{"status":"available","doknr":"OLD313383","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1212.12U35.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-12","aktenzeichen":"12 U 35/94","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger verlangt als ehemaliger Vertragshändler von der\nBeklagten die Zahlung eines Ausgleichs analog § 89 b HGB.\n\n3\n\nDer Kläger war in der Zeit vom 01.03.1983 bis zur ordentlichen\nKündigung des Vertragshändlervertrages durch die Beklagte zum\n30.06.1993 Vertragshändler der Beklagten. Grundlage der\nVertragsbeziehungen der Parteien war ein schriftlicher\nHändlervertrag. Dieser enthält in der Fassung vom 27.05./15.06.1988\n(Anlage K 1) in § 7 Nr. 6 u.a. folgende Klausel:\n\n4\n\n\"Der Vertragshändler ist nicht\nverpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und Mitarbeiter\nvon T. sind dementsprechend nicht berechtigt, sich Namen von Kunden\ndes Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die\nGeschäftsunterlagen des Vertragshändlers erhalten.\n\n5\n\nDer Vertragshändler verpflichtet sich\njedoch, eine den jeweils geltenden T.-Richtlinien entsprechende\nKundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von T. empfohlenen\nKundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzunehmen.\"\n\n6\n\nIn den Werberichtlinien hierzu heißt es:\n\n7\n\n2.5.\n\n8\n\nDer T.-Händler soll eine lückenlose Kunden- und Fahrzeugdatei\nführen. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten sollen nachvollziehbar\nsein. Im Hinblick auf eine optimale Kundenpflege sowie auf\neventuelle Überprüfungsaktionen soll die Anschrift des Kunden\njeweils auf dem aktuellen Stand sein.\n\n9\n\n2.6.\n\n10\n\nMit dem Ziel das Ansehen der Marke nicht zu schädigen, wird der\nT.-Händler alles unternehmen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten mit\nKunden zu vermeiden. Dennoch drohende Rechtsstreitigkeiten,\nVertragsware betreffend, sind T. unverzüglich schriftlich\nmitzuteilen. T. wird den T.-Händler bei der Abwendung von\nRechtsstreitigkeiten unterstützen.\n\n11\n\n2.8.\n\n12\n\nIm Interesse einer ständigen Produktverbesserung meldet der\nT.-Händler sich wiederholende Schäden an T.. Das Alter und die\nLaufleistung des Fahrzeuges sind unerheblich.\n\n13\n\n...\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nMarkenidentifikation\n\n16\n\nDer T.-Händler ist sich bewußt, daß ein einheitliches\nErscheinungsbild der Händlerorganisation wesentlich zum Erfolg und\nzum Ansehen der Marke beiträgt.\n\n17\n\nEr wird die T.-Empfehlungen zur Markenidentifikation im Hinblick\nauf Betriebsgebäude und -ausstattung, Bekleidung der Mitarbeiter,\nOrganisationsmittel, zum Beispiel Formulare etc., konsequent\nanwenden.\n\n18\n\n4.2.\n\n19\n\nDer T.-Händler verpflichtet sich seinerseits, in seinem\nHändlerverantwortungsgebiet bzw. Vertragsgebiet des\nVertragspartners, für den Verkauf von T.modellen zu werben.\n\n20\n\nDer Betrag des Effektivaufwandes der vom T.-Händler\ndurchzuführenden Werbe- und Verkaufsmaßnahmen sollte 2 % des\nNeufahrzeugumsatzes des T.-Händlers erreichen (ohne\nBerücksichtigung des dem T.-Händler von T. oder Vertragshändler\ngewährten Werbekostenzuschusses).\n\n21\n\n4.3.\n\n22\n\nIm Rahmen dieser Verpflichtung wird der T.-Händler an der\nkoordinierten Händlerwerbung, dem Kundenkontaktprogramm sowie\nergänzenden individuellen lokalen Werbe- und\nVerkaufsförderungsmaßnahmen teilnehmen.\n\n23\n\nEntsprechend dieser Verpflichtung schloß der Kläger 1988 mit\neiner Firma M. (im folgenden M. genannt) einen sogenannten\nTeilnahmevertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Erfassung\nsämtlicher Alt- und Neukunden des Klägers durch die M., wobei sich\ndiese verpflichtete, die Kundenkartei des Auftraggebers zu führen\nund die Kunden im Rahmen des T. Kundenkontaktprogrammes zu\nbetreuen. Des weiteren heißt es in diesem Vertrag:\n\n24\n\n\"Die Firma M. agiert als Treuhänder und verpflichtet sich\nhiermit, nach den Auflagen des Bundesdatenschutz-Gesetzes zu\nhandeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Schweigepflichten\nder überlassenen Informationen und auf pflichtgemäße Verwaltung der\nKundenadressen. Die M. GmbH verpflichtet sich, die vom Händler\ntreuhänderisch übergebenen Adressen nicht an T. Deutschland GmbH\nbzw. an Dritte weiterzugeben.\"\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 58\nGA verwiesen.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 14.02.1994 wies die M. die Vertragshändler auf\neine \"Aktualisierung\" dieses Vertrages hin. Dieses Schreiben lautet\nwie folgt:\n\n27\n\n\"Sehr geehrte Vertragspartner,\n\n28\n\nnach routinemäßiger Prüfung des mit\nIhnen geschlossenen Teilnahmevertrages zum T. K. haben wir den\nInhalt des aktuell gültigen Textes um einen Detail-Punkt ergänzt,\nder für Sie ebenso informativ ist, wie er als Absicherung für Sie\nzu werten ist.\n\n29\n\nIhr K.-Teilnahme-Vertragstext wird\ndemnach im Passus Vertrags-Laufzeit/-Beendigung mit folgendem\nZusatz vervollständigt und damit der tatsächlichen Handhabung, wie\nsie von Anfang an gehandhabt wurde, angepaßt.\n\n30\n\n\"Mit Ausscheiden Ihres Händlerbetriebes\naus der T.-Vertriebsorganisation endet automatisch auch Ihr\nK.-Teilnahmevertrag und damit die Treuhänderschaft der M. GmbH\nbezüglich der für Sie gespeicherten Adressen.\n\n31\n\nNach Rückgabe der für Sie aktuell\ngespeicherten Adressen auf einer Liste an Sie und Ausgleich aller\ngegenseiten Ansprüche gegenüber T. Deutschland bzw. Beantwortung\netwaiger Rückfragen solche Ansprüche betreffend, erfolgt die\nphysische Löschung vom M. Datenspeicher, so daß danach keinerlei\nZugriff auf Ihre Adressen mehr möglich ist.\n\n32\n\nBitte bestätigen Sie die\nVertragsergänzung durch Rücksendung der rechtsgültig\nunterzeichneten Kopie dieses Schreibens.\"\n\n33\n\nGrundlage der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der M.\nwar der Vertrag, der er mit Schriftsatz der Beklagen vom 10.11.1994\nzur Akte gereicht worden ist (vgl. Bl. 422 ff. GA). Darin heißt\nes:\n\n34\n\n1.1\n\n35\n\nGegenstand dieses Vertrages ist die\nOrganisation und Durchführung eines T.-Kundenkontaktprogrammes\n(K.). Wesentlicher Bestandteil dieses Programms ist eine ständige\nBetreuung der inländischen T.-Handelsorganisation, deren Kunden und\nT. sowie die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit der inländischen\nT.-Handelsorganisation, deren Kunden und T..\n\n36\n\n1.2\n\n37\n\nDieses K. umfaßt - unter Wahrung des\nDatenschutsgesetzes - die Erfassung der Anschriften der bisherigen\nund zukünftigen Kunden, eventuell zu einem späteren Zeitpunkt auch\ndie Interessenten der T.-Händler.\n\n38\n\n7.\n\n39\n\nM. darf Kundenadressen Dritten,\ninsbesondere nicht T. zugänglich machen. T. ist nicht berechtigt,\ndie Herausgabe von Kundenadressen der T.-Händler von M. zu\nfordern.\"\n\n40\n\nUnter Ziffer 11.1 heißt es sodann:\n\n41\n\n\"M. ist verpflichtet, im Verhältnis zu\nDritten über Inhalt und Umfang der für T. (die Beklagte)\nauszuführenden Arbeiten sowie sämtlicher von T. enthaltener oder\nfür T. erstellter Unterlagen strengstens Stillschweigen zu\nbewahren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die\nGeheimhaltungspflicht zahlt M. an T. eine Vertragsstrafe, deren\nHöhe in das Ermessen von T. gestellt ist, höchstens jedoch um DM\n10.000,00.\"\n\n42\n\nDer Kläger stellte in Erfüllung seiner sich aus den\nvertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung der M. die\nDaten seiner Kunden zur Verfügung.\n\n43\n\nNach Beendigung des Vertragshändlervertrages verlangte der\nKläger zunächst einen Ausgleich in Höhe von 146.638,40 DM. Mit der\nKlage hat er 102.646,88 DM geltend gemacht. Wegen der Berechnung\nder Höhe des Ausgleichsanspruchs wird auf den Schriftsatz des\nKlägers vom 29.11.1993 (Bl. 126 ff. GA) verwiesen.\n\n44\n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte sei in den Besitz der\nKundendaten gelangt, da die M. dieseaten kenne und infolge der\nwirtschaftlichen Verflechtungen als Erfüllungsgehilfin der\nBeklagten anzusehen sei. Außerdem habe die M. die Kundenadressen\nnach Beendigung des Händlervertrages nicht an ihn herausgegeben,\ndie Kunden seien auch nach wie vor seitens der M. beworben worden.\nEr hat die Auffassung vertreten, durch die vertragliche Gestaltung\nwerde in unzulässiger Weise § 89 b HGB umgangen.\n\n45\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n102.646,88 DM nebst 12 % Zinsen aus 65.000,00 DM ab Klagezustellung\nund aus 37.646,88 DM ab Zustellung des Schriftsatzes vom 29.11.1993\nzu zahlen.\n\n48\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n51\n\nsowie widerklagend - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage\n-\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nfestzustellen, daß dem Kläger über den\ngeltendgemachten Betrag von 102.646,88 DM keine weiteren 43.991,52\nDM Ausgleichsanspruch zustehen.\n\n54\n\nSie hat behauptet, die Betreuung eines Kunden habe in jedem Fall\nmit dem Ausscheiden des Händlers aus der T.-Vertriebsorganisation\ngeendet. Zur Absicherung der Vertraulichkeit der von den jeweiligen\nHändlern der M. überlassenen Anschriften der Kunden sei in dem\nVertrag zwischen der Beklagten und der M. weiter vereinbart, daß\nnach Auslaufen des Vertrages M. den Händlern in maschinenlesbarer\nForm die vom jeweiligen Händler gelieferten Adressen herauszugeben\nhabe (vgl. Z. 12.3 des Vertrages der Beklagten mit M.).\n\n55\n\nDer Kläger hat weiter beantragt,\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n58\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage\nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen\ndes § 89 b HGB seien nicht erfüllt, weil es bereits an der\nVerpflichtung des Klägers gefehlt habe, der Beklagten die Daten\nseiner Kunden offenzulegen. Damit habe die Beklagte schon nicht die\nMöglichkeit gehabt, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres nach\nVertragsbeendigung zu nutzen. Die Verpflichtung des Klägers, an dem\nKundenkontaktprogramm teilzunehmen, begründe keine rechtliche\nVerpflichtung zur Überlassung der Daten an die Beklagte, sondern\nnur eine solche zur Überlassung an die M.. Dieser sei es verboten,\ndie Adressen an die Beklagte weiterzugeben. Die M. sei\nverpflichtet, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die\nKundendaten an den Kläger herauszugeben. Daß der Beklagten die\nErfolge des Kundenkontaktprogrammes zuflössen, sei nicht\nentscheidend, weil die Teilnahme des Klägers am\nKundenkontaktprogramm nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung\ndes Kundenstammes gleichzusetzen sei. Schließlich habe der Kläger\ndie Höhe seines Ausgleichsanspruches nicht schlüssig dargetan.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene\nEntscheidung verwiesen.\n\n59\n\nGegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt; er hat sein Rechtsmittel auch ordnungsgemäß\nbegründet. Er trägt vor, daß er für die Beklagte seit 1983 das\nVerkaufsgebiet im Raum Nürnberg aufgebaut habe. Mit der\nEinschaltung der M. wolle sich die Beklagte dem Ausgleichsanspruch\nentziehen. Tatsächlich handele es sich bei der M. um die\nMarketing-Abteilung der Beklagten, wie sich daraus ergebe, daß die\nBeklagte sämtliche Aktionen der M. vorgebe. Auch sei die M. über\ndie japanische Muttergesellschaft der Beklagten\ngesellschaftsrechtlich mit der Beklagten verbunden. Die Kenntnisse\nder M. müsse sich die Beklagte wie eigene zurechnen lassen. Dabei\ngehe die Tätigkeit der M. über eine reine Kundenbetreuung hinaus.\nDie Beklagte führe über die M. eine intensive Kundenbetreuung\ndurch, so daß schon während der Laufzeit des Händlervertrages eine\nstarke Bindung der Kunden an die Beklagte eintrete. Es komme daher\nnicht darauf an, wenn sich die Beklagte verpflichte, bei\nVertragsbeendigung auf die Kundendaten zu verzichten.\n\n60\n\nDie Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet der Kläger ausgehend\nvon dem im letzten Vertragsjahr in bezug auf Mehrfachkunden\nerzielten Umsatz in Höhe von 237.793,01 DM unter Zugrundelegung von\nanderen Automobilherstellern ihren Handelsvertretern gewährten\nDurchschnittsprovisionen von 15,5 % unter Abzug eines\nProvisionsanteils von 2,5 % für Verwaltungskosten, mithin 13 %.\nHiervon sei der übliche Abzug von 25 % wegen der sogenannten\n\"Sogwirkung der Marke\" nicht zu machen, weil die Beklagte den\nKläger wegen des seit 1990 zunehmenden Ostgeschäftes nicht in\nausreichendem Umfange mit Neufahrzeugen beliefert habe. Hieraus\nerrechnet der Kläger einen Ausgleich für insgesamt fünf Jahre im\nGesamtbetrag von 92.636,50 DM. Wegen der Einzelheiten wird insoweit\nauf die Berufungsbegründung (Bl. 240 ff. GA) verwiesen.\n\n61\n\nDer Kläger beantragt,\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nunter teilweiser Abänderung des Urteils\ndes Landgerichts Köln vom 05.01.1994 - Az.: 88 O 110/93 - die\nBeklagte zu verurteilen, an ihn 92.636,50 DM nebst 12,5 % Zinsen ab\ndem 01.07.1993 zu zahlen.\n\n64\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n69\n\nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertieft ihr\nVorbringen erster Instanz. Sie bestreitet, mit der M. in\nirgendeiner Form verflochten zu sein. Aufgrund der vertraglichen\nVereinbarungen sei es der M. verboten, die Kundendaten an sie, die\nBeklagte, weiterzuleiten. Desweiteren sei die M. verpflichtet, nach\nBeendigungs des Vertragshändlervertrages die Kundendaten zu löschen\nund die Kundenlisten den Vertragshändlern zurückzugeben. Das sei\nauch geschehen. Damit könne die Beklagte nach Vertragsbeendigung\ndie Kundenadressen nicht nutzen. Die Richtigkeit der Berechnung der\nHöhe des geltendgemachten Ausgleichsanspruches bestreitet die\nBeklagte.\n\n70\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen verwiesen, ferner auf die nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.\n\n71\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n72\n\nDie zulässige Berufung, mit der der Kläger sich lediglich -\nteilweise - gegen die Abweisung seiner Klage wendet, hat im\ntenorierten Umfang Erfolg.\n\n73\n\nDem Kläger steht dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in\nentsprechender Anwendung des § 89 b HGB gegen die Beklagte zu. Nach\ndieser Vorschrift kann ein Handelsvertreter von dem Unternehmer\nnach Beendigung des Vertragsverhätnisses einen angemessenen\nAusgleich verlangen, wenn und soweit\n\n74\n\n1.\n\n75\n\nder Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden,\ndie der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des\nVertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,\n\n76\n\n2.\n\n77\n\nder Handelsvertreter infolge der Beendigung des\nVertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei\nFortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig\nzustandekommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden\nhätte, und\n\n78\n\n3.\n\n79\n\ndie Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller\nUmstände der Billigkeit entspricht.\n\n80\n\nDiese Vorschrift findet nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes auf den Vertragshändler unter bestimmten,\nnachfolgend genannten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind,\nAnwendung.\n\n81\n\nI.\n\n82\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien war - was nicht\nstreitig ist - derart ausgestaltet, daß es sich nicht in einer\nbloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpfte, der Kläger war\nvielmehr derart in die Absatzorganisation der Beklagten\neingegliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem\nHandelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. BGH\nBB 1993, 2401; NJW 1994, 657 (658)).\n\n83\n\nII.\n\n84\n\nAuch die weitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruches, wonach\nder Vertragsländer verpflichtet sein muß, dem Hersteller oder\nLieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so\ndaß dieser sich die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne\nweiteres nutzbar machen kann (BGH a.a.O.), ist nach Ansicht des\nSenates trotz der von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung\nerfüllt.\n\n85\n\nAllerdings heißt es im Vertragshändlervertrag u.a.:\n\n86\n\n\"Der Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner\nKunden zu nennen, und Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht\nberechtigt, sich Namen von Kunden des Vertragshändlers zu notieren\n...\".\n\n87\n\nDie Beklagte hat jedoch die Nutzung des Kundenstamms der\nVertragshändler - auch des Klägers - für ihre Zwecke dadurch\nsichergestellt, daß sie den Kläger wie auch die anderen\nVertragshändler verpflichtet hat, eine ihren jeweiligen Richtlinien\nentsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und die\nKundendaten einem von ihr bestimmten - nach ihrer Darstellung von\nihr unabhängigen und ihr gegenüber bezüglich der konkreten Daten\nzur Verschwiegenheit verpflichteten - Unternehmen kontinuierlich\nzur Verfügung zu stellen, was der Kläger auch getan hat.\n\n88\n\nEs macht nach Auffassung des Senats für den Ausgleichsanspruch\nrechtlich keinen Unterschied, daß der Kläger während der\nVertragslaufzeit die Kundendaten nicht der Beklagten selbst,\nsondern der M. zu überlassen hatte. Die Beklagte hat der M.\nvertraglich die Organisation und Durchführung des\nKundenkontaktprogrammes übertragen. Inhalt dieses Programmes war\ndie ständige Betreuung und Bewerbung der T.kunden. Ebenso wie es\nnicht erheblich ist, welchen Zweck der Hersteller mit einer\nvertraglich begründeten Pflicht des Händlers zur Offenlegung seiner\nKundendaten verfolgt (vgl. BGH LM § 276 (Hb) BGB Nr. 66 = NJW-RR\n1993, 678; NJW 1994, 657 (658)), macht es auch keinen Unterschied,\nob die Beklagte die Kundenbetreuung selbst oder durch ein\nDrittunternehmen durchführte. Denn mit der \"ausgelagerten\"\nKundenbetreuung verfolgte die Beklagte den gleichen Zweck, wie wenn\nsie diese im eigenen Unternehmen durchgeführt hätte. Durch gezielte\nWerbung und andere Marketingmaßnahmen, wie z.B. Kundenbefragungen,\nwollte sie den Absatz ihrer Produkte fördern. Es ist dann\nunerheblich, ob die Beklagte diese Tätigkeiten durch \"eigene Leute\nim eigenen Unternehmen\" durchführte oder - wie hier - durch ein\nDrittunternehmen durchführen ließ, zumal weder dargetan noch\naufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ersichtlich\nist, daß die Beklagte die Kundendaten des Klägers, wenn sie selbst\nsie erhalten hätte, weitergehend als die Firma M. genutzt hätte\noder hätte nutzen können - ausgenommen die Möglichkeit, daß sie\nselbst dann bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger\ndessen Kunden hiervon und von der - diesen im Zweifel ohnehin schon\nbekannten - Existenz eines oder mehrerer anderer T.-Vertragshändler\nim maßgeblichen Gebiet unmittelbar durch Anschreiben hätte\nunterrichten und Wertmaterial hätte zusenden können. Im Hinblick\nauf den Zweck des Ausgleichsanspruches, nämlich dem Vertragshändler\neine Vergütung dafür zu gewähren, daß er - wie der Kläger - dem\nHersteller/Lieferanten einen Kundenstamm geworben hat, den dieser -\nnach Beendigung des Vertragsverhältnisses - weiter nutzen kann\n(BGHZ 24, 214 (222)), reicht es unter den gegebenen Umständen aus,\ndaß die Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an ein von\nder Beklagten bestimmtes Unternehmen bestand. Auf eine\ngesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Verflechtung dieses\nDrittunternehmens mit dem Hersteller/Lieferanten kommt es nicht\nan.\n\n89\n\nOhne Belang ist, daß der Kläger nicht bei Vertragsende zur\nBekanntgabe der Daten seiner Kunden - eine andere konkrete\nMöglichkeit der \"Übertragung\" seines Kundenstammes ist im\nVerhältnis der Parteien zueinander nicht ersichtlich - verpflichtet\nwar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt es nicht\ndarauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes\nerst bei Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragslaufzeit\ndurch laufende Übermittlung der Kundendaten an den\nHersteller/Lieferanten zu erfüllen ist (BGH BB 1993, 2401; LM § 246\nBGB (Hb) Nr. 66 = NJW-RR 1993, 678 = WM 1993, 1464).\n\n90\n\nDurch die Überlassung der Kundendaten an die M. ist auch die\nweitere Voraussetzung des Ausgleichsanspruches, wonach der\nHersteller bzw. Lieferant in der Lage sein muß, sich die Vorteile\ndes Kundenstammes nach Vertragsbeendigung sofort und ohne weiteres\nnutzbar zu machen, erfüllt. Die M. war tatsächlich in der Lage,\nauch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Kundendaten im\nInteresse der Beklagten zu nutzen.\n\n91\n\nNach der Vertragsgestaltung ist diese Möglichkeit der Nutzung\nder Kundenadressen, die die M. zuvor durch laufende Übermittlung\nder Kundendaten bereits zur Verfügung hatte, nicht ausgeschlossen.\nIn dem zwischen dem Kläger und der M. zustandegekommenen\nTeilnahmevertrag aus dem Jahre 1988 (Bl. 58) war die Löschung der\nKundendaten nicht vorgesehen. Dafür, daß das seinerzeit auch so\ngewollt war, spricht auch die von der M. - offenbar auf\nVeranlassung der Beklagten hin - vorgenommene Änderung des Inhaltes\ndes K.-Teilnahmevertrages, wie er sich aus dem Rundschreiben der M.\nvom 14.02.1994 (Bl. 252 GA) ergibt. Für den vorliegenden\nRechtsstreit ist diese nach Beendigung des Vertragshändlervertrages\nzwischen den Parteien erfolgte Änderung, die möglicherweise deshalb\nerfolgt ist, weil man erkannt hat, daß es für die Verpflichtung zur\nZahlung eines Ausgleichs darauf ankommen könnte, ob eine Löschung\nder Kundendaten zu erfolgen hat und/oder erfolgt, ohne Bedeutung.\nSchließlich ist auch in dem zwischen der Beklagten und der M.\ngeschlossenen Vertrag, den die Beklagte mit Schriftsatz vom\n10.11.1994 zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 422 ff. GA), eine\nLöschung der Kundendaten durch die M. nicht vorgesehen, jedenfalls\nnicht ausdrücklich geregelt.\n\n92\n\nAuch auf § 7 Nr. 6 des Vertragshändlervertrages kommt es\ninsoweit nicht an, da es - wie bereits ausgeführt - rechtlich\nkeinen Unterschied macht, ob der Vertragshändler die Daten seiner\nKunden der Beklagten oder einem von dieser bestimmten (dritten)\nUnternehmen zur Verfügung zu stellen hatte. Daher ist es auch\nunerheblich, daß der zwischen dem Kläger und M. geschlossene\nVertrag (Bl. 58 GA) es der M. verbot, Kundenadressen an die\nBeklagte weiterzugeben. Auf Ziffer 7. des Vertrages der M. mit der\nBeklagten, der diesem Verbot inhaltlich entspricht, kommt es nicht\nan. Ohnehin ist zu beachten, daß dieses Verbot, das der M. durch\ndie Beklagte auferlegt worden ist, nur von eingeschränkter\nBedeutung ist, da die M. nach Ziffer 11.1 zugleich unter anderem\nverpflichtet worden ist, gegenüber Dritten über Inhalt und Umfang\nder für die Beklagten ausgeführten Arbeiten sowie sämtlicher von\nder Beklagten erhaltener oder für die Beklagte erstellter\nUnterlagen strengstes Stillschweigen zu bewahren.\n\n93\n\nUnerheblich ist desweiteren, daß die M. nach Behauptung der\nBeklagten die Kundendaten nach Beendigung des\nVertragshändlerverhältnisses an die Händler zurückgibt und\nentsprechende Dateien bei sich löscht. Das ist deshalb unerheblich,\nweil es für die Berechtigung des Ausgleichsanspruches nicht darauf\nankommt, ob der Hersteller/Lieferant die Kundenadressen nach\nVertragsbeendigung tatsächlich nutzt; die bloße Möglichkeit hierzu\nreicht aus. Entschließt sich nämlich der Hersteller, von den\nKundendaten keinen Gebrauch zu machen, hat das keinen Einfluß auf\nden Ausgleichsanspruch (BGH ZIP 1987, 1383 (1385)). Für die\nEntscheidung kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die\nBeklagte nur bei einem Vertragsbruch oder einer unerlaubten\nHandlung der M. in unmittelbaren Besitz der Kundendaten gelangen\nkönnte.\n\n94\n\nAbgesehen davon kommt es - wie der Kläger zur Recht geltend\nmacht - für die grundsätzliche Zubilligung des Ausgleichsanspruches\nnach § 89 b HGB auch nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. die M.\nnach Beendigung des Vertragshändlervertrages ganz konkret in der\nLage sein muß, Zugriff auf die einzelnen Kundenadressen zu nehmen.\nEntscheidend ist insoweit vielmehr, daß durch die\nTätigkeit/Betreuung des Vertragshändlers dem Hersteller bzw.\nLieferanten Kunden zugeführt werden, somit nach Vertragsbeendigung\ndie Beklagte einen Vermögensvorteil genießt, den sie ohne das\nTätigwerden des Händlers nicht hätte. Ausschlaggebend für die\nZubilligung des Ausgleichsanspruches ist nicht die Überlassung des\nKundenstammes an sich, sondern die Kontinuität des Kundenkreises\nvor und nach dem Ausscheiden des Vertragshändlers. Denn der\nVermögensvorteil des Herstellers bzw. Lieferanten besteht in dem\nVorhandensein gerade dieses Kundenstammes, den er ohne das\nTätigwerden des Händlers nicht erlangt hätte und der ihm somit\nnicht zugute käme (so schon Schmidt DB 1979, 2357 (2360); von\nWestphalen Beilage DB 1979 S. 9 ff.). Zwar kann der einzelne Kunde,\nwenn denn bei Beendigung des Vertragshändlervertrages die beim\nHersteller bzw. Lieferanten oder den von diesen bestimmten Dritten\nvorhandenen Kundendaten tatsächlich gelöscht werden, nicht mehr\ndirekt angeschrieben und beworben werden; das hindert jedoch nicht\ngrundsätzlich die Zubilligung des Ausgleichsanspruches, da es\ninsoweit entscheidend darauf ankommt, daß der Hersteller bzw.\nLieferant durch das Tätigwerden des Händlers einen Kundenstamm als\nVermögensvorteil erlangt hat, der ihm auch nach Beendigung des\nVertragshändlervertrages ohne weiteres zugute kommt. Jedenfalls\nkann die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch besteht oder nicht, aus\nder Sicht des Senats nicht allein oder wesentlich davon abhängen,\nob der Hersteller/Lieferant bei Beendigung des\nVertragshändlervertrages die Möglichkeit hat, dem Kunden des\nbisherigen Vertragshändlers durch \"individuelles\" Formularschreiben\ndie Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und/oder die\nExistenz eines oder mehrerer Vertragshändler mitzuteilen.\n\n95\n\nDaß die Zubilligung des Ausgleichsanspruches grundsätzlich nicht\ndurch die \"Sogwirkung der Marke\" ausgeschlossen ist, hat der BGH\nbereits mehrfach entschieden. Danach entspricht es der\nLebenserfahrung, daß bei der Entscheidung über den Kauf eines\nNeufahrzeuges neben der Marke auch der Werbung des Vertragshändlers\neinschließlich seiner Betreuung und seiner Serviceleistungen eine\nnicht völlig bedeutungslose Rolle zukommt (BGH NJW 1983, 2877\n(2879); ZIP 1987, 1383 (1388), BB 1993, 2401).\n\n96\n\nDa somit mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Kläger ein Ausgleich\nzu zahlen sein wird, aber die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch\nweiterer Aufklärung bedarf, konnte der Senat über den Grund des\nAnspruchs vorab entscheiden (BGHR § 89 b Abs. 1, Grundurteil\n1).\n\n97\n\nEiner Kostenentscheidung sowie eines Ausspruches über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es vorliegend nicht.\n\n98\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-12/12-u-35-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313383","retrieved":"2026-07-09 03:44:45.202890+00:00"}}