{"status":"available","doknr":"OLD313385","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1212.5U266.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-12","aktenzeichen":"5 U 266/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kl\"ger beantragte im Juni 1988 bei der Beklagten eine\nLebensversicherung auf den Todesfall über 150.000,00 DM unter\nEinschluß einer Berufsunf\"higkeitszusatzversicherung in H\"he einer\nmonatlich zu zahlenden Rente von 20 % der Versicherungssumme. Der\nAntrag wurde von dem Zeugen G., der damals als Versicherungsagent\nfür die Beklagte t\"tig war, aufgenommen. Die Beklagte nahm diesen\nAntrag an. Der von ihr unter dem 27.06.1988 ausgefertigte\nVersicherungs- schein weist dementsprechend eine monatliche Rente\nvon 2.500,00 DM für den Fall des Eintritts bedingungsgem\"ßer\nBerufsunf\"higkeit aus.\n\n3\n\nAm 22. Januar 1989 beantragte der Kl\"ger bei der Beklagten eine\nkapitalbildende Lebensversicherung über 75.000,00 DM mit\nBeitragsbefreiung für den Fall einer Berufsunf\"higkeit ab 50 % ohne\nBerufsunf\"higkeitszusatzversicherung. Die Beklagte nahm diesen\nAntrag durch Übermittlung eines am 31. Januar 1989 ausgefertigten\nVersicherungsscheins an. Ferner stellte der Kl\"ger am 22. Januar\n1989 bezüglich des im Juni 1988 abgeschlossenen\nLebensversicherungsvertrages einen Antrag auf Herabsetzung der\nVersicherungssumme auf 75.000,00 DM ab 01. Februar 1989. Weitere\nEintragungen enth\"lt das Antragsformular nicht. Bei der Aufnahme\nbeider Antr\"ge wirkte wiederum der Zeuge G. mit.\n\n4\n\nDer Kl\"ger behauptet, der Zeuge G. habe ihm erl\"utert, die\nHerabsetzung der Versicherungssumme lasse die Berufs-\nunf\"higkeitszusatzrente von monatlich 2.500,00 DM unbe- rührt. Ihm\nsei auch eine dementsprechende vom 17. Februar 1989 datierende\nNachtragsurkunde der Beklagten vom Zeugen G. ausgeh\"ndigt worden.\nAls ihm Mitte 1990 eine Anpassungsmitteilung vom 31. Mai 1990\nseitens der Beklagten übersandt worden sei, die auf eine\nBerufsunf\"higkeitszu- satzrente von monatlich 1.250,00 DM basiert\nhabe, habe ihm der Zeuge G. erkl\"rt, es müsse ein Irrtum seitens\nder Beklagten vorliegen, den er richtigstellen werde. Alsdann habe\nihm G. eine Nachtragsurkunde der Beklagten vom 17.09.1990\nausgeh\"ndigt, in der die BUZ-Rente mit monatlich 2.500,00 DM\nausgewiesen sei. Daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen.\nFalls die Nachtragsurkunde vom Zeugen G. gef\"lscht worden sein\nsollte, gehe dies zu Lasten der Beklagten.\n\n5\n\nDer Kl\"ger hat beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, daß er einen Versicherungsschutz genieße, wie er\nsich aus den Versicherungsscheinen vom 31. Januar 1989 sowie 17.\nFebruar 1989 ergibt.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat behauptet, daß die vom Kl\"ger vorgelegten Nachtr\"ge\ngef\"lscht seien. Sie müsse davon ausgehen, daß die F\"lschungen im\nBereich des Kl\"gers vorgenommen worden seien, denn der Zeuge G.\nhabe derartiges in Abrede gestellt. Sie habe den\nHerabsetzungsantrag in dem Sinne angenommen, wie er objektiv zu\nverstehen gewesen sei, n\"mlich mit einer Herabsetzung auch der\nBUZ-Rente auf 1.250,00 DM. Etwas anderes sei auch mit G. nicht\nbesprochen worden. S\"mtliche Versicherungsscheine habe sie dem\nKl\"ger durch die Bezirksdirektion Würzburg zugeleitet, nicht über\nden Zeugen G..\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Änderung des\nLebensversicherungsvertrags mit dem vom Kl\"ger behaupteten Inhalt\nnicht bewiesen sei und die Beklagte auch nicht in dem Sinne für\netwaige F\"lschungen des Zeugen G. einzustehen habe, daß sie einen\nunrichtigen Vertragsinhalt auch zukünftig gegen sich gelten lassen\nmüsse.\n\n11\n\nDagegen wendet sich der Kl\"ger mit seiner Berufung. Er meint,\ndie Beklagte müssen sich aus dem Gesichtspunkt der\nRechtsscheinshaftung die Erkl\"rungen vom 17.02.1989 und 17.09.1990\nmit dem Inhalt zurechnen lassen, wie sie ihm vom Zeugen G.\nausgeh\"ndigt worden seien. Im übrigen behauptet er, daß dieser\nInhalt auch von G. so mit dem zust\"ndigen Sachbearbeiter der\nBeklagten abgesprochen worden sei.\n\n12\n\nEr beantragt,\n\n13\n\nunter Ab\"nderung des angefochtenen Urteils ent- sprechend seinen\nerstinstanzlichen Schlußan- tr\"gen zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n17\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schrifts\"tze der Parteien\nverwiesen.\n\n18\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und die\nErmittlungsakte der StA Aschaffenburg AZ: 203 Vrs 11249/92\nbeigezogen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit zul\"ssig. In der Sache ist sie jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n21\n\nDer Kl\"ger kann die von ihm begehrte Feststellung, zwischen den\nParteien sei auf den Änderungsantrag vom 22. Januar 1989 mit\nWirkung vom 01. Februar 1989 ein Lebensversiche- rungsvertrag mit\neiner Lebensversicherungssumme in H\"he von 75.000,00 DM\neinschließlich einer Berufungsunf\"higkeitszu- satzversicherung in\nH\"he von 2.500,00 DM monatlich zu- standegekommen, weshalb er\ndahingehenden Versicherungs- schutz genieße, nicht beanspruchen. Es\nist nicht bewiesen, daß ein solcher Vertrag abgeschlossen worden\nist. Das gereicht dem Kl\"ger zum Nachteil, denn er ist für die\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen beweispflichtig.\n\n22\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Kl\"ger überhaupt einen\nwirksamen Änderungsantrag mit dem von ihm behaupteten Inhalt\ngestellt hat. Dem Antrag vom 22. Januar 1989 ist n\"mlich, soweit er\nder notwendigen Schriftform genügt, nicht zu entnehmen, daß der\nKl\"ger trotz Herabsetzung der Versicherungssumme auf 75.000,00 DM\ndie Beibehaltung einer BUZ-Rente von monatlich 2.500,00 DM\nerstrebte. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise aus der\nmaßgeblichen Sicht des Empf\"ngers war in Ansehung des bestehenden\nVersicherungsverh\"ltnisses vielmehr davon auszugehen, daß sich die\nBUZ-Rente weiterhin auf 20 % der Versicherungs- summe j\"hrlich und\ndamit auf 1.250,00 DM monatlich belaufen sollte. Ob sich die\nBeklagte die behauptete Kenntnis des Zeugen G., der Antrag sei\ndahin zu verstehen, daß die BUZRente monatlich 2.500,00 DM betragen\nsolle, gem\"ß §§ 43, 47 VVG als eigene Kenntnisnahme zurechnen\nlassen muß, mag letztlich offenbleiben. Es ist jedenfalls nicht\nbewiesen, daß die Beklagte einen Antrag mit diesem Inhalt\nangenommen hat.\n\n23\n\nDa der Zeuge G. schon nicht best\"tigt hat, den Antrag mit einer\nim Sinne der Behauptung des Kl\"gers verbundenen Erkl\"rung an die\nBeklagte weitergeleitet zu haben, erscheint es kaum vorstellbar,\ndaß gleichwohl eine Annahme, wie vom Kl\"ger behauptet, h\"tte\nerfolgen k\"nnen. Davon abgesehen hat der Zeuge Z. derartiges auch\nnicht best\"tigt. Er hat dem Senat einen Ausdruck der\nmicroverfilmten Unterlagen des damaligen Vertrags\"nderungs-\nvorgangs vorgelegt, wonach unter dem 17.02.1989 ein Nachtrag\ngefertigt worden ist, der den Versicherungsschutz für\nBerufsunf\"higkeit mit 1.250,00 DM monatlich ausweist. Der Senat hat\nkeinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, zumal die\nAnpassungsmitteilung vom 31. Mai 1990 auf dieser Grundlage zu einem\nZeitpunkt ergangen ist, zu dem zwischen den Parteien noch keine\nUnstimmigkeiten über dne Vertragsinhalt herrschten. Danach ist\nauszuschließen, daß aus dem Machtbereich der Beklagten\n(Vertragsabteilung) ein Versicherungsschein vom 17. Februar 1989\ndes vom Kl\"ger behaupteten Inhalts an den Zeugen G. oder die\nBezirksdirekton W. zur Weiterleitung an den Kl\"ger herausgegangen\nist. Damit kann der vom Kl\"ger vorgelegte Nachtrag vom 17.02.1989\nnur von einer hierzu nicht berechtigten Person hergestellt\n(gef\"lscht) worden sein. Ob dies durch den Zeugen G.\nbewerktstelligt worden ist, was jener im Gegensatz zum Nachtrag vom\n17.09.1990 bestritten hat, mag letztlich offenbleiben. Verf\"lscht\nder Versicherungsagent den Inhalt des ihm zur Weiterleitung\nüberlassenen Versicherungsscheins und h\"ndigt er diesen\nanschließend dem Versicherungsnehmer aus, so führt dies nicht zum\nZustandekommen eines Versicherungsvertrages mit dem verf\"lschten\nInhalt. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders, wie wenn ein Bote\n(Übermittler) bewußt eine andere als die ihm aufgegebene Erkl\"rung\nabgiebt; diese ist für den Erkl\"renden unverbindlich (vgl. BGH BB\n63, 204; OLG Hamm VersR 84, 173). § 43 Nr. 3 VVG \"ndert daran\nnichts, denn die Übersendung des Versicherungsscheins an den\nAgenten verschafft jenem keine Vollmacht zu rechtsgesch\"ftlichen\nErkl\"rungen für den Versicherer (vgl. Kollhosser in Pr\"lss-Martin,\n25. Auflage, § 43 VVG Anm. 4). Es liegen auch sonst keine Umst\"nde\nvor, aus denen sich ein Rechtsschein dafür herleiten ließe, der\nZeuge G. sei als Abschlußagent im Sinne von § 45 VVG zu\nbehandeln.\n\n24\n\nDer Kl\"ger kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des\nSchadensersatzes die von ihm begehrte Rechtsfolge herleiten. Das\nhat das Landgericht bereits zutreffend aus- geführt. Erg\"nzend ist\ninsoweit zu bemerken:\n\n25\n\nZwar ist anerkannt, daß der Versicherer eine vom Agenten\ngegebene Aufkl\"rung über Inhalt und Bedeutung von allgemeinen\nVertragsbedingungen oder sonstige vertrags- wesentliche Punkte\ngegen sich auch in dem Sinne gelten lassen muß, daß der Vertrag mit\nder für den Versicherungs- nehmer günstigen Aufkl\"rung für die\nZukunft umgestaltet wird, ohne daß der Versicherer gem\"ß § 119 BGB\nanfechten k\"nnte (Erfüllungshaftung), vgl. Kollhosser a.a.O., § 43\nAnm. 7. Darum geht es hier aber nicht. Aufkl\"rungen oder\nErl\"uterungen, m\"gen sie auch den Wortsinn der betroffenen\nVertragsbestimmung sprengen, sind nicht mit einer F\"lschung im\nSinne einer Auswechslung von essentiellen, eindeutigen und\nausdrücklich niergelegten Vertragsbestandteilen, um die es hier\ngeht, vergleichbar. Es besteht auch kein Bedürfnis, den Versicherer\nan derartigen Verf\"lschungen für die Zukunft festzuhalten, weil es\ndem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, einen Ausgleich für\nSch\"den zu verlangen, die im berechtigten Vertrauen auf die\nRichtigkeit des Versicherungsscheins entstanden sind. Sofern der\nVesicherungsfall zwischenzeit- lich eingetreten ist, kann der\nVersicherer sogar verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer so zu\nstellen, wie wenn der Vertrag nach Maßgabe des vom Agenten\nausgeh\"ndigten Versicherungsscheins tats\"chlich zustandege- kommen\nw\"re.\n\n26\n\nDanach kann der Kl\"ger auch aus dem von ihm vorgelegten Nachtrag\nvom 17.09.1990 den Klageanspruch nicht herleiten. Der Zeuge G. hat\neinger\"umt, diesen Nachtrag selbst hergestellt (gef\"lscht) zu\nhaben.\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n28\n\nWert der Beschwer für den Kl\"ger: über 60.000,00 DM.\n\n29\n\nGegenstandwert der Berufung: 187.500,00 DM. (50 % des Wertes\nnach §§ 9 ZPO, 12 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/5-u-266-93","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/5-u-266-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313385","retrieved":"2026-07-09 03:44:45.373967+00:00"}}