eine Funktionsstörung des linken\nBeines. Vielmehr heißt es dort zur Beweglichkeit: \"Im Vergleich zur\nnicht operierten rechten Hüfte ideale Beweglich-keit (notiert\").\nBeinlänge gleich\".\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Untersuchungen, die Dr. A.-W. am\n17. Janu-ar 1989 zur Beweglichkeit der beiden Hüftgelenke\ndurchgeführt hat, haben nahezu gleiche Bewegungs-ausmaße ergeben,\nwas sich auch bei der Untersu-chung der Klägerin durch den\nSachverständigen Dr. Sch. bestätigt hat. Soweit der Sachverständige\nbei der Beugung des linken Hüftgelenkes eine Einschränkung von 10\nGrad und auch einen um 5 Grad geringeren Abspreizwinkel\nfestgestellt hat, ist von ihm beides als irrelevant bezeichnet\nworden.\n\n50\n\n \n\n51\n\nLetztlich kann auch nicht für bewiesen\nangesehen werden, daß der Sturz der Klägerin am 1. Septem-ber 1989\ndurch eine etwa noch von dem ersten Un-fall herrührende\nMuskelschwäche bedingt war.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie schriftliche Aussage von Prof. Dr.\nH. beinhal-tet keine Angaben zu einer Muskelschwäche am lin-ken\nBein. Eine solche hätte Prof. Dr. H. auffallen müssen, denn die von\nihm wiedergegebenen Befunde hat er bei einer Untersuchung der\nKlägerin am 12. April 1990 erhoben.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDagegen hatt Dr. A.-W. in seinem\nSchreiben an die Rechtsanwälte N.-R. vom 17. September 1991 eine\nSchwäche des linken Beines sowohl durch die Folgen des 1986\nerlittenen Bruches als auch durch die er-neute Fraktur im Jahre\n1989 erwähnt. Er hat jedoch nicht attestiert, daß die aus dem\nersten Unfall herrührende Schwäche für den Sturz am 1. Septem-ber\n1989 ursächlich war.\n\n56\n\n \n\n57\n\nUnabhängig davon hat der\nSachverständige Dr. Sch. in seiner abschließenden Stellungnahme vom\n16. Ju-li 1993 mehrere Unrichtigkeiten und Widersprüche in dem\nvorerwähnten Schreiben von Dr. Asseburg-Wietfeldt aufgezeigt.\nBeispielsweise, daß es sich bei dem Bruch am 1. September 1989 um\neine Refrak-tur gehandelt habe, und nach dem Unfall am 15. Au-gust\n1986 eine Schenkelhalsnagelung erfolgt sei.\n\n58\n\n \n\n59\n\nSoweit auch vom Sachverständigen Dr.\nSch. eine geringfügige Minderung der Muskulatur des linken Beines\nder Klägerin diagnostiert wurde, läßt sich jedenfalls nicht\nfeststellen, daß sich diese Minderung bei dem Sturz am 1. September\n1989 schadensursächlich ausgewirkt hat. Denn nach den\ndiesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. hat die\nMinderung der Muskulatur nicht zu einer solchen Schwäche geführt,\ndaß es zu einem \"Einknicken\" des linken Beines kommen konnte, wie\nes die Klägerin im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1. September 1989\nbehauptet. Vielmehr ist es nach der Auffassung des Sachverständigen\nderart unwahr-scheinlich, daß nach drei Jahren noch eine solche\nMuskelatrophie bestanden haben soll, die angeblich zu einem\nEinknicken des linken Beines und dem daraus resultierenden Sturz\nmit dem Oberschenkel-schaftbruch geführt hat, daß diese Hypothese\nver-nachläßigt werden sollte.\n\n60\n\n \n\n61\n\nUnter Berücksichtigung der Berichte und\nAussagen von Prof. Dr. H. und Dr. A.-W. ist der Sachver-ständige\nDr. Sch. zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der\nKlägerin bei dem Unfall vom 15. August 1986 erlittenen Verletzungen\nfür ihren zweiten Unfall am 1. September 1989 und sei-ne Folgen\nnicht ursächlich sind und die beiden Un-fallereignisse nichts\nmiteinander zu tun haben.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Meinung des Sachverständigen Dr.\nSch. deckt sich mit der Auffassung des Privatdozenten Dr. B. aus\ndem St. A.-Krankenhaus in H., wo die Klägerin nach dem zweiten\nUnfall vom 1. Septem-ber bis 23. September 1989 stationär behandelt\nwurde. Denn Dr. B., der der Chefarzt der unfall-chirugischen\nAbteilung ist, hat in seiner schrift-lichen Aussage vom 4.\nSeptember 1993 ebenfalls die Auffassung vertreten, daß die von der\nKlägerin am 15. August 1986 erlittene Verletzung für den zweiten\nUnfall am 1. September 1989 nicht ursäch-lich ist. Danach ist aus\nvorstehenden Gründen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem\nUnfall vom 15. August 1986 und dem Schadensereignis vom 1.\nSeptember 1989 nicht bewiesen.\n\n64\n\n \n\n65\n\nEiner Vernehmung des Ehemanns der\nKlägerin und der Zeugin K. zu der Frage, ob durch den Unfall aus\ndem Jahre 1986 die Stabilität des ganzen linken Beines, der\nMuskulatur und der Sehnen noch drei Jahre danach in einer Weise\neingeschränkt war, daß die Klägerin nur langsam gehen konnte, um\nnicht mit dem linken Bein einzuknicken, bedurfte es nicht. Diese\nBeweisfrage kann nur durch medizi-nische Sachverständige verläßlich\nbeantwortet wer-den. Sie war Gegenstand der vom Landgericht\ndurch-geführten Beweisaufnahme. Aufgrund der schriftli-chen\nAussagen und Berichte des Sachverständigen Dr. Sch., von Prof. Dr.\nH. und Dr. A.-W. kann die Behauptung der Klägerin nicht für\nerwiesen ange-sehen werden. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der\nKlägerin vom 09.12.1994 gibt keine Veranlas-sung zu einer\nabweichenden Beurteilung oder Wiede-reröffnung der mündlichen\nVerhandlung.\n\n66\n\n \n\n67\n\nSoweit die Klägerin mit ihrer Berufung\nhilfsweise einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von\n6.126,12 DM wegen einer durch den ersten Unfall bedingten Minderung\nder Erwerbsfähigkeit um 20 % für die Zeit vom 27. Oktober 1987 bis\nzum 30. Ja-nuar 1991 geltend macht, ist ihr Rechtsmittel ebenfalls\nunbegründet.\n\n68\n\n \n\n69\n\nFür den der Klägerin in der Zeit vom\n14. April bis zum 11. Mai 1988 und vom 12. Mai bis zum 12. Juni\n1988 entstandenen Er-werbsschaden hat das Landgericht bereits\n2.441,88 DM zuerkannt. Dabei hat es - abweichend von der\nSchadensberechnung der Klägerin - deren wöchentliche Arbeitszeit\nauf 30 Stunden geschätzt, wodurch sich die von der Klägerin\nverlangte wöchentliche Entschädigung von 428,40 DM auf 321,30 DM\nverringerte. Dagegen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz keine\nsubstantiierten Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung der\nTatsache, daß die Klägerin nur einen Zweiperso-nenhaushalt zu\nversorgen hat, und sowohl sie als auch ihr Ehemann bereits über 70\nJahre alt sind, ist die Schätzung des Landgerichts vertretbar. Sie\nenspricht einer durchschnittlichen täglichen Ar-beitszeit von gut\nvier Stunden bei einer Siebenta-gewoche.\n\n70\n\n \n\n71\n\nFür die Zeiträume vom 27. Oktober 1987\nbis 13. April 1988, vom 13. Juni 1988 bis 14. Au-gust 1988 und vom\n15. August 1988 bis 30. Janu-ar 1991 hat das Landgericht der\nKlägerin zu Recht keinen Anspruch auf Ausgleich eines\nErwerbschadens zuerkannt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen\nDr. Sch. vom 17. November 1992 war die Klägerin in den genannten\nZeiträumen unfallbedingt nur um 20 % in ihrer Erwerbstätigkeit\neingeschränkt. Deswegen gab es aber keine hausfrauliche Tätigkeit,\ndie sie nicht verrichten konnte. Nur die Verrichtung eini-ger\nweniger Arbeiten war für sie wegen der Folgen des Unfalls vom 15.\nAugust 1986 beschwerlich. Im einzelnen handelte es sich um das\nBettenmachen, das Säubern des Badezimmers, das Tätigen längerer\nEinkäufe, das Staubsaugen und das Fensterputzen.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDa es für die Berechnung eines\nErsatzanspruchs wegen eines zeitlichen Arbeitsausfalls einer\nHaus-frau einer konkreten Betrachtungsweise bedarf, und der\nKlägerin trotz des Unfalls vom 15. August 1986 und seiner Folgen\nkeine hausfrauliche Tätigkeit unmöglich war, und sie deshalb auch\nkeiner Haushilfe bedurfte und eine solche auch nicht in Anspruch\ngenommen hat, steht ihr für die in Rede stehenden Zeiträume auch\nkein Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens zu (vgl.\nWussow/Küp-persbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5.\nAuflage, Randnummern 130 ff m.w.N.).\n\n74\n\n \n\n75\n\nSoweit die Klägerin ihren\nBerufungsantrag nachran-gig hilfsweise auf einen kapitalisierten\nRenten-betrag für den zukünftigen Dauerschaden in Höhe von\n38.770,79 DM stützt, mußte ihrem Rechtsmittel ebenfalls der Erfolg\nversagt bleiben.\n\n76\n\n \n\n77\n\nRichtig ist, daß die Klägerin aufgrund\nder Unfall-folgen vom 15. August 1986 auf Dauer um 20 % in ihrer\nErwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Sie wird deshalb auch künftig\ndie schon zuvor erwähnten Tätigkeiten nur beschwerlich verrichten\nkönnen. Ansonsten gibt es keine hausfrauliche Arbeit, die die\nKlägerin nicht erledigen kann. Das steht auf-grund des Gutachtens\ndes Sachverständigen Dr. Sch. vom 17. November 1992 fest.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDanach war das Urteil des Landgerichts\nzu bestä-tigen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den\n§§ 79, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n82\n\n \n\n83\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Beschwer der Klägerin: 38.924,16 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/20-u-116-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/20-u-116-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313372","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.251628+00:00"}}