{"status":"available","doknr":"OLD313389","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1209.SS530.94.213.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-09","aktenzeichen":"Ss 530/94 - 213 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen unerlaub-ten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1\nStGB) zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 75,-- DM\nverurteilt und ihm gemäß § 44 StGB für die Dauer eines Monats\nverboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die\nBerufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe\nverworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 50,-- DM her-abgesetzt worden\nist. Dagegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas wirksam auf die Anfechtung des\nRechtsfolgenaus-spruchs beschränkte Rechtsmittel hat mit der\nSach-rüge (vorläufigen) Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Anordnung des Fahrverbots wird im\nangefochtenen Urteil wie folgt begründet:\n\n8\n\n \n\n9\n\n\"Darüber hinaus hat die Kammer von der\nMöglichkeit Gebrauch gemacht, den Angeklagten gemäß § 44 StGB mit\neinem Fahrverbot von einem Monat als Nebenstra-fe zu belegen, da\ndie Verkehrsunfallflucht im Zu-sammenhang mit dem Führen eines\nKraftfahrzeuges und unter Verletzung der Pflichten eines\nKraftfahrzeug-führers begangen wurde. Die Kammer hält es für\ner-forderlich, daß der Angeklagte, der den Geschädig-ten nachhaltig\nbeschimpft hatte, durch ein Fahrver-bot vor einem Rückfall gewarnt\nund an seine Pflich-ten als Kraftfahrzeugführer erinnert wird.\nAnge-sichts der Höhe des Schadens von über 1.150,-- DM und des\nfestgestellten Maßes der vom Angeklagten begangenen\nPflichtwidrigkeit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch\ndie Anordnung eines Fahr-verbots von einem Monat gewahrt.\"\n\n10\n\n \n\n11\n\nDiese Begründung trägt die Anordnung\ndes Fahrver-bots nicht. Im Gegensatz zur Entziehung der\nFahrer-laubnis (§ 69 StGB), die als Maßregel der Besserung und\nSicherung zum Führen von Kraftfahrzeugen unge-eignete Personen aus\ndem Straßenverkehr ausschlie-ßen will, soll das Fahrverbot bei\nschuldhaft be-gangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die\nman-gelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung\ndienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im\nVordergrund steht (vgl. Senat VRS 82, 337 = NZV 1992, 159 = DAR\n1992, 190; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 44 Rn. 1\nm.w.N.). Das Fahrverbot gemäß § 44 StGB hat deshalb Strafcharakter\n(vgl. Senat a.a.0.; Stree a.a.0.). Für seine Anordnung gelten die\nallgemeinen Straf-zumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das\nErfor-dernis der Schuldangemessenheit (vgl. BGHSt. 24, 348, 350;\nSenat a.a.0. sowie VRS 81, 21 = DAR 1991, 112). Als Nebenstrafe\ndarf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte\nspezialprä-ventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht er-reicht\nwerden kann (vgl. BGH a.a.0.; Senat a.a.0.; OLG Bremen DAR 1988,\n389). Im Falle einer Geld-strafe als Hauptstrafe ist nach dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit folglich zu prüfen, ob nicht im\nEinzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den\nKraftfahrer zu warnen (vgl. Senat a.a.0.; Himmelreich/Bücken,\nVerkehrsunfallflucht Rn. 272).\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall lassen sich dem\nangefochtenen Urteil keine hinreichenden Erwägungen zur\nWechsel-wirkung zwischen Fahrverbot und Bemessung der Geld-strafe\n(vgl. Senat a.a.0.) entnehmen. Insbesondere ist der nicht näher\ndurch Tatsachen belegte Hin-weis, der Angeklagte habe den\nGeschädigten \"nach-haltig beschimpft\", noch keine geeignete\nGrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots, zumal die\nStrafkammer festgestellt hat, daß der Angeklagte wegen der\nverbotswidrigen Verhaltens des Geschädig-ten durchaus Anlaß zur\nVerärgerung hatte. Für die Annahme, der - bisher verkehrsrechtlich\nnicht vor-belastete - Angeklagte habe seinem Ärger in derart\nungebührlicher Form Luft gemacht, daß es schon des-halb einer\nzusätzlichen Warnungs- und Besinnungs-strafe bedürfe, ergeben sich\naus den Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.\nErwägungen zur Wechselwirkung waren hier auch nicht etwa deshalb\nentbehrlich, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB\nzu unterbleiben hatte. Erfolgt eine solche Maßregel der Besserung\nund Sicherung nicht, weil kein \"bedeutender Schaden\" im Sinne von §\n69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist - der Grenzwert liegt oberhalb\nvon 1.500,-- DM (vgl. Senat VRS 82, 335 = DAR 1992, 152), während\nhier lediglich ein Fremdschaden von rund 1.150,-- DM eingetreten\nist -, darf nicht \"automatisch\" ein Fahrverbot verhängt werden\n(vgl. Senat a.a.0.), vielmehr kommt auch in einem solchen Fall die\nAnordnung der Nebenstrafe nur unter den oben beschriebenen\nVoraussetzungen in Betracht.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDa Haupt- und Nebenstrafe wegen ihres\nsachlichen Zusammenhangs regelmäßig nicht trennbar sind (vgl. Senat\na.a.0.; Jagusch/Hentschel, StVR 32. Aufl., § 44 Rn. 20 m.w.N.), ist\nder Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. In diesem Umfang\nist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-09/ss-530-94-213","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-09/ss-530-94-213","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313389","retrieved":"2026-07-09 03:44:45.755431+00:00"}}