{"status":"available","doknr":"OLD313371","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19W42.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-16","aktenzeichen":"19 W 42/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist nicht statthaft und\ndeshalb unzulässig.\n\n3\n\nNach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluß, durch welchen dem\nAntrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens\nstattgegeben wird, nicht anfechtbar. Der stattgebende Beschluß\nentspricht nämlich inhaltlich (§ 490 Abs. 2 Satz 1 ZPO) einem\nBeweisbeschluß (§ 359 ZPO) und ist wie ein solcher der Anfechtung\nentzogen; ein Rechtsbehelf gegen ihn ist grundsätzlich nicht\nzulässig (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1341; Zöller-Herget, ZPO, 19.\nAufl., § 490 Rdnr. 2).\n\n4\n\nWie auch der Antragsgegner nicht verkennt, ist hiervon eine\nAusnahme allenfalls bei ,greifbarer Gesetzwidrigkeit\" zu machen.\nAus rechtsstaatlichen Gründen ist dann die einfache Beschwerde nach\n§ 567 Abs. 1 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1023,\n1024; OLG Frankfurt MDR 1991, 1193; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53.\nAufl., § 490 Rdnr. 3). ,Greifbar\" gesetzeswidrig ist eine\ngerichtliche Entscheidung indes noch nicht allein dann, wenn sie\nunrichtig ist, sondern nur dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz\nfremd ist (vgl. BGH NJW 1988, 49; BGH NJW-RR 1986, 738; OLG\nFrankfurt MDR 1991, 1193). Der Antragsgegner und Beschwerdeführer\nmacht hier geltend, daß die im anordnenden Beschluß formulierte\nBeweisfrage einer sachverständigen Begutachtung aus tatsächlichen\nGründen nicht mehr zugänglich sei, weil das nach Metallinhalt zu\nuntersuchende Gemisch ständig weiter verarbeitet und durch neues,\nmöglicherweise anders zusammengesetztes Gemisch ersetzt werde und\ndaß der Antrag unklar sei, so daß der Sachverständige auf Grund der\ntatsächlichen Angaben der Antragstellerin die Begutachtung nicht\ndurchführen könne. Abgesehen davon, daß die Antragstellerin\ninsoweit lediglich vorgetragen hat, daß die Menge wegen der\nVerarbeitung immer geringer werde und deswegen eine Beweissicherung\nerforderlich sei, bedarf es im übrigen keiner Erörterung, ob die\nmit der Beschwerde gerügten Gesetzesverstöße auch im übrigen\nvorliegen. Denn selbst wenn man dies zugunsten des Antragsgegners\nunterstellt, handelt es sich jedenfalls nicht um völlig eindeutige,\ngreifbare Gesetzeswidrigkeiten, die entgegen der ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Eröffnung des\nBeschwerdeverfahrens rechtfertigen könnten. Eine inhaltlich dem\nGesetz fremde Entscheidung enthält die vom Landgericht getroffene\nBeweisanordnung jedenfalls nicht.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert: 700.000,-- DM\n\n7\n\nKöln, 16.12.1994 Oberlandesgericht, 19. Zivilsenat - 2 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-w-42-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-w-42-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313371","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.167837+00:00"}}