{"status":"available","doknr":"OLD313379","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1213.15U59.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-13","aktenzeichen":"15 U 59/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerinnen, die den Firmenzusatz\n\"G. G.\" führen, sind Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb, die\nVerwaltung und Verwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von\nImmobilien, börsennotierten Beteiligungen und Anleihen sowie\nGeldmarktanlagen ist; sie bieten den interessierten Anleger\nverschiedene Formen einer Beteiligung an. Die (vormalige) Klägerin\nzu 2) - L. AG, M. - ist im Wege der Fusion in der Klägerin zu 1)\naufgegangen.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) verlegt und\nvertreibt bundesweit den \"...\". Der \"...\" versteht sich als Quelle\nfür Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen und\nerreicht bundesweit eine Auflage von mehreren tausend\nExemplaren.\n\n4\n\nDer Beklagte zu 2) war Geschäftsführer\nder Beklagten zu 1) und verantwortlicher Herausgeber des \"...\".\n\n5\n\nMit der vorliegenden Klage nehmen die\nKlägerinnen die Be-klagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch.\nGegenstand ihres Unterlassungsbegehrens sind die nachfolgenden\nÄußerungen in dem \"...\" Nr. 3/93 und 17/93, die u.a. folgende\nPassagen enthalten:\n\n6\n\n3/93 \"Bei der in der Reaktion der\nZeitschrift 'C.'\n\n7\n\n \n\n8\n\ngemachten 'C. Depesche' wird in der Nr.\n52/53/92 das Angebot des E.-I.-CLUB e.V. (M.), bei dem monatliche\nRendite zwischen 2 und 4 % versprochen werden sollen, zu Recht als\n'Dummenfang' bezeichnet. Daß, wie wir nun feststellen mußten,\nderselbe\n\n9\n\n \n\n10\n\nInvestoren-Club die nach unserer\nMeinung vermögensvernichtende Angebote der E. C. AG (H.) und der G.\nG. (G.) vertreibt, wundert uns nicht und auch nicht die Tatsache,\ndaß beide Angebote ohne ausführliches Prospektmaterial unterbreitet\nwer-den, so daß der Anleger auf jeden Fall tatsächlich der Dumme\nist, weil er die Risikoangaben, die im Hauptprosepkt enthalten\nsind, nicht zu Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen\nvor, wonach nur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko\nausgeschaltet wurde, daß die - zu Recht - umfangreichen\nRisikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den Abschluß\nverhindern.\"\n\n11\n\n17/93 \"DER BUNDESVERBAND PRIVATER\nKAPITALANLEGER e.V. (B.)\n\n12\n\n \n\n13\n\nhat am vergangenen Dienstag Dr. ING R.\nH., Vorstandsvorsitzender der S. W. (B.) und Herausgaber der\nZeitschrift ' X. ' seinen 5. Jahrespreis verliehen -\nverdientermaßen, denn ' X. ' ist zu einem elementaren Stützpfeiler\ndes Sparer- und Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt\ngeworden. Denn einerseits ist zu beobachten, daß mutige\nJournalisten bzw. Medien (s.Nr.14/93) einen wichtigen Beitrag zur\nAufklärung der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Mißstände\nleisten. Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und\nVersicherungen sowie vermögensvernichtende Anbieter à la\nS.-L.-GRUPPE bzw. G. G., die ein hohes Anzeigen- bzw. Werbevolumen\nzu vergeben haben, gelegentlich selbst von sich elitär gebenden\nMedien erkennbar geschont oder sogar\n\n14\n\n \n\n15\n\ndurch die Zurverfügungsstellung von\nRaum für PR-Artikel aktiv gefördert.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDeshalb steigt nicht nur ständig die\nAuflage von ' X. ' - sondern auch die Bedeutung dieses vom\nSteuerzahler finanzierten, daher völlig anzeigenfreien und\nunabhängigen und von dem engagierten Chefredakteur H. P.\n'gemachten' Aufklärungsmediums.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZu den früheren Preisträgern des\nBundesverbandes privater Kapitalanleger gehörten übrigens u. a.\nPROF. C. Z. (D.), Vorstandsmitglied der D. S FÜR W. (ebenfalls:\nD.), DR. W. S. (F.), der als früherer Geschäftsführer der\nAuskunftei SCH. die zwischenzeitlich wieder eingestellte\nDienstleistung 'Kapitalschutz-Auskunft' etablierte und wichtige\nanlegerschutz-orientierte Untersuchungen durchführte, sowie H.\nH......\"\n\n20\n\nDie Klägerinnen haben die Auffassung\nvertreten, daß es sich bei den von ihnen angegriffenen Äußerungen\num unwahre Tatsachenbehauptungen handele, die zu unterlassen seien;\ndie Beklagten hätten nämlich (unzutreffend) behauptet, daß Anleger,\ndie ihr Geld bei der G. G. anlegten, dieses Geld verlieren würden.\nMit dieser Behauptung seien die Beklagten über die bisherigen\nAngriffe gegen die G. G. weit hinausgegangen.\n\n21\n\nDie Behauptung der Beklagte sei unwahr:\nNach dem gesamten Anlagekonzept der G. G. sei eingeplant, daß durch\ndie Vertriebskosten für die Werbung von Anlegern\n\n22\n\nin den ersten drei Jahren Verluste\nentstünden, die den Anleger zugewiesen und sich bei diesen - wie\nbeabsichtigt - steuermindernd auswirken würden. Nach drei Jahren\nsei die Anlaufphase jedoch abgeschlossen, und ab dem 4. Jahr\nerwirtschafte die Gesellschaft Gewinne, die den Anlegern\nvertragsgemäß weitergegeben würden.\n\n23\n\nWie bei jeder anderen unternehmerischen\nBeteiligung bestünden auch bei den Anlagen der Klägerinnen Risiken,\ndie z.B. dazu führen könnten, daß nur ein Teil der versprochenen\nRenditen erzielt würden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, daß\nweitergehende Risiken - wie von den Beklagten behauptet -\nbestünden.\n\n24\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Beklagten zu verurteilen,\n\n28\n\nes künftig zu u n t e r l a s s e n, wört-\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\nlich oder sinngemäß die\nBehauptungen,\n\n33\n\ndaß die \"G. G. (G.) vermögensvernichtende\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\nAngebote mache\",\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n(vgl. Text in \"...\" Nr. 3/93)\n\n44\n\n\"... sowie vermögensvernichtende Anlagean-\n\n45\n\n \n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\nbieter à la S.-L.-Gruppe bzw. G.\nG.,\n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\n....\"\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\n(vgl. Text in \"...\" Nr. 17/93)\n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\naufzustellen und/oder zu\nverbreiten,\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\nund für den Fall der Zuwiderhandlung\ngegen das Verbot gemäß Ziffer 1 a) und b) ein Ordnungs-geld bis zu\n5OO.OOO,OO DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten anzudrohen.\n\n72\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-\n\n73\n\n \n\n74\n\n \n\n75\n\n \n\n76\n\nschuldner verpflichtet sind, den\nKlägerinnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die\nVerbreitung der in Ziffer 1. a) und b) wiedergegebenen Behauptungen\nentstanden sind und noch entstehen werden;\n\n77\n\nden Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen,\n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\nan welche Personen die \"...\"-Ausgaben\nNr. 3/93 und 17/93 vertrieben worden sind.\n\n82\n\nDie Beklagten haben um Klageabweisung\ngebeten.\n\n83\n\nSie haben geltend gemacht, der Beklagte\nzu 2) sei nur Herausgeber, nicht Autor der Artikel gewesen, so daß\ner für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert\nsei.\n\n84\n\nEin Unterlassungsanspruch scheide im\nübrigen aus, weil der Begriff \"vermögensvernichtende Anlagen\" nicht\nbedeute, daß das gesamte von den Anlegern eingesetzte Vermögen\nverloren gehen müsse; von einer Vermögensvernichtung könne vielmehr\nauch dann gesprochen werden, wenn Teile der Einzahlungsbeträge als\nverloren angesehen werden müßten bzw. das versprochene Konzept der\nAlterssicherung aufgrund fehlerhafter oder zu geringer Renditen\nnicht aufgehe. Das sei aber bei den von den Klägerin\n\n85\n\nnen angebotenen Anlagen der Fall, was\nin dem \"...\" Nr. 15/93 im einzelnen begründet worden sei. Es\nhandele sich bei den inkriminierten Äußerungen daher auch nur um\n(zulässige) Schlußfolgerungen aus den im Heft 15/93 ausführ-lich\ndargestellten Recherche-Ergebnissen. Eine unzulässige Schmähkritik\nliege nicht vor.\n\n86\n\nDurch Urteil vom 19. Januar 1994 - 28 O\n222/92 -, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird,\nhat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung der inkrimierten\nÄußerungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n87\n\nHiergegen wenden sich beide Parteien\nmit ihren zulässigen Berufungen (Bl. 79 ff, 1OO, 117, 143 d.A.; 99,\n1O9, 142, 155, 157 d. A.).\n\n88\n\nDie Klägerinnen verfolgen ihren\nFeststellungs- sowie Auskunftsanspruch weiter und tragen hierzu vor\n(Bl. 144 ff d. A.).\n\n89\n\nSie beantragen,\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den\nKlägerinnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die\nVerbreitung der (im landgerichtlichen Tenor) wiedergegebenen\nBehauptungen entstanden sind und noch entstehen werden;\n\n93\n\n \n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\n \n\n98\n\nden Klägerinnen darüber Auskunft zu\nerteilen, an welche Personen die \"...\"-Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93\nvertrieben worden sind.\n\n99\n\nDie Beklagte bitten um Zurückweisung\nder Berufung.\n\n100\n\nSie beantragen,\n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage (insgesamt) abzuweisen.\n\n104\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen\nihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Äußerungen in dem \"...\"\nNr. 3/93 und 17/93 seien keine unzulässige Schmähkritik, sondern\neine sachbezogene Bewertung der klägerischen Gewerbetätigkeit, die\nden Schutz des Artikel 5 GG genieße.\n\n105\n\nZur Rechtfertigung der inkriminierten\nÄußerungen könne vor allem auf den Inhalt des \"...s\" Nr. 15/93\nverwiesen werden, der Gegenstand des Rechtsstreits 28 O 256/93 = 15\nU 58/94 sei. In diesem \"...\" sei im einzelnen dargelegt worden,\nworauf sich die inkriminierten Äußerungen stützten. Das legen die\nBeklagten im einzelnen dar (Bl. 159 ff; Bl. 3O1 ff. d.A.).\n\n106\n\nDie Klägerinnen bitten um Zurückweisung\nder Berufung der Be-klagten.\n\n107\n\nSie treten den Behauptungen der\nBeklagten entgegen und meinen, diese könnten sich zur\nRechtfertigung ihrer Äußerungen in dem \"...\" Nr. 3/93 und 17/93\nnicht auf die\n\n108\n\nHinweise in dem \"...\" Nr.15/93 stützen\n(Bl. 258 ff; Bl. 392 ff d.A.).\n\n109\n\nWegen der gesamten weiteren\nEinzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten\nSchriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten\ngereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung.\n\n110\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n111\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nzulässig.\n\n112\n\nIn der Sache hat jedoch nur die\nBerufung der Beklagten Erfolg.\n\n113\n\n1.\n\n114\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur\nUnterlassung der inkriminierten Äußerungen verurteilt; dabei hat es\nim Ausgangspunkt offengelassen, ob es sich bei den\nstreitgegenständlichen Äußerungen in dem \"...\" Nr. 3/93 bzw. 17/93\num Meinungsäußerungen (\"Werturteil\") oder Tatsachenbehauptungen\nhandelt; denn die von den Beklagten - auch im Rahmen dieses\nRechtsstreits - vorgetragenen Gesichtspunkte (\"Anhaltspunkt für das\nWerturteil\") seien nicht geeignet, den inkriminierten Vorwurf\n(\"vermögensvernichtende Angebote\"; \"vermögensvernichtener\nAnlageanbieter\") hinreichend zu belegen (Urteil Seite 12 ff).\n\n115\n\n \n\n116\n\nDem vermag der Senat im Ergebnis nicht\nbeizutreten: Die in dem \"...\" Nr. 3/93 und 17/93 enthaltenen\nBemerkungen über die \"G. G.\" sind keine Tatsachenbehauptungen,\nsondern es handelt sich um (substanzarme) Werturteile, die den\nSchutz des Art. 5 GG genießen.\n\n117\n\na)\n\n118\n\nDie in dem \"...\" Nr. 3/93 und 17/93\nenthaltenen Äußerungen über die Klägerinnen (\"G. G.\") dürfen nur in\ndem Gesamtzusammenhang gesehen und beurteilt werden, in dem sie\ngefallen sind; sie dürfen daher vor allem nicht aus dem Kontext\nherausgelöst und einer \"rein isolierten Betrachtung\" zugeführt\nwerden (BGH, NJW 1994, 2614 ff.).\n\n119\n\nDas bedeutet, daß die inkriminierten\nÄußerungen (ausschließlich) anhand des Textes überprüft werden\nkönnen, der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist (\"...\" Nr.\n3/93 u. 17/93). Es können deshalb auch nicht (ergänzend) die\nErwägungen für die Ausdeutung des Textes herangezogen werden, die\ndie Beklagten in dem \"...\" Nr. 15/93 angestellt haben. Auf diese\nhaben sich die Beklagten in dem \"...\" Nr. 3/93 - er lag zeitlich\nfrüher - nicht beziehen können, während sie in dem \"...\" Nr. 17/93\nden früheren \"r.\" Nr. 15/93 nicht erwähnen.\n\n120\n\nHinzu kommt, daß auch nicht ohne\nweiteres angenommen werden kann - für den \"...\" Nr. 17/93 -, daß\ndem Leser die in dem \"...\" Nr. 15/93 behandelten Vorwürfe gegenüber\nder \"G. G.\" bekannt waren und er sie deshalb bei der Beurteilung\nder inkriminierten Aussage \"verwerten\" konnte.\n\n121\n\nEs kommt daher allein darauf an, wie\nder (Durchschnitts) Le-ser des \"...s\" Nr. 3/93 u. 17/93 die\ninkriminierten Passagen verstehen mußte.\n\n122\n\nb)\n\n123\n\nOb eine Äußerung als\n\"Tatsachenbehauptung\" oder Meinungsäußerung (\"Werturteil\")\neinzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer\nÜberprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises\nzugänglich ist; dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf\nWerturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und\nsoweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von\nkonkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft.\n\n124\n\nDaran fehlt es hier aber:\n\n125\n\nSo wird für den Leser des \"...s\"\nNr.3/93 bereits hinreichend deutlich gemacht, daß es sich bei der\nMitteilung um eine Bewertung handelt (\"nach unserer Meinung\"), die\nentscheidend \"durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens\noder Meinens\" geprägt wird (BGH, a.a.O.). Das ergibt sich auch aus\ndem Kontext, zu dem die inkriminierte Äußerung steht; so empfindet\nder Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist, die\nstreitgegenständliche Äußerung in dem \"... \" Nr. 3/93 in ihrem\nAussagegehalt nicht als eine (dem Beweise zugängliche)\nTatsachenbehauptung, sondern als ein nicht näher konkretisiertes\n(\"pauschales\") Werturteil, das dazu dient, die gegenüber dem\nE.-I.-CLUB vorgebrachte Kritik zu untermauern. Die inkriminierte\nAussage ist dabei Teil der Gesamtaussage, die wiederum\nausschließlich Meinungsäußerung (\"Werturteil\") darstellt.\n\n126\n\nDie in der inkriminierten Äußerung\nenthaltenen \"tatsächlichen\" Elemente (\"vermögensvernichtend\") sind\nhier so sehr von einer Wertung geprägt, daß der tatsächliche\nAussagegehalt hinter der bewertenden Betrachtung zurücktritt.\n\n127\n\nNichts anderes gilt für den \"...\" Nr.\n17/93; auch hier ist die inkriminierte Äußerung (nur) Teil einer\n(zulässigen) \"Medienkritik\"; sie stellt sich gerade im\nGesamtzusammenhang als bloßes (negatives) Werturteil dar.\n\n128\n\nIn beiden Fällen fehlt somit für den\nDurchschnittsleser die konkrete Anknüpfung an bestimmte Tatsachen\noder Geschehnis-se, die das Werturteil (\"vermögensvernichtend\")\nstützen. Der tatsächliche Gehalt der Aussage steht daher auch nicht\nim Vordergrund. Die inkriminierten Passagen sprechen den Leser als\neine subjektive Meinung des Autors an und sie sind ihm auch als\nsolche erkennbar.\n\n129\n\nDer Einstufung der inkriminierten\nÄußerungen als \"Werturteil\" steht hier auch nicht entgegen, daß\ndiese mit einem gewissen \"Geltungsanspruch\" in dem \"...\"\nvorgetragen sind. Auch das \"apodiktische\" Urteil, das mit einem\ngewissen Anspruch auf objektive Geltung vorgetragen wird (hier:\n\"vermögensvernichtend\"), bleibt Werturteil und wird nicht deshalb\nzu einer Tatsachenbehauptung.\n\n130\n\nc)\n\n131\n\nDie inkriminierten Äußerungen genießen\nals \"Werturteil\" den Schutz des Artikel 5 GG; von einer\n(unzulässigen) Schmähkritik kann hier nicht ausgegangen werden:\n\n132\n\n \n\n133\n\nEs ist den Klägerinnen zwar zuzugeben,\ndaß \"kritische\", vor allem aber abwertende Gewerbekritik in hohem\nMaße geeignet ist, eine gewerbliche Tätigkeit zu beeinträchtigen;\nindes ist die kritische Würdigung eines Geschäftsgebarens (hier:\n\"vermögensvernichtende Angebote\"; \"vermögensvernichtende Anbieter\")\nselbst dann nicht unzulässig, wenn dies in scharfer Sprache\ngeschieht (BGH. Urteil vom 15.11.1966 - VII ZR 65/65 = NJW 1967,\n3OO ff - ständig).\n\n134\n\nDie streitgegenständlichen Äußerungen\nkönnten daher nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie\nauch von dem Standpunkt des Kritikers (Beklagten) aus grundlos,\nd.h. willkürlich wären; denn dies würde darauf hindeuten, daß die\nÄußerung dem Kritiker \"nur dazu dient, den Kritisierten zu\ndiffamieren\" (BGH, a.a.O.). Kritik, die auf eine vorsätzliche\nEhrkränkung hinausgeht, ist unzulässig (BGH, a.a.O.; NJW 1976, 62O,\n622; NJW 1984, 1956; BVerfG, NJW 1991, 95).\n\n135\n\nVon einer in diesem Sinne unzulässigen\nSchmähkritik kann jedoch nicht ausgegangen werden; denn der Umstand\nallein, daß dem Leser hier in den Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 keine\nTatsachen an die Hand gegeben worden sind, die ihm die kritische\nBeurteilung der Wertung (der Beklagten) ermöglichen, macht die\n(Gewerbe) Kritik an den Klägerinnen noch nicht unzulässig (BGH, NJW\n1974, 1762, 1763/1764 - Deutsch-landstiftung). Die inkriminierten\nPassagen beschäftigen sich zwar nicht \"unmittelbar\" mit den\nKlägerinnen (\"G. G.\"); diese sind nicht das \"eigentliche\" Thema.\nGleichwohl wird der (notwendige) Sachbezug für den Leser erkennbar:\ndie kritischen Bemerkungen über die \"G. G.\" dienen der Stützung der\nKritik\n\n136\n\nan dem \"Angebot\" des E.-I.-Clubs bzw.\nan der schone-nden Behandlung durch \"sich elitär gebenden Medien\".\nDamit erscheinen die streitgegenständlichen Äußerungen - auch für\nden Durchschnittsleser - nicht als \"willkürlich\".\n\n137\n\nHinzu kommt, daß die Kritik von dem\nStandpunkt der Beklagten aus nicht als \"willkürlich\" bezeichnet\nwerden kann; die Beklagten haben sich zur Stützung ihres\nStandpunktes vor allem auf den \"...\" Nr. 15/93 berufen, der\nGegenstand des Rechtsstreits 28 O 256/94 = 15 U 58/94 OLG Köln\nist.\n\n138\n\nIn diesem \"...\" haben die Beklagten den\nGeschäftsbericht der L. AG aus dem Jahre 1991 einer kritischen\n\"Bilanz-Analyse\" unterzogen. Es kommt für die Beurteilung der\nvorliegenden Unterlassungsansprüche nicht darauf an, ob diese\nBilanz-Analyse in ihren Ergebnissen \"richtig\" oder \"falsch\" ist und\nob die hiermit im Zusammenhang stehenden Aussagen\nTatsachenbehauptungen enthalten oder Werturteile; denn die in dem\n\"...\" Nr. 15/93 veröffentlichte Bilanz-Analyse - mag sie auch aus\nSicht der Klägerinnen keiner sachverständigen Prüfung standhalten -\nmacht deutlich, daß es den Beklagten gerade in bezug auf die\nvorliegenden inkriminierten Äußerungen \"um die Vertretung (ihres)\nStandpunktes in der Sache\" geht (vgl. BGH, NJW 1974, 1762, 1764).\nEine \"Diffamierungsabsicht\" läßt sich daher nicht feststellen.\n\n139\n\nDa die Äußerungen schließlich in\nWahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sind - die Beklagten\nhaben sich mit dem \"...\" erklärtermaßen zur Aufgabe gemacht,\n\"akute\" und \"aktu-elle\" Finanzdienstleistungen einer kri\n\n140\n\ntischen Beurteilung zu unterziehen -,\nerweisen sich die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge der\nKlägerinnen als nicht begründet.\n\n141\n\n2.\n\n142\n\nSind die geltend gemachten\nUnterlassungsansprüche aber nicht begründet, so erweisen sich auch\nder Feststellungs-und Auskunftsanspruch als nicht begründet.\n\n143\n\n3.\n\n144\n\nAuf die Berufung der Beklagten war das\nangefochtene Urteil daher abzuändern und die Klage (insgesamt)\nabzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO; der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n7O8 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n145\n\nStreitwert für die Berufunginstanz und\nBeschwer der Kläge-rinnen: 9OO.OOO DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-13/15-u-59-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-13/15-u-59-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313379","retrieved":"2026-07-09 03:44:44.871045+00:00"}}