{"status":"available","doknr":"OLD313387","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1209.19U261.93.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-09","aktenzeichen":"19 U 261/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nZum Sachverhalt:\n\n 2\n\nDie Klägerin schloß 1989 mit der Firma I. GmbH, vertreten durch den Beklagten als damaligen Gesellschafter und Geschäftsführer einen Leasingvertrag über verschiedene Werkzeugmaschinen. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 54 Monaten. Nachdem am 31.03.1992 über das Vermögen der Firma I. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, kündigte der Konkursverwalter den Leasingvertrag unter Berufung auf § 19 KO fristlos. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Gemeinschuldnerin mit zwei Leasingraten für April und Mai 1992 in Rückstand. Diese Raten und Schadensersatzansprüche macht die Klägerin geltend. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich auch persönlich - gesamtschuldnerisch mit dem Mitgesellschafter G. - für alle Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag verpflichtet. Der Beklagte behauptet, er habe den Leasingvertrag lediglich als Geschäftsführer der Firma I. GmbH unterzeichnet; er könne sich nicht daran erinnern, den Leasingvertrag als Mitverpflichteter unterzeichnet zu haben. Das Landgericht hat den Beklagten als Gesamtschuldner mit dem Gesellschafter G. zur Zahlung der beiden offenen Leasingraten verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der\nKlägerin hat überwiegend Erfolg. 1. Zutreffend ist der\nAusgangspunkt des Landgerichts, daß der Beklagte durch\nMitunterzeichnung des Vertrages die Verpflichtungen aus dem\nLeasingvertrag übernommen hat. a) Soweit der Beklagte im\nBerufungsverfahren zunächst ausdrücklich bestritten hat,\nunterschrieben zu haben und hierzu auf unterschiedliche\nSchrifttypen hingewiesen hat, die auf ein nachträgliches Einsetzen\ndieses Passus hinweisen sollen, hat die Klägerin seine Argumente\nsämtlich entkräftet. Sie hat nämlich substantiiert vorgetragen und\ndurch Vorlage der mit den Originalunterschriften versehenen\nVertragsurkunden belegt, wie es zur Unterzeichnung der\nMitverpflichtungserklärungen durch den Beklagten und Herr G.\ngekommen ist. Hiernach hat die Klägerin, da sie in solchen Fällen\nauf der persönlichen Mitverpflichtung der\nGeschäftsführer/Gesellschafter besteht, eine Kopie des Originalvertrages zurückgeschickt, ergänzt um den Titel in\nZiffer 10 (Mitverpflichtung der Gesellschafter) und den Namen der\nGesellschafter in der Rubrik ,Der Mitverpflichtete\"; nach\neigenhändiger Unterzeichnung durch den Beklagten und G. hätten\ndiese das Dokument zurückgereicht. Dieser Vortrag deckt sich mit\ndem Erscheinungsbild der Kopie und erklärt zwanglos, warum die\nUnterschrift des Beklagten als Geschäftsführer (auf dem Original)\nund auf der Photokopie desselben mit unterschiedlichen\nSchreibgeräten erfolgt sind; desweiteren spricht bei vergleichender Betrachtung der\nUnterschriften des Beklagten auf den Urkunden wie auch auf der in\nden Akten befindlichen Prozeßvollmacht nichts dafür, daß die\nUnterschriften von unterschiedlichen Personen und somit teilweise\nnicht vom Beklagten stammen könnten. Hierauf hat der Senat schon in\nder mündlichen Verhandlung hingewiesen. Soweit in der\nBerufungserwiderung zunächst gleichwohl die Echtheit der\nUnterschrift bestritten worden war, hat der Prozeßbevollmächtigte\ndes Beklagten auf Befragen erklärt, daß dies geschehen sei, ohne\ndaß der Beklagte die angezweifelte Vertragsurkunde gesehen hatte.\nDanach jedenfalls hat der Beklagte im ihm nachgelassenen\nSchriftsatz lediglich erklären lassen, ,er sei sich nicht sicher,\nob er die Unterschrift geleistet habe oder nicht, er möchte dies\nzwar ausschließen, könne es mit letzter Sicherheit aber nicht\nbehaupten\". Das beinhaltet kein ernsthaftes Bestreiten mehr,\ninsbesondere hat der Beklagte damit seine frühere Behauptung, die\nUnterschrift sei gefälscht, nicht weiter aufrecht erhalten, so daß,\nnachdem die aufgezeigten Umstände dafür sprechen, daß die\nUnterschrift vom Beklagten stammt, dieser Punkt keiner weiteren\nAufklärung mehr bedarf. b) Entgegen der Ansicht des Beklagten\nverstößt die auf dem Vertragsformular enthaltene Mitverpflichtungserklärung auch nicht gegen § 11 Nr.\n14 a AGBG. Zwar handelt es sich um keine Individualvereinbarung, da\ndie Klägerin selbst vorgetragen hat, sie bestehe in solchen Fällen\nimmer auf einer Mitverpflichtung; damit räumt sie ihrem\nVertragspartner gerade nicht die ernsthafte Möglichkeit einer\ninhaltlichen Änderung ein (§ 1 Abs. 2 AGBG). Die Verpflichtung\nfällt auch in den Anwendungsbereich des § 11 Nr. 14 a AGBG, weil\nsie eine eigene (Mit-)Haftung des Beklagten als desjenigen\nbegründet, der als Vertreter einen Vertrag für den Vertretenen,\nhier die Leasingnehmerin, abgeschlossen hat. Die Voraussetzungen,\nunter denen § 11 Nr. 14 a AGBG eine Eigenhaftung des Vertreters\nzuläßt (ausdrückliche und gesonderte Erklärung) liegen aber schon\nnach der Urkunde erkennbar vor. Die Erklärung befindet sich an\nhervorgehobener Stelle (,Sondervereinbarungen\") und ist inhaltlich\neindeutig; dem unterschreibenden Vertreter ist es dadurch\nermöglicht und auch nahegelegt, davon Kenntnis zu nehmen.\nDesweiteren erfordert das Formular unter ,Der Mitverpflichtete\"\ngesonderte Unterschriften, wobei hier zusätzlich in\nSchreibmaschinenschrift die konkreten Namen der Mitverpflichteten\naufgeführt sind. Gerade das andere Schriftbild, auf das der\nBeklagte in anderem Zusammenhang hingewiesen hat sowie die\naufgezeichneten Besonderheiten tragen dem Sinn der Vorschrift\nRechnung, der darin besteht, den Vertreter vor versteckten,\nmöglicherweise unklaren und ihn überraschenden Klauseln zu\nschützen. Schließlich ist die Photokopie dem Beklagten gerade zu\ndem Zweck und mit der Erklärung gesondert zugesandt worden, damit\ner eine Mitverpflichtungserklärung abgebe; er konnte ihr daher\nüberhaupt keinen anderen Sinn beimessen. Eine völlige Trennung der\nMitverpflichtungserklärung auf einem gesonderten Blatt bedurfte es\ndagegen nicht (vgl. zu allem BGHZ 104, 232 [236 f.]). c) Soweit das\nLandgericht eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nach §\n19 Abs. 3 KO mit der Erwägung verneint hat, der Gläubiger könne\nsich nach § 425 Abs. 2 BGB nur an denjenigen Gesamtschuldner halten, der in\nKonkurs gefallen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese\nAnsicht findet auch in der vom Landgericht zum Beleg angeführten\nEntscheidung des OLG Celle (NJW 1974, 2012 f.) keine Stütze, da sie\neinen gänzlich anders gelagerten Fall betrifft. Letztlich kann auch\noffen bleiben, ob es sich bei der Mitverpflichtungserklärung um\neinen Schuldbeitritt oder um eine Bürgschaft handelt, mögen auch\neinige Gesichtspunkte eher für letztere sprechen, da die\nRechtsfolgen hier gleich sind. Denn sowohl dann, wenn mit der\nZusage eine selbständige Schuld (= Schuldbeitritt) begründet werden\nsollte, als auch dann, wenn es sich nur um eine angelehnte Schuld\n(= Bürgschaft) handeln sollte, haftet der Beklagte der Klägerin\nnach Kündigung des Leasingvertrages durch den Konkursverwalter nach\n§ 19 Abs. 3 KO für den durch die Aufhebung des Vertrages\nentstandenen Schaden. Geht man von einer Bürgschaft aus, ergibt\nsich die Verpflichtung des Beklagten aus §§ 767, 769 BGB. Wollte\nman dagegen wie das Landgericht von einem Schuldbeitritt ausgehen,\nso wirkte die Konkurseröffnung und Kündigung sich ebenfalls nicht\nzugunsten des Beklagten aus. Denn nach § 425 Abs. 1 BGB wirken sich\nbestimmte Tatsachen, wie z.B. Kündigung Verzug und Unmöglichkeit\n(vgl. Abs. 2) zwar nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen\nPerson sie eintreten; das gilt jedoch nur, ,soweit sich nicht aus\ndem Schuldverhältnis ein anderes ergibt\". Eben das ist hier der\nFall. Zum Zeitpunkt der Erklärung gingen alle Beteiligten davon\naus, daß die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommen werde, wie es\nüber mehr als zwei Jahre dann auch geschehen ist; desweiteren, wie\ndie Klägerin selbst auch nachdrücklich betont und was sich zudem aus dem Sinn der Erklärung (nicht aus\nihrem Wortlaut) ergibt, daß der Beklagte selbstverständlich nur für\nden Fall in Anspruch genommen werden sollte, daß die GmbH\nnotleidend würde. Die Klägerin sollte und wollte somit gerade nicht\nberechtigt sein, die Leasingraten beliebig von der GmbH oder dem\nBeklagte (und Herrn G.) zu fordern. Die Mitverpflichtungserklärung\nsollte die Klägerin gerade für den Fall absichern, daß die GmbH\nnicht mehr liquide war und zahlte. Von wem das Vertragsverhältnis\ndagegen gekündigt wurde, ob von der Klägerin (wegen Zahlungsverzugs\nmit zwei Raten nach § 8 Ziff. 1 AGB) oder vom Konkursverwalter nach\n§ 19 Abs. 1 KO, und ob sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin\ndann direkt aus dem Vertrag oder aus § 19 Abs. 3 KO in Verbindung\nmit dem Vertrag herleitet, kann für die Verpflichtung des Beklagten\ndagegen keine entscheidende Bedeutung haben. 2. Die Einwendungen\ndes Beklagten zur Höhe sind teils gem. § 528 Abs. 2 ZPO als verspätetet zurückzuweisen, weil ihre Zulassung den\nRechtsstreit verzögern würde, teils unerheblich. Die von der\nKlägerin verwandte und mitgeteilte Formel zur Errechnung des\nBarwertes ist dem Senat bekannt und nicht zu beanstanden; sie\nentspricht der im Leasingprogramm ,Nack\", das der Senat bei seinen\nBerechnungen verwendet. Auch ist der von der Klägerin genannten\nRefinanzierungszins von 6,5 % kann zugrundezulegen. Die Klägerin\nhat im einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie es zu diesem\nZinssatz kommt; der Beklagte hat Beanstandungen hieran erstmals und\nzudem nur pauschal, erstmals in seiner Berufungserwiderung\nvorgetragen. Gleiches gilt für den Verwertungserlös, den er für zu\nniedrig hält. Schließlich werden erstmals im Berufungsverfahren\nauch die Sicherstellungskosten als nicht angemessen bezweifelt,\nobwohl die Klägerin diese Kosten wie auch ihre sonstige Berechnung\nbereits in der Klageschrift ausgeführt hatte. Einer sorgfältigen\nund auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung, zu der\nder Beklagte verpflichtet war (§ 282 Abs. 1 ZPO), hätte es\nentsprochen, diese Angriffe schon in erster Instanz rechtzeitig\nvorzubringen, so daß sich auch die Klägerin frühzeitig hierzu hätte\nerklären können. Im übrigen belegen die von der Klägerin nunmehr\nvorgelegten und urkundlich verwertbaren (vgl. Zöller - Greger ,\nZPO, 18. Aufl., § 355 Rn 4) Protokolle der Zeugenaussagen aus einem\ngegen Herrn G. geführten Verfahren hinreichend, daß die Klägerin\ndas Leasinggut ordnungsgemäß verwertet und auch\nSicherstellungskosten in der geltend gemachten Höhe zu tragen\ngehabt hat. Der Beklagte hat sich ebenfalls nur auf die Akten\ndieses Verfahrens bezogen, jedoch nicht die erneute Anhörung der\nZeugen beantragt. Der Leasingnehmer war nach § 12 der AGB\nverpflichtet, bei Vertragsbeendigung das Leasinggut an die Klägerin\nzurückzugeben und die Kosten der Rückführung zu übernehmen. Eine\nRückgabe an sich oder eine Vertragsübernahme - die Klägerin\nbestreitet ein solches Verlangen - konnte der Beklagte deshalb\nnicht beanspruchen. Abgesehen davon ist die Behauptung des\nBeklagten auch völlig substanzlos; es fehlen jegliche Angeben dazu,\nwann und wo der Beklagte der Klägerin ein Übernahmeangebot gemacht\nhaben will, zu welchem Preis und wie er sich die Bezahlung gedacht\nhat. Daß die Klägerin verpflichtet gewesen sein könnte, dem\nBeklagten das Leasinggut anzudienen, läßt sich auch aus der von ihm\nangeführten Entscheidung des OLG Hamm (OLGR Hamm 1994 S. 25) nicht\nherleiten; dort ging es allein darum, ob der Leasinggeber bei einem\nvereinbarten ,Restwert 0\" nach normalem Ablauf der Leasingzeit das\nLeasinggut herausverlangen konnte oder ob der Leasingnehmer\naufgrund des auf Null gesetzten Restwertes mit Zahlung der letzten\nRate Eigentümer desselben geworden war; das ist mit der hier zu\nentscheidenden Fallgestaltung in keiner Weise vergleichbar. Die\nBerechnungen der Klägerin bedürfen der Korrektur beim\nVorteilsausgleich, so bei dem nicht verbrauchten Gewinn und bei den\nnicht verbrauchten Verwaltungskosten, insbesondere den\nÜberwachungskosten. Der Senat hat, den Vorgaben des von ihm\nverwendeten Berechnungsprogramms folgend, die Verwaltungskosten wie\nfolgt aufgeschlüsselt: Abschlußaufwand 40 % = 2.828,57 DM \nAbwicklungsaufwand 30 % = 2.121,42 DM Überwachungsaufwand 30 % =\n2.121,42 DM. Zutreffend ist, daß der Abschlußaufwand durch die\nvorzeitige Beendigung nicht beeinflußt wird und daß dieser Posten\nerfahrungsgemäß der größte ist. Laufzeitunabhängig ist auch der\nAbwicklungsaufwand, so daß es letztlich nur um die Frage gehen kann, ob die Klägerin durch die vorzeitige\nVertragsbeendigung auch Überwachungskosten erspart hat. Das ist zu\nbejahen, da sie in diesem Bereich Aufwendungen erspart hat\n(Zahlungsüberwachung, Mahnung pp.), die sie sich auch anrechnen\nlassen muß. Schließlich hat die Klägerin sich bei der infolge\nvorzeitiger Kündigung notwendig werdenden Abwicklung des Vertrages\nausschließlich Fremdunternehmern bedient, deren Kosten sie als\n,Sicherstellungskosten\" mit 6.678,08 DM als Schaden geltend macht.\nDas ist zwar grundsätzlich unbedenklich, jedoch muß hier\nBerücksichtigung finden, daß ihr bei der Berechnung der\nVerwaltungskosten schon pauschal 2.121,43 DM als Abwicklungskosten\nzugute gehalten worden sind. Diese Kosten müssen von den\nSicherstellungskosten abgezogen werden, so daß als zusätzlicher\nSchaden nur noch Sicherstellungskosten von 4.556,65 DM (6.678,08 DM - 2.121,43 DM) Berücksichtigung finden können;\ndenn die Kläger hat nicht belegt, daß sie über die durch\nFremdfirmen verursachten Sicherstellungskosten hinaus weitere\nAbwicklungsaufwand hatte. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:\nAufgrund der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vom\n28.08.89 zum 20.05.92 errechnet sich folgender Schadensersatzanspruch der\nKlägerin: Erfüllungsinteresse (Ablösebetrag) 23.592,54 DM -\nVorteilsausgleichung (Gewinn und Kosten) 3.488,90 DM + 2\nrückständige Leasingraten 3.918,50 DM + weitere Schadensposten\n4.556,65 DM = Gesamtforderung 28.578,79 DM Der Leasingnehmer hat\neine Ausgleichsleistung zu erbringen, die von den Gesamtkosten des\nLeasinggebers einschließlich seines Gewinns zu errechnen ist (BGHZ 95, 39; BGHZ 97, 65), allerdings gemindert durch\nersparte Aufwendungen oder andere infolge der Kündigung erwachsene\nVorteile des Leasinggebers (vgl. BGHZ 82,121; BGHZ 94, 180; BGHZ 94, 195;\nBGHZ 95, 39). Die Vorteilsausgleichung betrifft 3 Kostenfaktoren: -\ndie Finanzierungskosten - die Verwaltungskosten für die nicht\nverbrauchte Laufzeit - den Gewinn für die nicht verbrauchte\nLaufzeit a) Herausrechnung der künftig anfallenden\nFinanzierungskosten Zahlt der Leasingnehmer infolge Kündigung die\nkünftigen Leasingraten und die erst später fällige Schlußzahlung\nsofort, so erhält der Leasinggeber vorzeitig sein Kapital zurück.\nDer Leasingnehmer zahlt damit auch noch Finanzierungskosten für die\nkünftigen Raten. Deshalb muß dieser Teil der Ausgleichsleistung auf den Zeitpunkt des durch die ordentliche\nKündigung markierten Vertragsendes abgezinst werden (BGHZ 95, 39;\nBGH NJW 86, 1746). Um den Barwert der künftigen Leasingraten und\nder Schlußzahlung zu errechnen, sind diese mit dem gleichen Zinssatz abzuzinsen, der\nin die Kalkulation der Leasingraten eingeflossen ist. Es muß\nnämlich für jeden denkbaren Fall sichergestellt werden, daß den\nLeasingnehmer infolge der vertragsmäßigen Kündigung verhältnismäßig\nkeine höhere Belastung trifft als bei Vertragsdurchführung (BGH NJW\n86, 1746). Das bedeutet insbesondere, daß das Berechnungssystem der\nAbzinsung der ursprünglichen Verbindlichkeit entsprechen muß (BGH\nNJW-RR 86, 594). Auf diese Weise werden die Finanzierungskosten für\ndie künftigen Raten herausgerechnet. b) Künftig anfallende\nVerwaltungskosten Die Ausgleichsleistung muß ferner durch weitere\nersparte Kosten, die nicht Finanzierungskosten sind - hier\nVerwaltungskosten genannt -, reduziert werden. Dabei ist zwischen\nlaufzeitunabhängigen und laufzeitabhängigen Kosten zu\ndifferenzieren; letztere sind entsprechend der verbrauchten\nLaufzeit zu verteilen (vgl. BGH NJW 86, 1746). c) Gewinn Der\nLeasinggeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf den mit Abschluß\ndes Vertrages verdienten und vertraglich vereinbarten Gewinn. Der\nAnspruch des Leasinggebers auf Gewinn ist bis zum nächstmöglichen\nordentlichen Kündigungszeitpunkt zeitlich begrenzt. d) Ablösebetrag\nDie ersparten Refinanzierungszinsen sind als Abzinsungssatz\nzugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall sind daher die offenen\nLeasingraten mit 6,500 % p.a. und der Restwert mit 6,500 % p.a. abzuzinsen. Abzinsung\nbedeutet, daß der heutige Wert der erst in der Zukunft vom Leasingnehmer zu\nerbringenden Leistungen, der sog. Barwert, zu errechnen ist. Abzuzinsen sind\nfolglich - die noch ausstehenden Leasingraten und - wenn\nvertraglich vereinbart, der festkalkulierte Restwert des\nLeasingobjekts, den der Leasingnehmer bei Vertragsende zu bezahlen\nhätte. 1. Barwert der Raten Der Barwert der Raten wurde nach der\nBarwertformel errechnet. Dieser Barwert wird von der Summe der\nausstehenden Raten (Ratenbetrag ohne\n\n4\n\nMWSt x Ratenzahl) abgezogen und ergibt sodann die\nZinsrückerstattung. Die Barwert-Formel für die vorschüssige\nAbzinsung lautet: 1 qn - 1 Barwert = Rate x q x qn q - 1 Barwert des Restwerts: Der Barwert des festkalkulierten\nRestwerts wird vom Restwert abgezogen und ergibt sodann die\nRestwert-Rückerstattung. Die Beträge werden ohne MWSt eingesetzt.\nDie Barwert-Formel für den festkalkulierten Restwert lautet:\nRestwert Barwert = qn Dabei sind q = Abzinsungsfaktor =\n1 + monatlicher Zinsfuß/100 Zinsfuß = Zinssatz x 100 monatlicher\nZinsfuß = jährl. Zinsfuß/12 n = Zahl der Laufzeitmonate Die Beträge\nvon Raten und Restwert sind ohne Mehrwertsteuer in die Rechnung\neinzustellen (vgl. BGH WM 1987, 562). Verwertungserlös Auch der\ntatsächlich erzielte Verwertungserlös ist ohne Mehrwertsteuer einzusetzen (vgl. BGH WM 1987, 562 unter Verweis auf BGHZ 96, 39\n<61> und OLG Hamm BB 1986, 2154). Berechnung des\nErfüllungsinteresses (Ablösebetrages) 20,03 noch offene Raten Rate\n1.718,64 DM Gesamtbetrag 34.424,36 DM Restwert 7.440,00 DM Abzinsung\nvorschüssig mit 6,500 % 6,500 % Barwert 32.715,55 DM 6.676,99 DM\nZinsgutschrift 1.708,81 DM 763,01 DM\nabgezinste\nGesamtforderung 39.392,54 DM - Verwertungserlös ohne MWSt 15.800,00\nDM =\nErfüllungsinteresse 23.592,54 DM\n\n5\n\nRückerstattung von Kosten und Gewinn Infolge der\naußerordentlichen Kündigung hat der Leasinggeber zurückzuerstatten\n-den Gewinn aus der nicht verbrauchten Laufzeit ab dem Zeitpunkt\nder nächstmöglichen ordentlichen Vertragsbeendigung und -\ndiejenigen Teile seines Aufwands, hier Verwaltungskosten genannt,\ndie infolge der Kündigung nicht mehr realisiert worden sind. Die\nBerechnung dieses Rückerstattungs-Betrages erfolgt so: Da die nicht\nverbrauchten Refinanzierungskosten schon durch die Abzinsung bei\nder Errechnung des Ablösebetrages herausgerechnet wurden, sind nur\nnoch diejenigen Kosten betroffen, die nicht Refinanzierungskosten\nsind, im folgenden Nicht-Finanzierungskosten genannt. Die\nNicht-Finanzierungskosten enthalten - den Gewinn und - die\nVerwaltungskosten. Um den Rückerstattungs-Betrag zu ermitteln, sind\nfolgende Rechenschritte durchzuführen: 1. Bestimmung der\nVertragskosten, also des Betrages, den das Leasinggeschäft den\nLeasingnehmer kostet. 2. Aus den Vertragskosten sind die\nRefinanzierungskosten einerseits und die Nicht-Finanzierungskosten\nanderseits herauszurechnen. 3. Aus den Nicht-Finanzierungskosten\nsind der Gewinn und die Verwaltungskosten herauszurechnen. 4.\nEntsprechend der verbrauchten Laufzeit wird die\nVorteilsausgleichung für Gewinn (ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt\nder ordentlichen Vertragsbeendigung) und Verwaltungskosten\nermittelt.\n\n6\n\nKonkrete Berechnung: 1. Bestimmung der Vertragskosten Rate ohne\nMWSt 1.718,64 DM x 54 Raten = 92.806,56 DM + Restwert ohne MWSt\n7.440,00 DM\n=\nSumme Zahlungen Leasingnehmer 100.246,56 DM - Objektwert ohne MWSt\n74.400,00 DM\n=\nVertragskosten 25.846,56 DM\n2.\nBestimmung der Nicht-Finanzierungskosten Vertragskosten entsprechen\nVertragszins von 14,355 % Refinanzierungszins 6,500 %\nFinanzierungskostenanteil\nvom Vertragszins 45,28 % Nicht-Finanzierungskostenanteil vom\nVertragszins 54,72 %\nFinanzierungskosten\nbetragen somit 11.703,72 DM Nicht-Finanzierungskosten betragen\nsomit 14.142,84 DM\n3.\nBestimmung von Gewinn und Verwaltungskosten von\nNicht-Finanzierungskosten entfallen auf Gewinn 50,00 % auf\nVerwaltungskosten 50,00 %\nGewinn\n7.071,42 DM Verwaltungskosten 7.071,42 DM\n4.1\nBestimmung des nicht verbrauchten Gewinns Vertragslaufzeit 21.08.89\n- 21.01.94 = 1.614 Tage = 100,00 % bis fristlose Kündigung am\n18.05.92 = 1.001 Tage = 62,02 % von ordentlicher Kündigung bis\n21.01.94 = 613 Tage = 37,98 %\nGewinn\n7.071,42 DM 37,98 % vom Gewinn zurück 2.685,73 DM\n4.2\nBestimmung der nicht verbrauchten Verwaltungskosten Abschlußaufwand\n(laufzeitunabhängig) 2.828,57 DM Abwicklungsaufwand\n(laufzeitunabhängig) 2.121,43 DM\nVertragslaufzeit\n21.08.89 - 21.01.94 = 1.614 Tage = 100,00 % bis fristlose Kündigung\nam 20.05.92 = 1.003 Tage = 62,14 % von fristloser Kündigung bis\n21.01.94 = 611 Tage = 37,86 %\n37,86\n% vom Überwachungsaufwand zurück 803,17 DM\n5.\nBestimmung des Vorteilsausgleichs = Rückerstattung Rückerstattung\nGewinn 2.685,73 DM Rückerstattung Überwachungskosten 803,17 DM\nVorteilsausgleichung\n3.488,90 DM\nRückständige\nLeasingraten Ferner sind zu bezahlen: 2 rückständige Leasingraten\nincl. MWSt 3.918,50 DM \nSonstige Schadensposten Hinzu kommen\nfolgende Schadensposten: Sicherstellungskosten. 4.556,65 DM\n\n7\n\nDas\nZinsbegehren rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB. Eine\nPauschalierung des Verzugszinssatzes in AGB ist grundsätzlich\nzulässig und verstößt nicht gegen § 11 Nr. 5 AGBG, der auch unter\nKaufleuten Anwendung findet (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 52.\nAufl., § 11 AGBG Rn 24 u. 27). Die Höhe ergibt sich aus Ziff. 8.4.\nder AGB der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.\n1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 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