{"status":"available","doknr":"OLD313376","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1214.26U19.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-14","aktenzeichen":"26 U 19/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nZum Sachverhalt:\n\n 2\n\nAm 14.7.1981 wurde der Gesellschaftsvertrag über die W.-GmbH geschlossen. Einziger Gesellschafter war der Beklagte. Nach seiner Darstellung hatte der Beklagte ebenfalls am 14.7.1981, aber vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages, einen Betrag von 50.000 DM auf ein separates Konto als Leistung auf die Stammeinlage für die zu gründende GmbH eingezahlt. Nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages, auch noch am 14.7.1981, trat der Beklagte die Nutzungsrechte aus einem von ihm am 3.6.1981 abgeschlossenen Franchisevertrag an die GmbH ab und ließ sich als Vergütung hierfür den Betrag von 50.000 DM (zurück) zahlen. Für die Forderung des Beklagten aus dem Franchisevertrag hatte sich ein Herr S. verbürgt. Im Jahre 1984 nahm der Beklagte persönlich den Bürgen S. in Anspruch. S. wurde rechtskräftig zur Zahlung der Bürgschaftssumme von 50.000 DM nebst Zinsen an den Beklagten verurteilt. Nach Darstellung des Beklagten wurde der aus diesem Titel erlangte Betrag von 56.102,16 DM an einen schwedischen Lieferanten der GmbH zur Begleichung einer Kaufpreisforderung überwiesen. Das Landgericht hat die Klage auf Einzahlung auf die Stammeinlage abgewiesen. Es hat angenommen, mit der Zahlung des Betrages von 56.102,16 DM an den schwedischen Lieferanten der GmbH habe der Beklagte seine Einlageverpflichtung erfüllt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hatte im wesentlichen Erfolg.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n4\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat\nauch in der Sache im wesentlichen Erfolg. Die Klage ist bis auf\neinen Teil der geltend gemachten Zinsforderung begründet. Im\neinzelnen ist dazu folgendes auszuführen:\n\n5\n\n1. Der Beklagte ist nach §§ 19 GmbHG in Verbindung mit § 4 des\nGesellschaftsvertrages verpflichtet, die geforderte Einzahlung auf\ndie Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM an den Kläger in dessen\nEigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma\nW.GmbH (vormals: X. GmbH) zu leisten.\nEntgegen dem angefochtenen Urteil hat der Beklagte diese\nVerpflichtung bisher nicht erfüllt.\n\n6\n\na) Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß die\nErfüllung bereits durch die von ihm behauptete Zahlung von\n50.000,00 DM am 14.07.1981 eingetreten ist. Das Landgericht hat den\nvon dem Beklagten vorgetragenen Gesamtvorgang - die Einzahlung der\n50.000,00 DM auf ein separates Konto der W.GmbH i.G., den Verkauf\nder Nutzungsrechte aus dem Franchise-Vertrag vom 03.06.1981 an die\nGmbH und die (Rück-) Zahlung der 50.000,00 DM an den Beklagten - zu\nRecht als verdeckte Sacheinlage angesehen mit der Folge, daß der\nBeklagte gemäß §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 GmbHG nicht von seiner\nBareinzahlungspflicht befreit wurde. Der Beklagte zeigt im\nBerufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere\nBeurteilung rechtfertigen könnten. Bei dem in Frage stehenden\nVorgang handelt es sich vielmehr um den typischen Fall einer\nUmgehung der Sachgründungsvorschriften. Im vorliegenden Falle war\ndie Leistung von Sacheinlagen im Gesellschaftsvertrag nicht\nvorgesehen, so daß die Einzahlung auf die Stammeinlage gemäß §§ 19\nAbs. 5, 5 Abs. 4 GmbHG nur durch Barleistung erbracht werden\nkonnte. Das wird auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen.\nDie danach bestehende Verpflichtung zur Geldeinlage hat der\nBeklagte dadurch umgangen, daß er sich den nach seiner Darstellung\nauf ein separates Konto für die zu gründende GmbH gezahlten Betrag\nvon 50.000,00 DM alsbald als Vergütung für einen an die\nGesellschaft veräußerten Vermögenswert - die Rechte aus dem\nFranchise-Vertrag vom 03.06.1981 - wieder zurückzahlen ließ. Dies\nist ein typischer Fall verschleierter Sachgründung (vgl. dazu\nallgemein Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1992, Rdn. 148 zu § 5;\nScholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl. 1993, Rdn. 76 ff. zu § 5, jeweils\nmit weiteren Nachweisen; vgl. außerdem Lutter/Hommelhoff, GmbHG,\n13. Aufl. 1991, Rdn. 34 zu § 5). Der enge zeitliche und sachliche\nZusammenhang zwischen der behaupteten Einzahlung des Betrages von\n50.000,00 DM einerseits und der Übertragung der Rechte aus dem\nFranchise-Vertrag gegen (Rück-) Zahlung von 50.000,00 DM erfüllten\nnicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht die\nVoraussetzungen eines Umgehungsgeschäfts (zu der strittigen Frage,\nob es subjektiver Kriterien bedarf, vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O.,\nRdn. 41 zu § 5 und Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 77 und 79 zu § 5).\nDenn dieser enge Zusammenhang ist ein eindeutiger Hinweis auf den\nWillen des Beklagten, die Stammeinlage im wirtschaftlichen Ergebnis\nnicht durch eine Geldleistung, sondern durch einen anderen\nVermögenswert zu erbringen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen\nhierfür nicht gegeben waren.\n\n7\n\nb) Die nach alledem fortbestehende Verpflichtung des Beklagten\nzur Einzahlung auf die Stammeinlage ist entgegen der Auffassung des\nLandgerichts auch nicht durch die im Jahre 1984 erfolgte Zahlung\ndes Beklagten in Höhe von insgesamt 56.102,16 DM aus der ihm\nzugeflossenen Bürgschaftssumme einschließlich Zinsen erfüllt\nworden. Dabei kann es dahinstehen, ob - was durch die\nBeweisaufnahme erster Instanz nicht zweifelsfrei geklärt erscheint\n- und der genannte Betrag vor der Überweisung an den schwedischen\nLieferanten der GmbH zunächst auf ein Bankkonto der Gesellschaft\neingezahlt worden war - wovon der Beklagte in zweiter Instanz\nunwidersprochen ausgeht (Bl. 186) - oder auf ein von dem Beklagten\npersönlich unterhaltenes Bankkonto. Die fragliche Zahlung des\nBeklagten kann schon deshalb nicht als Erfüllung der\nEinlageverpflichtung angesehen werden, weil es an einer\nentsprechenden Tilgungsbestimmung des Beklagten fehlte. Die Annahme\ndes Landgerichts, einer solchen Bestimmung habe es nicht bedurft,\nweil keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß neben der\nEinlageverpflichtung noch andere Verbindlichkeiten des Beklagten\ngegenüber der Gesellschaft bestanden hätten, trifft nicht zu. Der\nBeklagte war nämlich außerdem gemäß §§ 667, 681, 812 ff. BGB zur\nAuskehrung der von dem Bürgen Sigl im Prozeßwege erstrittenen\nBürgschaftssumme nebst Zinsen an die Gesellschaft verpflichtet.\nDenn Inhaberin der Bürgschaftsforderung war gemäß §§ 398, 401 BGB\ndie Gesellschaft geworden. Dem steht die Tatsache, daß der\nKaufvertrag vom 14.07.1981, mit welchem der Beklagte die Rechte aus\ndem Franchise-Vertrag vom 03.06.1981 an die Gesellschaft\nveräußerte, Teil eines Umgehungsgeschäfts war (vgl. oben), nicht\nentgegen. Zwar ist der schuldrechtliche Veräußerungsvertrag, der\neiner verdeckten Sacheinlage zugrunde liegt, unwirksam. Die\nWirksamkeit des neutralen Verfügungsgeschäfts, mit dem das\nVeräußerungsgeschäft dinglich vollzogen wird, bleibt davon jedoch\nunberührt (allgemeine Meinung, vgl. u.a. Hachenburg/Ulmer, a.a.O.,\nRdn. 114 zu § 19; Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 80 c zu § 5 sowie\nScholz/Schneider, Rdn. 142 zu § 19; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn.\n44 zu § 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine Erstreckung der\nNichtigkeit auf das dingliche Erfüllungsgeschäft läßt sich im\nvorliegenden Fall auch nicht aus § 139 BGB herleiten. Denn hierzu\nmüßten konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der\nParteien, Grund- und Erfüllungsgeschäft zu einer Einheit\nzusammenzufassen, vorliegen (Palandt/Heinrichs, 52. Aufl. 1993,\nRdn. 8 zu § 139 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs). Für derartige Umstände ist aber weder etwas\ndargetan noch sonst aus den Akten ersichtlich.\n\n8\n\nDemnach war die dingliche Übertragung der Rechte aus dem\nFranchise-Vertrag auf die Gesellschaft gemäß § 398 BGB wirksam. Mit\ndem Erwerb dieser Rechte ging gleichzeitig die zur Sicherung dieser\nRechte bestellte Bürgschaft vom 3.6.1981 gemäß § 401 BGB auf die\nGesellschaft über. Mit seiner Prozeßführung gegen Herrn S. nahm der\nBeklagte somit objektiv die Rolle eines Prozeßstandschafters wahr.\nMateriell-rechtlich handelte er entweder als Beauftragter oder als\nGeschäftsführer ohne Auftrag. In beiden Fällen führte dies zur\nRechtsfolge des § 667 BGB, nämlich zur Verpflichtung des Beklagten\nzur Auskehrung der erstrittenen Bürgschaftssumme nebst Zinsen an\ndie Gesellschaft. Eine weitere Anspruchsgrundlage hierfür ergibt\nsich bei Fehlen eines Auftrags oder bei unberechtigter\nGeschäftsführung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der\nungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB, weil der\nBeklagte dann als Nichtberechtigter über die Forderung der\nGesellschaft verfügt hat.\n\n9\n\nDa somit mehrere Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der\nGesellschaft bestanden, bedurfte es einer eindeutigen\nLeistungsbestimmung. Daß der Beklagte mit der fraglichen Zahlung im\nAugust 1994 seine Einlageverpflichtung erfüllen wollte, ist nicht\nanzunehmen. Denn er ging nach seiner eigenen Behauptung zum\ndamaligen Zeitpunkt davon aus, daß er dieser Verpflichtung längst\ngenügt hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine Zahlung auf\ndie Verpflichtung zur Auskehrung der Bürgschaftssumme gewollt war.\nDies ergibt sich daraus, daß der Beklagte die gesamte von dem\nBürgen Sigl gezahlte Summe von 56.102,16 DM, nicht aber nur einen\nBetrag von 50.000,00 DM auf das Konto einzahlte, im übrigen aber\nauch aus den Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung\n(dort unter 4, Bl. 186 d.A.), wonach der Beklagte der Meinung war,\ndaß das von dem Bürgen Sigl erlangte Geld der GmbH zustand und er\nes deshalb an sie auszahlte.\n\n10\n\nc) Nach alledem ist der Beklagte nach wie vor zur Einzahlung auf\ndie Stammeinlage verpflichtet. Die von ihm mit dinglicher\nWirksamkeit erbrachte Sacheinlage - die Abtretung der Rechte aus\ndem Franchise-Vertrag - verschafft ihm nur ein\nbereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch gegen die\nGemeinschuldnerin (vgl. dazu allgemein Hachenburg/Ulmer;\nScholz/Schneider; Lutter/Hommelhoff, jeweils a.a.O.).\n\n11\n\n2. Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Klage nur zum Teil in\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Sie\nergibt sich insoweit aus § 20 GmbHG in Verbindung mit § 288 BGB.\nNach § 20 GmbHG ist ein Gesellschafter, welcher den auf die\nStammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt,\nzur Entrichtung von Verzugszinsen verpflichtet.\n\n12\n\na) Einen höheren Zinssatz als 4 % gemäß § 288 BGB kann der\nKläger nicht fordern. Ein Anspruch auf 5 % Zinsen ergibt sich\ninsbesondere nicht aus §§ 353, 352 HGB. Denn diese Vorschriften\nsind auf den Einzahlungsanspruch nicht anwendbar, da es sich\ninsoweit nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt\n(herrschende Meinung, vgl. Scholz/Winter, a.a.O., Rdn. 17 zu § 20;\nLutter/Hommelhoff, a.a.O., Rdn. 6 zu § 20; Hachenburg/Müller,\na.a.O., Rdn. 35 zu § 20).\n\n13\n\nFür einen höheren Zinssatz aus einem anderen Rechtsgrund ist\nnichts dargetan.\n\n14\n\nb) Die Pflicht zur Verzinsung der Einlageforderung beginnt nicht\nam 14.07.1981, sondern erst am 17.07.1981. Denn dem Beklagten mußte\nnach Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 14.07.1981 noch eine\nangemessene Frist von 2 bis 3 Tagen für die Einzahlung eingeräumt\nwerden, bevor Verzug eintrat. Durch § 4 des Gesellschaftsvertrages\nwar die Fälligkeit der Einzahlung auf den 14.07.1981, den Tag des\nGesellschaftsvertragsabschlusses, festgelegt. Schreibt der\nGesellschaftsvertrag die sofortige Volleinzahlung der Stammeinlage\nvor, sei es auch - wie im vorliegenden Falle - nur mittelbar durch\neine Bestimmung, wonach die Stammeinlage voll eingezahlt sei, so\nist die Stammeinlage mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages fällig\nund es tritt nach Ablauf einer angemessenen Frist von 2 bis 3 Tagen\nfür die Einzahlung automatisch Verzug ein (vgl. Hachenburg/Müller,\na.a.O., Rdn. 30 zu § 20).\n\n15\n\n3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.\n1, 92 Abs. 1 (Kosten), 708 Nr. 10, 713 (vorläufige\nVollstreckbarkeit) ZPO.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 DM, zugleich\nWert der Beschwer des Beklagten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-14/26-u-19-94","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-14/26-u-19-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313376","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.623881+00:00"}}