{"status":"available","doknr":"OLD313380","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1213.22U148.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-13","aktenzeichen":"22 U 148/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das\nangefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht.\n\n3\n\nDie Klägerin kann die Beklagte nicht auf Schadensersatz für die\nbeim Entladen des Lkw der Beklagten beschädigten Bildröhren in\nAnspruch nehmen.\n\n4\n\n1. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 29 KVO\nsind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift haftet der Frachtführer\nnur für solche Schäden, die in der Zeit von der Annahme des Gutes\nzur Beförderung bis zur Auslieferung entstanden sind. Im\nvorliegenden Fall ist jedoch der Schaden erst nach Auslieferung,\nnämlich beim Abladen des Transportguts eingetreten.\n\n5\n\nDie Auslieferung ist nach ständiger Rechtsprechung der Vorgang,\ndurch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über\ndas Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des\nVerfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage\nversetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH, NJW\n1980, 833; BGH, NJW 1982, 1284).\n\n6\n\nDer Empfänger braucht das Transportgut nicht bereits körperlich\nergriffen zu haben; es muß lediglich mit seinem Einverständnis\nunter Aufgabe des Besitzes des Frachtführers so für ihn\nbereitgestellt worden sein, daß er ohne weitere Hindernisse die\nSachherrschaft erwerben kann (§ 854 Abs. 2 BGB; vgl. OLG\nDüsseldorf, NJW 1965, 204; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 429\nHGB Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Fahrer\nder Beklagten hat die Ankunft des Transports beim Empfänger\nangemeldet, diesem die Transportpapiere übergeben und den Lkw zu\nder ihm angegebenen Entladestelle gefahren. Daraus ergab sich der\nWille der Beklagten, nunmehr den Besitz an dem Transportgut\naufzugeben; während andererseits die Bereitschaft des Empfängers,\ndie Obhut zu übernehmen, daraus deutlich wurde, daß sein\nMitarbeiter mit dem Gabelstapler erschien, um das Transportgut von\ndem Lkw abzuladen.\n\n7\n\nDer Umstand, daß sich die Palette mit den Bildröhren im\nVorderteil der Ladefläche befand und deshalb nicht unmittelbar mit\ndem Gabelstapler angefahren werden konnte, stellte kein Hindernis\nfür den Erwerb der Sachherrschaft durch den Emfänger dar. Dieser\nwar beim Entladen nicht auf den Gabelstapler angewiesen. Das\nTransportgut war für ihn im Vorderteil der Ladefläche ohne weiteres\nmit dem Hubwagen erreichbar und hätte von dort auch unmittelbar mit\ndem Hubwagen bis in den Lagerraum des Empfängers gerollt werden\nkönnen. Daß angeliefertes Transportgut gegebenenfalls auch im\nvorderen Teil der Ladefläche vom Empfänger abzuladen war, wird auch\naus der Tatsache deutlich, daß der Fahrer der Beklagten hierfür\nkeinen Hubwagen mitführte. Dementsprechend ließ auch im\nvorliegenden Fall der Empfänger das Transportgut mit einem eigenen\nHubwagen an die hintere Ladekante des Lkw rollen. Er hat insoweit\nlediglich die Hilfe des Fahrers der Beklagten in Anspruch genommen.\nDies war jedoch eine bloße Gefälligkeit, zu der die Beklagte\ngegenüber dem Emfänger nicht verpflichtet war und die nichts daran\nändert, daß dem Empfänger bereits die Möglichkeit der\nSachherrschaft eingeräumt worden war.\n\n8\n\nDer Einwand der Klägerin, daß die Beklagte aufgrund der\nvereinbarten Ablieferung ,frei Haus\" verpflichtet gewesen sei, das\nTransportgut selbst abzuladen, ist unbegründet. Die insoweit von\nder Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n09.11.1979 (NJW 1980, 833) ist hier nicht einschlägig. In dem\ndortigen Fall war nämlich vereinbart worden, daß das beförderte Gut\nzu einem genau bestimmten Aufstellplatz in einem Gebäude gebracht\nwerden sollte. Die Abrede ,frei Haus\" bedeutet demgegenüber nicht,\ndaß der Frachtführer das Transportgut zu entladen hat (OLG\nDüsseldorf, Transportrecht 1989, 10, 12; Koller, a.a.O., § 17 KVO\nRdnr. 19).\n\n9\n\nEs verbleibt deshalb dabei, daß das Abladen der Bildröhren\nallein den Empfänger betraf.\n\n10\n\n2. Eine deliktische Haftung der Beklagten nach §§ 823, 831 BGB\nscheidet ebenfalls aus.\n\n11\n\nGehörte das Abladen des Transportguts nicht mehr zu den\nvertraglichen Pflichten der Beklagten, so wurde auch ihr Fahrer\nnicht mehr als ihr Verrichtungsgehilfe beim Abladen tätig; denn die\nMithilfe des Kraftfahrers beim Abladen stellt lediglich eine\nGefälligkeit dar und ist nicht in Ausführung einer den Frachtführer\ntreffenden Verrichtung, sondern lediglich aus Anlaß einer solchen\nVerrichtung erfolgt (BGH, VersR 1974, 52, 53; OLG Düsseldorf, NJW\n1955, 1322, 1323; OLG Düsseldorf, Transportrecht 1989, 10, 13). In\nder zitierten Rechtsprechung wird nicht danach differenziert, ob\nder Fahrer nur im Einzelfall auf eigene Faust geholfen hat, oder ob\ner mit Wissen und Billigung des Frachtführers häufiger solche Hilfe\nleistet (a.A. wohl Koller, a.a.O., § 6 KVO Rdnr. 7). Eine solche\nUnterscheidung ist auch nicht gerechtfertigt, weil durch den\nUmstand, daß solche Hilfeleistungen häufiger und mit Billigung des\nFrachtführers vorkommen, noch nicht aus einer bloßen Gefälligkeit\neine Verrichtung im Sinne des § 831 BGB wird. Im übrigen ist die\nBehauptung der Klägerin, die Fahrer der Beklagten seien regelmäßig\nzur Hilfe bei der Entladung angehalten gewesen, auch\nunsubstantiiert und mutmaßlich ins Blaue hinein aufgestellt. Es\nfehlen nämlich nähere Angaben dazu, wann, bei welcher Gelegenheit\nund durch wen der Zeuge F., der damals 18 Jahre alt und offenbar\nerst kurze Zeit als Kraftfahrer tätig war, von der Beklagten die\nbehaupteten Anweisungen erhalten haben soll.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n13\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 07.12.1994\ngab keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. Die darin erwähnte\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1971, 755) ist nicht\neinschlägig, da dort der Frachtführer zur Verladung verpflichtet\nund deshalb sein Fahrer Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB\nwar.\n\n14\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 5.751,00 DM\n\n15\n\n4 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-13/22-u-148-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-13/22-u-148-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313380","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.955901+00:00"}}