{"status":"available","doknr":"OLD313370","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19U84.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-16","aktenzeichen":"19 U 84/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nKlägerin hat anders als die Anschlußberufung teilweise Erfolg. Der\nzwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag über eine\nFernsprech-Nebenstellenanlage vom 31.3.1987 ist wirksam geschlossen\nund auch nicht durch Kündigung seitens der Beklagten beendet\nworden. Insbesondere begegnet nach der Rechtsprechung des BGH (NJW\n1985, 2328 f.) auch die in der Zusatzvereinbarung niedergelegte\nVertragsdauer von 10 Jahren im Hinblick auf § 9 AGBG selbst dann\nkeinen Bedenken, wenn sie nur formularmäßig niedergelegt ist, wovon\nhier trotz der handschriftlichen Aufzeichnung ausgegangen werden\nmuß; denn die Klägerin hat nur Verträge mit dieser Vertragsdauer\nvorgelegt und die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG sind auch\ndann gegeben, wenn der Verwender die von ihm ausgearbeitete Klausel\nnur aus dem Gedächtnis in den jeweiligen Vertragstext übernimmt\n(vgl. BGH NJW 1988, 410 f. m.w.N.). Nach § 564 BGB endet das\nMietverhältnis erst nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen\nworden ist. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages aus wichtigem\nGrund wegen des Verkaufs des Reisebüros kommt nicht in Betracht; es\nhandelt sich um eine Störung, die allein im Risikobereich der\nBeklagten liegt und deshalb grundsätzlich kein Kündigungsrecht\nbegründen kann (vgl. BGH NJW 1991, 1829; Palandt - Heinrichs, BGB,\n52. Aufl., Einl. v. § 242 Rn 19 u. § 554a Rn 6), wie auch die\nRegelung des § 552 BGB zeigt. Dagegen ist die in Ziff. 1.3. des\nVertrages formularmäßig aufgenommene Preisanpassungsklausel, wonach\nsich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im\nZusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim\nVermieter übliche listenmäßige Miete erhöht oder ermäßigt wird,\nwegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie den\nVertragspartner unangemessen benachteiligt; die Schranke des § 9\nAGBG wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem\nVerwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung\n(etwa Lohn- u. Materialkosten) hinaus den zunächst vereinbarten\nPreis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine\nGewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn\nzu erzielen (vgl. BGH NJW 1990, 115 [116] m.w.N). So liegt es auch\nhier; die aufgezeigte Möglichkeit ist der Klägerin durch die\nKlausel eröffnet, wie sie damit faktisch verfährt, spielt dagegen\nkeine entscheidende Rolle. Dagegen ist die in Ziff. 1.3. des\nVertrages formularmäßig aufgenommene Preisanpassungsklausel, wonach\nsich die vereinbarte Miete entsprechend ändert, wenn im\nZusammenhang mit Lohnänderungen in der Fernmeldeindustrie die beim\nVermieter übliche listenmäßige Miete erhöht oder ermäßigt wird,\nwegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam, weil sie den\nVertragspartner unangemessen benachteiligt; die Schranke des § 9\nAGBG wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem\nVerwender ermögliche, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerung\n(etwa Lohn- u. Materialkosten) hinaus den zunächst vereinbarten\nPreis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine\nGewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn\nzu erzielen (vgl. BGH NJW 1990, 115 [116] m.w.N). So liegt es auch\nhier; die aufgezeigte Möglichkeit ist der Klägerin durch die\nKlausel eröffnet, wie sie damit faktisch verfährt, spielt dagegen\nkeine entscheidende Rolle. Die durch den Wegfall dieser Klausel\nentstandene Regelungslücke kann im Wege einer ergänzenden\nVertragsauslegung gem. §§ 157, 133 BGB geschlossen werden, wenn der\nRegelungsplan der Parteien vervollständigungsbedürftig ist, das\nUnterbleiben einer Vervollständigung also keine angemessene, den\ntypischen Interessen des AGB-Verwenders und des Kunden Rechnung\ntragende Lösung böte (BGH a.a.O.). Das hat auch das Landgericht\ngesehen, eine Notwendigkeit zur Regelung aber hier verneint.\nHiergegen richtet sich der im Ergebnis erfolglose Angriff der\nKlägerin. Zwar ist es richtig, daß für den Fall der weitere -\nordnungsgemäßen - Durchführung des Vertrages wegen seiner langen\nLaufzeit der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden müßte,\nPreissteigerungen durch Mieterhöhungen aufzufangen. Zutreffend ist\nauch, daß der Vertrag weiter fortbesteht, weil die Klägerin\nzulässigerweise auf Erfüllung besteht und nicht zum\nSchadensersatzanspruch übergegangen ist (vgl. Ziff. 5.2. der AGB).\nDas führt aber nicht notwendig dazu, daß ihr auch die Möglichkeit\neingeräumt werden müßte, trotz Rücknahme der Mietsache allgemeine\nLohnsteigerungen weiterzugeben. Das Vertragsverhältnis und damit\ndie von der Klägerin zu erbringenden Leistungen ruhen praktisch.\nWenn es den Beklagten auch nicht gestattet sein kann, sich\neinseitig vom Vertrag zu lösen, so gebietet eine interessengerechte\nAbwägung es doch eher, auch den Mietzins ,einzufrieren\", als ihn\nfortlaufend zu steigern. Das gilt um so mehr, als die Klägerin\nkeinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, welcher Anteil ihres\nPersonals mit der Wartung und Verwahrung der im Depot befindlichen,\nzurückgenommenen Anlagen beschäftigt ist. Gleichwohl muß die\nangefochtene Entscheidung korrigiert werden, weil das Landgericht\nirrtümlich davon ausgegangen ist, daß alle Nachträge durch\nKostensteigerungen bedingt seien. Die Klägerin weist aber zu Recht\ndarauf hin, daß der Nachtrag 2, durch den die Miete ab 21.4.1989\nauf mtl. 244,20 DM erhöht worden ist, auf einer von den Beklagten\nbestellten Erweiterung der Anlage beruht. Danach schulden die\nBeklagten in Anlehnung an die Aufstellung des Landgerichts\nfolgenden Mietzins:\n\n2\n\nIV. Quartal 1990 757,74\n\n3\n\nI. Quartal 1991 757,74\n\n4\n\nII. Quartal 1991 736,98\n\n5\n\nIII. Quartal 1991 570,93\n\n6\n\nIV. Quartal 1991-IV. Quartal 1992 (5 x 570,93) 2.854,65\n\n7\n\nI. Quartal 1993 575,94\n\n8\n\nII. - IV. Quartal 1993 (575,94 x 3) 1.727,82\n\n9\n\nSumme: 7.981,80\n\n10\n\nHierzu kommen noch die Kosten der Demontage von unstreitig\n205,20 DM, so daß die Klägerin insgesamt 8.187,00 DM beanspruchen\nkann. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§\n284 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Miete war Kalender-vierteljährig im\nvoraus zu zahlen, für ihre Fälligkeit war damit eine Zeit nach dem\nKalender bestimmt, so daß die Beklagten ohne weitere Mahnung in\nVerzug kamen. Die Höhe des Zinssatzes hat die Klägerin durch\nVorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen. Der\nAnspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Mahnkosten folgt aus § 286\nBGB. Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe die Anlage\nanderweitig vermieten können, sich hierum aber nicht bemüht und\ndaher ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt, verkennen sie,\ndaß die Klägerin hier keinen Schadensersatz-, sondern einen\nErfüllungsanspruch geltend macht, auf den die Vorschrift des § 254\nBGB keine Anwendung findet, wie der Senat bereits anderweitig\nausgeführt hat (OLGR 1992, S. 4 m.w.N.). Soweit sie weiter\nbehaupten, es habe ein Nachfolgemieter für die Anlage bestanden,\nsteht das im Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, wo es\nheißt: ,Ferner haben die Beklagten nachhaltig Anstrengungen\nunternommen, daß der Nachfolger die Telefonanlage übernimmt. Dieser\nhat es abgelehnt ...\" (Bl. 79 d.A.). Die Kostenentscheidung beruht\nauf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer:\na. für die Klägerin 1.469,81 DM b. für die Beklagten 5.646,36\nDM\n\n11\n\nStreitwert: a. für die Berufung 2.215,45 DM (2.211,85 + 3,60) b.\nfür die Anschlußberufung 5.290,56 DM (7.444,96 - 2.154,40)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-u-84-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-u-84-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313370","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.086451+00:00"}}