{"status":"available","doknr":"OLD313391","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1994:1208.18U15.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1994-12-08","aktenzeichen":"18 U 15/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute, die bis 1987/89 in der\nehemaligen DDR lebten. Ihre Ehe ist seit dem 5.12.1990 geschieden.\nMit der Klage ver- langt die Klägerin in erster Linie Auszahlung\nei- nes angeblich vom Beklagten aus einem Hausverkauf vereinnahmten\nBetrages von 29.250,-- DM.\n\n3\n\nIm Jahre 1979 errichteten die Parteien in G. bei Potsdam auf dem\nihnen vom ehemaligen Staat der DDR zur unbefristeten Nutzung\nüberlassenen Grundstück \"A.K. 45\" ein Einfamilienhaus, das ihnen\nnach dem Güterrecht der DDR gemeinschaftlich gehörte. Nach einem\ngemeinsam gefaßten Beschluß, in die Bundesrepublik Deutschland\nauszureisen, siedelte zunächst am 18.9.1987 die Klägerin in die\nBundes- republik über, indem sie nach einem genehmigten Besuch bei\nBekannten in H. nicht mehr in die DDR zurückkehrte. Es existiert\neine von der Klägerin unter dem 15.9.1987 unterzeichnete sogenannte\n\"Ei- desstattliche Erklärung\" (Bl. 22 AH), in der die Klägerin\nbestätigt, eine einmalige Abfindung von 80.000,-- M (Ost) erhalten\nund keine Anrechte mehr auf das Haus zu haben.\n\n4\n\nAm 20.9.1989 siedelte auch der Beklagte mit seinen beiden Söhnen\nim Wege einer genehmigten Familien- zusammenführung in die\nBundesrepublik über. Dabei veräußerte er das Eigenheim für\n117.300,-- M (Ost) an das jordanische Ehepaar C. und M. K. auf fol-\ngende Weise:\n\n5\n\nNachdem der Beklagte zunächst am 18.7.1989 hand- schriftlich\nerklärt hatte, als \"rechtmäßiger Ei- gentümer des Eigenheimes\"\ndieses an die Eheleute K. zu verkaufen (Bl. 32 BA), erteilte er den\nZeugen K. am 15.8.1989 schriftlich folgende Voll- macht:\n\n6\n\n\"Hiermit erteilte ich D.S., dem Ehepaar M. und C. K. die\nVollmacht zur Wahrnehmung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche, die\nsich aus der Nutzung und Investitionen in die Aufbauten auf dem\nGrundstück G. , A. K. 45 ergeben...\" (Bl. 33 BA).\n\n7\n\nAufgrund dieser Vollmacht, die vom staatlichen Notariat\nPotsdam-Land beglaubigt und vom Rat des Bezirks Potsdam genehmigt\nwurde, schlossen das Ehepaar K. und der Rat der Gemeinde G. am\n5.12.1989 - also nach der Ausreise des Beklagten - eine\nschriftliche Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautete:\n\n8\n\n\"Als bevollmächtigte Personen, Ehepaar K., ...wird der Rat der\nGemeinde G. als Besitzer und Verkäufer des Eigenheims A.K. 45\nbestimmt. Damit wird Rat der Gemeinde ins Grundbuch eingetragen.\nNun wird auch die Gewährung eines Kreditvertrages für das Ehepaar\nK. möglich.\n\n9\n\nNach Gewährung des Kreditvertrages erfolgt der Abschluß des\nKaufvertrages. Der Rat der Gemein- de G. verkauft die Aufbauten auf\ndem Grund- stück, A.K. 45, an das Ehepaar K. unter Auf- sicht der\nNotarin, K.G..\n\n10\n\nDen Kaufpreis in Höhe von 117.300,-- M soll je zu 1/3 auf die\nnoch einzurichtenden Devisenaus- länderkonten für D., M. und A. S.\neingezahlt werden.\" (Bl. 46 BA)\n\n11\n\nAm 12.1.1990 schlossen sodann der Rat der Ge- meinde G. und die\nZeugen K. einen notariellen Kaufvertrag, in dem der Rat der\nGemeinde G. den Eheleuten K. das Eigenheim für 117.300,-- M (Ost)\nverkaufte und wonach der Kaufpreis auf ein näher bezeichnetes Konto\ndes Rates der Gemeinde G. bei der Staatsbank Potsdam eingezahlt\nwerden sollte (Bl. 23 BA). Dieser Vertrag wurde vom Rat des Bezirks\nPotsdam genehmigt. Die Zeugen K. wurden im Mai oder Juni 1990 als\nEigentümer des Eigenheims ins Grundbuch eingetragen.\n\n12\n\nDen Kaufpreis von 117.300,-- M (Ost), der nach der\nWährungsumstellung einem Kaufpreis von 58.650,-- DM entspricht,\nzahlten die Zeugen K. an die Gemeinde G., die dem Beklagten hiervon\nam 22.8.1990 Mitteilung machte (Bl. 149 GA). Der Be- klagte ließ\nsich das Geld jedoch nicht auszahlen, sondern bemühte sich\nstattdessen um eine Rücküber- tragung des Eigenheims. Nachdem er\nseine Vollmacht vom 15.8.1989 bereits im Januar oder Februar 1990\nwiderrufen hatte, leitete er am 14.9.1990 ein entsprechendes\nRestitutionsverfahren ein (Bl. 154 GA). Einen Antrag auf Eintragung\neines Widerspruchs im Wege einstweiliger Verfügung beim\nKreisgericht Potsdam-Land - 22 C 474/91 - nahm er später\nzurück.\n\n13\n\nMit der Klage beansprucht die Klägerin die Hälfte des\nKaufpreises für sich.\n\n14\n\nSie hat behauptet, die Hälfte des Geldes, das dem Beklagten auf\neinem Sonderkonto zur Verfügung ge- stellt worden sei, stehe ihr\nzu, da sie Miteigen- tümerin des Eigenheims gewesen sei. Die\nAngaben in der auf den 15.9.1987 datierten \"Eidesstattlichen\nErklärung\" seien fiktiv. Jene Erklärung habe sie nur abgegeben, um\neine bei \"Republikflucht\" damals übliche Vermögenseinziehung\nseitens des Staates zu verhindern und das Haus der Familie zu\nerhalten. Tatsächlich habe sie vom Beklagten kein Geld erhalten.\nSie habe die Erklärung auch nicht am 15.9.1987, sondern erst\nwährend ihres zweiwöchigen Besuchsaufenthalts in der Bundesrepublik\nabgefaßt und entsprechend zurückdatiert. Der Beklagte sei daher um\ndie Hälfte des Kaufpreises ungerechtfer- tigt bereichert.\n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 29.250,-- DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 15.8.1990 zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat behauptet, er habe die Klägerin ent- sprechend der\n\"Eidesstattlichen Erklärung\" vom 15.9.1987 für ihren Hausanteil\nabgefunden. Die Parteien hätten sich bereits 1987 getrennt. Aus\ndiesem Grunde habe die Klägerin ihm ihre Haushälf- te übertragen.\nSie habe dafür am 15.9.1987 von ihm persönlich 10.000,-- DM\nerhalten und vom Zeugen H. weitere 70.000,-- DM, die dieser ihm\n(dem Beklag- ten) darlehensweise zur Verfügung gestellt habe.\n\n20\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Be- klagten aus dem\nGesichtspunkt der ungerechtfertig- ten Bereicherung antragsgemäß\nverurteilt. Es hat als nicht bewiesen angesehen, daß der Beklagte\ntatsächlich einen Abstand an die Klägerin für deren\nGrundstückshälfte gezahlt habe, und die Ver- einbarung der Parteien\nvom 15.9.1987 gemäß § 117 BGB als nichtig angesehen.\n\n21\n\nMit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Kla-\ngeabweisungsantrag weiter. Er greift insbesondere die\nBeweiswürdigung des Landgerichts an und macht geltend, auch nach\ndem Vortrag der Klägerin sei die Eigentumsübertragung auf ihn\ntatsächlich ge- wollt gewesen, da anderenfalls die Haushälfte der\nKlägerin staatlicherseits eingezogen worden wäre. Es liege daher\neine wirksame Eigentumsübertragung und kein Scheingeschäft vor.\n\n22\n\nEr bestreitet jetzt ausdrücklich, aus dem Hausver- kauf Geld\nerhalten zu haben; auch habe er keinen Zugriff auf ein etwaiges\nKonto. Er betreibe sei- nerseits vielmehr die Rückgabe des\nEigenheims nach dem Vermögensgesetz, weil er vom ehemaligen Staat\nder DDR durch unlautere Mittel zum Verkauf des Hauses gedrängt\nworden sei. Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR habe ihm\nseinerzeit das Ehepaar K. präsentiert und ihn mit der Drohung, bei\neiner kurzfristigen Ausweisung werde er keine Zeit mehr zu einer\nVeräußerung haben, zur Abgabe der Vollmachtserklärung\nveranlaßt.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\n1. die Berufung zurückzuweisen;\n\n27\n\n2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, darin\neinzuwilligen, daß der bei der Gemeinde G. (Amt Stahnsdorf)\nhinterlegte Kaufpreis aus dem Verkauf des Hausgrundstücks G. ,\nOrtsteil K., A.K. 45, zur Hälfte an die Klägerin ausgezahlt\nwird;\n\n28\n\n3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurtei- len, darin\neinzuwilligen, daß im Falle der Rückübertragung des Eigenheims\n1/2-Anteil die- ses Eigenheims auf die Klägerin zurück übertra- gen\nwird.\n\n29\n\nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Ur- teil und\nbehauptet, der Kaufpreis sei von den Zeu- gen K. auf ein Konto\neingezahlt worden, über das der Beklagte allein verfügungsbefugt\nsei. Die vom Beklagten behaupteten Umstände des Hausverkaufs 1989\nbestreitet sie. Der Beklagte habe sich die Käufer selbst\nausgesucht. Sie und ihr Mann seien bereits 1987 davon ausgegangen,\ndaß sie ihr Haus verkaufen müßten, wenn sie in den Westen gingen.\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe ihr zumindest als\nZugewinnsausgleich zu.\n\n30\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streit- standes wird\nauf den Akteninhalt, insbesondere die vorgelegten Unterlagen,\nverwiesen. Die Akten des Kreisgerichts Potsdam-Land - 22 C 474/91 -\nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird\nebenfalls Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der\nSache Erfolg.\n\n33\n\nI. Die Klage ist zulässig, wobei die Frage, ob für die von der\nKlägerin geltend gemachten Ansprüche der Rechtsweg zu den\nZivilgerichten eröffnet ist oder ob das Vermögensgesetz (VermG)\nhierfür die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, vom\nSenat nicht mehr zu prüfen war, § 17 a Abs. 5 GVG. Das Landgericht\nhat die Zulässigkeit des Rechtsweges durch das angefochtene\nSachurteil in- zidenter bejaht, ohne daß dies verfahrensrechtlich\nzu beanstanden wäre. Da nämlich der Beklagte die Zulässigkeit des\nRechtswegs in I. Instanz nicht gerügt hat, war das Landgericht zu\neiner Vorabent- scheidung durch Beschluß gemäß § 17 a Abs. 3 GVG\nnicht verpflichtet. In derartigen Fällen ist dem Berufungsgericht\ngemäß § 17 Abs. 5 GVG die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs\nentzogen (BGH, NJW 93, 389 f m.w.N.; 1799 f).\n\n34\n\nII. Die Klage ist aber unbegründet, und zwar sowohl hinsichtlich\ndes Hauptantrags, als auch bezüglich der beiden Hilfsanträge.\n\n35\n\n1. Ein Anspruch auf Zahlung von 29.500,-- DM, wie er mit dem\nHauptantrag geltend gemacht wird, steht der Klägerin gegen den\nBeklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus\nAuftrag (§ 203 des Zivilgesetzbuches - ZGB - der DDR bzw. § 667\nBGB) oder ungerechtfertiger Bereiche- rung (§ 356 ZGB DDR bzw. §\n812 BGB) ergeben und setzt damit voraus, daß der Beklagte einen\nBetrag von 29.500,-- DM aus dem Hausverkauf tatsächlich erlangt\nhat. Hierfür hat die Klägerin jedoch nicht genügend\nvorgetragen.\n\n36\n\nSoweit sie behauptet, das Geld sei dem Beklagten auf einem bei\ndem Amt St. eingerichteten Sonder- konto zur Verfügung gestellt\nworden, über das der Beklagte alleine verfügungsbefugt sei, ist\ndies schon nach den eigenen, von der Klägerin eingereichten\nUnterlagen nicht richtig. Aus dem Schreiben des Amtes St. vom\n25.04.1994 (Bl. 168 GA) ergibt sich, daß sich der Kaufpreis bei der\nGemeinde G. befindet und von dieser fest angelegt worden ist.\nDafür, daß sich das Geld dort noch befindet und nicht etwa dem\nBeklagten zur Verfü- gung steht, sprechen auch sowohl der\nnotarielle Kaufvertrag vom 12.01.1990, in dem vereinbart wurde, daß\nder Kaufpreis von den Eheleuten K. \"an den Veräußerer\" auf ein\nnäher bezeichnetes Konto \"des Rates der Gemeinde G.\" eingezahlt\nwerden sollte, als auch das von der Klägerin vorgelegte Schreiben\nder Gemeindeverwaltung G. vom 22.08.1990 (Bl. 149 GA), worin die\nGemeinde dem Beklagten den Verkauf des Hauses mitteilt und um\nAngabe von Kon- tonummern bittet, auf die der Kaufpreis eingezahlt\nwerden könne. Wie inzwischen unstreitig ist, hat sich der Beklagte\nden Betrag in der Folgezeit aber nicht auszahlen lassen, sondern\nsich um Rückgabe des Eigenheims bemüht; dies wird auch durch ent-\nsprechende Schreiben des Beklagten vom 13.07.1990 (Bl. 41 BA) und\nvom 14.09.1990 (Bl. 154 GA) be- legt. Die Behauptung einer\nZurverfügungstellung des Betrages auf einem Sonderkonto mit\nAlleinver- fügungsbefugnis des Beklagten ist danach ersicht- lich\nins Blaue hinein erfolgt und mangels näherer Angaben zu\nkontoführender Stelle und Kontonummer unsubstantiiert.\n\n37\n\nDer Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen K. ist insoweit als\nAusforschungsantrag unzulässig, zumal nicht ersichtlich ist, wieso\ndie Zeugen K. hierzu Näheres wissen sollen.\n\n38\n\nDer mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungs- betrag kann\nauch nicht als Zugewinnsausgleich ver- langt werden. Zum einen\nsetzt die Geltendmachung des Zugewinns eine Darlegung und\nVerrechnung des beiderseitigen Zugewinns voraus (§§ 1378, 1373 ff\nBGB). Und zum anderen ist für einen derartigen Ausgleichsanspruch\nerstinstanzlich auch nicht das Landgericht, sondern das\nFamiliengericht/Amtsge- richt zuständig (§ 621 Abs. 1 Ziff. 8\nZPO).\n\n39\n\n2. Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfs- weise\nbeantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß\nder hinterlegte Kaufpreis zur Hälfte an sie ausgezahlt werde, ist\ndie Klage ebenfalls unbegründet.\n\n40\n\nAuch insoweit kommen als Anspruchsgrundlage Auf- trag (§§ 203\nZGB DDR bzw. 667 BGB) und ungerecht- fertigte Bereicherung (§§ 356\nZGB DDR bzw. 812 BGB) in Betracht. Wenn nämlich der Beklagte gegen\ndie Gemeinde G./Amt St. einen Anspruch auf Auszah- lung des\nKaufpreises hätte, so könnte der Beklagte nach den vorgenannten\nBestimmungen zur Herausgabe in der Weise verpflichtet sein, daß er\neiner Aus- zahlung des hälftigen Kaufpreises an die Klägerin\nzustimmen müßte.\n\n41\n\nDem Beklagten steht aber gegen die Gemeinde G. kein Anspruch auf\nZahlung von 58.500,-- DM zu.\n\n42\n\na) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem notariellen\nKaufvertrag vom 12.01.1990. An diesem Kaufvertrag, der zwischen dem\nRat der Gemeinde G. und den Zeugen K. abgeschlossen worden ist, war\nder Beklagte in keiner Weise beteiligt. Es handelt sich auch nicht\num einen Vertrag zugunsten Drit- ter, da der Beklagte dort auch\nnicht als Drittbe- günstigter benannt ist; insbesondere sollte der\nKaufpreis nach dem Vertrag nicht an den Beklagten, sondern an die\nGemeinde G. gezahlt werden.\n\n43\n\nb) Aus der zeitlich früher liegenden privatschriftli- chen\nVereinbarung vom 05.12.1989, die zwischen den Zeugen K. als\n\"Bevollmächtigten\" und der Gemeinde G. abgeschlossen worden ist,\nergibt sich ebenfalls kein Zahlungsanspruch des Beklagten. Denn\ndiese Vereinbarung ist, abgesehen von der Frage, ob die Eheleute K.\nbei Abschluß dieses Vertrages über- haupt erkennbar für den\nBeklagten gehandelt haben, auch nach früherem DDR-Recht\nunwirksam.\n\n44\n\nFür die zivilrechtliche Wirksamkeit der vor dem Beitritt der\nehemaligen DDR am 03.10.1990 abge- schlossenen\nVerpflichtungsgeschäfte und Eigentums- übertragungen ist nach Art.\n232 § 1 und Art. 233 § 2 EGBGB das Recht der früheren DDR\nmaßgeblich (BGH, NJW 93, 389 f m.w.N.). Für die Übertragung des\nEigentums an einem Eigenheim, das von einem Bürger der früheren DDR\nin Ausübung des ihm vom Staat verliehenen Nutzungsrechts an einem\nvolksei- genen Grundstück errichtet worden war und das des- halb\nsein Eigentum war (§§ 287 Abs. 1, 288 Abs. 4 ZGB DDR), galten\ndanach die Vorschriften für Grundstücke entsprechend, § 295 Abs. 2\nS. 2 ZGB DDR.\n\n45\n\nDa hier durch den Vertrag vom 05.12.1989 das Eigentum an dem auf\ndem Grundstück K. 45 errichte- ten Eigenheim übertragen werden\nsollte, bedurfte es gemäß §§ 297 Abs. 1, 295 Abs. 2 ZGB DDR zur\nWirksamkeit des Vertrages sowohl der Beurkundung - durch das\nStaatliche Notariat oder das sonst zuständige Organ (§§ 67 Abs. 1\nS. 3 ZGB DDR, 5, 6 Grundstücksdokumentationsordnung - GDO DDR) -\nals auch der staatlichen Genehmigung. An beidem fehlt es hier.\nWeder ist der Vertrag durch das Staatliche Notariat oder den Rat\ndes Bezirks (§§ 5, 6 GDO DDR) beurkundet worden, noch ist er gemäß\n§§ 2, 7 Grundstücksverkehrsverordnung - GVVO DDR vom Rat des\nKreises genehmigt worden. Beides führt zur Nichtkeit des Vertrages.\nHinsichtlich des Formmangels folgt dies aus § 66 Abs. 2 ZGB DDR\n(siehe auch BGH, DtZ 94, 345 f), bezüglich der fehlenden\nstaatlichen Genehmigung ergibt es sich aus § 68 Abs. 1 Nr. 4 ZGB\nDDR. Eine Heilung des Formmangels, etwa durch Eintragung ins\nGrundbuch, entsprechend der Regelung des § 313 S. 2 BGB kennt das\nfrühere Recht der DDR nicht.\n\n46\n\nSelbst wenn man in der Vereinbarung vom 05.12.1989 nur einen\nEigentumsverzicht im Sinne von § 310 ZGB DDR sähe, wogegen\nallerdings die mit der \"Ver- einbarung\" ersichtlich gewollte\nVerquickung der Eigentumsänderung mit einer Gegenleistung spricht,\nso würde dies am Ergebnis nichts ändern. Auch dann wäre nämlich der\nVertrag formnichtig. Er hätte dann zwar nicht der Beurkundung\nbedurft; gemäß §§ 310 ZGB DDR, 5, 6 GDO, 2, 7 GVVO DDR hätte ein\nEigentumsverzicht aber gegenüber dem Rat des Krei- ses oder des\nBezirks erklärt und beglaubigt oder dort zu Protokoll erklärt\nwerden müssen. Außerdem hätte es auch insoweit der staatlichen\nGenehmigung - wie oben dargelegt - bedurft.\n\n47\n\nDer Vertrag vom 05.12.1989 war daher in jedem Falle wegen\nFormmangels und fehlender staatlicher Genehmigung gemäß §§ 66 Abs.\n2, 68 Abs. 1 Nr. 4 ZGG DDR unwirksam. Da das frühere Recht der DDR\ndas Abstraktionsprinzip nicht kannte und die Unwirksamkeit der\nÜbereignung dementsprechend zur Unwirksamkeit des gesamten\nGeschäfts führte (siehe BGH, NJW 93, 389; 94, 1283, 1285; DtZ 94,\n345 f), steht dem Beklagten somit kein vertraglicher Zah-\nlungsanspruch gegen die Gemeinde G. zu.\n\n48\n\nc) Ebensowenig hat der Beklagte gegen die Gemeinde einen\nAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 356 ZGB DDR\nbzw. § 812 BGB. Unstreitig hat die Gemeinde den Kaufpreis von\n58.500,-- DM nämlich durch Zahlung der Zeugen K. erlangt. \"Zum\nNachteil\" oder auf Kosten des Beklagten und even- tuell auch der\nKlägerin könnte sie das Geld nur dann erlangt haben, wenn der\nzwischen ihr und den Zeugen K. abgeschlossene notarielle\nKaufvertrag mit Eigentumsübertragung vom 12.01.1990 wirksam oder\njedenfalls nicht rückabzuwickeln wäre. Dann nämlich hätten die\nParteien ihr Eigentum an dem Haus verloren, und die Gemeinde wäre\num den Gegen- wert auf Kosten des Beklagten (oder auch der Klä-\ngerin) bereichert, da auch nach der (unwirksamen) Vereinbarung vom\n05.12.1989 die Gegenleistung für das Hauseigentum letztlich dem\nBeklagten als ver- meintlichem Hauseigentümer zukommen sollte.\n\n49\n\nTatsächlich aber hat der notarielle Übertra- gungsvertrag vom\n12.01.1990 den Zeugen K. kein Eigentum verschaffen können. Nach §\n27 ZGB DDR tritt ein Eigentumsübergang nur dann ein, wenn der\nVeräußerer selbst Eigentümer oder aber zur Veräu- ßerung berechtigt\nist; ein Gutglaubenserwerb an Grundstücken oder Eigenheimen war\nnach DDR-Recht nicht möglich (§§ 27, 28 ZGB DDR; BGH, DtZ 94, 345\nf; ZGB-Kommentar des Justizministeriums der DDR, 1983, § 27). Da\nhier die Gemeinde G. durch den Vertrag vom 05.12.1989 - wie\ndargelegt - kein Eigentum erworben hatte, konnte sie demzufolge\nihrerseits auch kein Eigentum an die Zeugen K. übertragen. Steht\naber das Haus tatsächlich noch im Eigentum des Beklagten oder der\nParteien (gemäß §§ 14 Familiengesetz - FamG DDR, 13 Abs. 1 S. 1\nEGFamG DDR, 66, 67 ZGB DDR) bedurfte auch eine Eigentumsübertragung\nvon der Klägerin auf den Beklagten zur Wirksamkeit der Beurkundung\n(vgl. BGH, NJW 94, 1283 f) so hat die Gemeinde G. den Kaufpreis\njedenfalls nicht auf Kosten des Beklag- ten (bzw. der Parteien)\nerlangt. Vielmehr wird sie den Kaufpreis wegen ihres Unvermögens\nder Ei- gentumsverschaffung an die Zeugen K. zurückzahlen müssen,\nwährend der Beklagte bzw. beide Parteien das Eigenheim von den\nZeugen K. herausverlangen können.\n\n50\n\nEin solcher Herausgabeanspruch bezüglich des Ei- genheims ist\nauch nicht durch einen Restitutions- anspruch nach dem\nVermögensgesetz verdrängt. Zwar geht es vorliegend um einen\nVermögenswert, der \"nach Überführung in Volkseigentum durch den\nVerfügungsberechtigten an Dritte veräußert\" (§ 1 Abs. 1 Lit. c\nVermG) bzw. \"aufgrund unlauterer Machenschaften, z.B. durch ...\nNötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher\nStellen oder Dritter erworben wurde\" (§ 1 Abs. 3 VermG). Nach\nRechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, der sich der Senat\nanschließt, setzen diese Bestimmungen jedoch eine ansonsten nach\nDDR-Recht wirksame Überführung in Volkseigentum bzw. eine wirksame\nVeräußerung voraus, während bei einer be- reits aus sonstigen\nGründen zivilrechtlich unwirk- samen Eigentumsübertragung der\nvermögensrechtliche Tatbestand grundsätzlich nicht erfüllt ist\n(BGH, NJW 93, 388 f; 389 ff; 94, 1283 ff; DtZ 94, 345 f; Wasmuth in\nRechtshandbuch Vermögen und Investi- tionen in der ehemaligen DDR,\nBand I, Kommentar, § 1 VermG Rdnr. 104). An beidem fehlt es hier.\nBereits die Eigentumsübertragung an die Gemeinde G. war nicht\nwirksam. Die Formwidrigkeit des Vertrages vom 05.12.1989 und die\ndaraus folgende fehlende Eigentümerstellung der Gemeinde G. beim\nnotariellen Vertrag vom 12.01.1990 stellen zu dem - nach dem\nBeklagtenvortrag gegebenen - rechtswid- rigen staatlichen Druck,\nunter dem die Geschäfte zustandegekommen sein sollen, hinzutretende\nMängel dar, die dem allgemeinen Risiko des Rechtsverkehrs in der\nehemaligen DDR zuzurechnen sind. Anderes hätte nur dann zu gelten,\nwenn die den Verträgen anhaftenden Mängel selbst einen Tatbestand\ndes Teilungsunrechts ausmachten, nämlich als unerlaub- te\nMachenschaften zu werten wären (BGH, NJW 93, 388 f; 389 ff; DtZ 94\na.a.O.; OLG Rostock, DtZ 94, 249 f). Dies ist hier jedoch nicht der\nFall. Das Unterbleiben der notariellen Beurkundung des Vertrages\nvom 05.12.1989 war auch nach dem Beklag- tenvorbringen nicht\nBestandteil der unlauteren Ma- chenschaften. Vielmehr setzte deren\nErfolg gerade voraus, daß die nach dem allgemeinen Recht der DDR\nvorgeschriebene notarielle Beurkundungsform ge- wahrt wurde (vgl.\nBGH, DtZ 94, 345 f).\n\n51\n\nNach allem steht dem Beklagten somit kein Anspruch gegen die\nGemeinde auf Auszahlung des Kaufpreises zu - mit der Folge, daß\nauch die Klägerin nicht Einwilligung in die hälftige Auszahlung des\nBetra- ges an sie verlangen kann.\n\n52\n\n3. Der weiter gestellte Hilfsantrag auf Einwilligung des\nBeklagten dahingehend, daß im Falle der Rück- übertragung des\nEigenheims ein Hälfteanteil an diesem Eigenheim auf die Klägerin\nzurückübertragen wird, ist schließlich ebenfalls unbegründet. Wie\nsich aus dem Vorstehenden ergibt, steht dem Be- klagten kein\nAnspruch auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zu, so daß\nauch dieses Einwilli- gungsbegehren der Klägerin ins Leere\ngeht.\n\n53\n\nNach allem war die Klage abzuweisen und das land- gerichtliche\nUrteil entsprechend abzuändern.\n\n54\n\nDer nach Schluß der mündlichen Verhandlung einge- reichte\nSchriftsatz der Klägerin vom 14.11.1994 gab keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündli- chen Verhandlung, §§ 156, 296 a\nZPO.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die\nKosten des Berufungsverfahrens waren dabei dem Beklagten\naufzuerlegen, weil dieser erst in II. Instanz substantiiert\nbestritten hat, den Kaufpreis aus dem Hausverkauf tatsächlich\nerlangt zu haben.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt\naus § 708 Ziff. 10 ZPO.\n\n57\n\nStreitwert und Beschwer der Klägerin: 29.250,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-08/18-u-15-94","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1994-12-08/18-u-15-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313391","retrieved":"2026-07-09 03:44:45.924465+00:00"}}