{"status":"available","doknr":"OLD313369","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19U244.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-16","aktenzeichen":"19 U 244/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nBeklagten hat teilweise Erfolg. Zutreffend ist der Ausgangspunkt\ndes Landgerichts, daß die Beklagte der Klägerin gem. § 326 BGB zum\nSchadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihr nicht die nach Ziffer\nII 1 des notariellen Vertrages geschuldeten Ausführungspläne zur\nVerfügung gestellt hat und die Klägerin deshalb genötigt war, sich\ndiese auf eigene Kosten zu verschaffen. Dabei handelt es sich bei\ndem, was sie Klägerin verlangt, nicht, worauf die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegründung irreführend abgestellt hat, um die vom\nArchitekten zu erstellende Ausführungsplanung im Maßstab 1 : 50 der\nLeistungsphase 5 nach § 15 HOAI; vielmehr geht es hier allein um\ndie Ausführungspläne nach Leistungsphase 5 des § 64 HOAI\n(Anfertigen der TragwerksAusführungszeichnungen). Das ergibt sich\nschon aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin, insbesondere\nder von ihr vorgelegten Rechnung des Zeugen M. vom 15.8.1992 und\nist von dem Zeugen E. so auch noch einmal ausdrücklich bestätigt\nworden. Nach seiner Bekundung hat die Beklagte zwar die statischen\nBerechnungen, nicht aber die Ausführungspläne übergeben, worunter\nder Zeuge die Bewehrungspläne verstanden hat. Dieses\nBegriffsverständnis des Zeugen ist zutreffend, unter den in der\nVerordnung als Tragwerks-Ausführungspläne bezeichneten Plänen sind\ndie Schal- und Bewehrungspläne zu verstehen (vgl.\nHesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, Komm. zur HOAI, 3. Aufl., § 64 Rn\n31). Daß die Beklagte diese Pläne schuldete, ergibt sich aus Ziffer\nII 1 des notariellen Vertrages, wonach im Kaufpreis mit enthalten\nsein sollten ,die Planungskosten für die Bebauung des Grundbesitzes\nmit den vier Wohnhäusern gemäß der beim Bauamt eingereichten\nPlanung inklusive der Statikkosten\". Die Beklagte selbst räumt in\nihrer Berufungsbegründung ein, daß sie damit die für den Erhalt der\nBaugenehmigung erforderliche Statik schuldete (Bl. 129 d.A.), meint\nallerdings, dies auf Leistungsphase 4 zu § 64 HOAI\n(Genehmigungsplanung) begrenzen zu können. Damit verkennt sie\njedoch, daß die in der Verordnung als Tragwerks-Ausführungspläne\nbezeichneten Schal- und Bewehrungspläne zu den mit den übrigen\nBauvorlagen im Baugenehmigungsverfahren oder mit der statischen\nBerechnung im sonstigen behördlichen Prüfungsverfahren\neinzureichenden Plänen gehören, anders als die Ausführungsplanung\nder Objektplaner. Insoweit hängt diese Leistung der Anfertigung von\nPlänen, die vor allen Dingen für die Ausführung durch die\nUnternehmer bestimmt sind, noch eng mit der Genehmigungsplanung\nzusammen, weil zusammen mit den Entwurfsplänen aus der\nLeistungsphase 4 der Objektplanung und der statischen Berechnung\nnebst Positionsplänen aus der Leistungsphase 4 der Tragwerksplanung\ndiese Pläne in den Genehmigungs- oder Prüfungsverfahren vorzulegen\nsind (so Mantscheff in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. Rn\n31). Da im Kaufpreis nach Ziffer II 1 sämtliche für den Erhalt der\nBaugenehmigung erforderlichen Planungskosten, insbesondere auch die\nStatikkosten, enthalten sein sollten, folgt schon aus der Regelung\nim Vertrag zwingend, daß die Beklagte auch die von der Klägerin\ngeforderten Bewehrungspläne schuldete. Dessen war sich die Beklagte\nauch bewußt, wie sich aus der Aussage des Zeugen M. ergibt; denn\nsie hat eben diese Pläne vom Zeugen herausverlangt. Angesichts\ndessen kommt der Aussage des Zeugen E. , der bekundet hat, daß\nanläßlich des Notartermins hierüber auch ausdrücklich zwischen den\nBeteiligten gesprochen worden ist, keine entscheidungserheblich\nBedeutung mehr zu, so daß es auch nicht mehr der Vernehmung des\ngegenbeweislich hierzu benannten Ehemannes der Beklagten bedurfte.\nSoweit die Beklagte schließlich auf Ziffer IV 5 des Vertrages\nabhebt, wonach sie ,die vorhandenen ... Unterlagen - insbesondere\nBaupläne und Statikerberechnungen\" zu übergeben hatte, ergibt sich\nnichts abweichendes. Zum einen handelt es sich, wie der als Zeuge\nvernommene Notar C. bekundet hat, hierbei um einen Textbaustein, so\ndaß aus der Verwendung des Begriffes ,Statikerberechnungen\" nicht\ngeschlossen werden kann, nur diese würden geschuldet; das folgt im\nübrigen auch aus der weiteren Formulierung in dieser\nVertragsziffer, wonach die Parteien auf eine Einzelaufzählung\nausdrücklich verzichtet haben. Man war sich einig, welche Pläne\ngeschuldet waren, nämlich die nach Ziffer II 1 des Vertrages für\ndie Erteilung der Genehmigung erforderlichen, und welche Kosten die\nBeklagte zu tragen hatte, nämlich sämtliche Statikkosten. Da die\nBeklagte die Ausführungspläne nach § 64 Leistungsphase 5 HOAI der\nKlägerin trotz Fristsetzung nicht zur Verfügung gestellt hat, war\ndiese berechtigt, die Pläne anderweitig in Auftrag zu geben; die\nhierdurch entstandenen Kosten kann sie gem. § 326 Abs. 1 S. 2 BGB\nals Schaden erstattet verlangen. Daß sie sich hierbei des zuvor\nschon von der Beklagten beauftragten Zeugen M. bedient hat, kommt\nder Beklagten zugute, weil dieser auf seine statischen Berechnungen\nzurückgreifen konnte und deshalb nur noch die Leistungsphase 5 in\nRechnung gestellt hat. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg\ndarauf berufen, M. habe die Baukosten unzutreffend ermittelt, statt\n180,-- DM/cbm hätten z.B. nur 169,-- DM/cbm angesetzt werden\ndürfen; eine nachvollziehbare, auf das konkrete Bauvorhaben\nbezogene Begründung, die die Beklagte als im Bauwesen Erfahrene\nhätte liefern können, fehlt, der Verweis auf Festlegungen in einem\nMinisterialblatt vermag sie nicht zu ersetzen. Erfolg hat die\nBeklagte allerdings, soweit sie darauf verweist, es handele sich um\nvier identische Häuser, der Zeuge M. habe deshalb nach § 66 Abs. 3\nHOAI hinsichtlich dreier Häuser die Vomhundertsätze um 90 vom\nHundert (statt 50 vom Hundert) mindern müssen. Zunächst einmal ist\nnach § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, daß es sich um völlig\nidentische Häuser handelt, weil die Klägerin diese Behauptung der\nBeklagten nicht substantiiert bestritten hat; denn sie hat\nlediglich behauptet, die Häuser seien nicht identisch, ohne auch\nnur in einem Punkt auszuführen, warum dies nicht der Fall ist,\nobwohl ihr dies als Bauherrin ohne weiteres möglich war.\nDesweiteren kann auch unterstellt werden, daß der Klägerin als\nBauträgerin bekannt war, wie Gebäude mit konstruktiv gleichen\nTragwerken in der Wiederholung abzurechnen sind. Sie durfte zwar\ndie Aufwendungen treffen, die sie für erforderlich hielt, um die\nerforderlichen Pläne zu beschaffen; das enthob sie jedoch nicht der\nVerpflichtung, die Rechnung des Zeugen M. in diesem Punkt auf ihre\nsachliche und auch rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und\ninsoweit zu beanstanden. Sie kann deshalb auch nur den Betrag\nerstattet verlangen, der sich bei zutreffender Berechnung ergibt.\nOb etwas anders zu gelten hätte, wenn der Zeuge M. sich geweigert\nhätte, die Pläne bei Rechnungskürzung herauszugeben, kann\ndahingestellt bleiben; hierfür ist nichts vorgetragen, im Gegenteil\nergibt sich aus der Bekundung des Zeugen, daß er die Pläne\nherausgegeben hat, bevor er Geld erhalten hat. Richtig hätte die\nRechnung des Zeugen M. auf Seite 2 wie folgt lauten müssen: 1. für\ndas erste Haus: 0,42 x 14.213,-- DM = 5.969,46 DM 2. 1 Garage\n(7.210 x 11,04 x 0,42): 50= 668,63 DM 3. für 3 Häuser: 5.969,46 x 3\nx 10%= 1.790,84 DM Summe: 8.428,93 DM Diesen Betrag kann die\nKlägerin beanspruchen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§\n284, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,\n344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Beschwer für beide Parteien: unter\n60.000,-- DM Berufungsstreitwert: 15.613,-- DM - 5 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-u-244-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-16/19-u-244-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313369","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.006486+00:00"}}